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Versicherungen (Subject) / RS / KFZ (Lesson)
Rechtsschutz
KFZ Versicherung
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- Die Erbtante von Herrn Neu befindet sich nicht mehr bei bester Gesundheit. Ein Gespräch im Verwandtenkreis, bei dem u.a. über die Erbfolge diskutiert wird, veranlasst Herrn Neu, sich für alle Fälle bei seinem Rechtsanwalt über seine möglichen Erbansprüche zu informieren. Übernimmt die Privat- und Berufs-Rechtsschutz-Versicherung von Herrn Neu die Kosten dieser Beratung? a) Ja, familien- und erbrechtliche Streitigkeiten sind generell im Privat- und Berufs-Rechtsschutz mitversichert. b) Nein, familien- und erbrechtliche Streitigkeiten sind im Privat- und Berufs-Rechtsschutz nicht versicherbar. c) Nein, da es sich nur um eine vorsorgliche Beratung handelt. d) Ja, aber nur bis zur Höhe der Erstberatungsgebühr von 200,- EUR c) Nein, da es sich nur um eine vorsorgliche Beratung handelt. (§ 2k, § 4 Abs. 1b ARB)
- Thomas de Fries hat nach Fertigstellung seines Einfamilienhauses Streit mit Handwerkern, die dieses Haus errichteten. Er fragt Sie, ob er in diesem Fall auf Kosten seiner Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung einen Anwalt nehmen kann. a) Ja, durch den mitversicherten Schadenersatz-Rechtsschutz wird Rechtsschutz gewährt. b) Nein, nur für die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht Rechtsschutz. c) Ja, wenn der Streit nach Ablauf der Wartezeit entstanden ist, kann Rechtsschutz geboten werden. d) Nein, das "Baurisiko" ist in den Allgemeinen-Rechtsschutz-Bedingungen ausgeschlossen. d) Nein, das "Baurisiko" ist in den Allgemeinen-Rechtsschutz-Bedingungen ausgeschlossen (§ 3 Abs. 1d ARB)
- Marlies Bolsen wird beschuldigt, in einer Parfümerie einen Lippenstift gestohlen zu haben. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren will Frau Bolsen einen Rechtsanwalt einschalten. Gewährt ihr die Privat- und Berufs-Rechtsschutz-Versicherung Kostenschutz? a) Ja, Strafrechtsschutz ist mitversichert. b) Nein, das Ermittlungsverfahren betrifft ein Vergehen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. c) Ja, wenn wegen grober Fahrlässigkeit das Verfahren erfolgt. d) Ja, sollte der Vorwurf bestätigt werden, müssen die Kosten zurückgezahlt werden. b) Nein, das Ermittlungsverfahren betrifft ein Vergehen, das nur vorsätzlich begangen werden kann. (§ 2i ARB)
- Paul Sander hat vor vier Wochen bei Ihrer Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung beantragt. Bis zu diesem Zeitpunkt war er seit zwei Jahren bei einer anderen Gesellschaft mit dem gleichen Deckungsumfang versichert. Herr Sander sucht Sie heute wegen eines erhaltenen Bußgeldbescheids auf. Er soll vor sechs Wochen einen Rotlichtverstoß begangen haben. Herr Sander fragt Sie, ob die Anwaltskosten von Ihrer Gesellschaft übernommen werden. Sie antworten, dass die Kosten... a) nicht übernommen werden, da der Rechtsschutz-Fall vom Vorversicherer reguliert werden muss. b) übernommen werden, weil im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz keine Wartezeiten bestehen. c) nicht übernommen werden, da der Rechtsschutz-Fall vor Abschluss des Vertrages eingetreten ist. d) übernommen werden, weil bei Versichererwechsel mit gleichem Deckungsumfang die Wartezeit unberücksichtigt bleibt. e) nicht übernommen werden, weil es sich bei dem Rotlichtverstoß um einen Vorsatzdelikt handelt. a) nicht übernommen werden, da der Rechtsschutz-Fall vom Vorversicherer reguliert werden muss. (§ 4 Abs. 1c + 3b ARB)
