psychiatrie (Subject) / allgemein4_Recht (Lesson)
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Recht
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- wer kann Betreuung beantragen Betreuung wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bestellt. Dritte können Betreuung anregen, haben aber kein Antragsrecht.
- welcher § regelt Betreuung §1896 BGB
- Voraussetzungen einer Betreuung nach § 1896 BGB (Vorgehensweise?) psychische Krankheit, körperliche, geistige oder seelische Behinderung, als deren Folge der Betroffene seine Angelegenheiten nicht (ganz oder teilweise) bestellen kann. zudem muss Notwendigkeit einer Betreuung bestehen Betreuung wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen bestellt Gericht muss Betroffenen persönlich anhören psychiatrisches Gutachten notwendig Betreuung nur so lange wie nötig, es kann auch zunächst evtl. ein vorläufiger Betreuer für 6 Monate bestellt werden
- Beispiele für psychische Krankheit bzw. körperliche, geistige oder seelische Behinderung, als Voraussetzung für Betreuung nach §1896 schwere affektive Störungen Demenz Intelligenzdefekte dauernde Bewegungsunfähigkeit
- Gegenbeispiel für keine ausreichenden Voraussetzung für Betreuung Sucht allein reicht für die Bestellung einer Betreuung nicht aus. Diese wird nur dann bestellt, wenn die Angelegenheiten nicht durch Bevollmächtigte oder andere Hilfen besorgt werden können, und wird wieder aufgehoben, wenn die Voraussetzungen entfallen (Notwendigkeit einer Betreuung muss bestehen!)
- was bedeutet "Einwilligungsvorbehalt", Beispiel Vermögen Wird vom Gericht ein Einwilligungsvorbehalt verfügt, bedeutet dies, dass der Betreute zu einer Willenserklärung im Aufgabenbereich des Betreuers dessen Einwilligung benötigt. Ohne diese ist der Wille des Betreuten nichtig. Im Rahmen der Betreuung kann eine medizinische Behandlung auch gegen den Willen des Betreuten durchgeführt werden. Dies muss aber vom zuständigen Gericht genehmigt werden. Ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich "Aufenthaltsbestimmung" kann auch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder in einem geschlossenen Heim bewirken (§1906) Beispiel Vermögenssorge: Betreuung betrifft nicht die Geschäftsfähigkeit des Betreuten, es sei denn, es wurde vom Gericht ein Einwilligungsvorbehalt verfügt (erst dann wäre z.B. Kaufvertrag ungültig)
- wer bzw. wann kann jemand gegen seinen Willen auf einer geschlossenen psychiatrischen Station untergebracht werden? wer an einer psychischen Krankheit oder einer Geisteskrankheit leidet und darüber hinaus eine Gefahr für sich selbst oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Selbst- oder Fremdgefährdung)
- auf welcher Rechtsgrundlage kann Unterbringung erfolgen nach Unterbringungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer (Psych-KG, öffentliches Recht) oder nach dem bundesweit geltenden Betreuungsgesetz (Zivilrecht).
- Unterbringungsgrund nach PsychKG unmittelbare Selbst- oder Fremdgefährdung durch eine psychische Erkrankung (in allen Bundesländern!) chronische Selbstgefährdung nur in einzelnen Bundesländern, in anderen nicht; dort kann in einem solchen Fall das Betreuungsgesetz angewendet werden
- Ablauf der landesrechtlichen Unterbringung (nach PsychKG) in 3 Schritten: eine untere Verwaltungsbehörde (Gesundheitsamt, häufig Polizei, Amt für öffentliche Ordnung) leitet bei bestehender Selbst- oder Fremdgefährdung (z.B. aufgrund eines psychiatrischen Notfalls) die Unterbringung ein es ist eine ärztliche Stellungnahme erforderlich ein Richter des zuständigen Betreuungsgerichts entscheidet über die Unterbringung; das Betreuungsgericht muss die Unterbringung ohne schuldhafte Verzögerung innerhalb von 24 h (bis zum Ablauf des Tages, der dem Beginn des Freiheitsentzugs folgt) genehmigen.
