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Rechtskunde (Subject) / GFK I Nr. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung (Lesson)
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- Beim Inverkehrbringen welcher der aufgeführten Stoffe und Gemische sind Regelungen der Chemikalien-Verbotsverordnung zu beachten? a bei giftigen Laborchemikalien b bei Lebensmitteln c bei teerölhaltigen Holzschutzmitteln d bei Fertigarzneimittel a,c
- Sie verkaufen giftige Stoffe, für deren Inverkehrbringen Sachkunde nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung erforderlich ist. Was müssen Sie bei der Abgabe beachten? a Die Produkte dürfen nicht älter als 3 Jahre sein. b Der Erwerber muss mindestens 18 Jahre alt sein. c Ihnen muss bekannt sein, dass der Erwerber das Produkt in erlaubter Weise verwenden will. d Name und Adresse des Erwerbers müssen bekannt sein. b,c,d
- Bei der Abgabe von Begasungsmitteln im Sinne des Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung muss a dem Abgebenden zuvor die Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4 Gefahrstoffverordnung oder der Befähigungsschein vorgelegt werden. b der Name der Empfängerfirma schriftlich fest gehalten werden. c dem Abgebenden der Sachkundenachweis nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung vorgelegt werden. d dem Erwerber die Betriebsanweisung nach § 14 Gefahrstoffverordnung ausgehändigt werden. a,b
- (Sehr) giftige Begasungsmittel dürfen grundsätzlich nur abgegeben werden, wenn der Empfänger eine Begasungserlaubnis oder einen Befähigungsschein vorlegt. Gibt es Ausnahmen von dieser Regel? a Ja: Phosphorwasserstoff entwickelnde Gemische, die portionsweise verpackt sind, pro Portion nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. b Ja: Ethylenoxid zur Anwendung in vollautomatischen Begasungskammern c Ja: Blausäure in tiefgekühltem Zustand in Portionen von höchstens 15 g. d nein a
- Die Abgabe von Stoffen oder Gemischen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen sehr giftig oder giftig zu kennzeichnen sind, ist im Versandhandel a nicht erlaubt. b nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten erlaubt. c ohne Einschränkungen zulässig. d ausschließlich unter Chemiekonzernen erlaubt b
- Wer darf giftige Stoffe und Gemische erwerben? a Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind b jedermann für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke c jedermann zur Pflanzenbehandlung d Jugendliche ab 16 Jahren mit Vollmacht des Erziehungsberechtigten a
- Folgende Gemische dürfen nur mit kindergesicherten Verschlüssen an private Endverbraucher abgegeben werden: a sehr giftige Stoffe und Gemische b giftige Stoffe und Gemische c ätzende Stoffe und Gemische d Gemische, die mehr als 3% Methanol enthalten a,b,c,d
- Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 3 Abs. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein? a Datum der Abgabe b Art und Menge der Stoffe und Gemische c Registriernummer nach dem europäischen Altstoffverzeichnis EINECS d Name und Anschrift des Erwerbers a,b,d
- Welche Angabe muss in einem Abgabebuch nach § 3 Abs. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung enthalten sein? a Name des Abgebenden b Unterschrift des Erwerbers c Verwendungszweck d Name der Personen, die mit den Stoffen umgehen a,b,c
- Für welche der aufgeführten Stoffe bestehen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, Informations- und / oder Aufzeichnungspflichten? a für reizende Stoffe b für leichtentzündliche Stoffe c für sehr giftige und giftige Stoffe d für hochentzündliche Stoffe c,d
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- Sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische dürfen nur abgegeben werden a an Personen über 18 Jahre. b an Jugendliche gegen Gifterwerbsschein. c nach Eintragung ins Abgabebuch. d gegen Unterschrift des Erwerbers a,c,d
- Wie lange muss das Abgabebuch nach der letzten Eintragung aufbewahrt werden? a 1 Jahr b 3 Jahre c 5 Jahre d 10 Jahre c