- Jens Maue hat eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Nach einem Autounfall will er Schadenersatzansprüche geltend machen. Er fragt, welche Kosten bei einem Rechtsstreit von seiner Rechtsschutz-Versicherung getragen werden. a) Anwaltskosten aufgrund einer Honorarvereinbarung auch über die gesetzliche Gebührenordnung hinaus. b) die eigenen Gerichtskosten gemäß des Kostenentscheids des Gerichts. c) Anwalts- und Gerichtskosten sowohl der Gegenseite als auch die eigenen, wenn dieses der Kostenentscheid des Gerichts verlangt. d) Anwalts- und Gerichtskosten für die Wahrnehmung der eigenen Interessen unabhängig vom Kostenentscheid des Gerichts. c) Anwalts- und Gerichtskosten sowohl der Gegenseite als auch die eigenen, wenn dieses der Kostenentscheid des Gerichts verlangt. (§ 5 Abs. 1a,1c,1h ARB)
- Hans Kenner verursacht grob fahrlässig einen Verkehrsunfall, bei dem Herr Beckmann erheblich verletzt wurde. Dem Strafverfahren gegen Herrn Kenner will sich Herr Beckmann als Nebenkläger anschließen. Herr Beckmann möchte, dass seine Rechtsschutz-Versicherung Kostenschutz in diesem Strafverfahren gewährt. Die ARB sehen vor, dass ... a) alle Kosten des Herrn Beckmann zu übernehmen sind. b) die Kosten einer aktiven Nebenklage eingeschlossen sind. c) die Kosten der Nebenklage nur übernommen werden, falls Herr Kenner freigesprochen wird d) die Kosten des Herrn Beckmann übernommen werden, falls Herr Kenner zahlungsunfähig ist. b) die Kosten einer aktiven Nebenklage eingeschlossen sind. (§ 5 Abs. 1h ARB)
- Nach dem Besuch eines Musicals in Hamburg hatte Ingeborg Seeger einen unverschuldeten Verkehrsunfall, wobei Ihr Fahrzeug beschädigt wurde. Ihr Wohnsitz ist in München. Bei den gerichtlichen Streitigkeiten in Hamburg möchte sich Frau Seeger anwaltlich vertreten lassen. Die Rechtsschutz-Versicherung übernimmt die Gebühren ... a) eines in Hamburg zugelassenen Korrespondenzanwaltes sowie die Reisekosten von Frau Seeger nach Hamburg. b) ihres Münchener Korrespondenzanwaltes sowie dessen Reisekosten nach Hamburg. c) des in München ansässigen Rechtsanwaltes sowie die Gebühren des Korrespondenzanwaltes in Hamburg. d) eines in Hamburg zugelassenen Rechtsanwaltes sowie die Gebühren des Korrespondenzanwaltes in München. d) eines in Hamburg zugelassenen Rechtsanwaltes sowie die Gebühren des Korrespondenzanwaltes in München. (§ 5 Abs. 1a ARB)
- Für Klaus Salvert besteht bei Ihrer Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Vor einigen Tagen hat sich seine Frau einen Gebrauchtwagen gekauft und glaubt, bei dem Kauf "übers Ohr gehauen" worden zu sein. Herr Salvert möchte wissen, ob seine Frau innerhalb der bestehenden Rechtsschutz-Versicherung Versicherungsschutz hat. a) Nein, nur er als Versicherungsnehmer wäre in diesem Fall versichert. Ehegattin und Kinder sind nur als berechtigte Benutzer der Fahrzeuge versichert. b) Ja, in diesem Falle besteht Versicherungsschutz, da Ehegattin und minderjährige Kinder mitversichert sind. c) Nein, denn in der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung ist nur ein Fahrzeug versichert. Frau Salvert benötigt eine eigene Rechtsschutz-Versicherung. d) Ja, da in der Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung alle Fahrzeuge, die sich im Besitz der versicherten Personen befinden, Versicherungsschutz haben. a) Nein, nur er als Versicherungsnehmer wäre in diesem Fall versichert. Ehegattin und Kinder sind nur als berechtigte Benutzer der Fahrzeuge versichert. (§ 21 Abs. 1 ARB)
