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rechttswssschaften (Subject) / Schuldrecht BT Springer (Lesson)

springer teil Schuldrecht

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  • wie sind außerordentliche erhaltungsmaßnahmen im leihvertrag zu ersetzen zum beispiel boilertausch dies ist dem verleiher anzuzeigen und sache ist rückzustellen für durchführung kann er die sache nicht zurückstellen weil unentbehrlich/gefahr im verzug oder will er sie nicht zurückstellen, hat der entlehner kosten vorzuschießen die ihm zu vergüten sind wie einem redlichen besitzer (§981)nach lehre auch zu vergüten wenn keine werterhöhung 30 tätige präklusivfrist(§982)
  • verleiher hat entschädigung für verlust einer sache erhalten, die sache taucht wieder auf §980 der vereleiher kann die rückstellung der ache begehren gegen rückzahlung der entschädigungssumme
  • haftung des verleihers keine gewährleistung da unentgeltlich haftet gleich einem schenker für vorsätzlich zugefügte schäden da iZw leichte fahrlässigekeit ausgeschlossen wird. er haftet aber für vorhersehbare schäden (zbb gefährliche sache), positive vertragsverletzungen und verletzung vorvertragliche aufklärungspflichten (zb eigenschaften die allgemein vorausgesetzt werden aber fehlen und die sache gefährlich machen)
  • gesetzliches pfandrecht des bestandgebers §1101 abs 1 ein gesetzliches pfandrecht zur sicherung der zinsansprüche. egal ob diese sachen dem mieter oder einem im haushalt lebenden gehören. das sind eingebrachte fahrnisse und einrichtungsgegenstände (nach rsp auch geld und wertpapiere) der pächter hat zusätzlich zum abs 1 auch den abs 3 aufgezählte sachen. nicht erfasst sind aber ansprüche ausbeschädigungen der bestandsache. sperr/perklusionsrecht: wenn richterliche hilfe zu spät käme darf er die eingebrachten stücke durch selbsthilfe versperren (§1101 abs 2) für 3 tage.
  • rückstellung der bestandsache grdsl §1109 in dem zustand in dem er sie übernommen hat. normale verschlechterungen sind durch den bestandzins abgegolten vertraglich nichtgedeckte änderungen sind rückgängig zu machen selbst wenn es verbesserungen sind. für schuldhafte beschädigungen und übermäßige abnutzungen ist er ersatzpflichtig. aber nicht für zufall (§1111) sowie alle personen die ihm zugerechnet werden können (jeder der die sache mit seiner einwilligung gebraucht) präklusivfrist von 1 jahr ab rückstellung
  • Gefahrtragung im Bestandvertrag über zins sphärentheorie unbenützbarkeit aus neutraler sphäre (§1104,1105) und aus bestandgeber sphäre führt zur minderung des mietzinses unbenützbarkeit aus bestandnehmer sphäre so trägt er das risiko und muss den zins voll errichten. aber der ersparte aufwand und vorteile aus anderweitiger verwendung sind anzurechnen (§1107) mietzinsminderung ändert in keinem fall jedoch die instandhaltungspflicht etc.
