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Estate Planning (Subject) / Private Vermögensnachfolge (Lesson)
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- P) Wer sind Erben 1.-5. Ordnung? 1Kinder - Enkel - Urenkel2Eltern - Geschwister - Neffen / Nichten3Großeltern - Onkel / Tanten - Cousin / Cousine4Urgroßeltern - Großonkel / - tanten5weitere Vorfahren
- P) Was erben Ehepartner neben den gesetzlichen Erben 1.-4. Ordnung bei Zugewinngemeinschaft? 1.Ordnung: 1/4 + 1/4 als Zugewinn (erbrechtl. Lösung = 1/2)2.Ordnung: 1/2 + 1/4 als Zugewinn (erbrechtl. Lösung = 3/4)3.Ordnung: neben Großeltern wie 2. Ordnung, sonst alles4.Ordnung wie 3. Ordnung
- P) Was erben Ehepartner neben den gesetzlichen Erben 1.-4. Ordnung bei Gütertrennung? 1.Ordnung: 1/2 neben 1 Kind oder dessen Abkömmling, 1/3 neben 2 Kindern, 1/4 neben 3 Kindern2.Ordnung: 1/23.Ordnung: 1/2 neben Großeltern, sonst alleswie 3. Ordnung:
- P) Was erben Ehepartner neben den gesetzlichen Erben 1.-4. Ordnung bei Gütergemeinschaft? 1.Ordnung: (zu 1/2 bereits Miteigentümer) daneben 1/42.Ordnung: (zu 1/2 bereits Miteigentümer) daneben 1/23.Ordnung: alles4.Ordnung: alles
- Welche Formen neben der gesetzlich Erbfolge kennst Du? gewillkürte Erbfolge a) durch Testament: öffentlich privatschriftlich gemeinschaftlich b) Erbvertrag
- Wie kann Widerruf eines Testaments erfolgen? durch neues Testament Vernichtung oder Veränderung durch Erblasser Wideruf eines öffentlichen Testaments durch Entnahme aud der amtl. Verwahrung Wideruf des Widerufs
- Wie können Erben der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments für den anderen nach Tod entgehen? Öffnungsklausel
- Wer ist pflichtteilsberechtigt? Ehegatte Abkömmlinge (wozu auch ein nichteheliches oder adoptiertes Kind gehört) Eltern (wozu auch ein nichtehelicher Vater gehört - NUR wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind) Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils
- Wie errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Steuertarif in der ErbSt? steuerlicher Wert des Aktivvermögens ./. abzugsfähige Belastungen und Verbindlichkeiten = Bereicherung ./. sachliche Steuerbefreiung ./. "Zugewinn- Ausgleichsfreibetrag" ./. persönliche Freibeträge nach Verwandtschaftsgraden ./. besonderer Versorgungsfreibetrag = steuerpflichtiger Erwerb (auf voll 100 runden)
- Bei welchem Immobilienvermögen wird ein Abschlag i.H.v. 10% der erbschaftsteuerlichen Bemessunggrundlage gewährt? wenn das Grundstück zu Wohnzwecken vermietet wird im Inland bzw.EU belegen ist nicht zum begünstigten Betriebsvermögen gehört
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- P) Wie lautet die Regelung im ErbStG 4b, c für die steuerliche Behandlung von Familien selbst gentzten Wohnimmobilien (Familienwohnheim)? Wann entfällt die Steuerbefreiung Der Erberb von Todes wegen durch den Ehegatten oder Lebenspartner ist in unbegrenzter Höhe von der Steuer befreit, wenn die Immobilie im Inland bzw. EU belegen und zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Auch Kinder und Enkel verstorbener Kinder können das vom Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzte bebaute Grundstück steuerfrei erwerben, wenn Erwerber unverzügl. zur Selbstnutzung, soweit Wohnfläche< 200m2 Die Steuerbefreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das FWH innerhalb von 10 J nach dem Erwerb ... nicht mehr selbst nutzt (außer aus zwingenden Gründen z.B. Pflege)
- P) Schenkung von eigengenutzer Wohnimmobilie unter Eheleuten führt nicht zu ....? keine 10 Behaltensfrist kein Objektverbrauch (gewerblich)
- P) Wie werden Stiefkinder behandelt a) erbrechtlich b) steuerrechtlich? a) NICHTS (kein Blut) b) wie Kinder
- Nenne 3 Befreiungstatbestände von der ErbSt! Der Ausgleich des güterrechtlichen Zugewinns (auch Lebenspartner) Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sofern die Verwendung zu dem Zweck gesichert ist - bis zu 24 Monate rückwirkend übliche Gelegenheitsgeschenke (keine Angemessenheitsgrenze)
