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Bilanz und Steuerpolitik (Geprüfter Betriebswirt) (Subject) / Bilanz und Steuerpolitik (Lesson)
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- Jahresabschluss nach HGB - Bestandteile Er besteht gemäß §264 Abs. 1 HGB in Verbindung mit §242 HGB aus: Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung Anhang Ergänzend ist ein Lagebericht auf der Basis der Vorschriften des §289 HGB zu erstellen.
- Jahresabschluss nach IFRS - Bestandteile Er besteht nach IFRS gemäß IAS 1.10 aus: Bilanz zum Abschlussstichtag Gesamtergebnissrechung für die Periode Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode Kapitalflussrechung für die Periode Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält Bilanz zu Begin der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten um Abschluss rückwirkende anpasst oder umgliedert.
- Langfristige Entscheidungen bei denen Steuern einen Einfluss ausüben Standortentscheidungen Gründungsentscheidungen Rechtsformentscheidungen Entscheidungen zu Beteiligungen/Zusammenschlüssen Nachfolge- / Beendigungsentscheidungen
- Kurzfristige Entscheidungen bei denen Steuern einen Einfluss ausüben Beschaffungsentscheidungen Investitionsentscheidungen Finanzierungsentscheidungen Sanierungsentscheidungen Produktionsentscheidungen Absatzentscheidungen Entscheidungen zu Forschung und Entwicklung Personal-, Vergütungsentscheidungen
- Auswirkungen von Steuern auf Standortentscheidungen Standortentscheidungen sind für gewöhnlich langfristige Unternehmensentscheidungen Standortentscheidungen können sowohl nach inländischen als aus internationalenStandortalternativen entschieden werden National: Kriterien sind hier vor allem Hebesätze für die GewSt, GrundSt sowie beiAnschaffung einer Immobilie die GrunderwerbSt. Selbstverständlich können je nachBranche auch noch Besonderheiten wie Hundesteuer, Vergnügungssteuer etc. vonBedeutung sein. International: Bemessungsgrundlagen können je nach Land unterschiedlich sein,ebenso die Steuersätze. Standortvorteile können sich auch durch verschiedeneSubventionsbestandteile ergeben.
- Auswirkung von Steuern auf die Kostenstruktur Steuern können die Kostenstruktur der Produktion als variable und fixe Kosten beeinflussen: Fixsteuern sind Steuern die unabhängig vom Ressourcenverbrauch und der Ausbringungsmenge entstehen: bspw. die Grundsteuer für eine Werksimmobilie, in der die Produktion untergebracht ist. Variable Steuern entstehen demnach vor allem bei unterschiedlichem ressourcenverbrauch bzw. unterschiedlicher Ausbringungsmenge: Energiesteuern, Mineralölsteuer. Beide Steuern (Fixe + variable) nehmen insoweit Einfluss, als dass sie die Produktion verteuern und sowohl den Amortisationszeitpunkt als auch die kritische Menge eines Investitionsgutes erhöhen.
- Direkte Steuern Bei direkten Steuern sind Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und Steuerträger (der wirtschaftlich Belastete) identisch, d. h. eine Übertragung der Steuer auf Dritte ist nichtmöglich. Die direkten Steuern werden unmittelbar bei dem Steuerschuldner festgesetzt und erhoben. Zu den direkten Steuern zählen Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (z. B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Abgeltungsteuer) sowie Steuern im Zusammenhang mit dem privaten Verbrauch (z. B. Jagdsteuer). Direkte Steuern: werden vom Steuerschuldner direkt abgeführt, beglichen,Bsp. : KöSt, GrundSt, private Verbrauchssteuern (bspw. Jagd), Kfz-Steuern etc.
- Indirekte Steuern Bei den indirekten Steuern sind die Person, die die Steuer schuldet (Steuerschuldner) und die Person, die die Steuer wirtschaftlich trägt (Steuerträger) nicht identisch; die Steuer wird vom Steuerschuldner auf eine andere Person abgewälzt. Die Steuer wird aber nicht vomSteuerträger, an die Finanzbehörden abgeführt, sondern vom Steuerschuldner. Zu denindirekten Steuern zählen die Umsatzsteuer sowie die Verbrauchsteuern (Energiesteuer,Tabaksteuer, Stromsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Alkopopsteuer, Branntweinsteuer,Schaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer). Indirekte Steuern: Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch, Steuer wird „abgewälzt“:Bsp.: USt, KaffeSt, TabakST, MineralölSt, BranntweinSt, BierSt, SchaumweinSt, RennwettSt
- Sammelbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge Zwangsabgaben
- Buchhalterische Behandlung - Aufwandssteuern Aufwandssteuern (Betriebsausgaben: Gewerbesteuer, Grundsteuer, KfZ-Steuer) mindern den steuerpflichtigen Gewinn.
