rechttswssschaften (Subject) / Familienrecht springer (Lesson)

There are 117 cards in this lesson

springer reihe familienrecht

This lesson was created by jinghis.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • was ist das verlöbnis und unterschied zur lebensgemeinschaft ein familienrechtlicher vorvertrag mit dem versprechen einander zu heiraten (§45) das verlöbnis ist formfrei und kann auch schlüssig abgeschlossen werden, der unterschied zur lebensgemeinschaft ist der erkennbare wille einander künftig ehelichen zu wollen.
  • was für rechtsfolgen kann ein verlöbnis begründen auf jedenfall keine pflicht zur eheschließung, vereinbarte vertragsstrafen o.ä sind nichtig es entsteht der anspruch auf ausstattung gegenüber den eltern der erst bei eheschließung fällig wird sie können ehepakte vereinbaren die auch erst ab eheschließung wirken bei einvernehmlich noch: bereicherungsanspruch nach §1435 bei einseitigem rücktritt möglich: Schadenersatz nach §46 und Widerruf von schenkungen nach §1247
  • Wer ist verpflichtet zum schadenersatz nach §46 und was wird ersetzt berechtigt ist jeder teil der grundlos zurücktritt oder den grund für den rücktritt  für den anderen setzt, heute hM verschulden muss auch gegeben sein. die rechtsprechung gibt auch dritte, insb eltern den anspruch für aufwendungen die in hinblick auf das verlöbnis getätigt wurden und nun fristriert sind. dies wird von der lehre abgelehnt. nur der vertrauensschaden ist zu ersetzen
  • wie wirkt der widerruf von schenkungen nach §1247 der schenker kann, wenn die ohe ohne sein "verschulden" nicht zustande gekommen ist, schenkungen widerrufen und rückfordern. der widerruf ist auch bei grundlosem rücktritt des schenkers ausgeschlossen unterfall der condictio ob rem unüblich hohe zuwendungen (zb liegenschaft) sind nicht erfasst und können allenfalls nach §1435 rückforderbar sein
  • was ist die ehefähigkeit ehefähigkeit ist die perslnliche voraussetzung für die eheschließung. sie besteht aus ehegeschäftsfähigkeit und ehemündigkeit ehegeschäftsfähigkeit ist gleich der allgemeinen geschäfsfähigkeit, beschränkt geschäftsfähige bedürfen der zustimmung des gesetzlichen vertreters und der pflege und erziehungsberechtigten (§3 EheG) ehemündigkeit: auf jedenfall ab 18 jahren, das gericht kann sie auf 16 jahre herabsetzen wenn der andere volljährig ist EPG: nur 18 jahre und bei beschränkt einwilligung der gesetzlichen vertretung
  • welche eheverbote gibt es blutsverwandtschaft zwischen verwandten in gerader linie, bzw voll und halbgeschwistern (§6 EheG), folge ist nichtigkeit Doppelehe §8 EheG, dasselbe gilt für Eingetragene partnerschaft (§9 EheG) folge it nichtigkeit ex tunc vernichtbarkeit Adoption §10 EheG zwischen annehmenden und angenommenen sowie seinen nachkommen. schlichtes trauungsverbot (keine rechtsfolgen)
  • Formerfordernisse für die eheschließung ein standesbeamter muss mitwirken oder ein scheinstandesbeamter + eintragung im ehebuch (§15 EheG) persönlich und gleichzeitig anwesenheit der ehegatten, keine befristung oder bedingung ansonsten nichtig (§17 EheG) zwei zeugen und eintragung im ehebuch (bei fehlen hindert grundsätzlich nicht die eheschließung.
