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rechttswssschaften (Subject) / Familienrecht springer (Lesson)

springer reihe familienrecht

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  • möglichkeiten des beklagten ehegatten auf die verschuldensscheidungsklage zu reagieren bloße klagebestreitung widerklage wegen verschuldnes des klägers, nach §60 abs 2 EheG kann beiden klagen stattgegeben werden wobei allfälliges überwiegnedes oder alleiniges verschulden auszusprechen ist mitverschuldenantrag §60 abs 3, der beklagte bestreitet die klage, nur für den fall der scheidung stellt er "sicherheitshalber" verschulden des anderen auch fest. verjährte und verziehen sind nach billigkeit zu beachten
  • möglichkeiten des beklagten bei scheidung aus anderen gründen widerklage (§61 abs 1 EheG) schuldantrag für die §§50-52 EheG, verziehene und verjährte sind nach billigkeit zu berücksichtigen antrag auf ausspruch des zerrütungsverschulden bei der heimtrennungsklage §55 EheG
  • namensführung nach der scheidung §62 EheG die ehegatten behalten grdsl ihren familiennamen §93a abs 2 Abgb durch erklärung können sie jeden früher rechtmäßig geführten familiennamen wieder annehmen
  • welche unterhaltsmöglichkeiten gibt es nach der verschuldensscheidung §§66f EheG: unterhaltspflicht des schuldigen §68a EheG: unterhaltspflicht auch des unschuldigen ehegatten §68 EheG: billigkeitsanspruch bei gleichem verschulden
  • unterhaltsanspruch bei scheidung nach den §50-52 EheG §69 abs1  EheG: verschuldensabhängig §69b EheG: Verschuldensunabhängig §69 abs 3 EheG: ohne schuldausspruch, billigkeitsanspruch des beklagten ehegatten
  • unterhaltsmöglihckeiten bei scheidung nach §55 EheG §69 abs 2 EheG: Unterhalt nach §95  zerrütungsverschulden maßgeblich §69b EheG: verschuldensunabhängig §69 abs 3 EheG: ohne schuldausspruch (billigkeitsanspruch des beklagten ehegatten)
  • unterhaltsmöglihckeiten bei scheidung nach §55a EheG primär die vereinbarung ansonsten: §69a abs 2 EheG: billigkeitsanspruch oder wahlweise §68a EheG: verschuldensunabhängig
  • wann gibt es nur einen notwendigen bzw notdürftigen unterhalt §795 bei rechtmäßiger enterbung §73 EheG bei selbst verschuldeter bedürftigkeit
  • unterhaltsansprüche während und nach der ehe grundsätzlich sind diese unterhaltstitel immer verschieden und erlöschen mit der scheidung, dies gilt aber nicht für den anspruch des nach §55  EheG beklagten. auch ein unterhaltsverzicht soll nur bis zur schheidung gelten. wie sonst auch gehen vereinbarungen im unterhaltsrecht den gesetzlichen titeln voraus
  • was sind die kriterien für unzumutbarkeit einer erwerbstätigkeit höheres alter (mittlerweile ab dem 50. lebensjahr) gesundheitszustand pflegedürfitgkeit von kindern tätigkeit die starken sozialen abstieg bedeutet
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  • welche faktoren müssen berücksichtigt werden bei den ansprüchen aus scheidung wegen verschulden §66f EheG angemessener unterhalt grundsätzlich also wie bei aufrechter ehe. vertragliche verbindlichkeiten werden auch mitberücksichtigt soweit sie nicht fraudulös eingegangen sind bei gefährdung des eigenen unterhalts wird er auf einen billigkeitsanspruch reduziert §67 EheG, auch nur billigkeitsanspruch gibts nur für gleiche verschulden §68 EheG unterhaltspflichtie ehegatte/kinder aus zweiter ehe werden gleichrangig mit dem ersten behandelt. dh alle müssen sich aliquot abzüge gefallen lassen. ausnahme: §66 verweist den geschiedenen ehegatten auf eine zumutbare tätigkeit
  • wann kann es eine änderung des verschuldensunterhalt §66f geben clausula rebus sic stantibus die jeder untehraltsverträgen immanent ist bei bedürftigkeit infolge sittlichen verschuldens (spielsucht, rauschsucht etc) reduziert er sich nach §73 abs 1 EheG auf den notdürftigen unterhalt selbstverschuldeter mehrbedarf ergibt keine unterhaltserhöhung (§73 abs 2 EheG)