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- Buchhalterische Behandlung - Aktivierungspflichtige Steuern Aktivierungspflichtige Steuern werden aktiviert, indem man sie den Anschaffungskosten hinzurechnet. Die Grunderwerbsteuer z.B. ist eine aktivierungspflichtige Steuer. Im Falle eines Grundstücks besteht keine Abschreibungsmöglichkeit (vom Grundstück her) somit Gewinnneutral.
- Buchhalterische Behandlung - Personensteuern Personensteuern betreffen die Person des Unternehmers (Einkommensteuer, Kirchensteuer); sind als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe aus dem Gewinn zu zahlen, dürfen diesen also nicht schmälern.
- Buchhalterische Behandlung - Durchlaufsteuern z.B. Umsatzsteuer, einbehaltene Lohn- und Kirchensteuer, sind im Auftrag des Finanzamts einzuziehen und an dieses abzuführen.
- Doppelbesteuerungsabkommen - Inhalt und Ziele Eine Doppelbesteuerung liegt vor, wenn bei Transaktionen den steuerrechtlichen Regelungen folgend bereits besteuerte Einkünfte erneut besteuert werden. Bei staatenübergreifender Besteuerung wird die steuerliche Belastung i.d.R. durch ein Doppelbesteuerungsabkommen begrenzt. Doppelbesteuerungsabkommen sind bilaterale (zweiseitige) völkerrechtliche Verträge. Sie dienen der Vermeidung oder milderung bestehender Doppelbesteuerungen. Sie haben vorrang gegenüber dem nationalen Steuerrecht (vgl. §2 AO). Zu diesem Zweck begrenzen die beteiligten Staaten ihre nationale Steuerhoheit durch gegenseitige Steuerverzichte.
- Doppelbesteuerungsabkommen - Freistellungsmethode Eine der vier gängigen Methoden zur Vermeidung/Milderung der Doppelbesteuerung bei internationaler Geschäftstätigkeit: Die Methode stellt Einkünfte, die im Ausland besteuert werden (bzw. werden können), von der inländischen Besteuerung frei, um eine doppelte Besteuerung zu verhindern. a) Volle Freistellung: Das Besteuerungsrecht liegt ausschließlich beim Quellenstaat. Im Wohnsitzstaat bleiben die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuersatzes außer Betracht. b) Freistellung mit Progressionsvorbehalt: Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile bleiben im Wohnsitzstaat nur bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Ansatz, werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
- Doppelbesteuerungsabkommen - Anrechnungsmethode Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage und des Steuersatzes berücksichtigt. Auf die inländische Steuer werden allerdings die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet.
- Doppelbesteuerungsabkommen - Pauschalisierungmethode Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden im Quellenstaat und Wohnsitzstaat voll besteuert. Der Wohnsitzstaat wendet auf die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile jedoch nicht den normalen Steuersatz an, sondern einen i.d.R. niedrigeren Pauschalsteuersatz.
- Doppelbesteuerungsabkommen - Abzugsmethode Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden im Wohnsitzstaat und Quellenstaat voll besteuert. Der Wohnsitzstaat erlaubt lediglich den Abzug der im Ausland gezahlten Steuern von der inländischen Bemessungsgrundlage.
- Doppelbesteuerung - Beispiel Zu einer Doppelbesteuerung kann es z.B. dann kommen, wenn ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz in Deutschland ein Grundstück im Ausland vermietet. Nach dem deutschen Steuerrecht ist er wegen der persönlich unbeschränkten Einkommensteuerpflicht mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Gleichwohl kann es sein, dass der ausländische Staat diese Einkünfte versteuert, weil sie in dem anderen Land entstehen (Belegenheit des Grundstückes).