- Wann sind im Einzelhandel Aufzeichnungen über die Abgabe von Gefahrstoffen notwendig? a an jedem Jahresende b bei der Abgabe ätzender Stoffe c bei der Abgabe sehr giftiger Stoffe d bei der Abgabe leichtentzündlicher Stoffe c
- Wie muss der Empfang giftiger und sehr giftiger Stoffe und Gemische durch private Abnehmer bestätigt werden? a durch Unterschrift des Abgebenden im Abgabebuch b durch Unterschrift des Empfängers im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein c durch Unterschrift des Empfängers auf der Rechnung des Abgebenden d durch Unterschrift des Abgebenden und des Empfängers auf der Rechnung des Abgebenden b
- Welche Informations- und Kontrollpflichten hat der Abgebende beim Verkauf von der Sachkundepflicht unterliegenden Gefahrstoffen an private Endverbraucher? Er hat a ein Sicherheitsdatenblatt auszuhändigen. b über notwendige Vorsichtsmaßnahmen bei besti mmungsgemäßem Gebrauch zu informieren. c bei Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nicht mit dem Gefahrensymbol T oder T+ gekennzeichnet sind, aber dem Selbstbedienungsverbot unterliegen und zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien gehören, die in der ChemVerbotsV genannt werden, die Identität des Erwerbers festzustellen. d über ordnungsgemäße Entsorgung zu unterrichten. b,c,d
- Gemische, die mit einem der R-Sätze R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn a der Erwerber die Sachkunde für den Umgang mit Giften nachweist. b Name und Anschrift des Erwerbers bekannt sind. c der Erwerber mindestens 18 Jahre als ist. d der Abgeber den Erwerber über Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen informiert hat. c,d
- Worüber muss ein Verkäufer einen Kunden unterrichten, wenn er ein Gemisch, das mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 gekennzeichnet ist, abgibt? a über die mit der Verwendung verbundenen Gefahren b über die notwendigen Vorsichtsmaß nahmen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch c über die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen bei unvorhergesehenem Verschütten oder Freisetzen d über die ordnungsgemäße Entsorgung a,b,c,d
- Wann sind im Einzelhandel Aufzeichnungen über die Abgabe von Gefahrstoffen notwendig? a bei der Abgabe sehr giftiger und giftiger Gemische b bei der Abgabe kennzeichnungspflichtiger Pflanz enschutzmittel, die nicht mit T oder T+ zu kennzeichnen sind c nur bei Abgabe von Begasungsmitteln d nur, wenn keine behördliche Erlaubnis zum Inverkehrbringen vorliegt a
- Wo ist geregelt, dass Stoffe und Gemische, die der Sachkundepflicht nach Chemikalien- Verbotsverordnung unterliegen, nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden dürfen? a im Chemikaliengesetz b in der Gefahrstoffverordnung c in der Chemikalien-Verbotsverordnung d in der Gewerbeordnung c
- Welche Pflichtverletzung nach Chemikalien-Verbot sverordnung begeht ein Baumarkt (Vertreiber), der ein Produkt für jedermann zugänglich anbietet, wobei nur auf dem Beipackzettel über die Gefährlichkeit des Gemisches (F und T+) informiert wird? Es handelt sich um einen Verstoß gegen die / das a Kennzeichnungspflicht. b Anzeigepflicht. c Informations- und Aufzeichnungspflicht. d Selbstbedienungsverbot a,c,d
- Welche der nachstehend aufgeführten Gemische und Produktgruppen dürfen im Einzelhandel in Selbstbedienung verkauft werden? a Kalk und Zementprodukte mit dem Kennbuchstaben C b Druckgase in Druckgasflaschen mit den Kennbuchstaben O oder F + c Klebstoffe, Mehrkomponentenkleber und entsprechende Reparaturspachtel mit dem Kennbuchstaben O d mit dem Kennbuchstaben C versehene Reinigungsmittel in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen und ertastbaren Warnzeichen a,b,c,d
- Welche der nachfolgend aufgeführten Stoffe bzw. Gemische dürfen an den privaten Endverbraucher weder durch Automaten noch sonst frei zugänglich in den Verkehr gebracht werden? Beachten Sie beim Lösen die beiliegende Liste! a Benzonitril b Tetrachlorethylen c Ameisensäure 5 %ig d Kaliumpermangana b,d