  • willensmängel in der eheschließung mangel des gesetzlichen vertreter §35 EheG irrtum über die eheschließung §36 eheG irrtum über die person des anderen Eehegatten §36 EheG irrtum über umstände die die person des anderen ehegatten betreffen §37 EheG (ein irrtum bloß über die vermögensverhältnisse ist aber nicht darunter fallend) täuschung nach §38 EheG, aber nicht jeder motivirrtum sondern nur eherelevante umstände drohung nach §39 EheG sofern zweck mittel relation rechtswidrig
  • heilung von willensmängeln bei ehe aufhebung nach willensmängel heilen wenn nach kenntnis des aufhebungsgrundes ein fortsetzungswille gegeben wird. tatsächliche bewährung der ehe zb harmonischer eheverlauf. dies ist ausgeschlossen bei täuschung und drohung
  • wann gibt es eine nicht-ehe ist eher der ausnahmefall. beispiele sind fehlender standesbeamte fehlender konsens anfängliche gleichgeschlechtlichkeit der eheleute (geschlechtsumwandlung führt nachträglich zur nicht-ehe, anders hinteregger)
  • gründe für nichtigkeit der ehe und folgen taxativ grundsätzlich in §§21-25 + 43 und 45 EheG die ehe ist zunächst wirksam aber durch ein urteil und zwar ex tunc, wobei aber zahlreiche durchbrechungen dieses prinzips gibt. klagslegitimiert: die ehegatten + erstehegatte bei doppelehe (und EP) sowie der staatsanwalt, bei §23 nur der staatsanwalt
  • besonderheit namens und staatsangehörigkeitsehe es müssen beide ehepartner die umgehung gewollt haben, und die rspr dehnt es auch auf den mann aus. weiters wird der fall auch ausgedehnt auf den fall einem ausländer die arbeits und aufenthaltsmöglichkeiten durch eheschließung zu ermöglichen.
  • durchbrechung der ex tunc wirkung bei nichtigkeit der ehe kinder aus nichtiger ehe sind ehelich vermögensverschiebungen sind rückabzuwickeln. ausser ein teil war gutgläubig dann gelten die scheidungsfolgen (§31 abs 1 EheG) jeder gutgläubige teil kann auch die nichtigkeitsfolgen verlangen (§31 abs 2 EheG) ein früherer familienname kann angenommen werden (§93a abs 2 ABGB) bei ehepakten kann zwischen auflösung und halbteilung gewählt werden gutgläubigen dritten kann die nichtigkeit nur entgegen gehalten werden wenn das rechtsgeschäft nach nichtigkeit erfolgte oder sie die nichtigkeit kannten (§32 EheG)
  • folgen der aufhebung der ehe bei willensmängel aufhebung möglich nach §42 EheG sind die scheidungsfolgen anzuwenden, schuldiger ist der der den sachverhalt des scheidungsgrunds kannte oder gedroht/getäuscht hat
  • was besagt das prinzip der staatlichen nichteinmischung rechte und pflichten der ehe sind nicht einklagbar und nicht vollstreckbar grundsätzlich. ausnahmen sind wohnsitz (§92) verfügung über die ehewohnung (§97) unterhalt (§94 abs 2) abgeltung der mitwirkung im erwerb (§98)
  • wie kann der gemeinsame familienname gewählt werden der ehegatten einen der beiden familiennamen, bei doppelnamen darf auch nur ein teil davon verwendet werden ein aus beiden familiennamen bestehender doppelname (§93 abs 2) jedoch muss die reihenfolge bestimmt werden. der name darf nicht mehr als 2 teilnamen haben derjenige dessen familienname nicht gemeinsamer name wurde darf seinen namen hinten dranhängen §93 abs 3 wird keine vereinbarung getroffen behält jeder ehegatte seinen namen
  • was sind die nicht vermögensrechtlichen pflichten der ehe nach §§44 und 90 wohnungsgemeinschaft wirtschaftsgemeinschaft geschlechtsgemeinschaft seelische gemeinschaft
  • wie hat die ausgestaltung der lebensgemeinschaft zu erfolgen grundsätzlich hat sie einvernehmlich zu erfolgen welches bei bedarf immer wieder neu herzustellen ist (§91 abs 2) jeder kann auch grundlos von einer einvernehmung abgehen. gründe die entgegenstehen gegen das abgehen hat der andere ehegatte vorzubringen, der abgehende gatte kann jedoch trotzdem abgehen wenn er noch gewichtigere gründe vorbringen kann. (interessenabwägung)
