Europarecht (Subject) / Verfahren vor dem EuGH, Art. 258 ff. AEUV (Lesson)
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- Worum geht es bei dem Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 258 ff. AEUV? Um Vertragsverletzungen durch die Mitgliedstaaten.
- Worum geht es bei der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 ff. AEUV? Um Handlungen der Organe der EU und deren Nichtigkeit.
- Worum geht es bei dem Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 267 ff. AEUV? Um die Auslegung des Europarechts anlässlich eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht.
- Haben die Verfahren vor dem EuGH aufschiebende Wirkung? Nein, Art. 278 AEUV.
- Gibt es auch einstweiligen Rechtsschutz beim EuGH? Ja, und zwar die einstweilige Anordnung gem. Art. 279 AEUV.
- Welche Punkte sind in der Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens zu prüfen? I. Zuständigkeit des EuGHII. BeteiligtenfähigkeitIII. KlagegegenstandIV. KlageberechtigungV. Ordnungsgemäßes VorverfahrenVI. Rechtsschutzbedürfnis
- Woraus ergibt sich die Zuständigkeit des EuGH zur Entscheidung im Vertragsverletzungsverfahren? Aus Art. 258, 256 I AEUV.
- Wer ist aktiv beteiligtenfähig beim Vertragsverletzungsverfahren? - Kommission, Art. 258 AEUV - Mitgliedstaaten, Art. 259 AEUV
- Wer ist passiv beteiligtenfähig beim Vertragsverletzungsverfahren? Die Mitgliedstaaten.
- Was ist Klagegegenstand beim Vertragsverletzungsverfahren? Eine Vertragsverletzung durch einen Mitgliedstaat.
- Kann auch ein Verstoß gegen Sekundärrecht Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens sein? Ja.
- Wann ist der Kläger "klageberechtigt"? Wenn der Kläger von der Vertragsverletzung überzeugt ist.
- Was setzt das ordnungsgemäße Vorverfahren im Falle des Art. 258 AEUV voraus? - Anhörung des Mitgliedstaates- Stellungnahme der Kommission
- Welches Problem ist bei der Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission gem. Art. 258 AEUV angesiedelt? Das Problem, ob die Kommission auch zur Einleitung des Verfahrens verpflichtet ist.
- Was setzt das ordnungsgemäße Vorverfahren im Falle des Art. 259 AUEV voraus? - Antrag des Mitgliedstaates- Anhörung- Stellungnahme
- Wann ist das Vertragsverletzungsverfahren begründet? Wenn tatsächlich eine Vertragsverletzung durch den Mitgliedstaat vorliegt.
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- Charakterisiere die Entscheidung, die der EuGH im Vertragsverletzungsverfahren trifft! Feststellungsurteil, Art. 260 I AEUV.
- Welche Möglichkeiten der Sanktionierung bzw. Durchsetzung bestehen, wenn der Mitgliedstaat den vom EuGH festgestellten Verstoß nicht beseitigt? Pauschalbetrag bzw. Zwangsgeld, Art. 260 II AEUV.
- Welche Auffassungen werden zu der Frage vertreten, ob die Kommission im Rahmen des Art. 258 AEUV verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten? - aA: (+)- hM: (-)
- Was spricht für die Auffassung, die eine Verpflichtung der Kommission zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 258 AEUV bejaht? Wortlaut ("so gibt").
- Was spricht für die Auffassung, die davon ausgeht, das die Kommission nicht zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahrens verpflichtet ist, sondern vielmehr ein Ermessen hat? Pratikabilität (Priotäten, Ressourcen).
- Welche Punkte sind in der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 ff. AEUV zu prüfen? I. Zuständigkeit des EuGHII. BeteiligtenfähigkeitIII. KlagegegenstandIV. KlagebefugnisV. KlagegrundVI. Klagefrist
- Wer ist zuständig für die Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage? - Gericht, Art. 256 I AEUV- EuGH, Art. 263 I AEUV
- Wer ist aktiv beteiligtenfähig bei der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV? - Mitgliedstaaten- Organe der EU, Art. 263 II, III AEUV- Natürliche und juristische Personen, Art. 263 IV AEUV
- Wer ist passiv beteiligtenfähig bei der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV? - Organe der EU- Einrichtung und sonstige Stellen der EU
- Was ist Klagegegenstand bei der Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV? Rechtserhebliche Handlungen der Organe der EU, Art. 263 I AEUV.
- Wovon hängt die Prüfung der Klagebefugnis bei der Nichtigkeitsklage ab? Davon, wer die Nichtigkeitsklage erhebt.