- Für Gemische mit welchem Gefährlichkeitsmer kmal besteht im Einzelhandel (von Ausnahmen abgesehen) Selbstbedienungsverbot? a für brandfördernde Gemische b für umweltgefährliche Gemische c für giftige Gemische d für gesundheitsschädliche Gemische a,c
- Welche Gemische dürfen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden? a Reinigungsmittel, die mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind. b Gemische, die mit dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind. c Reinigungsmittel, die mit dem Gefahrensymbol C (ätzend) zu kennzeichnen sind und deren Verpackung mit kindergesicherten Verschlüssen ausgestattet sind d Gemische, die mit den Gefahrensymbolen F (leichtentzündlich) oder Xi (reizend) gekennzeichnet sind. c,d
- Bestimmte gefährliche Gemische dürfen nicht zur Selbstbedienung angeboten werden. Dies gilt für a Batteriesäure in Verpackungen mit kindergesichertem Verschluss. b Heizöl. c Gemische, die mit dem R-Satz R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind. d ausnahmslos für alle Gefahrstoffe. c
- Welche Gemische dürfen nach der Chemikalien-Verbotsverordnung unter anderem nicht in Selbstbedienung abgegeben werden? a Gemische, die als hochentzündlich zu kennzeichnen sind (außer Druckgase) b Gemische, die mit R 62 oder R 63 zu kennzeichnen sind c Gemische, die als leichtentzündlich zu kennzeichnen sind d Gemische, die mit R 40 zu kennzeichnen sind a,b,d
- Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine Person mit der Abgabe von giftigen Stoffen beauftragen? a Die Person darf nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben. b Die Person muss mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden. c Die Person muss zuverlässig und mindestens 18 Jahre alt sein. d Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. a,b,c,d
- Was ist für die Belehrung eines Beauftragten nach § 3 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung zwingend vorgeschrieben? a Sie muss arbeitsplatzbezogen erfolgen. b Dem Beauftragten ist das schriftliche Lehrmaterial zu übergeben. c Sie hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. d Die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen. c,d
- Darf ein Händler, der im § 3 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung genannte Gefahrstoffe an Wiederverkäufer abgibt, mit dem Verkauf einen Betriebsangehörigen beauftragen? a nein b ja, aber nur, wenn der Beauftragte die Sachkunde nachgewiesen hat c ja, aber nur, wenn der Beauftragte mindestens jährlich belehrt wurde d ja, aber nur, wenn es sich nicht um Gefahrstoffe handelt, die mit T oder T+ zu kennzeichnen sind c
- Reicht bei einem Handelsunternehmen mit mehreren Betriebsstätten eine Person mit Sachkunde aus, sofern das Unternehmen ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender giftige und sehr giftige Stoffe abgibt? a Ja, wenn in jeder Betriebsstätte eine Person mit langjähriger Erfahrung anwesend ist. b Ja, wenn das Unternehmen weniger als drei Betriebsstätten hat. c Ja, sofern in jeder Betriebsstätte eine Person mit der Abgabe beauftragt ist, die mindestens jährlich belehrt wird, zuverlässig ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. d Nein, für jede Betriebsstätte muss eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. c
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- Darf ein neuer Mitarbeiter, der über die Sachkunde zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln, nicht jedoch über die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung verfügt, giftige und sehr giftige Pflanzenschutzmittel verkaufen? a Nein, in keinem Fall. b Ja, wenn er bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit langjährige Erfahrungen im Umgang und Anwendung solcher Stoffe gesammelt hat. c Ja, wenn er in einem Betrieb, der nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungsanstalten abgibt, hiermit beauftragt und mindestens jährlich belehrt wird. d Ja, wenn er vor dem 01. November 1993 die Sachkenntnisprüfung nach § 13 der damaligen Fassung der Gefahrstoffverordnung abgelegt hat c,d
