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Versicherungen (Subject) / Komposit PHV/VHV/WGV (Lesson)

Hausrat Haftpflicht Wohngebäude

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  • Was ist ein Anpassungsfaktor (WGV) Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar einesjeden Jahres – und zwar entsprechend dem Prozentsatz, wie sich derBaupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für dasBaugewerbe verändert haben.Beide Indices stellen auf die vom statistischen Bundesamt veröffentlichtenWerte ab – wobei sich die Änderung des Baupreisindex aufden Monat Mai des Vorjahres und die des Tariflohnindex auf den MonatApril des Vorjahres bezieht.Beide Änderungen werden von den Versicherungsunternehmen zueinem bestimmten %-satz berücksichtigt. Bei der Berechnung wirdjeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet und der Anpassungsfaktorauf zwei Stellen nach dem Komma errechnet (und gerundet).So beträgt der Anpassungsfaktor derzeit 16,45 (2014).
  • In wie weit kann ein VN Widerspruch beim Anpassungsfaktor einüflegen (WGV) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung der Prämie innerhalbeines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktorszugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen- damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Zur Wahrung derFrist genügt die rechtzeitige Absendung.In einem solchen Fall wird bei Eintritt eines Versicherungsfalles dieEntschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteiliggezahlt - und zwar in dem Verhältnis, wie sich der letzte Jahresbeitragzu dem Jahresbeitrag verhält, den der Versicherungsnehmer ohneWiderspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zuzahlen gehabt hätte. Über den jeweils geltenden Anteil wird der Versicherungsnehmerinformiert. Wenn also der Versicherungsnehmer z.B. tatsächlich 300 EURJahresprämie zahlt, der Beitrag jedoch – ohne seine Widersprücheaus der Vergangenheit – mittlerweile 350 EUR betragen würde,wird die Versicherungsleistung bei einem Schadenfall um dieserund 14,3% gekürzt; denn sein aktueller tatsächlicher Beitragbeträgt lediglich rund 85,7% des Jahresbeitrages ohne jedwedeAblehnung einer Anpassung.
  • Wie funktioniert das Modell Wert 1914 Neben dem schon beschriebenen „Wohnflächenmodell“ - das bekanntlichohne Versicherungssumme auskommt -, können nach dem Modell„Wert 1914“ unterschiedliche Versicherungswerte vereinbart werden: Gleitender Neuwert (= Regelfall) Neuwert ZeitwertIn diesem Sinne wird dann von einer Gleitenden Neuwertversicherung,einer Neuwertversicherung bzw. einer Zeitwertversicherunggesprochen.Entscheidet sich der Versicherungsnehmer zum Beispiel für eine festeVersicherungssumme zum Neuwert, besteht zwangsläufig die Gefahr,dass der seinerzeit vereinbarte Versicherungswert im Schadenfallnicht dem aktuellen (ortsüblichen) Neubauwert entspricht.Im Falle eines Totalschadens zum Beispiel, wäre es dem Versicherungsnehmerdann nicht möglich, ein gleichwertiges Haus mit der zurVerfügung stehenden Versicherungssumme wieder zu erstellen. Preissteigerungenund Lohnerhöhungen hätten zu gestiegenen Baukostengeführt, was die Wiederherstellung verteuert. Mit anderen Worten:Das Gebäude wäre im Verhältnis zu seinem Versicherungswert unterversichert.Eine derartige Unterversicherung wirkt sich aber nicht nur im Falleeines Totalschadens aus, sondern in jedem Schadenfall; dies legitimiertauch § 75 VVG: Für den Fall, dass die Versicherungssummeerheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittsdes Versicherungsfalles ist, muss der Versicherer auch nur entsprechenddem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert leisten.Beispiel:Ein Haus hat 1960 (ohne Grundstück) 110.000 DM gekostet. Um heuteein gleichwertiges Haus zu bauen, sind ca. 300.000 EUR erforderlich.Bei einem Schaden von 30.000 EUR würde der Versicherungsnehmer- der als (feste) Versicherungssumme seinerzeit 110.000 DMvereinbarte - folgende Entschädigung erhalten: Entschädigung =  Versicherungssumme x Schaden / Versicherungswert (= Neubauwert)
  • Was ist die Gleitende Neuwertversicherung Der besondere Vorteil der Gleitenden Neuwertversicherung bestehtdarin, dass sich die Haftung des Versicherers der Baupreisentwicklungregelmäßig anpasst; was einer durch Preissteigerungen bedingtenUnterversicherung entgegenwirkt. So lässt sich sicherstellen, dass derVersicherungsnehmer im Schadenfall eine Entschädigung erhält, dieihn in die Lage versetzt, sein Haus in gleicher Art und Güte wiederherzustellen.