  • allgemeine endigungsgründe des bestandvertrags grdsl durch kündigung, zeitablauf, untergang der bestandsache oder einvernehmlich. kündigungsverzicht auf bestimmbare zeit ist wirksam. beiderseitiges kündigungsverzicht ist als befristeter vertrag anzusehen an das sich ein unbefristetes anschließt untergang (§1112) nur wenn er nicht zur wiederherstellung verprlichtet ist (§29 abs 1 Z 2 zb) diese ist auch dann gegeben wenn ein stellvertretendes commodum an stelle tritt das ausreicht zur wiederherstellung unbenützbarkeit ist nicht mit untergang gleichzusetzen
  • was sind leasingverträge sind rechtshgeschäfte sui generis, die in der nähe von meitverträgen oder kaufverträgen anzusiedeln sind anstatt des erwerbs des eigentums tritt die gebrauchsberechtigung investitionsrisiko, sach und preisgefahr werden aber überwiegend auf den leasingnehmer übertragen
  • wie werden leasingverträge rechtlich eingeordnet es geht um die ausgestaltung im einzelfall. je nachdem ist es eher beim kaufvertrag einerseits oder mietvertrag andererseits operatingleasing: ist als miete einzustufen, insbes auflösungsnormen und schutznormen des MRG finanzierungsleasing: umstritten. es ist eine vorsichtige wertung im einzelfall nötig immobilienleasing: schutznormen des MRG
  • wie ist das operatingleasing ausgestaltet nur eine - in relation zur gesamtlebensdauer- eher kurfristige gebrauchseinräumung die vertragsdauer ist entweder vorher befristet, oder er hat ein kündigungsrecht nach ablauf einer mindestdauer. entgelt entspriucht der nutzungsdauer
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  • wie ist das finanzierungsleasing ausgestalltet der leasinggeber ist hier wirtschaftlich ein kreditgeber. er ist schon eigentümer oder erwirbt das eigentum durch ankauf. idr unkündbar für leasingnehmer, sach und preisgefahr ist überwälzt. leasinggeber hat grdsl nur kreditrisiko (wobei er durch das eigentum sowieso abgesichert ist) je nach vertragsdauer wird zwischen vollamortisationsleasing und teilamortisationsleasing unterschieden
  • vollamortisation und teilamortisation vollamortisation: die vertragsaduer unterschreitet die lebensdauer des gegenstandes nur unerheblich (75-90%) die leasingraten umfassen fast alle kosten plus gewinn des leasinggebers teilamortisation: wirtschaftliche lebensdauer des gegenstandes wird nicht erreicht. die raten erfassen nicht die gesamtkosten des leasinggebers. der leasingnehmer hat aber für einen restwert einzustehen nach vertragsende.
  • wann liegt ein verbraucherleasing vor §26 abs 1 VkRG. liegt vor wenn ein unternehmer einem verbraucher eine sache entgeltlich zum gebrauch überlässt und weiters vereinbart dass: der verbraucher zum erwerb der sache verpflichtet ist der unternehmer den erwerb verlangen kann der verbraucher das recht auf erwerb hat der verbraucher kein recht auf erwerb hat und für einen restwert einstehen muss rechtsfolge: das VKrG ist anzuwenden nach maßgabe der §§25f
  • schadenersatz bei leasing der vertrag zwischen produzent und leasinggeber entfaltet schutzwirkung sodass der leasingnehmer direkt gegen den produzenten vorgehen kann. Gegen alle anderen dritten schadenersatz hat man SE ansprüche aber strittig worauf man die stüzt Entweder publizianisch nach §372 p.a Oder drittschadensliquidation bloße schadensverlagerung.
  • definition darlehensvertrag bestimmte vertretbare sachen werden übergeben, er verpflichtet sich nach vertragsende ebensoviel zurückzugeben (§983) der entgeltliche darlehensvertrag heißt Kreditvertrag (§989 S1) im zweifel ist davon auszugehen (§984 abs 1 S2)
  • wirksamkeitserfordernisse darlehensvertrag er ist nunmehr ein konsensualvertrag, die rückforderungsanspruch ensteht aber erst mit wirklicher hingabe. ein unentgeltlicher vertrag ohne übergabe ist nur wirksam wenn der darlehensgeber seine erklärung schriftlich abgiebt. darlehensverträge zwischen ehegatten bedarfen der notariatsaktform (gläubigerschutz)
  • unbefristete darlehensverträge und vorzeitige rückzahlung im verbrauchergeschäft grundsätzlich bei unbefristeten darlehensvertrag §986 abs 2 einmonatige kündigungsfrist, im verbrauchergeschäft nur wenn vereinbart und mindestens 2 monate (§14 abs 1 VKrG) vorzeitige rückzahlung ist grundsätzlich nicht möglich (§1413) ausser im verbrauchergeschäft wo er sogar weniger zinsen zahlen muss (§16 VKrG)
  • wodurch sind die zinsen beschränkt im ABGB beim kreditvertrag grundsätzlich keine starren zinshöchstgrenzen. falls nichts vereinbart ist §1000 ABGB beschränkung aber durch das wucherverbot und das verbot der laesio enormis. (bewertungsmaßstab ist der ortsübliche zins) verzugszinsen dürfen für verbraucher nicht höher sein als 5% der normalen zinsen (§6 abs 1 Z 13 KSchG)
  • besondere unsicherheitseinrede im kreditvertrag es ergeben sich nach vertragsabschluss umstände die eine verschlechterung der vermögenslage des kreditnehmers oder eine entwertung bedungener sicherheiten das die rückzahlung gefährdet ist. §991 kreditgeber darf die auszahlung verweigern §14 abs 2 VKrG: darf dies nur tun wenn sachlich gerechtfertigt und vertraglich vereinbart.
