Welteinkommensprinzip
Der Einkommensteuer unterliegen sämtliche Einkünfte, die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt, es sei denn, zwischenstaatliche Vereinbarungen wie z. B. DBA stehen dem entgegen. Vgl. H 1a (Allgemein) EStH
Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz: Gewinneinkunftsarten haben Vorrang vor Überschusseinkunftsarten Innerhalb der Überschusseinkunftsarten: - Einkünfte aus § 19 sind nicht subsidiär - § 21 EStG hat Vorrang vor § 20 EStG, § 20 Abs. 8 EStG - § 22 EStG ist nachrangig gegenüber allen anderen Einkunftsarten
Merkmale des Gewerbebetriebs § 15 EStG
- Selbständigkeit R 15.1 EStR - Nachhaltigkeit R 15.2 EStR - Gewinnerzielungsabsicht R 15.3 EStR - Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkerhr R 15.4 EStR - Abgrenzung von Land- und Forstwirtschaft R 15.5 EStR - Abgrenzung von selbständiger Arbeit R 15.6 EStR - Abgrenzung von Vermögensverwaltung R 15.7 EStR