  • Beschreiben Sie Versicherungswert 1914 / Versicherungssumme 1914 Der Versicherungswert 1914 (sowie der Anpassungsfaktor) bilden dieGrundlage für die Gleitende Neuwertversicherung: Er ist der ortsüblicheNeubauwert des im Versicherungsschein bezeichneten Gebäudesentsprechend seiner Größe und Ausstattung sowie seines Ausbausnach den Preisen des Jahres 1914; einschließlich der Gebühren fürArchitekten und sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.Dass sich die Versicherer für diese "Rückblende" auf 1914 entschieden,hat u. a. damit zu tun, dass 1914 das letzte Jahr mit stabilenBaupreisen war, eine mögliche Unterversicherung leichter feststellbarist und die meisten versicherten Gebäude nach 1914 gebaut wurden.Nach § 10 VGB 2008 soll die Versicherungssumme 1914 dem Versicherungswert1914 entsprechen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit,den Versicherungswert korrekt zu ermitteln; nur dann ist einausreichender Versicherungsschutz gewährleistet.Wenn während der Laufzeit des Versicherungsvertrages An- bzw.Umbauten am versicherten Gebäude vorgenommen werden, die dessenWert steigern, muss der Versicherungswert 1914 (und damit dieVersicherungssumme 1914) neu festgelegt werden.
  • Was ist der Anpassungsfaktor bei Wert 1914 Dieser Faktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar einesjeden Jahres – und zwar entsprechend dem Prozentsatz wie sich derBaupreisindex für Wohngebäude und der Tariflohnindex für dasBaugewerbe verändert haben. Beide Indices stellen auf die vom statistischen Bundesamt veröffentlichtenWerte ab – wobei sich die Änderung des Baupreisindex aufden Monat Mai des Vorjahres und die des Tariflohnindex auf den MonatApril des Vorjahres bezieht. Beide Änderungen werden von denVersicherungsunternehmen zu einem bestimmten Prozentsatz berücksichtigt.Bei der Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach demKomma gerundet und der Anpassungsfaktor auf zwei Stellen nachdem Komma errechnet (und gerundet). So beträgt der aktuelle Anpassungsfaktor16,45 (2014).
  • In wie weit hat ein VN ein Widerspruch bei einer Anpassung für wErt 1914 Nach § 12 Nr. 2 c VGB 2008 kann der Versicherungsnehmer innerhalbeines Monats nach Zugang der „Anpassungsmitteilung“ der Erhöhungin Textform widersprechen. Damit wird die Beitragserhöhung nichtwirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung inKraft – und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme,die sich wie folgt verändert:Versicherungssumme 1914 x 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude(der im Mai des Vorjahres galt).Beachten Sie:In einem solchen Fall gilt der Unterversicherungsverzicht nicht mehr.
