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Dienstleistungsprozesse (Subject) / Berufsbildungsgesetz Inhalt (Lesson)

Inhalt der Paragraphen

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  • §4 Vertragsniederschrift vor Beginn der Berufsausbildung muss der wesentliche Teil im Vertrag niedergeschrieben sein Art, zeitliche Gliederung, Ziel und die Berufstätigkeit Beginn und Dauer Ausbildungsmasnahmen außerhalb der Berufsausbildungstätte Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Vorausetzungen unter denen der Berufsausbildungvertrag gekündigt werden kann hinweis auf den Tariefvertrag
  • §6 Berufsausbildung der ausbilder muss die fertigkeiten und kenntnisse an den  azubi weitergeben, die zum erreichen der ausbildung erforderlich sind selbst auszubilden oder einen ausbilder damit zu beauftragen ausbildungsmittel, werkzeuge und werkstoffe kostenlos zur vefügung zu stellen die zum ablegung von zwischenprüfung und abschlussprüfung erforderlich sind das der azubi zur berufsschule geht und wenn ein berichtheft verlangt wird dieses zu führen und durchzusehen der azubi darf nur arbeiten verrichten die dem ausbildungszweck dienen und seinen körperlichenkräften angemessen sind
  • §7 Freistellung der azubi muss für den Berufsschulunterricht und für prüfungen freigestellt werden wie auch bei ausbidungsmasnahmen außerhalb der bildungstätte
  • §8 Zeugnis der ausbilder muss dem azubi bei beendigung des ausbildungsverhältnisses ein ausbildungszeugnis austellen das zeugnis muss die art, dauer, ziel, erworbene fähigkeiten und kenntnisse aufzuführen aufferlangen des azubis sind auch angaben über führung, leistung und besondere fachliche fähigkieten aufzunehmen
  • §9 Verhalten während der Berufsausbildung der azubi muss sich bemühen die fertigkeiten und kentnisse zu erwerben die für das ausbildungsziel erforderlich sind aufgetragene arbeiten sorgfältig auszuführen an ausbildungsmaßnahmen teilnehmen für die er nach §7 freigestellt wird den weisungen zu folgn die ein  ausbilder oder ausbildenden oder anderen befugten die für die ausbildugstätte geltende ordnung zu beachten werkzeuge, maschinen und sonstige einrichtunen pfleglich behandeln über betriebs und geschäfftsgeheimnisse stillschweigen zu bewahren
  • §13 Probezeit das berufsausbildungsverhältniss beginnt mit der probezeit diese muss mindestens 1 bis 4 monate betragen
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