- P) Wie lauten die Steuerklassen, Steuersätze (von bis) und Freibeträge laut ErbStG? Stkl. 1 (7-30%) Ehegatten u. eingetragene Lebenspartner 500 Kinder, Stiefkinder, Enkel w/Eltern + 400 Enkel (Eltern leben noch) 200 Stk. 2 (15 - 43%) Bei Erbschaft: Eltern / Großeltern 100 Bei Schenkung: Eltern / Großeltern 20 Geschwister, Neffen/Nichten, Stief-/Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten 20 Stk. 3 (30-50%) - alle übrigen - 20
- Welche Versorgungsfreibeträge gibt es für wen? Worum wird ggf. gekürzt? Ehegatten 256.000 €uro Kinder, Stiefkinder Enkel (w/Eltern verstorben) 52.000 €uro - 10.300 €uro je nach Alter um den Barwert der bicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge (z.B. gesetzl Rente, öffentl.-rechtl. Versorgungsbezüge) gekürzt
- Wie hoch ist die Steuerlast für die jewils Beteiligten, wenn der Steuerwert des Nachlasses 2 Mio. € beträgt? Ehemann M hinterlässt Ehefrau F, gemeinsames Kind K und Stiefkind SK ohne Testament F 1/2 = 1 Mio. ./. 500 FB = 500 * 15% = 75 K 1/2 = 1 Mio. ./. 400 FB = 600 * 15% = 90 SK -
- Wie hoch ist die Steuerlast für die jewils Beteiligten, wenn der Steuerwert des Nachlasses 2 Mio. € beträgt? Ehemann M hinterlässt Ehefrau F 50 % und Kind K sowie Stiefkind SK je 25% laut Testament. F = 1/2 = 1.Mio. ./. FB 500 = 500 * 15% = 75 K = 1/4 = 500 ./. FB 400 = 100 * 11% = 11 SK = 1/4 = 500 ./. FB 400 = 100 * 11% = 11
- Nenne Gegenstände des Erbrechts a) Subjekt : Rechtsmacht + Befugnisse der Erben b) Objekt : Summe aller Rechtsnormen, welche die Nachfolge im privatrechtöichen + vermögensrechtlichen Bereich nach Tod eines Menschen regelt.
- Nenne Zwecke des Erbrechts a) die Zuweisung einer Regelungsmacht an den Erblasser, sog. Gestaltungsfreiheit p. Testament o. Ervertrag b) die gerechte Ordnung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod eines Menschen - Rechtskontinuität - Erlischen d.Rechtsfähigkeit eines Menschen durch Tod c) Die Abwicklung des Nachlasses - Staat als letzter Erbe - Vermögen und Verbindlichkeiten zu Lasten/Gunsten der Allgemeinheit
- Klausur: Definiere Testierfreiheit ...bedeutet, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten durch Verfügungen von Todes wegen bestimmen kann, auf wen sein Vermögen nach seinem Tode übergehen soll. Gesetzliche Erbfolge, wenn keine Verfügungen vorliegen. Der Bedachte kann ausschlagen. - Testierfreiheit muss bei Errichtung des Testaments vorhanden sein, spätere Wegfall der Testierfreiheit bleibt für die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung ohne Auswirkung. - Tragweite der Anordnung sollte bedacht werden, Zustand sollte im lichten Moment erfolgen. - bei voller Geschäftsfähigkeit ist die Testierfreiheit gegeben. - Minderjährige dürfen an Vollendung 16 Lebensjahr testieren aber NUR in Form notarielles Testament, nicht privatschriftlich !
- Definiere Universalsukzession -Gesamtrechtsnachfolge - Übergang des Vermögen im Erbfall nicht in Einzelteilen, sondern als "Ganzes" - Miterbe bezieht sich nicht auf einzelne Gegenstände, sondern einen Anteil am Gesamtnachlass (wenn nichts anderes vereinbart ist)
- Definiere Erblasser /Erbe und Erbfall Erblasser ist eine natürliche Person, durch dessen Tod (Erbfall) die Erbschaft auf den anderen Erben übergeht. Eine juristische Person kann zwar erben aber nicht Erblasser sein. Ein Erbe ist eine natürliche oder juritische Person auf die bei dem Tod d.Erblasser dessen vermögen übergeht.
- Definiere Erbengemeinschaft Es sind mehrere gesetzliche oder gewillkürte Erben vorhanden. sog. Gesamthandsgemeinschaft. Es ist nur eine gemeinsame Verwaltung bis zur Auseinandersetzung,d.h. Aufteilung des Vermögens möglich. Grundsätzlich Mehrheitsentscheidungen, bei Nortgeschäften auch ein Erbe alleine.
- Definiere Erbfähigkeit Jede zu Zeitpunkt d Erbaffls lebende rechtsfähige Person. Eine bereits gezeugte Person gilt als vor dem Erfall geboren. Juristische Personen müssen als Rechtssubjekt exestieren. Ausnahme hiervon sind noch nicht behördlich genehmigte Stiftungen.