  • Welche möglichkeiten habe ich Ermittlung der Versicherungssumme 1914 Schätzung eines anerkannten Bausachverständigen Umrechnungsmethode:
  • Wie funktioniert Schätzung eines anerkannten Bausachverständigen Nach dieser Methode wird die Versicherungssumme 1914 durcheine vom Versicherer anerkannte Schätzung eines Bausachverständigenfestgesetzt. Da der Versicherungsnehmer die Gutachterkostentragen muss, ist diese Variante in der Praxis von nichtallzu großer Bedeutung.
  • Wie funktioniert die BErechnungsmethode für Wert 1914 Umrechnugnsmethode Nach der Umrechnungsmethode gibt der Versicherungsnehmerden Neuwert des Gebäudes in Preisen eines anderen Jahres an.Damit keine Unterversicherung entsteht, muss die Ermittlung desNeubauwertes besonders exakt durchgeführt werden. Dabei sindnicht nur die Baukosten zu berücksichtigen, sondern unter anderemauch Eigenleistungen (nach den ortsüblichen Preisen bewertet),Einbauten als Gebäudebestandteile, Anbauten, Nebengebäude,Garagen (soweit sie in den ursprünglichen Kosten nicht enthaltensind); aber auch Baunebenkosten wie z.B. Honorare fürArchitekten und Ingeneure, Gebühren für Behörden (ca. 15 bis20% der reinen Baukosten) sowie Verteuerungen und Ausstattungsverbesserungengegenüber der geplanten Summe undschließlich auch die Mehrwertsteuer (soweit nicht bereits in denanderen Positionen enthalten).Der Versicherer rechnet also den vom Versicherungsnehmer angegebenenNeuwert auf die Basis 1914 um und ermittelt die Versicherungssumme1914 (gemessen in Goldmark = M). Dabei bedienter sich in der Regel des für das betreffende Jahr veröffentlichtenBaupreisindexes
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  • Wie bereche ich den Wert 1914 Baukosten in Preisen des Jahres x 100 / Baupreisindex des Jahres 1985 = VS 1914
  • Wie funktioniert die Summenermittlungsmethode (WGV) Nach der dritten, in § 11 Nr. 1 VGB 2008 genannten Methode beantwortetder Versicherungsnehmer die Antragsfragen zu Größe, Ausbauund Ausstattung des Gebäudes mit Hilfe des Summenermittlungsbogens,der Bestandteil des Versicherungsantrages ist.In der Praxis hat sich dieses Verfahren durchgesetzt, da die Berechnungeinfach und nachvollziehbar ist. Um so die "korrekte" Versicherungssumme1914 zu ermitteln, hat der Antragsteller folgende Angabenzu machen: GebäudetypJedem Gebäudetyp wird mit dem "Summenermittlungsbogen" derentsprechende 1914er-Wert pro qm Wohnfläche zugeordnet. Abweichende Bauausführungen und BauausstattungenIn dem für den jeweiligen Gebäudetyp angegebenen Wert sindbestimmte Bauausführungen bereits berücksichtigt. Für Abweichungenwerden Zuschläge bzw. Abschläge pro qm Wohnflächezugeordnet und angesetzt. WohnflächeBei einigen Gesellschaften gilt als Wohnfläche stets die Grundflächeeiner Wohnung; Hobbyräume werden z.B. miteinbezogen.Andererseits bleiben Treppen, Keller- und Speicherräume (sofernsie nicht zu Wohn-/bzw. Hobbyzwecken ausgebaut sind) sowieBalkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz. Zu Wohn- oderHobbyzwecken ausgebaute Kellerräume werden z.B. mit 15 M proqm angesetzt.