  • wann wird man eines unterhalt nach §66f verlustig §74 bei schwerer verfehlung gegen den verpflichteten (zb vorsätzliche körperverltzung) oder ehrlosem und unsittlichem lebenswandel wiederverheiratung/EP  lässt anspruch erlöschen (§75 EheG) die rspr nimmt es auch an bei außerehelicher lebensgemeinschaft eingehen (unhaltbar da sogar dann wenn tatsächlich gar nicht versorgt)
  • verschuldensabhängige ansprüche bei scheidung aus §§50-52 EheG die §§66f EheG gelten entsprechend wenn das urteil einen schuldausspruch enthält bei fehlendem schuldausspruch gilt billigkeitsanspruch nach 68a EheG
  • welchen unterhaltsanspruch gibt es bei §55 EheG nach §69 abs 2 EheG der eheliche versorgungsstatus soll durch den unterhaltsanspruch weitgehend erhalten bleiben. also angemessener unterhalt unterschiede zu §66f EheG kein zwang zu zumutbarer e rwerbstätigkeit absolute untergrenze ist der beitrag zur gesetzlichen krankenversicherung der geschiedene ehegatte genießt vorrang gegenüebr dem neuen ehegatten
  • wann kann ein billigkeitsunterhalt unabhängig vom verschulden gegeben werden §68a (abs1) betreuungsunterhalt/kindererziehungsfall: sofern aufgrund pflege und erziehung eines gemeinsamen kindes nicht zugemutet werden kann sich selbst zu erhalten. bis zum 5. lebensjahr wird dies vermutet. (abs2) der ehegatte der sich während aufrechter ehe der haushaltsführung sowie ggf der pflege und erziehung eines gemeinsaen kindes/angehörigen des ehegatten.
  • beschränkungen des §68a anspruches zeitliche beschränkungen: abs 1 bis zum fünften geburtstag des jüngsten kindes danach auf jeweils 3 jahre; abs 2 grundsätzlich auf 3 jahre. mehrfache verlängerungen sind möglich höhenmäßige beschränkung: höhe richtet sich nach lebensbedarf und soll zwischen dem notdürften unterhalt (§795) und dem angemessenen unterhalt des §66 EheG liegen
  • billigkeitsklausel beim anspruch nach §68a EheG wenn bedürftige person besonders schwere eheverfehlungen begangen hat wenn sie ihre bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat oder gleichschwerer grund ehe hat nur sehr kurz gedauert der unterhalt kann vermindert werden oder ganz entfallen
  • verjährung aufteilungsanspruch auflösung der ehe der aufteilungsanspruch verjährt binnen eines jahres ab rechtskraft der scheidung
  • welche massen sind aufzuteilen Eheliches gebrauchsvermögen (§81 abs 2 EheG) sachen die während aufrechter ehe dem gebrauch beider gatten gedient haben Eheliche Ersparnisse (§81 abs 3 EheG) finanzielle reserven die die ehegatten während ihrer ehe angesammelt haben
  • welche vermögenswerte sind von der aufteilung ausgeschlossen nach §82 EheG was die ehegatten schon in die ehe eingebracht haben, von todes wegen oder durch schenkung eines dritten erhalten haben. (ausnahme: ehewohnung diese ist dennoch aufzuteilen wenn der andere dringend auf sie angewiesen ist (§82 abs 2 EheG kriterien) was dem persönlichen gebrauch eines ehegatten oder seiner berufsausübung dient Unternehmen. der wert der unternehmen ist aber bei der verteilung der erparnisse mitzuberücksichtigen
  • welche faktoren spielen bei der aufteilung nach scheidung eine rolle beitragsprinzip: der beitrag jedes ehegatten zum erwerb der aufteilungsmasse kindeswohl: das wohl der gemeinsamer kinder schulden: die mit der aufteilungsmasse zusammenhängende schulden
  • wie wird die teilung der ehegüter nach scheidung durchgeführt möglichst so das es wenigs berührungspunkte zwischen den ehegatten gibt. es ist nach billigkeit zu verteilen, es kann auch in das alleineigentum eines partners eingegriffen werden und dem anderen übertragen werden
  • welche arten der vereinbarungen für vermögensrechtliche folgen der scheidung gibt es vereinbarungen im zuge des scheidungsverfahren: solche sind formlos möglich und problemlos zulässig (§97 abs 5 EheG) Vereinbarungen vor der krise (auch "ehevertrag"): diese ist in grundsätzlich zulässig aber mit vielen einschränkungen insbes formpflicht und billigkeitskontrolle