  • welche voraussetzungen müssen erfüllt sein damit ein kreditvertrag unter das VKrG fällt §4 abs 1 VKrG Kreditvertrag von mindestens 200€ ausgenommen sind auf jedenfall alle in §4 abs 2 genannte (u.a die binnen 3 monaten zurückzuhahlen sind und nur geringe kosten anfallen)
  • kündigung unbefristete verträge durch kreditnehmer im VKrG §15 VKrG der kreditnehmer kann abweichend von §986 jederzeit kündigen. eine kündigungsfrist sit nur einzuhalten wenn sie im vertrag vereinbart wurde und ein monat nicht übersteigt
  • zession oder vertragsübernahme im VKrG tritt der kreditgeber seine ansprüche ab oder überträgt er den kreditvertrag als ganzes einem dritten, ist der verbraucher zu verständigen (§17 VKrG) sofern vertragsübernahme gewählt wurde muss dies vorher im einzelnen ausgehandelt worden sein im kreditvertrag (§6 abs 2 Z 2 KSchG)
  • ehegattenbürgschaft im KschG §25a KschG der unternehmer hat bei ehegatten die als verbraucher gemeinsam einen kredit aufnehmen (gemeinsam schließt auch die bloße bürgschaft mitein) bestimmte informationspflichten vorgesehen die verletzung ist aber nur mit verwaltungsstrafe sanktioniert (§32 KSchG)
  • Verbraucher tritt verbindlichkeit als mitschuldner Bürge oder garant bei der gläubiger muss auf die wirtschaftliche Lage hinweisen wenn er erkennt das der hauptschuldner seine verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig erfüllen wird (§25c S1) kommt er dieser information nicht nach haftet der interzedent nur wenn dieser auch trotz informationserteilung die bürgschaft übernommen hätte (beweislast liegt beim gläubiger)
  • was sind wette und spiel definition und rechtsfolge die vereinbarung einer leistung an denjenigen dessen behauptung sich im meinungsstreit als richtig erweist (§1270) jedes spiel ist eine art von wette (§1272 S 1) es reicht die ungewissheit für einen teil, der andere muss sie jedoch offenlegen.(ansonsten list) abgesehen von staatslotterien und privatlotterien begründen sie nur naturalobligationen, ausser der preis wurde hinterlegt
  • welche rechtfertigungsgründe gibt es im schadenersatzrecht notwehr (§3 stgb) rechtfertigender notstand: eine gefahrh  droht ohne dass ein rechtswidriger angriff vorliegt, wobei eine sache beschädigt wird sonstige selbsthilfe wenn die staatliche hilfe zu spät käme einwilligung des geschdigten (bei körperlich nur wenn die verletzung nicht schwer ist) (nur) die GoA im Notfall
  • was ist der schutzzweck der norm rechtswidriges verhalten macht nur dann ersatzpflichtig wenn der verursachte schaden auch vom schutzzweck der norm enthalten ist. zu prüfen ist in dem zusammenhang sachlicher schutzzweck der norm der persönliche rechtswidrigkeitszusammenhang
  • was ist der sachliche schutzzweck der norm es ist zu fragen ob die übertretene norm genau diesen eingetretenen schaden verhindern wollte. (bei vertrag wird gefragt welche interessen der vertrag schützen soll) hier wird auch das rechtmäßige alternativverhalten miteinberechnet.
  • was ist der persönliche rechtswidrigkeitszuammenhang aus §1327 wonach die mittelbar geschädigten hinterbliebenen unterhalt begehren können wird abgeleitet das nicht jeder geschädigte schadenersatzberechtigt ist. grundsätzlich sind nur unmittelbar geschädigte schadenersatzberechtigt (derjenige gegenüber dem rechtswidrig gehandelt hat idR) alles andere sind drittschäden und daher nicht zu ersetzen
  • wie wird fahrlässigkeit eruiert im schadenersatzrecht grundsätzlich ist ein objektiver maßstab anzulegen. der täter kann sich nicht damit entschuldigen in eigenen angelegenheiten auch so achtlos zu sein zu berücksichtigen sind aber die individuellen fähigkeiten des täters.(§1297) ihn trifft die beweislast.
