Einkommensteuer (Subject) / Berücksichtigung (Lesson)

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Berücksichtigung der §

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  • Kind bis zum 18 Lj § 32 (3) EStG  bis Vollendung 18. Lj als Kind für jeden Kalendermonat
  • Kind bis zum 21. Lj § 32 (4) S. 1 Nr. 1 EStG in keinem Beschäftigungsverhältnis bei Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet
  • Kind bis zum 25. Lj § 32 (4) S. 1 Nr. 2 EStG Buchst. a) in einer Berufsausbildung Buchst. b) vier Monate zwischen zwei Ausbildungsabschnitten Buchst. c) mangels Ausbildungsplatz Buchst. d) freiwilliges soziales Jahr
  • Kind Ausnahmen bis zum 25. Lj § 32 (4) S. 1 Nr. 3 EStG Behinderung vor 25. Lj § 32 (4) S. 2 EStG nach Abschluss erstmalige Ausbilung/Studium keine Erwerbstätigkeit bzw. Tätigkeit weniger als regelmäßig 20 Stunden/Woche
  • Kinder Freibeträge §32 (6) S. 1 EStG Kinderfreibetrag 2184 € pro Kind Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag 1320 € pro Kind § 32 (6) S. 5 EStG Beträge ermäßigen sich nach zwölfteln
  • Kinder Übertragung Freibeträge § 32 (6) S. 6 EStG auf Antrag wenn anderer Elternteil Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt S. 8 Übertragung bei minderjährigen Kindern dort wo sie gemeldet sind auf Antrag S. 9 S. 8 nicht wenn anderer Elternteil Betreuungskosten trägt oder regelmäßig im wesentlichem Umfang betreut
  • Splitting-Tarif in besonderen Fällen § 32a (6) S. 1 Nr.1 EStG verwitet - in dem KJ das dem Versterben folgt wenn Vorraussetzung § 26 EStG erfüllt § 32a (6) S. 1 Nr.2 EStG in dem Jahr in dem die Ehe aufgelöst wurde Buchst. a) Voraussetzungen § 26 erfüllt Buchst. b) bisheriger Ehegatte wieder geheiratet hat