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R-1-5 (Subject) / R2 (Lesson)

Arbeitsrecht

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  • Pflichten Arbeitgeber Hauptpflicht Entgeldzahlungspflicht  Gratfikation sind freiwillig, außer es gab sie 2 mal ohne Schriftliche Mitteilung das es keine Regel ist. Nebenpflichten Fürsorgepflicht ( Unfallverhütung und Persönlichkeitsrechte wahren) Verschwiegenheitspflicht
  • Pflichten Arbeitnehmer Hauptpflicht Arbeitspflicht ( Direktionsrecht zur Arbeitgeber) Nebenpflichten Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht Ruf und Kreditschädigende Äußerungen verbote Annahme von Geld und Sachgeschenken verboten Wettbewerbsverbot Pflicht drohende Schäden oder Störungen zu melden Folgen : Abmahnung Kündigung Schadenersatz
  • Pflichten Arbeitnehmer Hauptpflicht Arbeitspflicht ( Direktionsrecht zur Arbeitgeber) Nebenpflichten Treuepflicht Verschwiegenheitspflicht Ruf und Kreditschädigende Äußerungen verbote Annahme von Geld und Sachgeschenken verboten Wettbewerbsverbot Pflicht drohende Schäden oder Störungen zu melden Folgen : Abmahnung Kündigung Schadenersatz
  • Arbeitgeber ist jeder der einen anderen als Arbeitnehmer beschäftigt (egal ob natürliche oder juristische Person)
  • Arbeitnehmer Personen die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebunderner fremdbestimmter Arbeit gegen Entgeld in persönlicher Abhängikeit verpflichtet sind.
  • leitende Angestellte zwar Arbeitnehmer aber manche Arbeitsgesetzte gelten nicht für Sie Betriebsverfassungsgesetzt und Arbeitszeitgesetz ausgeschlossen ( wegen Stellung weniger schutzwürdig) Einige Regeln beim Kündigungsschutz Auflöseantrag von AG wurde rausgenommen. kommt drauf an welche Aufgaben er wahrnimmt und wieviel Entscheidungsspielraum er hat.
  • Scheinselbstständigkeit ist gegeben, wenn jemand zwar nach der zugrunde liegenden Vertragsgestaätung als selbstständiger Unternehmer erscheint, tatsächlich aber nicht selbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet Druck wegen Sozialversicherungsabgaben die sonst nach 4 Jahren verjähren
  • Arbeitsverhältniss Charakteristisch ist die persönliche Abhängigkeit also die persönliche als auch fachliche Weisungsgebundenheit der Beschäftigten die Eingliederung in den Betrieb sowie Bestimmung von Arbeitsort und Arbeitszeit durch den Arbeitgeber
  • Anbahnung Arbeitsvertrag Pflichten Arbeitgeber über Anforderung unterrichten- aber nicht über wirtschaftliche Situation Bewerbungsunterlagen sorgfältig behandeln Ersatz Vorstellungskosten Pflichten Arbeitnehmer Offenbarunspflicht über Dinge die für die Arbeit von Belang sind
  • Abschluss Arbeitsvertrag Rechtsverhältniss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Formfrei auch mündlich rechtskräftig spätestens 1 Monat nach Beginn schriftlich während bestehendem Arbeitsverhältniss innerhalb 2 Monate Ausnahme von Abschlussfreiheit Jugendarbeitsgesetzt Berufsbildungsgesetz Vorschriften ( mit Vorstrafen darf man nicht ausbilden)
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  • Entgeltzahlungspflicht Hauptpflicht des Arbeitgebers Arbeitsvertrag oder Tarifverträgen Gleichbehandlungsgrundsatz verhindert nicht unterschiedliche Löhne, ausser bei genau gleicher Arbeit Wurde nichts im Vertrag vereinbart und kein Tarifvertrag gelten übliche Vergütungen 
  • Beendigung durch Kündigung Einseitig empfangenge Willenserklärung Bedeutsamste Form der Beendigung Ziel Kündigung ob Beendigungs oder Änderungskündigung Art Kündigung ob ordenlich oder außerordenliche Kündigung bei Ordenlich gibt es eine Frist Außerordenlich in der Regel fristlos ( nur bei besonderen Gründen) Kündigung braucht nicht angenommen zu werden sondern muss nur zugegangen sein Für Arbeitgeber ist es durch das Kündigungsschutzgesetz viel schwerer Mündlich ist unwirksam Kündigungsgründe müssen erst auf Nachfragen angegeben werden gesetzliche Kündigungsfristen gelten außer bei Kleinbetrieben bis 20 Arbeitnehmer aber auch da nicht unter 4 Wochen Außerordenliche Kündigung fristlos mit wichtigem Grund ein wichtiger Grund ist jeder Grund der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordenlichen Termin nach Treu und Glaub unzumutbar macht.
  • Sonderkündigungsschutz Betriebsratmitglieder grundsätzlich unzulässig (auch für 1 Jahr nach ratsmitgliedschaft) Schwangere bis 4 Monate nach Entbindung Schwerbehinderte ausser sie sind nicht länger als 6 Monate im Betrieb Auzubildende ( oder verdammt guter Grund) in der Elternzeit ( erst nach Ende) Pflege von nahen Angehörigen 
  • Betriebsverfassung Interessensgegesatz von AG und AN zu beseitigen AN haben dadurch Informations Mitwirkungs und Mitbestimmungsrechte Mitbestimmunsrecht bei Arbeitszeitregelung, Pausen, Art und Weise Entlohnung Urlaubsplan Mitwirkung bei Einstellungen Ausschreibungen Berufsbildung und Kündigung