zvilfharensrecht (Subject) / fall 5 (Lesson)

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fall 5 posani anrufung des OGH

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  • wertmäßige begrenzungen der anrufung des OGH §502 abs 2 und 3 ZPO grundsätzlich nie wenn unter 5000€ streitwert, ausser ausserordentlich abs 5 zwischen 5000€ und 30000€ unzulässig wenn das berufungsgericht es für nicht zulässig erklärt hat, ausser ausserordentlich nach abs 5 ab 30.000 benötigt auch berufungsgericht, aber es ist auch ohne grund eine ausserordentliche revision zulässig diese grenzen gelten nicht in den fällen des §502 abs 5 ZPO
  • Voraussetzungen für die revision an den OGH das rechtsmittelgericht muss mit urteil entschieden haben wertmäßige voraussetzungen der §502  ZPO abs 2 und 3 ausser abs 5 ein revisionsgrund nach §503  ZPO "erhebliche rechtsfrage" nach §502 abs 1 ZPO
  • wann ist eine rechtsfrage von erheblicher bedeutung in §502 abs 1 geregelt. entgegen dem wortlaut ist erforderlich das die bedeutung über den einzelfall hinausgeht sie fehlt auch nicht wenn zwar keine einschlägige ogh entscheidung vorliegt, aber die frage im gesetz eindeutig geregelt ist fragen des verwaltungs und steuerrechts und ausländischen rechts bilden keine erhebliche rechtsfrage weil der ogh hier keine leitfunktion hat. greift der revisionswerber die erhebliche rechtsfrage in der revision nicht auf ist zurückzuweisen.
  • Revisionsgründe die revisionsgründe sind in §503 taxativ aufgezählt es können nur fehler des berufungsgericht, nicht auch des erstgerichtes geltend gemacht werden. der ogh ist reine rechtsinstanz, die überprüfung der tatftage ist ihm verwehrt.
  • wo ist revision einzubringen und warum, was ist folge einer revision beim erstgericht die rechtzeitigkeit prüft sowie jedenfalls unzulässige revisionen nach §502 abs 2 ZPO dieses legt es dem berufungsgericht vor das berufungsgericht kann selbst zurückweisen (§507b abs 4 ZPO) oder legt es den OGH vor anschließend  OGH das selbst wieder revision prüft, er kann selbst zurückweisen wieder mangels erheblichen rechtsfrage rechtskraft und vollstreckbarkeit werden gehemmt (§505 abs 3 ZPO)
  • was ist die ausserordentliche revision §502 abs 4 wenn ordentliche revision verwehrt durch berufungsgericht und angegebenen fälle keine wertgrenzen muss aber trotzdem erhebliche rechtsfrage haben
  • wo ist die ausserordentliche revision einzubringen, warum und welche folgen ist beim erstgericht auch einzubringen die die rechtzeitigkeit prüft und dann den akt dem gegner zustellt. anschließend legt es den akt unmittelbar dem ogh vor. dieser kann sofort zurückweisen oder freistellen und später zurückweisen oder zulassen. zurückweisung bedarf keiner begründung (§510 abs 3 ZPO) keine vollstreckbarkeit hemmung sondern nur rechtskrafthemmung (§505 abs 4 ZPO)
  • Wie entscheidet der OGH grundsätzlich mit Urteil (§510 abs 1 satz 1 ZPO) und zwar selbst nur in folgenden fällen mit beschluss revision ist unzulässig geltend gemachte nichtigkeitsgründe liegen nicht vor wenn nichtigkeitsgründe vorliegen (sowohl geltend gemachte als auch amts geprüfte) wegen verfahrensmängel aufgehoben und zurückverwiesen wird an unterinstanzen
  • unterschied revisionsrekurs und revision revisionsrekurs im §528 ZPO geregelt grundsätzlich zusätzliche beschränkungen im abs 2 z2-6 besonders konformatsbeschluss z2 ist ausgenommen ausser wenn die klage zurückgewiesen wurde in beiden instanzen