- Lutz Lang hat eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung für seinen PKW. Gedankenverloren ist er vor zwei Tagen bei roter Ampel als Fußgänger auf die Fahrbahn gelaufen, ein Radfahrer stürzte und wurde erheblich verletzt. In dem Strafverfahren soll ein Rechtsanwalt Herrn Lang vertreten. Kann Herr Lang mit Kostenübernahme rechnen ? a) Nein, Verkehrs-Rechtsschutz gilt nur für die in der Versicherung angegebenen Fahrzeuge. b) Nein, Fußgänger-Rechtsschutz ist nur in der Privat- und Berufs-Rechtsschutz-Versicherung enthalten. c) Nein, wer bei roter Verkehrsampel die Fahrbahn betritt, handelt vorsätzlich, somit besteht kein Versicherungsschutz. d) Ja, Fußgänger-Rechtsschutz ist in der Verkehrs-Rechtsschutz enthalten. d) Ja, Fußgänger-Rechtsschutz ist in der Verkehrs-Rechtsschutz enthalten. (§ 21 Abs. 7 ARB)
- Für Igor Stein besteht bei Ihrer Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Er informiert Sie darüber, dass ein Bekannter, dem er sein Fahrzeug geliehen hatte, in einen Unfall verwickelt wurde. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei stellte sich heraus, dass der Bekannte zum Unfallzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis hatte. Daraufhin wird gegen den Bekanntenein Strafverfahren eingeleitet. Herr Stein fragt, ob der Bekannte über den Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist? a) Ja, da ihm Herr Stein das Fahrzeug geliehen hat, ist er berechtigter Fahrer. b) Nein, der Versicherungsschutz gilt nur für Herrn Stein als Versicherungsnehmer. c) Ja, da es sich um eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit handelte. d) Nein, da der Bekannte keine gültige Fahrerlaubnis hatte. d) Nein, da der Bekannte keine gültige Fahrerlaubnis hatte. (§ 21 Abs. 8 ARB)
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- Jürgen Stoll informiert Sie, dass sein Sohn Robert (17) sein neues Leichtkraftrad auf sich zugelassen hat. Herr Stoll hat bei Ihrer Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung als Halter für seinen PKW. Er erkundigt sich, ob sein Sohn innerhalb des Verkehrs-Rechtsschutzes versichert ist, wenn er mit dem Leichtkraftrad unterwegs ist. a) Ja, weil sein Sohn Robert bis zum 25. Lebensjahr als mitversicherte Person gilt. b) Ja, weil eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung alle Fahrzeuge zu Lande erfasst. c) Nein, weil im Verkehrs-Rechtsschutz für jedes Fahrzeug ein eigener Vertrag abgeschlossen werden muss. d) Nein, weil die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung vorsorglich nur solche Fahrzeuge umfasst, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen werden. d) Nein, weil die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung vorsorglich nur solche Fahrzeuge umfasst, die auf den Versicherungsnehmer zugelassen werden. (§ 21 Abs. 1 ARB)
- Für Igor Stein besteht bei Ihrer Gesellschaft eine Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Er informiert Sie darüber, dass ein Bekannter, dem er sein Fahrzeug geliehen hatte, in einen Unfall verwickelt wurde. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei stellte sich heraus, dass der Bekannte zum Unfallzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis hatte. Daraufhin wird gegen den Bekanntenein Strafverfahren eingeleitet. Herr Stein fragt, ob der Bekannte über den Verkehrs-Rechtsschutz versichert ist? a) Ja, da ihm Herr Stein das Fahrzeug geliehen hat, ist er berechtigter Fahrer. b) Nein, der Versicherungsschutz gilt nur für Herrn Stein als Versicherungsnehmer. c) Ja, da es sich um eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit handelte. d) Nein, da der Bekannte keine gültige Fahrerlaubnis hatte. d) Nein, da der Bekannte keine gültige Fahrerlaubnis hatte. (§ 21 Abs. 8 ARB)