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  • was ist der prima facie beweis es ist nicht so stark wie beweislastumkehr aber eine erleichterung es genügt für den beweispflichtigen einen sachverhalt nachzuweisen der nach der lebenserfahrung auf einen typischen geschehensablauf hinweist. entkräftet werden kann dies durch den nachweis einer ernsthaften möglichkeit eines atypischen geschehensablauf.
  • wer ist alles besorgungsgehilfe §1315. es muss ein kausalzusammenhang zwischen gefährlichkeit/untüchtigkeit und entstandenen schaden geben Personen die unter weisung und aufsicht des geschäftsherr angelegenheiten erledigen, ohne mit dem geschädigten in vertraglicher beziehung zu stehen. habituelle untüchtigkeit: muss nach seinen fähigkeiten ungeeignet für die ihm aufgetragene arbeit sein. gefährlichkeit: körperlicher, geistiger oder charakterlicher allgemeinzustand.
  • umfang des schadenersatzes bei grobem verschulden (§1324) interesseersatz (positiver schaden und entgangener gewinn) wahl zwischen subjektiv-konkret und objektiv-abstrakt bei leichtem verschulden nur positiver schaden (ausser im UGB §349 auch entgangener gewinn) nur objektiv abstrakt (ausser im UGB da auch subjektiv konkret da interesse ersetzt)
  • wie schaut die objektiv abstrakte und subjektiv konkrete schadensberechnung aus subjektiv konkret: welche auswirkungen die schädigung auf das gesamte vermögen des geschädigten gehabt hat. (differenzmethode) objektiv abstrakt: die differenz zwischen dem gemeinen wert des verletzten rechtsgutes vor und nach beschädigung.
  • vorteilsausgleich im schadenersatz grundsätzlich ist jeder erlangte vorteil anzurechnen wenn sie durch das schädigende ereignis verursacht wurden (§§1191, 1312 S2) ausnahmen: bei zuwendungen dritter wird auf den zweck abgestellt, also wenn er den schädiger nicht entlasten soll. vorteile die infolge besonderer anstrengungen erlangt wurden.
  • haftung mehrere schädiger vorsätzliche: alle haften solidarisch ausser einer hat nachweislich keine csqn gesetzt fahrlässigkeit: jeder haftet für seinen anteil, wenn sich die anteile nicht bestimmen lassen solidarisch . abschwächung der kausalitätsvoraussetzungen: es genügt ein kausalitätsverdacht.
  • spezialarten der kausalität beim schadenersatz alternative kausalität: es kann nicht festgestellt werden welche von mehreren personen den schaden verursacht hat. solidarische haftung kumulative kausalität: jede handlung für sich hätte gleichsam wirksam sein können. solidarische haftung überholende kausalität: wie kumulative nur zeitlich verschoben. OGH: nur derjenige haftet der den schaden real herbeigeführt hat. anlageschäden: der schädiger haftet nur für die vorverlegung des schadenseintritts.
  • welchen personen gebührt genau unterhalt infolge tötung (§1327) jenen personen die im zeitpunkt der verletzung in einem familienrechtlichen verhältnis zum getöteten standen aus dem eine gegenwärtige oder zukünftige unterhaltspflicht resultiert. der anspruch wird infolge der tötung erlangten vorteile geschmälert. (zb erbe)
  • verletzung der geschlechtlichen selbstbestimmung eingriffe in die geschlechtssphäre werden durch §1328 geschützt. einerseits durch strafbare handlung andererseits auch durch hinterlist drohung oder missbrauch eines abhängigkeits oder autoritätsverhältnisses missbrauch kann vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. sowohl vermögensschaden als auch ideeler schaden werden ersetzt
  • wann wird das affektionsinteresse ersetzt nur jemand der durch strafgesetzwidrige handlung oder aus mutwillen und schadenfreude schädigt. §1331 derjenige der an den besitz einer sache gelangt ist durch strafgesetzwidrige handlung §335 S 2
  • sachverständigenhaftung im abgb §1300 regelt den rat nach satz 1 haftet ein sachverständiger (§1299) der entgeltlich einen falschen rat erteilt fahrlässig oder vorsätzlich auf den reinen vermögensschaden.
