Rechtskunde (Subject) / GFK I Nr. 3 Chemikalien-Verbotsverordnung (Lesson)
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- Auf der Grundlage von Regelungen welches der folgenden Gesetze wurde die Chemikalien- Verbotsverordnung erlassen? a Bundes-Immissionsschutzgesetz b Chemikaliengesetz c Mutterschutzgesetz d Heimarbeitsgese b
- Nach welcher Verordnung ist das Inverkehrbringen von bestimmten Gefahrstoffen verboten? a Gefahrstoffverordnung b Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] c Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) d Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) b
- Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt das Inverkehrbringen von a hochentzündlichen Stoffen. b giftigen Stoffen. c bestimmten Antifoulingfarben. d Arzneimitteln a,b,c
- Was wird in der Chemikalien-Verbotsverordnung geregelt? a Aufbewahrung, Lagerung und Vernichtung von Gefahrstoffen b Kennzeichnung der Verpackung gefährlicher Gemische c Beschränkungen und Verbote für die Herstellung d Beschränkungen und Verbote für die Abgabe an Dritte d
- Verbote für das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe finden sich a im Chemikaliengesetz. b in der Gefahrstoffverordnung. c im Anhang zur Chemikalien-Verbotsverordnung. d im Anhang zur Gefahrstoffverordnung. c
- Welche Verordnung enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen von giftigen und sehr giftigen Stoffen? a die Giftverordnung b die Gefahrstoffverordnung c die Rückstands-Höchstmengenverordnung d die Chemikalien-Verbotsverordnun b,d
- In welcher Rechtsvorschrift zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen sind die Pflichten zur Information, Aufzeichnung, Erlaubnis und Prüfung (beispielsweise zur Person des Erwerbers) insgesamt geregelt? a in der Chemikalien-Ozonschichtverordnung b in der Gefahrstoffverordnung c in der Rückstands-Höchstmengenverordnung d in der Chemikalien-Verbotsverordnung d
- In welcher Rechtsvorschrift wird die Selbstbedienung bei der Abgabe besonders gekennzeichneter gefährlicher Stoffe und Gemische geregelt? a im Chemikaliengesetz b in der Gefahrstoffverordnung c in der Chemikalien-Verbotsverordnung d in der Gewerbeordnung c
- Welche gesetzliche Bestimmung regelt Einzelheiten über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens sehr giftiger und giftiger Stoffe, Gemische und Erzeugnisse? a das Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz) b die Verordnung über giftige und sehr giftige Stoffe c der Anhang XVII der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] d die Chemikalien-Verbotsverordnun c,d
- In welcher Rechtsvorschrift werden im Wesentlichen die Beschränkungen bezüglich des Inverkehrbringens von Gefahrstoffen geregelt? a in der Chemikalien-Verbotsverordnung b in der Störfallverordnung c in der Gefahrstoffverordnung d in der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn a
- Als Inhaber eines Geschäftes möchten Sie einen Farbverdünner mit gefährlichen Eigenschaften vertreiben, wissen aber nicht, ob es für das Inverkehrbringen dieses Gemisches Beschränkungen oder Verbote gibt. In welchem Regelwerk informieren Sie sich zu diesem Thema? a in der Gefahrstoffverordnung b im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch c in der Chemikalien-Verbotsverordnung d in der REACH-Verordnung [VO (EG) Nr. 1907/2006] c,d
- Welche Information enthält der Anhang der Chemikalien-Verbotsverordnung? a die Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen b die Verbote des Inverkehrbringens von Stoffen und Gemischen c die Ausnahmen von Verboten für Stoffe und Gemische d die AGW-Wert b,c
- Die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung weist man durch Ablegen einer Prüfung bei der zuständigen Behörde nach oder a durch die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin. b durch die Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten oder Chemielaboranten. c durch die Approbation als Apotheker. d durch die Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen im Rahmen eines Hochschulstudiums. a,c