  • Was bedeutet bei der WGV unterversicherung und Deckungslücke Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbarvor Eintritt des Versicherungsfalles, bestimmt sich die Höheder Entschädigung nach dem Verhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert(siehe auch § 75 VVG). Beispiel:Der Sachschaden beläuft sich auf 100.000 EURBei der Ermittlung der Schadenhöhe stellt derGutachter folgenden Versicherungswert fest 400.000 EURDie Versicherungssumme beträgt 300.000 EURDie Entschädigungsleistung wird wie folgt ermittelt:Versicherungssumme x SchadenVersicherungswert300.000 EUR x 100.000 EUR400.000 EUREntschädigungsleistung = 75.000 EURDa der Versicherungsnehmer nur 3/4 des Wertes versichert hat, kannauch nur 75% seines Schadens ersetzt werden. Wären zusätzlichnoch Aufräum- und Bewegungskosten angefallen, würden auch sienur in dieser Höhe (zu 75%) erstattet. Ein Ergebnis, das sicher nichtbefriedigen könnte.Der Versicherungsnehmer kann diese "Konsequenz" ausschließen,indem die Versicherungssumme 1914 gem. § 11 Nr. 1 VGB 2008 nacheiner der genannten Methoden berechnet wird – damit gilt sie stetsals richtig ermittelt. Wird die so ermittelte VS 1914 auch vereinbart,nimmt der Versicherer nach § 11 Nr.2 a VGB 2008 keinen Abzugwegen Unterversicherung vor. Eine Kürzung der Entschädigung (wieim Beispiel) ist damit grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Unterversicherungsverzichtist nur in der Gleitenden Neuwertversicherungmöglich.Die Annahme, dass die VS 1914 stets als richtig ermittelt gilt, istdann ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer grob fahrlässigoder vorsätzlich falsche Angaben zum Gebäude und seiner Ausstattungmacht, so dass die VS 1914 zu niedrig bemessen wird, odernachträglich Wert erhöhende bauliche Maßnahmen vornimmt, ohnesie dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
  • Welche Versicherungswerte gibt es? Gleitenden Neuwertversicherung Neuwert Zeiwert
  • Was bedeutet in der WGB Neuwert Der "Neuwert" ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes - eshandelt sich hierbei um eine feste Summe. Dies bedeutet aber insbesondereauch, dass die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen,Kosten und versicherten Mietausfall stets auf die Versicherungssummebegrenzt ist. Wenn also z.B. die Versicherungssumme infolge einesSachschadens bereits aufgebraucht ist, werden evtl. Kostenschädennicht entschädigt.Ein weiterer Nachteil gegenüber der gleitenden Neuwertversicherung:Um eine mit weitreichenden Konsequenzen verbundene Unterversicherungzu vermeiden, muss der Versicherungsnehmer die sich änderndenBaupreise stets verfolgen - nur so hat er die Möglichkeit, denVersicherungsschutz entsprechend anzupassen.
  • Was bedeutet in der WGV Zeitwert Der "Zeitwert" wird auf der Basis des "Neuwertes" ermittelt. Dasheißt: Zeitwert ist gleich Neuwert abzüglich Wertminderung, die sichdurch Alter und Abnutzung ergibt.Wenn das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertetist (für seinen Zweck also nicht mehr verwendbar), gilt alsVersicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis(= gemeiner Wert).Beispiel:Ein Wohngebäude ist wegen Einsturzgefahr oder Bodenverseuchungdauerhaft gesperrt.
  • WGV: Welche Risiken Nicht versicherbare bzw. anfragepflichtige Risiken Bei einer Reihe von Gesellschaften sind Wohngebäude z.B. dann nichtversicherbar, wenn sie Diskotheken, Bars oder ähnliche Unterhaltungseinrichtungenbeherbergen; in der Regel werden auch keine leerstehenden Gebäude versichert. Neben diesen nicht versicherbarenRisiken kann die Annahmepolitik auch weitere definieren, die anfragepflichtigsind.