- Definiere Vermächtnis Zuwendung eines einzelnen Vermögensvorteils vom Erblasser an den Vermächtnisnehmer. Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe und auch kein Gesamtrechtsnachfolger. Er hat nur ein Forderungsrecht an die Erben. Wenn einem Erben ein Vermächtnis zugewendet wird, handelt es sich um ein Vorausvermächtnis.
- Nenne mögliche Erben gesetzlicher Erbfolge Verwandte Ehegatten Staat
- Definiere Parentelsystem - dominiert das Verwandtenerbrecht - es stellt auf die Gesamtheit aller Personen ab, die von der betrachteten Person (dem Erblasser) abstammen oder von der betrachteten Person selbst abstammen, somit alle Abkömmlinge und Ahnen und er selbst.
- Definiere die Ordnung innerhalb der Parentel 1. Ordnung : Abkömmlinge des Erblasser 2. Ordnung : Eltern und deren Abkömmlinge, Geschwister, Neffen und Nichten 3. Ordnung : Großeltern und deren Abkömmlinge, Tanten und Onkel 4. Ordnung : Großeltern und deren Abkömmlinge
- Definiere Repräsentation und Eintrittsrecht - ein "näher stehender " Verwandter schliesst seine eigenen Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge aus. Er repräsentiert in diesem Sinne seinen Stamm. - wenn der mit dem Erblasser näher Verwandte nicht Erbe wird, weil z.B. er bereits verstorben ist oder das Erbe ausgeschlagen hat, können entfernte Verwandte des selben Parentel nachrücken, sog. Eintrittsrecht
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- Erläutere erbrechtliche Auswirkungen der Gütertrennung - beide Vermögen der Ehegatten bleiben getrennt - neben einem Kind erbt der ehegatte die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel des Nachlasses. - Neben 3 oder mehreren Kindern bleibt es für den Ehegatten bei der Quote von 1/4
- Erläutere erbrechtliche Auswirkungen der Gütergemeinschaft - Verschmelzung der beiden Vermögen zu einer Einheit, dem sog. Gesamtgut - Jeder Ehegatte hat einen ideellen Anteil - zu differenzieren im Gesamtgut sind : Sondergut und Vorbehaltsgut - Fortsetzung der Gütergemeinschaft möglich, Konsequenz ist die Erbauseinendersetzung
- Erläutere erbrechtliche Auswirkung der ZG - gesetzlicher Güterstand - keine Gütertrennung und keine Gütergemeinschaft - Vermögen der Eheleute bleibt vorerst getrennt - bei Auflösung der Ehe erfolgen folgende Konsequenzen aus diesem Güterstand : 1. Zugewinnausgleich = Ausgleichsanspruch 2. richtet sich auf eine Geldleistung und wird steuerfrei übertragen 3. erbrechtliche Lösung : Erhöhung pauschal +1/4
- Zusammenfassung Wahl Zugewinngemeinschaft - neu ab 01.05.2013 - Reduzierung grenzüberschreitende Rechtsprobleme - Charakter der dt. ZG - reale Wertsteigerungen z.B. bei Immovermögen nicht ausgleichspflichtig - ZG Forderungen mindert Nachlassverbindlichkeiten, Pflichteilsquoten ändern sich.
- Nenne Inhalte der Verfügungsmöglichkeiten von Todes wegen, sog vermögensrechtliche Anforderungen Erbeinsetzung Einzelzuwendunge Teilungsanordnung Anordnung von Auflagen Bestimmung über den Pflichteil Ernennung TV
- P)Bedeutung der Testierfreiheit - Grundlage der gewillkürten Erbfolge - Möglichkeit für Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen durch Verfügung von Todes wegen - Ausdruck der Privatautonomie im BGB - Vermögensverteilung und Anpassungsmöglichkeit der persönlichen Verhältnisse für Erblasser
- Nenne Sicherungsmöglichkeiten der Testierfreiheit - Unveräusserbarkeit der Testierfreiheit - Grundsatz der Höchstpersönlichkeit - Grundsatz der freien Widerruflichkeit
- Nenne Gründe für Teil Nichtigkeit bzw. Umdeutung des Testaments - Mangel der Ernstlichkeit - Formmangel - Verstoss von einem gesetzlichen Verbot - Sittenwiedriges Rechtsgeschäft - wenn ein Testament nichtig ist gilt die gesetzliche Erbfolge oder Eintritt eines früheren vorhandenen formgültigen richtigen Testaments
- Gestaltung Behindertentestaments - behinderte Kind wird mit Erbteil eingesetzt, der den gesetzlichen Pflichteil nur geringfügig überschreitet, bei einer evtl. Enterbung hat Sozialbehörde einen Pflichteilsanspruch - Testamentsvollstreckungsanordnung , d.h. keine Zugriffsmöglichkeit - Vorteile für Kind enstehen durch die Beauftragung des TV bestimmte Leistungen an Kind zu erbringen. Geschenke zu Weihnachten, Geld zum Geburtstag - Kind wird nicht Vollerbe, sondern Vorerbe, Nacherbe wird ein weiteres gesundes Kind.
