Rechtskunde (Subject) / GFK III Nr. 7 (Lesson)
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Vertiefte Kenntnisse der Gefahrstoffverordnung, der entsprechenden Vorschriften für Biozide des ChemG, der Biozid-Verordnung, des Pflanzenschutzgesetzes sowie der CLP-Verordnung III 7 1
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- III 7 102 Wie ist Aluminiumphosphid nach der CLP-Verordnung [VO (EG) Nr. 1272/2088] zu kennzeichnen? a mit den Piktogrammen GHS02, GHS06, GHS09 b mit dem Signalwort „Gefahr“ c u. a. mit den H-Sätzen „Giftig bei Hautkontakt“ und „Lebensgefahr bei Verschlucken“. d u. a. mit den H-Sätzen 260, 319 und 400 a mit den Piktogrammen GHS02, GHS06, GHS09b mit dem Signalwort „Gefahr“c u. a. mit den H-Sätzen „Giftig bei Hautkontakt“ und „Lebensgefahr bei Verschlucken“. d u. a. mit den H-Sätzen 260, 319 und 400
- III 7 103 Welche Anforderungen müssen Pflanzenschutzgeräte erfüllen? a In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen alle 2 Jahre zur Gerätekontrolle. b Das Julius-Kühn-Institut (JKI) kann auf Antrag des Herstellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 16 PflSchG entsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemeinen Anforderungen nach § 16 hinausgehende Eigenschaften haben, insbesondere hinsichtlich der Verminderung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzenschutzmitteln. c Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind. d Für Pflanzenschutzgeräte mit CE-Kennzeichnung und/oder mit Eintragung in die Pflanzenschutzgeräteliste des JKI gelten gemeinhin die Anforderungen nach § 16 (1) PflSchG als erfüllt. a In Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte müssen alle 2 Jahre zur Gerätekontrolle.c Die Geräte müssen so beschaffen sein, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung die Anwendung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt hat, die nach dem Stande der Technik vermeidbar sind.
- III 7 104 Wo können Sie sich informieren, ob das zu handelnde Biozidprodukt noch verkehrsfähig ist? a Produktdatenbank zu zugelassenen Biozidprodukten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) b in den Durchführungsverordnungen bzw. in den Durchführungsbeschlüssen der Kommission bzgl. der im Biozidprodukt verwendeten Wirkstoffe c über den elektronischen Zugang für die Öffentlichkeit mit Angaben von der Agentur oder der Kommission d Verzeichnis der gemeldeten Biozidprodukte der BAuA (Biozid-Melderegister) a b c d