- Dirk Bartels besitzt seit einem Jahr einen Fahrer-Rechtsschutz bei Ihrer Gesellschaft. Vor zwei Wochen hat er sich erstmalig einen eigenen PKW angeschafft und auf seinen Namen zugelassen. Aus dem Kaufvertrag ergeben sich Streitigkeiten mit dem Autohändler. Ist Herr Bartels für diesen Fall durch seinen Rechtsschutz-Vertrag abgesichert? a) Nein, der Fahrer-Rechtsschutz gilt nur für das Führen von Fahrzeugen. b) Ja, durch den Vorsorgeschutz ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den neuen PKW eingeschlossen. c) Nein, da die dreimonatige Wartezeit für den Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht noch nicht abgelaufen ist. d) Ja, da bei fabrikneuen Fahrzeugen die dreimonatige Wartezeit entfällt.. b) Ja, durch den Vorsorgeschutz ist der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für den neuen PKW eingeschlossen. (§ 22 Abs. 4 ARB)
- Marek Hansen hat seit einem Jahr bei Ihrer Gesellschaft eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Der 20jährige Sohn hat gerade ein Studium angefangen und möchte auf seinen eigenen Namen einen PKW zulassen. Herr Hansen ruft Sie an und möchte wissen, ob der Sohn als Halter des eigenen Fahrzeuges in seinem RS-Vertrag mitversichert ist. a) Ja, weil der Sohn kein eigenes Einkommen hat. b) Nein, weil der Sohn volljährig und Halter eines eigenen Fahrzeuges ist. c) Ja, weil der Sohn längstens bis zu dem Zeitpunkt in dem er erstmals eine auf Dauer eine berufliche Tätigkeit ausübt mitversichert ist. d) Nein, weil volljährige Kinder im elterlichen Vertrag nicht mehr mitversichert sind. c) Ja, weil der Sohn längstens bis zu dem Zeitpunkt in dem er erstmals eine auf Dauer eine berufliche Tätigkeit ausübt mitversichert ist. (§ 26 Abs. 2b ARB)
- Für Marek Wilster besteht eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung. Er erzählt Ihnen, dass seine Lebenspartnerin und deren 3jährige Tochter bald bei ihm einziehen werden. Er fragt Sie, wie er die beiden mitversichern kann. Sie antworten Herrn Wilster, dass ... a) die Lebenspartnerin mit ihrer Tochter automatisch mitversichert ist. b) der Einschluß der Lebenspartnerin mit ihrer Tochter bei namentlicher Nennung der Partnerin möglich ist. c) nur die Lebenspartnerin, nicht aber ihre Tochter eingeschlossen werden kann, da es sich hierbei nicht um Herrn Wilsters Kind handelt. d) sowohl die Lebenspartnerin als auch die Tochter namentlich genannt werden müssen. b) der Einschluß der Lebenspartnerin mit ihrer Tochter bei namentlicher Nennung der Partnerin möglich ist (§ 26 Abs. 1 ARB)
- Bernhard Fischer, der bei Ihrer Gesellschaft eine Privat-Berufs-, und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung nach ARB 2005 hat, spricht Sie an, weil er sich vor 2 Monaten ein Motorboot gekauft hat. Er möchte auch hierfür gerne Versicherungsschutz über seine Rechtsschutz-Versicherung haben. Welchen Hinweis geben Sie Herrn Fischer? Die Motorboothaltung ... a) ist nicht versicherbar. b) muss zusätzlich versichert werden. c) ist im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert. d) ist gegen einen Zuschlag im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz versicherbar. c) ist im Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz mitversichert. (§ 26 Abs. 4 ARB)
- Warum gibt es die KFZ HV und was bewirkt sie? Mit der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird der Versicherte vorsolchen Schadenersatzansprüchen geschützt, die ein Geschädigteraufgrund gesetzlicher Haftpflicht-Bestimmungen gegen ihn selber odergegen mitversicherte Personen geltend macht – ein möglicherwirtschaftlicher Ruin kann damit abgewendet werden. Andererseitswird dadurch sichergestellt, dass der Geschädigte - unabhängig vonder wirtschaftlichen Situation des Schädigers - den Schaden ersetzterhält.