  • wie ist die gemeinsame wohnung zu vereinbaren von ehegatten aus wichtigem grund kann jeder ehegatte die verlegung verlangen oder vorübergehend gesonderte wohnung nehmen (§92) wegweisung: der auf die wohnung angewiesene kann auch verlangen dass der andere die wohnung verlässt wenn das zusammenleben wegen dorhungen oder körperlichen angriffen unzumutbar geowrden ist und er dringend angewiesen ist (§382b abs 1 EO)
  • wie ist die haushaltsführung zu vertielen der gemeinsame haushalt ist gemeinsam zu führen unter berücksichtigung der beruflichen belastung (§95) ist nur ein partner berufstätig, hat dieser nur mitzuhelfen
  • weitere ausprägungen der lebensgemeinschaft gemeinsames wohnen haushaltsführung kinderlosigkeit kann vereinbart werden treuepflicht: jede missachtung des vertrauensvehrältnisses ist unzulässig anständige begegnung: keine beleidigung etc aber milieuabhängig beistandspflicht: liebevoller rücksichtsvoller umgang, krankebpflege trost aber auch hilfe bei obsorge der kinder des anderen geschlchtsgemeinschaft
  • abgeltung bei mitwirkung im erwerb und verjährung nach den §§98-100 ist er angemessen abzugelten. dabei ist kein fixes entgelt sondern ein erfolgsabhängiges entgelt geschuldet. insofern liegt ein gesellschaftsähnliches gewinnbeteiligungsanspruch vor. gegenüber einem allfälligen dienstvertrag ist er nicht subsidiär sofern er diesen im entgelt übersteigt. verjährung ist in 6 jahren ab dem letzten monat in dem die leistung erbracht wurde (§1486a), die fristhemmung zwischen ehegatten hat hier keine anwendung (§1495)
  • was besagt die anspannungstheorie wer schuldhaft seine kräfte nicht anstrengt kann im verhältnis zu seinen tatsächlichen vermögensverhältnissen zu mehr unterhalt verpflcihtet werden oder muss sich einen abzu von seinem unterhaltsanspruch gefallen lassen.
  • was ist bei unterhaltsvereinbarungen zu beachten vertragliche gehen gesetzlicher vor. auch konkludente sind denkbar. allerdings darf sie nciht sittenwidrig sein und darf keinen verzicht an sich im vorhinein enthalten.
  • was ist die clausula rebus sic stantibus im unterhaltsrecht das ist die sog umstandsklausel die allen unterhaltsverträgen immanent ist. bei wesentlicher und dauernder änderung der maßgeblichen umstände kann eine anpassung des unterhalts begehrt werden. die geltung der umstandsklausel kann vertraglich ausgeschlossen werden, dieser ausschluss kann u.u jedoch sittenwidrig sein.
  • zulässigkeit des geldunterhalts bei aufrechter ehe unterhalt kann grundsätzlich auch in geld verlangt werden seit dem neuen §94 abs 3. nur wenn dies unbillig wäre ist dies in natura zu geschehen.
  • welche arten des unterhalts soll der §94 abs 2 gewähren der allein haushaltsführende hat einen anspruch auf unterhalt, geringfügige einkommen sind zu bemessen aber nicht in voller höhe bei trennung der ehegatten behält der haushaltsführende ehegatte seinen unterhaltsanspruch, wobei es auf eine zumutbarkeit der erwerbstätigkeit nicht ankommt. dieser anspruch besteht jedoch nicht bei rechtsmissbräuchlicher anwendung es hat auch der beitragsunfähige einen anspruch. die rspr dehnt aus auf fälle aus in denen einem wesentlcih schlechter verdienenden ehegatten unterhalt gewährt wird (bis zu 60% des unterhalts des besser verdienenden)
  • wie hoch ist der unterhaltsanspruch in prozent eines erheblich schlechter verdienenden und eines haushaltsführenden ehegatten der erheblich schlechter verdienende hat einen anspruch auf 40% des gesamteinkommens der haushaltsführende hat einen anspruch auf 33% des gesamteinkommens. pro unterhaltsberechtigten kind ist etwa 4% abzuziehen
