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rechttswssschaften (Subject) / Schuldrecht BT Springer (Lesson)
springer teil Schuldrecht
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- was ist ein produkt im sinne des PHG jede bewegliche körperliche sache einschließlich energie. einmal produkt - immer produkt: ein produkt bleibt aber auch produkt selbst wenn sie mit einer unbeweglichen sache verbunden wird,
- was sind weiterfresserschäden im PHG schäden die durch das produkt am produkt selbst entsteht werden nicht ersetzt, und zwar auch nicht wenn ein abgrenzbarer einzelteil zerstört wird. auch ein teilhersteller haftet nicht für ein fehlerhaftes produkt das im endprodukt von einem anderen verbaut wird. kauft man einzelteile (zb PC selbst bauen) dann ist auf die verkehrsauffassung zu achten (kauft man einen ganzen Laptop oder nur die einzelnen teile des PC)
- in welchem umfang werden Kosten im PHG ersetz das PHG muss richtlinienkonform interpretiert werden daher: Personenschäden richten sich nach §§1325ff (ausser immaterielle schäden) Sachschäden sind nur die wiederherstellungskosten (und anfallende nebenkosten) oder wert der zerstörten sache. ausserdem selbstbeteiligung 500€ (§2PHG) nicht zu ersetzen sind entgangener gewinn und entgangene nutzungen oder reine vermögensschäden.
- welche personen können nach PHG haftpflichtig sein Der unternehmer der das produkt hergestellt und in den verkehr gebracht hat (richtlinienkonform: unternehmer ist wer sein produkt mit gewinnerzielungsabsicht oder im rahmen seiner beruflichen tätigkeit hergestellt hat) der importeuer des zum vertrieb in den EWR eingeführt hat (hA der erste unternehmer in der vertriebskette der seinen sitz im EWR hat) hersteller ist im §3 PHG, auch der "anscheinsproduzent" kann sich nicht mit der benennung des tatsächlichen herstellers befreien. subsidiär: der händler haftet wenn die oben genannten nicht festgestellt werden können, sofern er sie nicht selber nennen will oder kann (verschuldensunabhängige benennungspflicht) eine verspätete nennung befreit nicht.
- wann ist ein produkt nach PHG fehlerhaft (definition §5 PHG definiert.
- verjährung PHG grundsätzlich allgemeine regel 3 jahre ab kenntnis von schaden und schädiger (§1489) §13 PHG absolute frist von 10 Jahren nach Inverkehrbringen
- wann ist eine zahlung irrtümlich im sinne der condictio indebiti wenn der leistende einem tatsachenirrtum oder einem rechtsirrtum unterlag bei zweifel: nur wenn die zahlung nicht als anerkenntnis zu werten ist (zb zahlen unter vorbehalt) bewusstes zahlen wird nur bei zwang geschützt
- wann ist es eine nichtschuld im sinne der condictio indebiti es besteht keine rechtliche oder sittliche verpflichtung zur leistung. (dazu gehören auch aufschiebend bedingte forderungen) nicht dazu gehören bloß noch nicht fällige oder naturalobligationen bei formungültigkeit: formlosigkeit hat nur zweck unklagbar zu machen: keine nichtschuld (zb bloß übereilungsschutz der bürgschaft) formlosigkeit hat zweck vermögensverschiebung zu verhindern: nichtschuld (zb bei gläubigerschutz)
- in welchen fällen kann die condictio ob rem angestrebt werden §1435 per analogiam wenn eine leistung bloß auf eine zweckabrede hin gegeben wurde (zb heirat) vorleistung auf formungültigen oder aufschiebend bedingten vertrag erbrachte leistung im hinblick auf künftigen vertragsschluss schenkungen mit denen ein weiterreichender zweck erfolgt wird können nur mit der normalen §1435 zurückgeholt werden und zwar indem die schenkung widerrufen/angefechtet wurde.
- wegfall der bereicherung beim verwendungsanspruch grdsl kann sich der schuldner nicht auf einen nachträglichen wegfall des nutzens berufen.(§1041) hat der beschränkt geschäftsfähige das geld benutzt um bestehende schulden abzuzahlen haftet er aber nur auf das endgültig verbliebene. nachteilsausgleich: entfall der kondiktion wenn der bereicherungsgläubiger die verschiebung verschuldete, und der schuldner ausgaben tätigte die er sonst nicht getätigt hätte.
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- bereicherungsrechtliche rückabwicklung synallagmatischer verträge wenn eine leistung untergegangen ist beide teile eines synallagmatischen vertrags haben leistungen erbracht, der vertrag wird aufgehoben in folge. ist einer der beiden leistungen zufällig untergegangen inzwischen ist umstritten was passiert wenn der kondiktionsschuldner redlich war. zweikondiktionentheorie (hA): der kondiktionsschuldner wird befreit und hat aber seinen anspruch noch. ersparungen und nutzungen aus der untergegangenen sache sind aber anzurechnen saldotheorie: der kondiktionsschuldner trägt gefahr für untergang. er kann nur soviel kondizieren wie seine leistung die leistung des anderen übersteigt. der unredliche wird nicht entlastet, ausser die sache wäre auch beim gläubiger untergegangen.
- zweifelsregel kostenvoranschläge grundsätzlich ist im zweifel ein kostenvoranschlag ohne gewähr (§1170a) im KSchG gilt das umgekehrte (§5 abs 2 KSchG) wenn nicht ausdrücklich das gegenteil vereinbart wurde.
- wegehalterhaftung unterschied zur normalen haftung §1319a ABGB halter haftet nur für grobes verschulden der halter haftet auch für seine "leute" dh auch für eigentlich leute die besorgungsgehilfen wären. (auch sie müssen nur grobes verschulden haben) die "leute haften auch selbst auch nur für grobes verschulden (abs 3)
- was ist der "schockschaden" und was ist verhältnis zum trauerschaden bei der körperverletzung (§1325) ist nicht nur körperliche, sondern auch geistige integrität geschützt, ein schwerer schock mit krankheitswert ist daher körpererverletzung. im gegensatz dazu ist der bloße trauerschaden kein schock sondern nur ein trauern, auch der wird ersetzt bei grob fahrlässigen verschulden laut rspr
- haftung des erwerbers eines vermögens oder unternehmens §1409 zwingendes recht (ähnlich §§38 ff UGB) der werber haftet für die zum vermögen/unternehmen gehörigen schulden die er bei übergabe kannte oder kennen musste (beweislastumkehr für nahe angehörige abs 2) die haftung ist beschränkt mit höhe er übernommenen aktiven. (haftung pro viribus) haftung ist ausgeschlossen wenn das vermögen/unternehmen im weg der zwangsvollstreckung, konkurs, ausgleichsverfahrens oder überwachung der sachwalter der gläubiger erwirbt rspr: mit dem kaufpreis soll im auftrag des veräußerers dessen gläubiger befriedigt, oder selbst schulden getilgt werden.
- wann gebührt eine verunstaltungsentschädigung und als welche schadensart wird sie eingeordnet §1326 ABGB und §13 Z5 EKHG ersatz wegen verschlechterung der beruflichen oder privaten fortkommensmöglichkeiten. die höhe wird nach dem ausmaß der verunstaltung bemessen die judikatur meint es ist besonderer vermögensschaden, die hL sagt es ist immaterieller schaden der ersetzt wird aufgrund gesetz