- Was macht eine KFZ Fahrzeugversicherung Die Fahrzeugversicherung deckt letztlich das Interesse des Versicherungsnehmersan der (Wert-)Erhaltung seines versicherten Fahrzeuges.Wird es z.B. beschädigt oder zerstört, ermöglicht sie die Wiederherstellungbzw. Wiederbeschaffung - ohne dass der Versicherungsnehmereigene finanzielle Mittel aufwenden muss
- Was bedeutet KFZ Haftpflicht (Versicherungspflicht) Nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) ist der Halter einesKraftfahrzeuges oder Anhängers (mit regelmäßigem inländischenStandort) verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eineHaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, soferndas Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird.Ziel dieser Bestimmung: Dem sog. Verkehrsopfer soll - unter Zuhilfenahmedes privat-rechtlichen Instituts der "Haftpflichtversicherung" -Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls zukommen.Kraftfahrzeughalter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung inGebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt. Demgegenübergilt als Eigentümer, wer rechtlich über das Kraftfahrzeugverfügen kann - indem er es z.B. veräußert. Fahrer ist, wer dasFahrzeug eigenverantwortlich fährt und lenkt bzw. bestimmte typischeTätigkeiten verrichtet - zum Beispiel Abstellen und Sichern.Darüber hinaus stellt der § 1 PflVG auf den Gebrauch des Fahrzeugsab. "Gebrauch" ist jeder Umgang mit dem Fahrzeug, der für die Nutzungtypisch ist: also beispielsweise Entladen, Reparieren, Waschen.Das heißt aber, dass sich ein Fahrzeug auch dann "in Gebrauch" befindet,wenn es nicht "in Betrieb" ist - z.B. beim Reifenwechsel aufeinem Parkplatz.Neben dieser Versicherungspflicht, die für Kraftfahrzeuge und Anhängergilt, enthält das Pflichtversicherungsgesetz auch Befreiungstatbeständefür bestimmte Fahrzeughalter - zum Beispiel die BundesrepublikDeutschland, Länder und Gemeinden (mit über 100.000 Einwohnern)sowie Gemeindeverbände und Zweckverbände; darüberhinaus u. a. auch für Halter von Kraftfahrzeugen, deren durch dieBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nicht mehr als 20 km/h fahrenund nicht zulassungspflichtigen Anhängern. Beachten Sie:Selbst wenn diese Halter von der Versicherungspflicht befreit sind,haften sie dennoch. Wer also keine entsprechend dem Pflichtversicherungsgesetzvorgeschriebene Versicherung abgeschlossen hat, mussin gleicher Weise und gleichem Umfang einstehen wie ein Versichererbei Bestehen einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. DieseVerpflichtung beschränkt sich aber auf die festgelegten Mindestversicherungssummen.