  • wie ist die schlüsselgewalt ausgestaltet §96 der einkunftslose haushaltsführende teil vertritt den erwerbstätigen teil bei geschäften des täglichen lebens im rahmen der haushaltsführung. grundsätzlich haftet dann also nur der vertretene ehegatte, Satz 3 lässt aber solidarische haftung zu wenn der dritte nicht auf einen fremdzahler vertraut. der vertretene ehegatte kann sein haftung auch abwehren durch entsprechende erklärung
  • gesetzlicher güterstand in der ehe in österreicht herrscht grundsätzlich getrennter güterstand der dispositiv ist. (zugewinngemeinschaft) insbesondere bei vorzeitiger auflösung der ehe aber tritt vergemeinschaftung in dem sinne ein, dass jeder ehegatte die gerichtliche aufteilung des gebrauchvermögens und der ehelichen ersparnisse begehren kann. §§81ff
  • was ist ein ehepakt das sind verträge zwischen brautleute oder ehegatten die weitgehend den gesetzlichen güterstand ersetzen und die ehe in wirtschaftlicher hinsicht umfassender, insbesondere in versorgungsfragen regeln
  • vorraussetzung für ehepakt notariatsakt muss sich um die eheliche verbindung über das vermögen handeln (§1217) bei rechten gegen unternehmensgläubigern muss es im firmenbuch eingetragen sein (§36UGB) müssen brautleute oder ehegatten sein
  • welche arten der gütergemeinschaft als ehepakt gibt es sie kann unter lebenden oder von todes wegen vereinbart werden allgemeine (gesamtes vermögen) oder beschränkte (nur bestimmte vermögensmassen) gütergemeinschaft sein. die unterscheidung ist für die haftung der ehegatten ganz maßgeblich. bei der gütergemeinschaft auf den todesfall ist jeder im leben frei in erwerb und verfügung, nur letztwillige verfügungen können die todfallsgemeinschaft nicht einschränkn
  • arten von gütermasse bei gütergemeinschaft bei aufrechter ehe sondergut (für jeden eins): gut das aus zwingenden gesetzlichen gründen kein gesamtgut sein kann (v.a höchstpersönliche rechte zb) (es gelten die regeln der gütertrennung) vorbehaltsgut (für jeden eins): gut das die ehegatten aus privatautonomen gründen nicht vergemeinschaften wollen (es gelten die regeln der gütertrennung) gesamtgut: vergemeinschaftetes gut, es gelten miteigentumsregeln. der ehepakt ist nur der titel für das gesamtgut, es bedarf allenfalls noch des modus. das verfügungsverbot für das gesamtgut besteht nur im innenverhältnis aufgrund des ehepaktes
  • schuldenhaftung bei gütergemeinschaft bei aufrechter ehe gemeinschaftlich eingegangene schulden haften alle vermögensmassen gesamtschulden: schulden die zum nutzen des gesamtgutes eingegangen wurden haften alle vermögensmassen sonderschulden: nur das vorbehalts/sondergut des entsprechenden ehegatten haftet grundsätzlich, bei allgemeiner gütergemeinschaft aber zusätzlich das ganze gesamtgut (§1235 satz 1)
  • was passiert mit gesamtgut bei tod und konkurs das gesamtgut wird entsprechend den vereinbarten quoten geteilt bei tod und konkurs (§1262) der anteil des überlebenden ehegatten ist in den gesetzlichen erbteil miteinzurechnen vom gesamtgut.
  • wie ist mit gütergemeinschaft im falle der auflösung der ehe vorzugehen bei scheidung oder aufhebung ohne alleinverschulden oder überwiegendes verschulden erhält jeder das eingebrachte samt zuwachs zurück (§1266) wurde die ehe aus überwiegendem/allein verschulden eines teiles geschieden kann der andere wählen zwischen dieser aufteilung oder der aufteilung wie im todesfall (also im zweifel 50/50)
  • wo schaut man was nach für das eherecht EheG: eingehung und auflösung der ehe §44-100 ABGB Ehewirkungen während aufrechter ehe §1217-1266 ABGB Ehepakte §137-235 ABGB Kindschaftsrecht
  • was bedeutet zerrüttung und zerrüttungskausalität die geistige seelische und körperliche gemeinschaft zwischen den ehegatten hat objektiv bei beiden aufgehört, subjektiv bei zumindest einem zerrütungskausalität: die eheverfehlung muss die ehe objektiv unheilbar zerrüttet haben.