- Wer verfügt über die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung? a alle Gärtner b Personen, die die Prüfung nach § 13 der Gefahrstoffverordnung von 1986 bestanden haben c Personen mit praktischer Erfahrung im Umgang mit giftigen Stoffen d Personen, die aus einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes stammen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Richtlinie 74/556/EWG) b,d
- Die §§ 2 und 3 der Chemikalien-Verbotsverordnung legen fest, ob zur Abgabe eines Gefahrstoffes Sachkunde erforderlich ist. Bestimmte Personengruppen besitzen diese Sachkunde ohne eine Prüfung vor der Behörde ablegen zu müssen, z.B.: a Ärzte b Chemiker c chemisch-technische Assistenten d Geprüfte Schädlingsbekämpfer, Geprüfte Schädlingsbekämpferinnen d
- Wer besitzt die erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV für die Abgabe von Giften ohne weitere Prüfung? a jeder pharmazeutisch-technische Assistent b jeder approbierte Apotheker c jeder Drogist, sofern er die Abschlussprüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV entspricht d jeder Chemiker, sofern er die entsprechende Prüfung bestanden hat und die Behörde bestätigt hat, dass diese der Sachkundeprüfung nach § 5 ChemVerbotsV gleichwertig ist a,b,c,d
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- Durch Bestehen der Prüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erwerbe ich a die Erlaubnis zur Anwendung von Phosphorwasserstoff und anderen in Anhang I Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung genannten Stoffen zur Begasung. b die Sachkunde, um Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anhang I Nr. 3 der Gefahrstoff- verordnung anzuwenden. c die Sachkunde, um die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien-Verbotsverordnung erhalten zu können, sehr giftige und giftige Stoffe und Gemische in den Verkehr zu bringen. d die Sachkunde, um in einem Betrieb, der der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Chemikalien- Verbotsverordnung nicht bedarf, sehr giftige und giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen. c,d
- Die Sachkunde nach der Chemikalien-Verbotsverordnung hat nachgewiesen, wer a eine Begasungserlaubnis für giftige Stoffe besitzt (die Sachkunde gilt dann nur für die speziellen Begasungsmittel). b Sachkunde für die Tätigkeit mit Asbest besitzt (die Sachkunde gilt dann nur für die Tätigkeit mit Asbest). c die Prüfung zum anerkannten Abschluss „G eprüfte(r) Schädlingsbekämpfer(in)" bestanden hat. d Sachkunde nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung besitzt c
- Wer darf giftige Stoffe und Gemische im Einzelhandel abgeben? a nur Filialleiter und ihre Vertreter b nur Drogisten und ausgebildete Gärtner c Personen, die die dazu erforderliche Sachkenntnis nach früheren Rechtsvorschriften abgelegt haben d Personen, die die dazu erforderliche Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV besitzen c,d
- Wer darf giftige Gefahrstoffe an private Endver braucher verkaufen, wenn der Betrieb die Erlaubnis zur Abgabe besitzt? a eine 17-jährige Person mit bestandener Drogistenprüfung b eine Person, die nur die Sachkundeprüfung für Pflanzenschutzmittel abgelegt hat c eine Apothekenhelferin d eine Person mit Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung d
- Ein Unternehmen gibt in fünf Betriebsstätten nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung erlaubnispflichtige Stoffe an berufsmäßige und private Verwender ab. Wie viele Personen mit Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsver ordnung braucht das Unternehmen mindestens? □ a 1 Person mit Sachkunde für das Gesamtunternehmen und ein Beauftragter ohne Sachkunde je Betriebsstätte b 2 Personen (1 Person und 1 Stellvertreter) c 5 Personen (in jeder Betriebsstätte 1 Person) d 10 Personen (in jeder Betriebsstätte 1 Person und 1 Stellvertreter c