- Keinmalbesteuerung (weiße Einkünfte) Weiße Einkünfte sind Einkünfte, die bei einem bestimmten grenzüberschreitenden Sachverhalt in keinem der in Frage kommenden Staaten besteuert werden, obwohl sie bei einem vergleichbaren Inlandssachverhalt steuerpflichtig wären. Zu weißen Einkünften kommt es immer dann, wenn aufgrund von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen nicht das Ziel der Einmalbesteuerung (also vermeidung von Doppelbesteuerung) erreicht wird, sondern es stattdessen zur "Keinmalbesteuerung" kommt, d.h. die Einkünfte werden von keinem der beiden Staaten besteuert.
- Beschränkte Steuerpflicht Beschränkt steuerpflichtig ist nach §1 Abs. 4 EStG., wer in Deutschland Einkünfte erzielt, aber weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (§ 49 EStG). Doppelbesteuerungsabkommen sind zu beachten.
- Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen unterliegt das Welteinkommen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuerpflicht. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß §1 Abs. 1 EStG. natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deutsche Auslandsbedienstete, einschließlich ihrer Angehörigen, die aus einer öffentlichen Kasse entlohnt werden.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage ist § 15 EStG. VoraussetzungenEin Einzelunternehmer oder eine Mitunternehmerschaft erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn er/sie eine selbständige Betätigung ausübt, diese Betätigung nachhaltig erfolgt, mit Gewinnerzielungsabsicht, sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt und wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft; noch als Ausübung eines freien Berufs oder einer anderen selbständigen Arbeit, noch als bloße Vermögensverwaltung anzusehen ist. Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaften erzielen immer gemäß § 8 Abs. 2 KStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Tätigkeit ist Voraussetzung für die Annahme von gewerblichen Einkünften. Nicht erforderlich sind feste Einrichtungen oder ein fester Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Einkünfte aus Gewerbebetrieb können auch erzielt werden, wenn eine Tätigkeit gegen gesetzliche Verbote verstößt.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Definition Einkünfte aus selbständiger Arbeit gehören in Deutschland zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten sieben Einkunftsarten und zählen zu den Gewinneinkünften. Gesetzliche Grundlage der Einkünfte aus selbständiger Arbeit ist § 18 EStG. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind vom Steuerpflichtigen seit dem Veranlagungszeitraum 2008 in der Anlage S zur Einkommensteuererklärung zu erklären.
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit - Arten Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören: Einkünfte aus Freiberuflicher Tätigkeit, § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG:Selbständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit. Katalogberufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten Katalogähnliche Berufe (Ähnlichkeit muss hinsichtlich aller Merkmale zum Katalogberuf bestehen). Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind, § 18 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. als Testamentsvollstrecker, Vermögensverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Einkünfte aus Beteiligung an einer Wagniskapitalgesellschaft, § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient, § 18 Abs. 3, § 16 EStG.
- Zuflussprinzip - Definition Das Zuflussprinzip ist ein Grundsatz des deutschen Einkommensteuerrechts, nach dem Einnahmen dem Kalenderjahr steuerlich zuzuordnen sind, in dem sie zugeflossen sind. Das korrespondierende Abflussprinzip schreibt entsprechend vor, dass Ausgaben in dem Kalenderjahr anzusetzen sind, in dem sie geleistet wurden.
- Zuflussprinzip - Tatbestände zum Durchbruch Ausgaben zur Anschaffung von abnutzbaren Vermögensgegenständen werden nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt, sondern ausschliesslich die darauf entfallenden Abschreibungen. Ebenso erhöhen die Einnahmen aus einer Darlehensaufnahme nicht die Betriebseinnahmen, die Tilgung ist demnach auch nicht als Betriebsausgabe Berücksichtungsfähig. Ein-/Auszahlungen innerhalb von 10 Tagen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres, die sich allerdings auf das abgelaufene Jahr beziehen (z.B. Rückerstattungen usw) sind noch im abgelaufenen Wirtschaftsjahr zu erfassen. Die Ausgabe für die Anschaffung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere, für Grund und Boden sowie für Gebäude des Umlaufvermögens werden erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder entnahme (und damit gleichzeitig als Betriebseinnahme) erfolgswirksam berücksichtigt.