- Wann kann ein Dritter gegen Handlungen der Organe der EU Nichtigkeitsklage erheben? Wenn der Dritte unmittelbar und individuell betroffen ist, Art. 263 IV AEUV.
- Wann ist ein Dritter "individuell" betroffen i.S.v. Art. 263 IV AEUV? Wenn der Dritter so ähnlich betroffen ist wie der Adressat.
- Muss eine natürliche Person bei "Verordnungen" i.S.v. Art. 263 IV AEUV auch "individuell" betroffen sein? - Grundsatz: (-)- Ausnahme: (+), bei Gesetzgebungsakten
- Wie viel Zeit hat man, um Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 AEUV zu erheben? 2 Monate ab Bekanntgabe.
- Welche Nichtigkeitsgründe sind in Art. 263 II AEUV geregelt? - Unzuständigkeit des Organs- Verletzung von Formvorschriften- Verletzung der Verträge- Ermessensmissbrauch
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- Welcher Grundsatz ist bei der Prüfung der Verbandszuständigkeit im Rahmen des Art. 263 II AEUV zu beachten? Subsidiaritätsgrundsatz, Art. 5 III EUV.
- Wann liegt die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift i.S.v. Art. 263 II AEUV vor? Wenn unter Beachtung der Formvorschrift eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.
- Fällt unter "Verletzung der Verträge" in Art. 263 II AEUV auch die Verletzung von Sekundärrecht? Ja.
- Wann liegt ein "Ermessensmissbrauch" i.S.v. Art. 263 II AEUV vor? Wenn das Organ vorsätzlich oder fahrlässig sachfremde Ziele verfolgt.
- Charakterisiere die Art der Entscheidung des EuGH im Rahmen der Nichtigkeitsklage! Gestaltungsurteil, Art. 264 AEUV.
- Wozu ist das Organ, dessen Handlung vom EuGH für nichtig erklärt wurde, verpflichtet? Zur Folgenbeseitigung, Art. 266 AEUV.
- Welche Punkte sind in der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 AEUV zu prüfen? I. ZuständigkeitII. VorlagegegenstandIII. Vorlageberechtigung/-verpflichtungIV. Entscheidungserheblichkeit
- Wer ist zuständig für das Vorabentscheidungsverfahren? EuGH, Art. 267, 256 I AEUV.
- Was ist Vorlagegegenstand bei dem Vorabentscheidungsverfahren gem. Art. 264 AUEV ? - Auslegung der Verträge, Art. 267 I lit. a AEUV- Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Art. 267 I lit. b AEUV
- Wer ist zur Vorlage einer Frage im Vorabentscheidungsverfahren berechtigt? Gerichte der Mitgliedstaaten, Art. 267 II AEUV.
- Wer ist zur Vorlage einer Frage im Vorabentscheidungsverfahren verpflichtet? Letztinstanzliche Gerichte, Art. 267 III AEUV.
- Welches Problem ist bei Art. 267 III AEUV angesiedelt? Es ist umstritten, was unter letztinstanzliches Gericht zu verstehen ist.
- Welche Ausnahmen von der Vorlagepflicht letztinstanzlicher Gerichte gem. Art. 267 III AEUV gibt es? - Entscheidung des EuGH liegt bereits vor- Keine vernünftigen Zweifel- Einstweiliger Rechtsschutz
- Wer befindet darüber, ob eine Frage "entscheidungserheblich" i.S.v. Art. 267 AEUV ist? - Grundsatz: Einschätzungsprärogative des vorlegenden Gerichts- Ausnahme: EuGH, wenn Entscheidungsunerheblichkeit evident
- Welche Wirkung hat die Beantwortung der Frage durch den EuGH bei dem Vorabentscheidungsverfahren? - Bei Feststellung der Ungültigkeit: Wirkung erga omnes, also für und gegen jedermann- Bei Auslegung: Frage muss/darf nicht nochmal gem. Art. 267 III AEUV vorgelegt werden
- Welche Konsequenz kann es haben, wenn sich ein mitgliedstaatliches Gericht weigert, eine entscheidungserhebliche Frage im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens dem EuGH vorzulegen? - Europarechtlich: Vertragsverletzungsverfahren, Art. 258 ff. AEUV- National: Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf Art. 101 I 2 GG
- Welche Auffassungen werden zu dem Problem vertreten, wann ein Gericht ein letztinstanzliches Gericht i.S.v. Art. 263 III AEUV ist? - aA: abstrakte Betrachtungsweise (nach der Gerichtsorganisation)- hM: konkrete Betrachtungsweise (in dem vorliegenden Rechtsstreit)
- Was spricht für die Auffassung, die das Merkmal letztinstanzlich i.S.v. Art. 263 III AEUV abstrakt versteht? Entlastung des EuGH.
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