- Die Sachkunde nach § 5 der Chemikalien-Verbotsverordnung und die Sachkunde nach § 9 des Pflanzenschutzgesetzes sind nicht dasselbe, obwohl beide mit der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln zu tun haben. Wer darf brandfördernde Pflanzenschutzmittel an Kunden abgeben? a jeder, der die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen hat b jeder, der die Sachkunde nach § 9 PflSchG nachgewiesen hat c jeder, der sowohl die Sachkunde nach ChemVerbotsV als auch nach PflSchG nachgewiesen hat d jeder, der die Sachkunde nach ChemVerbotsV oder die nach PflSchG nachgewiesen hat c
- In welchem Fall ist der zuständigen Behörde die jeweils erforderliche Sachkunde nach der ChemVerbotsV durch Vorlage eines Zeugnisses nachzuweisen? a Benennung einer sachkundigen Person im Rahmen der Anzeige einer anzeigepflichtigen Tätigkeit b Antrag auf Erlaubnis im Sinne des Gefahrstoffrechts c Erwerb von giftigen oder sehr giftigen Stoffen für den Eigengebrauch d behördliche Kontrolle der Abgabe von Gefahrstoffen, die mit den Gefahrensymbolen F+ oder O gekennzeichnet sind (von bestimmten Ausnahmen abgesehen) a,b,d
- Gemische, gekennzeichnet u. a. mit den nachfolgend angeführten Kennbuchstaben, sollen an private Endverbraucher verkauft werden. Bei welchem Kennbuchstaben ist eine Sachkunde des Verkäufers (von Ausnahmen abgesehen) erforderlich? a beim Kennbuchstaben O b beim Kennbuchstaben F c beim Kennbuchstaben F+ d beim Kennbuchstaben Xi a,c
- Eine Einzelhandelskette will in jeder ihrer 20 Betriebsstätten sehr giftige Stoffe und Gemische an private Endverbraucher verkaufen. Wie viele Mitarbeiter müssen die Sachkunde nachweisen können? a ein Mitarbeiter b je Betriebsstätte mindestens ein Mitarbeiter c lediglich der Geschäftsführer d keine Mitarbeiter beim Verkauf geschlossener Verpackungen b
- Die Abgabe sehr giftiger und giftiger Stoffe und Gemische an private Endverbraucher darf nur erfolgen a durch eine sachkundige Person. b durch eine vom Sachkundigen unterwiesene Person. c unter Aufsicht des Sachkundigen. d von einer nicht sachkundigen Person, wenn der Sachkundige erreichbar ist. a
- Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht? a für explosionsgefährliche Stoffe und Gemische b für giftige Stoffe und Gemische c für reizende Stoffe und Gemische d für krebserzeugende Stoffe und Gemische b,d
- Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht? a für Stoffe und Gemische mit sonstigen chronisch schädigenden Eigenschaften b für entzündliche Stoffe und Gemische c für ätzende Stoffe und Gemische d für fortpflanzungsgefährdende Stoffe und Gemische d
- Für das Inverkehrbringen von Stoffen und Gemischen mit bestimmten Gefährlichkeitsmerkmalen ist die Sachkunde nach § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. Für Stoffe und Gemische mit welchem der angeführten Gefährlichkeitsmerkmale gilt die Sachkundepflicht? a für umweltgefährliche Stoffe und Gemische b für brandfördernde Stoffe und Gemische c für sehr giftige Stoffe und Gemische d für hochentzündliche Stoffe und Gemische b,c,d
- Welche Aussage zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen durch Tankstellen trifft zu? a Für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen existieren Ausnahmebestimmungen. b Für die Abgabe von bestimmten Gefahrstoffen (außer Ottokraftstoffen) an Tankstellen ist Sachkunde entsprechend der Chemikalien-Verbotsverordnung erforderlich. c Ottokraftstoffe an Tankstellen brauchen nicht gekennzeichnet zu werden. d Benzine sind keine Gefahrstoffe gemäß der Gefahrstoffverordnung. a,b