  • welche voraussetzungen müssen für eine gültige vorausvereinbarung gegeben sein grdsl sind diese nicht nur über eheliche erpsarnisse sondern auch über eheliches gebrauchsvermögen zulässig vorausvereinbarungen sind formpflichtig. vereinbarungen über eheliche ersparnisse und ehewohnung müssen in notariatsaktform geschlossen werden. für gebrauchsvermögen reicht unterschriftlichkeit (§97 abs 1 EheG) Billigkeitskontrolle: trotz aller gütligkeit unterliegt eine vorausvereinbarung richterlicher kontrolle. das gericht kann von ihr abweichen wenn ein teil "unbillig" benachteiligt ist und dies ihm unzumutbar ist (§97 abs 2 EheG)
  • wie ist unbilligkeit und unzumutbarkeit festzustellen bei vorausvereinbarungen §97 abs 4 EheG je eher die vereinbarung den ehelichen lebensverhältnissen und dauer der ehe entsprechen, desto eher wird sie billig sein inwieweit der vereinbarung eine rechtliche beratung vorangegangen ist und in welcher form sie geschlossen wurde.
  • sonderregel ehewohungn: opt in und opt out opt out: es gibt zwei möglichkeiten die ehewohnung auszunehmen falls sie doch der aufteilung unterliegen sollte. beide erfordern notariatsakt wird die wohnung aufgrund besonderen bedarfs aufgeteilt kann eine übertragung des eigentums oder dinglichen rechts ausgeschlossen werden. der richter kann nur mehr schuldrechtliches rechtsverhältnis begründen (§87 abs 1 EheG) gehörte die wohnung zum normalen ehelichen gebrauchsvermögen gilt das gleiche wie oben aber bei besonderen bedarf hat der richter trotzdem möglichkeit sachenrechtliche nutzungsrechte einzuräumen (§97 abs 3 EheG) opt in: ehegatten können natürlich auch einbeziehung einer eignetlich nicht in die aufteilungsmasse fallende ehewohnung vereinbaren (§82 abs 2 EheG)
  • möglichkeiten gegen die vereitelung des aufteilungsanspruches §91 EheG wirkt versuchten benachteiligungen entgegenzuwirken es kommt auf den wert im zeitpunkt der "aufteilung" an abs 1: erfasst grdsl jede vermögensverringerung innerhalb von 2 jahren vor klagseinbringung die ohne zustimmung des anderen teils vorgenommene verringerung bewirkt eine fiktion das das fehlende dem verringernden eheatten schon zugekommen ist. (ausnahme: die verringerung widerspricht nicht den üblichen lebensverhältnissen) abs 2:  aufteilungsvermögen das in ein unternehmen eingebracht oder dafür verwendet wird ist wertmäßig bei der aufteilung zu beachten. kompensation mit vortielen uas dem unternehmen und reininvestitionen (vermögen das aus gewinnen des unternehemns) stammt ist möglich abs 3: firmen pkw die auch zu privaten zwecken verwendet wird verbleiben im unternehmen sind aber wertmäßig zu beachten
  • schuldenhaftung von kreditverbindlichkeiten nach scheidung wurden kreditverbindlichkeiten im zusammenhang mit aufteilungsvermögen oder ehelichen lebensaufwand eingegangen und ein anderer ehegatte hat sich verbürgt. eine entlastung im innenverhältnis ermöglicht auch eine entlasung im aussenverhältnis. §98 EheG der "befreite" ehegatte kann innerhalb eines jahres auf antrag seine haftung auf einen ausfallsbürgen reduzieren
  • wer ist mutter im rechtlichen sinn §143 mutter ist jene frau die das kind geboren hat (selbst bei "eispenden")
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  • wer ist vater im rechtlichen sinne §144 abs 1 Z1: der mit der mutter im zeitpunkt der geburt verheiratet ist oder nicht früher als 300 tage vor geburt verstorben ist Z2 der die vaterschaft gem §145 anerkannt hat Z3: dessen vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist
  • erga omnes wirkung im kindschaftsrecht §140 die nach dem gesetz begründete abstammung und nichtabstammung wirken gegenüber jedermann.