  • die haftung des wohnungsinhabers ist eine verschuldensunabhängige haftung. (§1318) er kann sich aber befreien durch den beweis die nötige sorgfalt eingehalten zu haben. inhaber ist wer über die wohnung verfügungsgewalt hat (der wohnung stehen geschäftsräume etc gleich) er haftet für eigene beschädigungen und solche von personen denen er zutritt gewährt hat. analog §1318 haftet der wohnungsinhaber für gefährlich verwahrtes wasser oder öl
  • haftung eines brüchigen hauses den halter der die verfügungsgewalt über ein gebäude haft trifft die haftung er kann sich durch den beweis alle vorkerhrungen die nach verkehrsauffassung erwartet werden konnten getroffen zu haben befreien. er haftet für schäden infolge einsturz oder ablösen von teilen des gebäudes (§1319)
  • haftung des halters eines tieres §1320 ist zweigeteilt Satz 1: eine normale verschuldenshaftung für denjenigen der das tier angetrieben, gereizt oder unsachgemäß verwahrt hat. Satz 2: eine gefährdungshaftung die sich nur auf falsche beaufsichtigung und verwahrung bezieht. es kommt auf ein verschulden nicht an. er kann sich nur freibeweisen dass er alle nötige sorgfalt eingehalten hat
  • welche tatbestandselemente müssen vorhanden sein damit ein tatbestand vom EKHG erfasst wird Unfall (ein plötzlich von außen wirkendes ereignis, berührungen zum verletzten rechtsgut sind nicht nowendig) beim betrieb (wenn sich das fahrzeug aufgrund eigener motorkraft fortbewegt eines KFZ oder einer eisenbahn der unfall muss mit der "gefährlichkeit eines kfz" in gefahrenzusammenhang sich befinden, es muss sich die spezifische gefahr eines betriebs eines kfz verwirklicht haben.
  • welche personen sind haftpflichtig nach dem EKHG grundsätzlich der halter bzw betriebsunternehmer des kfz (mehrere solidarisch) (§5 EKHG) halter ist derjenige der die verfügungsgewalt hat und das fahrzeug auf eigene rechnung gebraucht.(ganz kurze überlassung begründet aber keine halterstellung) der schwarzfahrer haftet anstatt des halters, aber neben dem halter wenn durch sein verschulden die fahrt ermöglicht wurde. (§6 EKHG) schwarzfahrer ist derjenige der das kfz ohne den willen des halters in betrieb gesetzt hat beim angestellten schwarzfahrer bleibt es bei der gewöhnlichen halterhaftung, der angestellte haftet nach bürgerlichem recht wobei ihn eine beweislastumkehr trifft (§6 abs 2 EKHG) angestellter schwarzfahrer ist eine person die für die konkrete fahrt keine erlaubnis hatte, der aber das verkehrsmittel zu bestimmten zwecken überlassen war
  • in welchen fällen ist die haftung des halters aus EKHG ausgeschlossen §3 EKHG in zwei fällen die getötete oder verletzte person ohne den willen des halters befördert worden ist (schwarzfahrer nr3) die beförderte geschädigte person war beim betrieb des kraftfahrzeuges tätig war (zb autolenker) befreit nach §9 EKHG bei unabwendbaren ereignissen
  • wann ist man haftungsbefreit bei unabwendbaren ereignissen im EKHG §9 EKHG unabwendbar ist das ereignis wenn trotz anwendung aller erdenklichen sachkunde und vorsicht es eingetreten ist gegenausnahme: dies gilt nicht wenn das ereignis auf fehler in der beschaffenheit (bremsen wirken unzureichend) oder versagen der verrichtung des verkehrsmittels zurückgeht (zb bremsen greifen nicht weil zuviel regen) insbesondere unabwendbar (abs 2): wenn es auf verhalten des geschädigten, eines tieres oder eines dritten zurückgeht. ausser es hanndelt sich um eine aussergewöhnliche betriebsgefahr.
  • mehrere schädiger bei EKHG rückgriff bei mehreren schädigern hängt von verschulden und aussergewöhnliche betriebsgefahr ab dies gilt auch für eine gegensietige schädigung von zwei EKHG verpflichteten (§11 abs 1 EKHG)
  • gegenstand und umfang des ersatzes nach EKHG bei tötung §12 EKHG weiters ist der §1327 anwendbar (bei reiner EKHG haftung aber nur gesetzlicher unterhalt nicht ein tatsächlich höher geleisteter unterhalt) körperverletzung §13 EKHG bei sachbeschädigung ist nach hA nur der positive schaden, nicht der entgangene gewinn zu ersetzen auf jedenfall sind haftungshöchstgrenzen vorgesehen §§15f EKHG