- Reicht bei einem Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten, in denen giftige Stoffe an Endverbraucher abgegeben werden, eine Person mit Sachkunde aus? a Nein, für jede Betriebsstätte muss mindestens eine betriebsangehörige Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkunde hat. b Ja, wenn eine Person mit langjähriger Erfahrung anwesend ist. c Ja, wenn nicht mehr als 20 Personen in der Betriebsstätte beschäftigt sind. d Ja, wenn das Unternehmen weniger als zehn Betriebsstätten hat. a
- Welche Vorschrift der Chemikalien-Verbotsverordnung muss beachtet werden, wenn bei einem Betrieb der Leiter, der u. a. auch giftige Stoffe an private Verbraucher verkauft, ausgewechselt wird? Der neue Leiter muss a eine kaufmännische Ausbildung haben. b die Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nachgewiesen haben. c keine Sachkunde nach § 5 ChemVerbotsV nac hgewiesen haben, da er als Beauftragter in dem Betrieb tätig sein wird. d der zuständigen Behörde angezeigt werden b,d
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- Über wie viele betriebsangehörige Personen mit Sachkunde nach § 5 Chemikalien- Verbotsverordnung muss ein Großhändler verfügen, der giftige Stoffe nur an berufsmäßige Verwender abgibt und somit keiner Erlaubnis bedarf? a keine b eine oder zwei in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten c eine d eine im Verkauf, eine im Lager c
- Darf ein neuer Mitarbeiter, der eine abgeschlossene Ausbildung als Tankwart, jedoch keine Sachkundeprüfung nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung hat, im Einzelhandel giftige methanolhaltige Treibstoffe abgeben? □ a ja, weil er bei seiner früheren Tätigkeit langjährige Erfahrungen im Umgang mit Treibstoffen gesammelt hat b nein c ja, aber nur dann, wenn der Betriebsinhaber anwesend ist d ja, wenn er als Beauftragter eingesetzt wird und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt wird b
- Wer erteilt im Bundesland ... die Erlaubnis zum Handel mit giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen? a “die zuständige Behörde einsetzen“ b der TüV c die DEKRA d die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer a
- Welche Voraussetzung ist für eine Erlaubnis zum Inverkehrbringen gefährlicher Stoffe und Gemische nach der Chemikalien-Verbotsverordnung notwendig? a Mindestalter von 21 Jahren b die erforderliche Zuverlässigkeit c die erforderliche Sachkundeprüfung nach Anhang III der Gefahrstoffverordnung d naturwissenschaftliches Hochschulstudium oder ein vergleichbarer Berufsabschluss b
- Nennen Sie die wichtigsten Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 2 Chemikalien- Verbotsverordnung: a Zuverlässigkeit der sachkundigen Person b mindestens fünfjährige Tätigkeit in gleicher Branche c Mindestalter 18 Jahre d Verfügbarkeit eines Betriebsangehörigen mit Sachkunde a,c,d
- Was gilt als Bestätigung der Zuverlässigkeit eines Antragstellers nach § 2 Chemikalien- Verbotsverordnung solange keine anderen Erkenntnisse vorliegen? a die Bestätigung des Arbeitgebers b eine eidesstattliche Erklärung des Partners c ein Führungszeugnis ohne Eintragung (Belegart N) d das Zeugnis über die bestandene Sachkundeprüfung c
- Was trifft für folgenden Fall zu? Sie haben die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erworben und sind bei einem Chemikaliengroß- und Chemikalieneinzelhändler angestellt, um über die Belieferung von Kundenaufträgen zu entscheiden. Der Geschäftsführer des Handelsbetriebes muss vor Abgabe von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit „giftig" zu kennzeichnen sind, an Privatpersonen im Rahmen seiner Einzelhandelstätigkeit a eine behördliche Erlaubnis nach der Chemikalien-Verbotsverordnung einholen. b den Handel mit dem Stoff angezeigt haben. c selbst die Sachkunde nach § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung erwerben. d Sie über die relevanten Vorschriften belehren a