- wie erfolgt Unterbringung nach Betreuungsgesetz (§1906 BGB)? wenn noch keine Betreuung besteht: Antrag auf Betreuung und Unterbringung muss gestellt werden nach richterlicher Anhörung des Betroffenen kann Betreuung eingerichtet und der Betroffene eingewiesen werden wenn Betreuung bereits besteht: Betreuer kann bei Gericht direkt einen Antrag auf Unterbringung stellen
- zeitliche Grenzen der Unterbringung nach Betreuungsgesetz (§1906 BGB) Unterbringung auf längstens 2 Jahre begrenzt vorläufige Unterbringung: max. 6 Wochen
- Voraussetzungen für eine (vorläufige) Unterbringung nach §1906 BGB)? ärztliches Zeugnis muss vorliegen Verfahrenspfleger muss bestellt sein (Vertritt Interessen des Betroffenen, z.B. Rechtsanwalt) Betroffener und Verfahrenspfleger müssen angehört werden
- welcher § regelt Geschäftsunfähigkeit? Voraussetzungen? nach § 104 BGB ist geschäftsunfähig wer nicht das 7. Lebensjahr vollendet hat wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist
- welche Konsequenzen hat Geschäftsunfähigkeit? Rechtsgeschäfte (z.B. Kaufvertrag) sind nichtig auch retrospektiv (können also annuliert werden)
- wann ist eine Willenserklärung nichtig? (§105 BGB) bei Geschäftsunfähigen (diese muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv bewiesen werden im Unterschied zur Schuldunfähigkeit) wenn im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben
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- welche Arten der Geschäftsunfähigkeit gibt es? Wo sind sie geregelt? dauerhafte Geschäftsunfähigkeit (§104 BGB) vorübergehend Geschäftsunfähigkeit (§105 BGB) partielle Geschäftsunfähigkeit ist auf bestimmte Handlungen reduziert relative Geschäftsunfähigkeit gibt es nicht!
- Wer ist zuständig für Geschäftsunfähigkeit? zuständig ist Amtsgericht (Betreuungsgericht)
- Beispiel für partielle Geschäftsunfähigkeit auf bestimmte Handlungen reduziert, z.B. Prozesshandlungen bei querulatorischen Wahnkrankheiten
- a) welche Bereiche betrifft Einwilligungsfähigkeit? b) wie wird sie beurteilt? c) was tun, wenn keine vorliegt? a) höchspersönliche Entscheidungen, z.B. bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen b) für die Beurteilung der Einwilligungsfähigkeit ist entscheidend, ob der Patient über die Fähigkeit verfügt, die Tragweite eines ärztlichen Eingriffs für Körper, Beruf und Lebensglück zu ermessen und danach selbstverantwortlich Entschlüsse zu fassen für Es ist nur die natürliche Einwilligungsfähigkeit erforderlich, die unabhängig von der Geschäftsfähigkeit beurteilt wird c) Betreuer kann Einwilligung erteilen, braucht dazu aber dazu die Genehmigung des Betreuungsgerichts
- was ist Testierfähigkeit? nach § 2229 BGB Fähigkeit zur Abfassung eines Testaments nicht gegeben, wenn wegen Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln Testierunfähigkeit muss positiv nachgewiesen werden, Zweifel alleine reichen nicht aus
- Schuldunfähigkeit: Beispiele für "krankhafte seelische Störung" "endogene" und exogene Psychosen • Organische und symptomatische psychische Störungen (F0) • Intoxikationen (F1x.0) • Schizophrene und schizoaffektive Störungen (F2) • schwere affektive Störungen (F3) • Verhaltensstörungen bei Schädigungen des Gehirns (F07)
- Schuldunfähigkeit: Beispiele für "tiefgreifende Bewusstseinsstörung" Bewusstseinsveränderungen im Rahmen hochgradiger Affektzustände, z.B. akute Belastungsreaktion, dissoziative Störung • Folge von massiven affektiven Belastungen wie Angst, Zorn oder Wut • Kriterien für die Beurteilung des Tat‐ und Nachtat‐Verhaltens – Disposition der Persönlichkeit – Konstellative Faktoren – Abrupter und elementarer Tatablauf – Folgeverhalten mit schwerer Erschütterung – Störung der Sinn‐ und Erlebniskontinuität
- Schuldunfähigkeit: Beispiele für "Schwachsinn" geistige Behinderung verschiedenen Grades, Intelligenzminderung • Störungen der Intelligenz, die nicht auf nachweisbaren organischen Ursachen beruhen • ICD‐10: Intelligenzminderung (F7) • IQ‐Grenze zwischen 70 und 80 (HAWIE); im Vordergrund tatsächliche Beeinträchtigung
- Schuldunfähigkeit: Beispiele für "schwere seelische Abartigkeit" Persönlichkeitsstörungen Neurosen Konfliktreaktionen Sexualstörungen Abhängigkeit von psychotropen Substanzen • “Restkategorie” – Persönlichkeitsstörungen – Schwere Angst‐ und Zwangserkrankungen – Abhängigkeitserkrankungen – Sexuelle Verhaltensabweichungen – Impulskontrollstörungen (?)
