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Grundrechte (Subject) / Strukturierung und Prüfung der Grundrechte (Lesson)

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  • Welche Arten von Grundrechten gibt es? - Freiheitsgrundrechte- Gleichheitsgrundrechte- Verfahrensgrundrechte
  • Was sind Freiheitsgrundrechte? Freiheitsgrundrechte definieren einen Schutzbereich, in den der Staat ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht eingreifen darf.
  • Wie kann man die Freiheitsgrundrechte unterteilen? In spezielle und allgemeine Freiheitsgrundrechte.
  • Nenne Beispiele für spezielle Freiheitsgrundrechte! - Art. 4 GG- Art. 5 GG- Art. 8 GG- Art. 12 GG
  • Wo ist das allgemeine Freiheitsgrundrecht geregelt? Art. 2 I GG
  • Worum geht es bei den Gleichheitsgrundrechten? Es geht um Vergleichspaare, die ohne verfassungsrechtliche Rechtfertigung nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.
  • Welche Unterteilung kann man bei den Gleichheitsgrundrechten treffen? Die Unterteilung in besondere und allgemeine Gleichheitsgrundrechte.
  • Nenne zwei Beispiele für besondere Gleichheitsgrundrechte! Art. 3 II,III GG.
  • Wo findet man in der Verfassung das allgemeine Gleichheitsgrundrecht? In Art. 3 I GG.
  • Wozu dienen Verfahrensgrundrechte? Sie dienen der Durchsetzung von Rechten, insbesondere von Freiheits- und Gleichheitsgrundrechten.
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  • Nenne ein Verfahrensgrundrecht! Rechtsweggarantie/effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG.
  • In welcher Reihenfolge prüft man Grundrechte? Freiheitsgrundrechte sind vor den Gleichheitsgrundrechten zu prüfen.
  • In welcher Reihenfolge prüft man die Freiheitsgrundrechte? Spezielle Freiheitsgrundrechte sind vor dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht zu prüfen.
  • Warum müssen spezielle Freiheitsgrundrechte vor Art. 2 I GG geprüft werden? Ist der Schutzbereich eines speziellen Freiheitsgrundrechts betroffen, ist Art. 2 I GG nicht mehr anwendbar.
  • Wie ist Art. 2 I GG nach Verdrängung durch eine spezielleren Norm in einer Prüfung darzustellen? Man muss Art. 2 I GG in der Klausur trotzdem angliedern und ausdrücklich diesen Artikel unter Hinweis auf die Spezialität eines betroffenen speziellen Freiheitsgrundrechts für unanwendbar erklären
  • Wie ist das Verhältnis der Gleichheitsgrundrechten zu einander? Art 3 I GG ist neben besonderen Gleichheitsgrundrechten anzuwenden, es gibt kein Spezialitätsverhältnis.
  • In welchen drei Schritten prüft man ein Freiheitsgrundrecht? I. SchutzbereichII. EingriffIII. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
  • Was sind die zwei Bestandteile des Schutzbereiches eines Grundrechts? - Persönlicher Schutzbereich- Sachlicher Schutzbereich
  • Worum geht es bei dem persönlichen Schutzbereich? Wer sich auf das jeweilige Grundrecht berufen darf.
  • Wonach richtet sich der sachliche Schutzbereich? Nach dem jeweiligen Grundrecht.
  • Was bedeutet "Eingriff"? Ein Eingriff ist jede Verkürzung des Schutzbereichs.
  • Wann ist ein Eingriff in den Schutzbereich eines Grundrechts "verfassungsrechtlich gerechtfertigt"? Der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er Ausdruck der Schranke des Grundrechts ist.
  • Wonach richten sich die Schranken eines Grundrechts? Sie richten sich nach dem jeweiligen Grundrecht.
  • Wann ist die Rechtsgrundlage verfassungsgemäß? Wenn sie sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig ist.
  • Was prüft man bei dem Punkt "materielle Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage"? 1. Schrankenspezifische Anforderungen 2. Verhältnismäßigkeit 3. Sonstige Anforderungen
  • Nenne Beispiele für "sonstige Anforderung an die materielle Verfassungsmäßigkeit"! Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie und Verbot des Einzelfallgesetzes, Art. 19 I, II GG.
  • Was prüft das Bundesverfassungsgericht bei der Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes? In der Regel nur die Verhältnismäßigkeit des Einzelaktes.