- Was sind Befugte Versicherungsunternehmen und Annahmezwang bei KFZ? Befugte Versicherungsunternehmen und AnnahmezwangDie nach § 1 PflVG vorgeschriebene Haftpflichtversicherung darf nurbei einem im Inland zum Betrieb dieser Sparte befugten Versicherungsunternehmenabgeschlossen werden."Befugt" heißt: Die Gesellschaften sind mit Sitz oder Niederlassungnach deutschem Recht in der Bundesrepublik zugelassen. "Befugt"sind aber auch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaatder EG, wenn sie dort zugelassen sind und die Ausübung ihrerTätigkeit in Deutschland der "heimatlichen" Aufsichtsbehörde gemeldethaben.Die Versicherungspflicht des Halters geht mit einer „Annahmepflicht“(Kontrahierungszwang) des Versicherers einher, denn die Gesellschaftensind verpflichtet, einen dem gesetzlichen Mindeststandardentsprechenden Versicherungsschutz zu gewähren.Für Zweiräder, Pkw und Kombinationskraftwagen bis zu 1 t Nutzlastgilt ein Antrag zu den für den Geschäftsbetrieb geltenden Grundsätzenund zum allgemeinen Unternehmenstarif als angenommen (sog.Annahmefiktion), wenn der Versicherer nicht innerhalb von zwei Wochen vom Eingang des Antrags anschriftlich ablehnt oder wegen einer nachweisbar höheren Gefahr ein vom allgemeinenUnternehmenstarif abweichendes schriftliches Angebot unterbreitet.Der Antrag auf Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach demPflichtversicherungsgesetz kann nur dann abgelehnt werden, wenneiner der abschließend im § 5 Abs. 4 PflVG aufgezählten Ablehnungsgründevorliegt - wenn z.B. der Antragsteller beim betreffenden Unternehmenbereits versichert war und der Versicherer wegen Nichtzahlungder ersten Prämie von diesem Vertrag zurückgetreten ist.
- Wie schaut es bei der KFZ Versicherung bei Mindestversicherungssummen Die Mindestversicherungssummen nach dem Pflichtversicherungsgesetzbetragen bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger derzeit: für Personenschäden 7,5 Millionen Euro für Sachschäden 1,12 Millionen Euro für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem PersonenoderSachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reineVermögensschäden) 50.000 Euro.
- Was ist eine EVB? Versicherungsschutz in der Kraftfahrt-Haftpflicht nachweisen. DieserNachweis wird zurzeit mithilfe eines Formulars, der sog. Versicherungsbestätigung(VB) geführt.Seit März 2008 regelt die elektronische Versicherungsbestätigung(eVB-Verfahren) den kompletten Datenverkehr zwischen Versicherungsunternehmen,Kraftfahrt-Bundesamt und regionalen Zulassungsbehördenelektronisch. Statt der bisherigen Versicherungsbestätigungaus Papier wird für den Kunden eine elektronische Versicherungsbestätigungin einer zentralen Datenbank bereitgestellt. Die regionalenZulassungsstellen haben darauf Zugriff und können mithilfeder siebenstelligen VB-Nummer die Versicherungsbestätigung desjeweiligen Kunden identifizieren.
- Wo ist die KFZ Versicherung rechtlich geregelt? Neben den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes und desBGB (sofern das VVG keine spezielleren Vorschriften enthält) beruhtdie Kraftfahrtversicherung vor allem auf folgenden Rechtsquellen: Pflichtversicherungsgesetz, das die wichtigsten Grundsätze derKfz-Haftpflichtversicherung regelt (PflVG) Straßenverkehrsgesetz (StVG), das die Haftungsgrundlagen desBGB für den Betrieb von Kraftfahrzeugen erweitert Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV), die den erforderlichenMindestumfang und -inhalt des Versicherungsschutzes in derKfz-Haftpflichtversicherung vorschreibt Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und -anhänger (AuslPflVG)Ergänzend zu den gesetzlichen bzw. gesetzesähnlichen Vorschriftengelten in der Kraftfahrtversicherung folgende vertragliche Rechtsquellen: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) Besondere Bedingungen Sonderbedingungen für die Kraftfahrtversicherung Tarifbestimmungen (TB) Zusatzbestimmungen (z.B. Nachlass bei Garagenbenutzung)sowie diverse Erklärungen in den Antragsformularen
- Was leistet die KFZ HV Gegenstand der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Befriedigungbegründeter Schadenersatzansprüche sowie die Abwehr unbegründeterSchadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungenprivatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmeroder mitversicherte Personen erhoben werden.Das setzt voraus, dass durch den "Gebrauch" des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet Vermögensschäden herbeigeführt Sachen beschädigt oder zerstört werden bzw. abhanden kommen