- was regelt §63 StGB Unterbringung im Rahmen des Maßregelvollzuges in einem psychiatrischen Krankenhaus wenn infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist
- was regelt §64 StGB im Rahmen des Maßregelvollzuges Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wenn jemand den Hang hat alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und wenn seine Tat darauf zurückgeht und wenn die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird Die Anordnung unterbleibt, wenn eine Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint
- wen betrifft das Jugendstrafrecht? Jugendliche vom 14. bis 18. Lebensjahr (evtl. auch 18.-20. LJ) entscheidend ist eine sittliche und geistige Reife die einem Jugendlichen zwischen 14. und 18. LJ entspricht ansonsten keine strafrechtliche Verantwortung bzw. Erwachsenenstrafrecht Prinzip: "stärker helfend als strafend"
- wie sind Erwerbsunfähigkeit und teilweise Erwerbsminderung definiert? Erwerbsunfähigkeit < 3 Stunden täglich Erwerbstätigkeit nachkommen => Anspruch auf Rente wg. voller Erwerbsminderung teilweise Erwerbsminderung 3-6 Stunden täglich tätig
- wie ist Berufsunfähigkeit definiert? wenn der zuletzt ausgeübte Beruf nur noch in halbem Umfang ausgeübt werden kann (dauernde Beeinträchtiung durch Krankheit), erstattet Berufsunfähigkeitsversicherung Ausgleich
- wie ist Einschränkung der Fahrtauglichkeit geregelt? Grundlage für Beurteilung ist das Gutachten "Krankheit im Kraftverkehr" im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums. Es liegen Empfehlungen vor (individuelle Beurteilungsmaßstäbe sind aber erforderlich): endogene Psychosen (Schizophrenie) nach erster Episode: 6 Monate Symptomfreiheit nach weiterer Episode: 3-5 Jahre abwarten affektive Psychosen (Depression) gut eingestellt: können fahren exogene Psychosen frühestens nach 6 Monaten Intelligenzstörungen IQ < 70 nicht fahrtauglich Hirnabbauprozess wenn schwer: nicht fahrtauglich psychogene und persönlichkeitsbedingte Störungen Wiederholungstäter: Eignung evtl. ausgeschlossen Abhängigkeit (Sucht) und Intoxikation Alkohol Führerschein zurück, wenn Entziehungsbehandlung erfolgreich und einjährige Abstinenz (vierteljährliche ärztliche Untersuchungen) Arzneimittel z.B. Hypnotika können auch ohne Abhängigkeit zu Fahruntauglichkeit führen
- §66 StGB Sicherungsverwahrung • (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn – 1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, – 2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und – 3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.
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- der alte § 1906 BGB • Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil – 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder – 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
- der neue § 1906 BGB (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn – 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, – 2. zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, – 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Absatz 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, – 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und – 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt. § 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
- §321 FAMFG Einholung eines Gutachtens (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung soll der Sachverständige nicht der zwangsbehandelnde Arzt sein.
- §329 FAMFG Dauer und Verlängerung der Unterbringung • (1) Die Unterbringung endet spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit spätestens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. • (2) Für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Anordnung oder Genehmigung entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist. • (3) Bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung mit einer Gesamtdauer von mehr als zwölf Wochen soll das Gericht keinen Sachverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt oder begutachtet hat oder in der Einrichtung tätig ist, in der der Betroffene untergebracht ist.