- Formerfordernisse eines Testaments und Formvorschriften + 3 Funktionen - Testamente die keiner der vorgeschriebenen Formen entsprechen sind nichtig. - Beweisfunktion, tatsächliche Abstammung vom Erblasser - schutz und Warnfunktion , rechtliche bedeutung für den Verfasser - Beratungsfunktion bei öffentlichen Testamenten
- Erl. ordentliche eigenhändiges Testament - nur gültig wenn eigenhändig verfasst - Unterschrift soll die Identität des Testators ermöglichen - Vor und Zuname soll den text abschliessen - Auskunft über Ort und Zeit ( nicht zwingend )
- Erl. ordentliches öffentliches Testament Niederschrift und Beratung beim Notar Danach verwahrung öffentlich beim Amtsgericht Nachteil : hohe Kosten muss nicht zwingend unterschrieben werden offene oder verschlossenen Übergabe beim Notar möglich
- Widerrufsmöglichkeiten eines Testaments Widerrufstestament Vernichtung der Urkunde durch Rücknahme aus der Verwahrung beim öffentlichen Testament ein neueres Testament gilt als wirksam
- Anfechtung eines Testaments + Gründe nach Tod des Erblasser möglich Anfechtungsberechtigt sind alle Personen denen durch Wegfall der Verfügung einen Vorteil verschaffen würde Auslegung vor Anfechtung Frsit gilt 1 Jahr n. Kenntnis vom jeweiligen Anfechtungsgrund ggü. Nachlassgericht - Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum Motivirrtum , widerrechtliche Drohung , unwissentliche Übergehung eines Pflichteilsberechtigten
- Definiere Pflichtteilsrecht - ist ein Ablömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. - der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils - kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden § 2333 BGB - bei evtl. Schenkungen vor dem Tod fallen ggf. Pflichtteilergänzungsansprüche an - Pflichtteilsberechtigte sind Erben erster Ordnung (Erben erster Ordnung schliessen Erben zweiter Ordnung aus.)
- Nenne Arten von Pflichtteilen - ordentliche Pflichtteil - Rest und Zusatzpflichteil - Pflichtteilsergänzungsanspruch (Schenkungen innerhalb bestimmter Fristen, 10 Jahre quotal ausser bei Ehepaaren)
- Nenne Voraussetzung für PTA 1. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügung : - ausdrückliche Enterbung - Verweisung auf Pflichtteil - einfaches Übergehen eines Pflichteilberechtigten 2. Durch Ausschlagung : - Zugewinn im Todesfall - Beschränkungen und Erschwerungen - Zuwendung als Vermächtnis (der teure 1 EUR)
- Erläutere grosser oder kleiner Pflichtteil unter Ehegatten - erbrechtliche Lösung : Erhöhung der Erbquote von 1/4 auf 1/2, ggf. von 1/2 auf 3/4 wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.Entstehung Zugewinn in der ehe ist unerheblich.Neben gesetzlichen Erben zweiter Ordnung (Eltern oder Geschwister) soll immer die erbrechtliche Lösung zum Vorteil sein. - güterrechtliche Lösung : Ehegatte wird nicht Erbe (Ausschlagung 6 Wochen Inland, 6 Monate Ausland, dann erfolgt konkreter Zugewinn und kleiner Pflichtteil, 1/8 oder 1/4 wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Sofern Zuwendungen den Wert von Gelegenheitsgeschänken übersteigt erfolgt Anrechnung auf den ZG. Dann vorteilhaft wenn bei vorhandenen Kindern als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten der Anteil am ZG am Nachlass mind. 85,71% beträgt. - Neuregelung : Entweder oder Prinzip , entweder Ausschlagung mit Pflichteil ohne Abzug der beschränkung oder bei Nichtausschlagung belasteter Pflichteil. - Wahlrecht nur bei Zugewinngemeinschaft
- Wovon ist die Pflichtteils Quote abhängig ? folgende Faktoren : - Güterstand der Eltern - ist überlebender Elterteil Erbe ? - Anzahl Geschwister des pflichtteilsberechtigten Erben - Erklärung eines Erbverzichts
- Erläutere Verzichtsverträge 1. Erbverzicht : Austritt aus der gesetzlichen Erbfolge, gilt auch für Abkömmlinge 2. Pflichtteilsverzicht , bleibt gesetzlicher Erbe Abkömmlinge auch 3. Zuwendungsverzicht , Anfall der Zuwendung wird verhindert