  • In welchen Fällen geht das Bundesverfassungsgericht bei der Prüfung des Einzelaktes auch auf einzelne Tatbestandsmerkmale ein? Wenn eine verfassungskonforme Auslegung einzelner Tatbestandsmerkmale vorzunehmen ist.
  • Welche Unterscheidung hinsichtlich des persönlichen Schutzbereichs ist bei natürlichen Personen zu treffen? - Deutschen-Grundrechte - Jedermann-Grundrechte
  • Wer kann sich auf Deutschen-Grundrechte berufen? - Alle Deutschen i.S.v. Art. 116 GG, also jeder, der nach dem StAG die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
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  • Nenne zwei Beispiele für Deutschen-Grundrechte! - Versammlungsfreiheit, Art. 8 GG- Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
  • Welches Problem ist bei den Deutschen-Grundrechten angesiedelt? Das Problem der Anwendbarkeit der Deutschen-Grundrechte auf Unionsbürger.
  • Welche Voraussetzungen hat Art. 19 III GG I. InländischII. Juristische PersonIII. Wesensmäßige Anwendbarkeit
  • Was ist maßgeblich für die Bestimmung einer "inländischen" juristischen Person? Der tatsächliche Mittelpunkt der Tätigkeit.
  • Wann sind juristische Personen des öffentlichen Rechts ausnahmsweise Grundrechtsträger? Wenn die Grundrechte die Autonomie der bestimmten öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gegenüber dem Staat schützen wollen.
  • Bilde ein Negativbeispiel für die wesensmäßige Anwendbarkeit! Eine Muttergesellschaft kann sich bei staatlichen Maßnahmen gegen die Tochtergesellschaft nicht auf den Schutz des Art. 6 I GG berufen, da nur tatsächliche Familienbande geschützt werden und "Muttergesellschaft" eine Metapher ist.
  • Welches Problem ist bei dem Merkmal "wesensmäßige Anwendbarkeit" angesiedelt? Das Problem, ob ein "persönliches Substrat" erforderlich ist
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechen auf Unionsbürger vertreten? - aA: (+) - aA: (-), aber Anhebung des Schutzniveaus in Art. 2 I GG
  • Was spricht für die Auffassung, die die Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger bejaht? - Das europarechtliche Diskriminierungsverbot, Art. 18 ff. AEUV- Effet utile, Art. 4 III EUV
  • Was spricht für die Auffassung, die die Anwendbarkeit von Deutschen-Grundrechten auf Unionsbürger verneint? - Wortlaut des Deutschen-Grundrechts- Schutz von Unionsbürger auch über Art. 2 I GG erreichbar
  • Was bedeutet "persönliches Substrat"? Das persönliche Substrat betrifft die Frage, ob die Betätigung der juristischen Person Ausdruck der freien Entfaltung natürlicher Personen sein muss, also ein Rückgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen erfolgen muss.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Erforderlichkeit eines persönliches Substrats bei Art. 19 III GG vertreten? - aA: (+)- hM: (-), grundrechtstypische Gefährdungslage ausreichend
  • Was spricht für die Auffassung, die ein "persönliches Substrat" im Rahmen des Art. 19 III GG fordert? Die anthropozentrische Ausrichtung des Grundgesetzes.
  • Was spricht für die Auffassung, die ein persönliches Substrat bei Art. 19 III GG nicht für erforderlich hält? Art. 19 III GG regelt eine eigenständige Grundrechtsberechtigung juristischer Personen
  • Welche zwei Arten von Eingriffen in den Schutzbereich von Grundrechten sind zu unterscheiden? - "Klassischer" Eingriff - "Moderner" Eingriff
  • Welche Merkmale hat der "klassische" Eingriffsbegriff? - Final-Unmittelbar- Auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet- Mit Zwang durchsetzbar
  • Welche Merkmale reichen bei dem Eingriffsbegriff im modernen Sinne aus? - Final oder- Intensiv
  • Welche Arten von Schranken gibt es? - Einfacher Gesetzesvorbehalt- Qualifizierter Gesetzesvorbehalt- Verfassungsimmanente Schranken bei vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten
  • Charakterisiere den einfachen Gesetzesvorbehalt! Beim einfachen Gesetzesvorbehalt enthält das Grundgesetz keine weiteren Anforderungen an das Gesetz, das den Eingriff regelt.
  • Charakterisiere den "qualifizierten Gesetzesvorbehalt"? Beim qualifizierten Gesetzesvorbehalt regelt das Grundgesetz weitergehende Anforderungen an das Gesetz, das den Eingriff regelt.