  • änderung von abstammungsverhältnisse gegen rechtsnachfolger §142 abgb Nach dem Tod der betroffenen Person kann die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den Rechtsnachfolgern oder gegen diese bewirkt werden. großeltern haben keine möglichkeit mehr klage auf feststellung das sohn nicht vater ist.
  • voraussetzung für feststellung der nichtabstammung des kindes vom ehemann §151 sowohl der (frühere) ehemann als auch das kind sind aktivlegitimiert nicht zulässig: wenn die abstammung schon von einem anderen mann feststeht (keine "vorbeugende") frist: 2 jahren ab kenntnis der hierfür sprechenden umstände. sie beginnt mit der objektiven möglichkeit einer eindeutigen klärung. frühestens mit geburt des kindes. 30 jahre nach geburt des kindes oder nach änderung der abstammung kann nur das kind die feststellung der nichtabstammung begehren (§153 abs 3)
  • wer kann keine feststellung auf nichtabstammung beantragn die mutter (ausser sie stellt es im namen des kindes wenn sie obsorgeberechtigt ist) der natürliche vater oder ein anderer dritte. der staatsanwalt der ehemann wenn er einer samenspende durch einen dritten in notariatsaktform zugestimmt hat (§152)
  • voraussetzungen für ein vaterschaftsanerkenntnis §145 persönliche erklärung vater des kindes zu ein in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten urkunde mutter und kind haben möglichkeit innerhalb 2 jahren widerspruch zuerheben. (bei verhinderung §146 abs 1) wenn bereits ein vater feststeht muss die vaterschaft vorher beseitigt werden (§147)
  • was ist ein durchbrechendes vaterschaftsanerkenntnis vaterschaft kann auch ohne vorherige ungültigerklärung der ersten vaterschaft erfolgen wenn das eigenberechtigte kind dem anerkenntnis zustimmt oder die mutter und das nicht eigenberechtigte kind zustimmt (§147 abs 2 und 4) der "weggedrängte vater" und mutter hat ein widerspruchsrecht 2 jahre ab kenntnis widierspruch zu erheben.
  • wie kann einem widerspruch entgegnet werden beim anerkenntnis §154 abs 1 Z2 wird einem durchbrechendem anerkenntnis widersprochen tritt das anerkenntnis ausser kraft ausser es wird bewiesen das das kind tatsächlich vom anerkennendne stammt.
  • aus welchen gründen kann ein vaterschaftsanerkenntnis beseitigt werden von amts wegen aus formmangel (zustimmung des kindes, bezeichnung als vater von mutter); bei mangelnder einsichts und urteilsfähigkeit des anerkennenden bei erfolgten widerspruch auf antrag des anerkennenden wenn das anerkenntnis durch list, drohung oder irrtum über die abstammung des kindes verursacht wurde
  • vorraussetzung für gerichtliche feststellung der vaterschaft §148 sowohl vater als auch kind können gerichtlich feststellen lassen durch positiven abstammungsbeweis (primär dna test) steht die vaterschaft eines anderen fest kann nur das kind die gerichtliche begehren. zugleich wird ausgesprochen das das kind nicht vom ersten mann abstammt (vätertausch) beweishilfe: der mann der nicht weniger als 180 tage oder nicht mehr als 300 tage vor geburt  der mutter beigewohnt hat wird als vater vermutet, es kann nur der gegenbeweis erbracht werden. (diese konkrete möglichkeit erlischt nach 2 jahren nach tod des mannes es sei denn....)