- Ein Verkäufer, der keine Sachkunde besitzt, darf einem Kunden Kaliumcyanid nur aushändigen, wenn a er für seine Tätigkeit eigens beauftragt ist. b er jährlich über die einzuhaltenden Vorschriften belehrt wird. c der Kunde Arzt oder Apotheker ist. d der Kunde Wiederverkäufer oder berufsmäßiger Verwender ist. a,b,d
- Ist ein mit der Abgabe giftiger Stoffe Beauftragter besonders zu belehren? a ja, mindestens einmal pro Monat b nur, wenn es sich um größere Mengen dieser giftigen Stoffe handelt c nur bei seiner Einstellung, sofern er das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat d ja, mindestens einmal jährlich d
- Ein Unternehmen mit vier Betriebsstätten gibt in jeder Betriebsstätte giftige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer und berufsmäßige Verwender ab. Wie kann das Unternehmen den Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung entsprechen? a Mit vier Personen mit Sachkunde, in jeder Betriebsstätte eine Person. b Mit einer Person mit Sachkunde in einer Betriebsstätte, je 1 Beauftragter in den 3 übrigen Betriebsstätten. c Mit einer Person mit Sachkunde und einem Beauftragten, die den anderen Betriebsstätten telefonisch zur Verfügung stehen. d In jeder Betriebsstätte ein Beauftragter. Eine Person mit Sachkunde ist nicht erforderlich. a,b
- Ein Handelsunternehmen mit vier Betriebsstätten gibt erstmalig in jeder Betriebsstätte sehr giftige und giftige Stoffe an berufsmäßige Verwender ab. Was ist zu beachten? a Das Unternehmen benötigt eine Erlaubnis nach der ChemVerbotsV. b Das Unternehmen muss die Tätigkeit anzeigen. c Für jede Betriebsstätte ist eine Person mit Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV zu benennen. d Eine Person mit Sachkunde im Unternehmen und jeweils ein Beauftragter in jeder Betriebsstätte sind ausreichend. b,d
- Darf ein neuer Mitarbeiter, der eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert hat, jedoch keine Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung hat, im Einzelhandel handelsübliche MDI-haltige PU-Montageschäume abgeben? a ja, weil er bei seiner früheren Tätigkeit langjährige Erfahrung im Umgang mit der Applikation von PU-Montageschäumen gesammelt hat. b nein c ja, aber nur dann, wenn der Betriebsinhaber anwesend ist. d ja, wenn er als Beauftragter eingesetzt wird und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird. b
- Wer darf handelsübliche MDI-haltige PU-Montageschäume im Einzelhandel abgeben? a Ein Angestellter mit einer Ausbildung als Einzelhandelskaufmann b Nur Filialleiter und ihre Vertreter c Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung besitzen d Personen, die nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Prüfung der Sachkunde nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-Verbotsverordnung entspricht c,d
- Welche Aussage ist für das Inverkehrbringen MDI-haltiger Montageschäume richtig? a MDI-haltige Montageschäume dürfen nur in der Baustoffabteilung von Baumärkten abgegeben werden. b Es besteht keine Einschränkung für die Abgabe von MDI-haltigen Montageschäumen. c Es besteht ein Selbstbedienungsverbot für Kunden im Einzelhandel. d MDI-haltige Montageschäume dürfen im Einzelhandel nicht aus Automaten angeboten werden. c,d
- Welche Stoffe gehören zu den sogenannten Sprengstoffgrundchemikalien nach Chemikalien- Verbotsverordnung und dürfen daher im Versandhandel nicht an Privatkunden abgegeben werden? a Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) b Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9) c Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4) d Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massegehalt von mehr als 12 Prozent (CAS- Nummer 7722-84- a,b,c,d
- Welche Stoffe und Zubereitungen dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden? a Sehr giftige Stoffe und Zubereitungen (T+) b Gesundheitsschädliche Stoffe und Zubereitungen (Xn) c Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1) d Giftige Stoffe und Zubereitungen (T) a,c,d