  • Welche Obliegenheiten hat der VN im Versicherungsfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmergem. § 26 Nr. 2 VGB 2008 und § 82 VVG gehalten, eine Reihe vonVerpflichtungen (Obliegenheiten) zu erfüllen.Unter anderem: Er muss den Versicherer unverzüglich (ggf. mündlich oder telefonisch)informieren und - soweit möglich und die Umstände es gestatten- dessen Weisungen zur Schadenminderung/-abwendungeinholen und beachten. Dies deckt sich auch mit den Absätzen 1und 2 des § 82 VVG sowie § 26 Nr. 2 VGB 2008. Werden diesebeiden Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, ist der Versicherernach § 82 Abs. 3 VVG bzw. § 26 Nr. 3 VGB 2008 leistungsfrei. Bei grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen kann der Versichererseine Leistung (nur) entsprechend der Schwere des Verschuldensdes VN kürzen (§ 82 Abs. 3 VVG und § 26 Nr. 3 a VGB2008). Soweit die Verletzung der Obliegenheit aber weder für denEintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für dieFeststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war,bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet (§ 82 Abs. 4 VVGbzw. § 26 Nr. 3 b VGB 2008) - dies gilt sogar für den Fall einervorsätzlichen Verletzung, allerdings nicht im Falle einer arglistigenTäuschung. Die Beweislast-Regelungen sind eindeutig: Der Versicherer iststets für Vorsatz beweispflichtig; von grober Fahrlässigkeit musssich hingegen der Versicherungsnehmer entlasten.
  • Welche weiteren Obligenheiten hat der VN im Versicherungsfall zuständigen Polizeidienststellemelden und unverzüglich ein Verzeichnis dieser Sacheneinreichen. Soweit möglich, hat er dem Versicherer jede Untersuchung überUrsache und Höhe des Schadens sowie Umfang der Entschädigungzu gestatten und Auskünfte dazu zu erteilen sowie erforderlicheBelege beizubringen. Er hat Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden,bis der Versicherer sie freigegeben hat. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, bestimmt § 26 Nr. 2VGB 2008, dass der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutzverliert – es sein denn, die Obliegenheit wurde weder vorsätzlichnoch grob fahrlässig verletzt. Aber auch im Falle grober Fahrlässigkeit kann der Versicherungsnehmerseinen Versicherungsschutz behalten, wenn die Verletzungweder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfallesnoch auf die Bemessung der Leistung hatte (§ 26 Nr. 2 b VGB2008). Und hat selbst die vorsätzliche Verletzung weder die Feststellungdes Versicherungsfalles noch die Höhe der Entschädigungsleistungbeeinflusst, bleibt der VR (auch dann) leistungspflichtig –dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass die Verletzung nichtgeeignet war, die Interessen des Versicherers zu beeinträchtigenoder wenn den VN kein erhebliches Verschulden trifft.
  • Was ist bei der WGV Entschädigungsgrenzen In einem anderen Zusammenhang wurde bereits darauf hingewiesen,dass die Entschädigung (des Versicherers) letztlich davon abhängt,welcher Versicherungswert dem Vertrag zugrunde liegt.Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Ermittlung der Schadenhöhesowie die Berechnung der Entschädigung immer zwei Vorgängesind. Die Entschädigung kann niedriger ausfallen als der tatsächlicheSchaden - wenn zum Beispiel eine Unterversicherung, bestimmte Entschädigungsgrenzenoder Selbstbehalte berücksichtigt werden müssen.