- Wer bedarf generell keiner Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung, um giftige und sehr giftige Stoffe in den Verkehr zu bringen? a Apotheken b Drogerien c Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Genossenschaften d Tankstellen, die nur Ottokraftstoff abgeben a,d
- Wer bedarf in der Regel einer Erlaubnis für das Inverkehrbringen von sehr giftigen und giftigen Stoffen? a Großhändler, die sehr giftige und giftige Stoffe nur an Malerbetriebe abgeben b Drogerien c Apotheken d Genossenschaften, die auch an private Verbraucher abgeben b,d
- Eine Erlaubnis zur Abgabe gefährlicher Stoffe benötigt a jeder, der giftige oder sehr giftige Stoffe in den Verkehr bringt. b derjenige, der giftige oder sehr giftige Stoffe gewerbsmäßig an Privatpersonen abgibt. c jeder, der ätzende, brandfördernde oder hochentzündliche Stoffe an Privatpersonen abgibt. d jeder, der krebserzeugende Stoffe an Privatpersonen abgibt. b,d
- Großhändler bedürfen keiner Erlaubnis zum Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Stoffe. Welche Aussage hierzu ist richtig? a Keiner Erlaubnis bedarf, wer nur an Wiederverkäufer abgibt. b Keiner Erlaubnis bedarf, wer weniger als 50 000 € pro Jahr umsetzt. c Keiner Erlaubnis bedarf, wer einer Großhandelskette oder einer Genossenschaft angeschlossen ist. d Wer keiner Erlaubnis bedarf, hat das erstmalige Inverkehrbringen anzuzeigen. a,d
- Für welche Zubereitungen ist für das Inverkehrbringen keine Erlaubnis erforderlich? a für reizende Zubereitungen b für brandfördernde Zubereitungen c für ätzende Zubereitungen d für giftige Zubereitungen a,b,c
- Eine Erlaubnis nach Chemikalien-Verbotsverordnung zum Inverkehrbringen benötigen a Apotheken, da sie auch Arzneimittel mit giftigen Inhaltsstoffen abgeben. b Tankstellen, da Ottokraftstoff durch den Gehalt an Benzol als giftig eingestuft ist. c Händler, die giftige Stoffe an Wiederverkäufer abgeben. d Betriebe, die giftige Stoffe an private Endverbraucher abgeben. d
- Bestimmte, nach der Gefahrstoffverordnung zu kennzeichnende Gemische dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. Dieses sind Gemische, die a mit C (ätzend) oder O (brandfördernd) oder dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind. b mit Xn (gesundheitsschädlich) und dem R-Satz 40 zu kennzeichnen sind. c mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind. d mit F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind. c
- Was ist nach der Chemikalien-Verbotsverordnung er forderlich, wenn Sie sehr giftige oder giftige Stoffe in den Verkehr bringen wollen? a eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann b eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, sofern die Abgabe für den privaten Endverbraucher vorgesehen ist c ein Lager mit vorgeschriebener Mindestgröße d eine Anzeige vor dem erstmaligen Inverkehrbringen, sofern es sich um Abgabe in Apotheken handelt b
- Wer benötigt für das Inverkehrbringen von Methanol und seinen als giftig zu kennzeichnenden Gemischen eine behördliche Erlaubnis nach § 2 Chemikalien-Verbotsverordnung? a eine Chemikalienhandlung, die nur die Industrie, Hochschulen und Forschungseinrichtungen beliefert b eine Drogerie c eine Tankstelle für den Verkauf eines Enteisungsmittels mit 60 % Methanol d ein Spielwarenladen, der einen Treibstoff mit 50 % Methanol in Kleinmengen für Modellbaumotoren abgibt b,c,d
- Welche Stelle darf giftige und sehr giftige Stoffe abgeben? a nur Drogerien und landwirtschaftliche Genossenschaften b alle Stellen mit amtlicher Erlaubnis nach § 2 ChemVerbotsV c Apotheken d Einführer oder Händler, sofern sie nur an Wiederverkäufer oder berufsmäßige Verwender abgeben und das erstmalige Inverkehrbringen angezeigt haben b,c,d
- Welches Mindestalter müssen Personen haben, an die giftige Gefahrstoffe abgegeben werden dürfen? a 21 Jahre b 18 Jahre c 16 Jahre d Eine Abgabe ist auch an Minderjährige möglich, sofern sie eine entsprechende Vollmacht vorlegen. b
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