Gängigkeitsabschläge können bei folgenden Wertminderungsgründen wie
wie Beschädigung und Qualitätsminderung, Kosten der Lagerhaltung und Zinsverluste, technisch-wirtschaftliche Risiken sowie geänderte rechtliche Rahmenbedingungen vorgenommen werden.
. Mit
Ausnahme der Kosten für Lagerhaltung
Lagerhaltung von Zinskosten wird alles im Steuerrecht anerkannt.
Zukunftswertabschreibungen erfassen
am Bilanzstichtag das anhaftende Wertminderungsrisiko und sollen spätere Niederstwertabschreibungen vermeiden. Das Imparitätsprinzip wird überbetont und das Stichtagsprinzip durchbrochen. Voraussetzungen sind, dass Wertschwankungen erwartet werden, die die nahe Zukunft betreffen (§253 Abs.3 S.3 HGB). Sie sind in der Steuerbilanz unzulässig.