  • voraussetzung für scheidung aus schwerer eheverfehlung §49 EheG zerrüttungskausalität eheverfehlung muss objektiv schwer sein (milieuabhängig). sonderempfindlichkeiten eines teils sind aber maßgeblich wenn sie vom anderen ausgenützt wurden. auf jedenfall aber ehebruch, körperliche gewalt, schwere seelische leiden verschulden
  • einzelfälle schwerer eheverfehlungen ehebruch (vollendeter beischlaf verweigerung der pflicht zur zeugung von kindern (nicht aber wenn bereits ein gesundes kind geboren wurde, bei künstlicher befruchtung, bei gesundheitsgefahr für mutter/kind) pflicht zur anstädigen begegnung (§90) v.a schweres seelisches leid, körperliche gewalt, gewaltanwendung gegenüber kinder. obsorgeverletzung verletzung der unterhaltspflicht (es reicht partielle) verletzung der haushaltsführungs bzw mitwirkungspflichten pflicht sich um einigung der lebensplanung zu bemühen ehrloses oder unsittliches verhalten
  • ausschlussgründe der verschuldensscheidung trotz schwerer eheverfehlung aufrechnung mit eigenen eheverfehlung des klägers (kompensation §49 satz 3 EheG) verzeihung (§56 EheG) Verzicht (auf bereits entstandene scheidungsrechte, zb klagsrücknahme) Fristablauf (§57 EheG)
  • fristenlauf der scheidungsklage nach verschulden §57 abs 1 EheG 6 monate ab sicherer kenntnis des scheiduntgsgrundes, 10 jahre absolute frist. bei auflösung der häuslichen gemeinschaft wird der fortlauf gehemmt, die frist läuft weiter sobald der schuldige den anderen auffordert die gemeinschaft wiederherzustellung oder die scheidungsklage zu erheben (erhalten der alternative)
  • scheidungsgründe bei schuldlosen pflichtwidrigkeiten und krankheiten §50 EheG erfasst objektive eheverfehlungen die aber nicht persönlich vorwerfbar sind wegen störungen des ehegatten §51 EheG eine aufhebung der geistigen gemeinschaft infolge der geisteskrankheit. diese muss dauerhaft und unheilbar sein §52 EheG ansteckende und ekelerregende krankheiten die unheilbar sind. diese scheidungsgründe sind aber nicht möglich wenn die härteklausel nach §54 EheG greift. also wenn die scheidung den beklagten ausserordentlich hart treffen würde (interessenabwägung)
  • voraussetzungen für trennung aufgrund auflösung häuslicher gemeinschaft §55 EheG aufhebung der häuslichen gemeinschaft (3 Jahre) auf jedenfall bei räumlicher trennung mit subjektiven eheauflösungswillen. nimmt man die häusliche gemeinschaft wieder auf wird die frist unterbrochen (man will es nochmal probieren tiefgreifende unheilbare zerrüttung. der beklagte hat gegen den zumindest überwiegend schuldigen ein widerspruchsrecht nach abs 2. je kürzer die ehe war umso eher sei zu scheiden nach 6jähriger heimtrennung ist jedenfalls zu scheiden nach abs 3
  • vorraussetzung für die einvernehmliche scheidung §55a EheG gemeinsamer scheidungsantrag mindestens 6monatige aufhebung der ehelichen lebensgemeinschaft zugeständnis der unheilbaren zerrüttung einigung über die wesentlichen scheidungsfolgen
  • welchen inhalt muss die scheidungsvereinbarung bei einvernehmlicher scheidung haben gemeinsame minderjährige kinder sind vorhanden hauptsächliche betreuung (aufenthalt) der kinder oder alleinige obsorge ausübung des besuchsrecht nach §187 unterhaltspflicht gegenüber den kindern nach §231      2. verhältnis der ehegatten untereinander regelung der vermögensrechtlichen gesetzlichen ansprüche §81ff EheG regelung der unterhaltsrechtlichen beziehung (§69a EheG) verzicht im rahmen der sittenwidrigkeit möglich
  • welche schuldstufen sind möglich alleinverschulden überwiegendes verschulden (rechtlich gleich alleinverschulden) gleichteiliges verschulden minderes verschulden (rechtlich gleich fehlendes verschulden) fehlendes verschulden
  • schuldausspruch bei verschuldensscheidung auch möglich teilurteil: zuerst erfolgt die scheidung und später erst die verschuldensfeststellung erstverfehlungen und ältere verfehlungen sind gewichtiger für den schuldspruch
  • schuldausspruch bei scheidung aus anderen gründen nach §61 EheG kann bei klage und widerklage ein allfälliges verschulden des beklagten ausgesprochen werden. der kläger hat keine möglichkeit einen mitverschuldensantrag zu stellen.