  • staatsbürgerschaft der kinder eheliche kinder ewerben staatsangehörigkeit mit geburt wenn ein teil österreicher ist oder am tag seines ablebens war uneheliche erwerben diese wenn mutter staatsbürgerin ist.
  • Namensrecht der Kinder Kinder erhalten gemeinsamen familiennamen der eltern (§155 abs 1) es kann aber auch der doppelname eines elterneteils bestimmt werden. bei keinen gemeinsamen familiennamen kann der name eines elterneteils bestimmt werden oder dessen teile, oder ein aus beiden familienname bestimmter doppelname mit höchstens zwei teilen (§155 abs 2) bei nichtbestimmung gilt der familienname der mutter (§155 abs 3)
  • was fällt unter dem begriff obsorge für kinder erziehung pflege vertretung und vermögensverwaltung sowie gesetzliche vertretung in diesen bereichen
  • wer hat die obsorge über ein kind sind die eltern verheiratet im zeitpunkt der geburt haben beide obsorge (§177 abs 1) bei nachträglicher heirat ab dem zeitpunkt der ehesclhießung gemeinsam sind sie nicht verheiratet ist die mutter allein betraut mit obsorge (§177 abs 2) es können beide persönlich und gleichzeitig einmalig bestimten gemeinsam mit der obsorge betraut zu werden (einsieitig widerrufbar ohne angabe von gründen) leben eltern getrennt ist der hauptsächliche aufenthalt zu bestimmen §177 abs 3
  • obsorge für den fall der auflösung der ehe oder häuslichen gemeinschaft grundsätzlich bleibt gemeinsame obsorge (§179) aber sie müssen den hauptsächlichen aufenthaltsort bestimmen (§179 abs 2) bleibt eine gemeinsame vereinbarung aus binnen angemessener frist muss das gerich von amts wegen eine vorläufige regelung treffen. (§180 abs 1) und nach einer probezeit endgültig entscheiden die probephase aber gilt nur wenn dies dem kindeswohl entspricht. insbes bei krankheit sucht oder gewaltverdacht ist dies nicht der fall also.
  • regelungen für störung bei der obsorge §178: ist ein obsorgebrechtigter verhindert ist bei gemeinsamer obsorge der andere nun allein berechetigt. gibt es keinen zweiten oder sind beide verhindert hat das gericht jemanden zu betrauen (meist großeltern oder der andere nicht obsorgeberechtigte) §181: bei gefährdung der des kindeswohls hat das gericht teilweise oder gänzlich die obsorge zu entziehen. es ist besonders auf die verhältnismäßigkeit zu achten.
  • pflege und erziehung des kindes ausgelassen
  • wie sind insichgeschäfte zwischen einem elternteil und dem kind zu behandeln es ist ein kollisionskurator zu bestellen, die eltern vertreten das kind sofern ihm keine geschäftsfähigkeit zukommt.
  • vertretung des kindes durch die eltern grdsl jeder elternteil allein möglich (einzelvertretung §167)  bedeutsamere angelegenheiten bedürfen zustimmung des anderen teils. besonders wichtige vermögensangelegenheiten brauchen gerichtliche zustimmung (§167 abs 3) etwa liegenschaftserwerb, unternehmensumgründung etc.
  • heilung des rechtsgeschäft eines minderjährigen nach volljährigkeit vor 18 jahren selbst ohne gesetzlichen vertreter abgeschlossene geschäfte können nur durch schriftliche genehmigung des volljährigen wirksam werden (§168)