  • Welche Entschädigungsgrenzen gibt es bei WGV Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherungwerden nach § 13 VGB 2008 ersetzt: Ortsübliche Wiederherstellungskosten: bei zerstörten Gebäuden Neuwert in der Zeitwertversicherung: wie er sich zum Zeitpunktdes Versicherungsfalles darstellt – abzüglich der Wertminderungdurch Alter und Abnutzung Reparaturkosten bei beschädigten Sachen: zum Zeitpunkt desEintritts des Versicherungsfalles zzgl. der Wertminderung, diedurch eine Reparatur nicht auszugleichen ist. Höchstgrenze istaber immer der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles Wiederbeschaffungspreis bei zerstörten oder abhanden gekommenensonstigen Sachen: allerdings für Sachen gleicher Art undGüte im neuwertigen ZustandBeachten Sie:In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherungkann der Versicherungsnehmer den Teil der Entschädigung, der denZeitwert übersteigt, nur unter der Voraussetzung des § 13 Nr. 7 VGB2008 beanspruchen: Er muss sicherstellen, dass er die Entschädigunginnerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles zurWiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung (in gleicher Art undZweckbestimmung) an der bisherigen Stelle verwendet (strengeWiederherstellungsklausel).Nach § 13 Nr.7 VGB 2008 (und § 93 VVG) ist der Versicherungsnehmer(sogar) zur Rückzahlung der vom Versicherer geleisteten Entschädigungabzüglich des Versicherungswertes der Sache verpflichtet,wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafftworden ist.Ist hingegen der Wiederaufbau eines Gebäudes an der bisherigenStelle rechtlich nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht zu vertreten,kann das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublikerstellt werden.
  • Wan wird bei WGv die Entschädigungszahlung geleistet Wenn die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhenach feststeht, muss die Entschädigung ausgezahlt werden; einenMonat nach Schadenanzeige kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlungbeanspruchen, die nach Lage der Sache mindestenszu zahlen ist (§ 14 Nr. 1 VGB 2008).Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenmeldunggeleistet, ist sie ab Schadenanzeige mit mindestens 4 undhöchstens 6% zu verzinsen (§ 14 Nr. 3 c VGB 2008 i. V. mit § 91VVG).Allerdings kann der Versicherer die Zahlung dann aufschieben, wenndie Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers angezweifeltwird oder gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentantenwegen des Versicherungsfalles ein behördliches bzw. strafgerichtlichesVerfahren läuft (§14 Nr. 5 VGB 2008). Das VVG entspricht dieserEinschränkung durch § 91 Satz 2: „Der Lauf der Frist ist gehemmt,solange der Schaden infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmersnicht festgestellt werden kann“.
  • Was ist bei der WGV bei Gefahrerhöhung zu beachten Der Versicherungsnehmer hat nach § 19 Nr. 1 VGB 2008 alle Umständeanzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.Dieser Anzeigepflicht ist bis zur Abgabe der Vertragserklärungnachzukommen - und das ist in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung.Darüber hinaus hat er nach Antragstellung auch die vertraglichvereinbarten (und auch gesetzlichen) Regelungen zur Gefahrerhöhungzu befolgen, die verhindern sollen, dass sich die Gefahrenlage nachVertragserklärung (und ohne Einwilligung des Versicherers) zu dessenUngunsten verändern - § 27 Nr. 2 VGB 2008. Letztlich wird also einGleichgewicht zwischen Beitragshöhe und Versicherungsleistung angestrebt.Eine Gefahrerhöhung liegt dann vor, wenn sich die tatsächlichen Umständeso ändern, dass ein Versicherungsfall oder eine Schadenvergrößerungoder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versichererswahrscheinlicher werden. Dazu gehört beispielsweise, dass derVersicherungsnehmer ein Gebäude oder den überwiegenden Teil nichtmehr nutzt, ein Gewerbe im versicherten Gebäude aufgenommen oderverändert wird oder an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführtwerden, die ein Notdach erforderlich oder das Gebäude überwiegendunbenutzbar machen.
  • Welche Sicherheitsvorschriften sind in der WGV zu beachten? Die im § 16 VGB 2008 vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften gehörenzu den vertraglichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmerwährend der Vertragslaufzeit zu erfüllen hat.Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, greifen die Rechtsfolgendes § 16 Nr. 2 VGB 2008. Die Sicherheitsvorschriften dienen letztlicheinem Zweck: Sie sollen die versicherten Gefahren mindern - mithingelten sie auch für sämtliche Gefahren.Im Einzelnen: Der Versicherungsnehmer muss alle gesetzlichen, behördlichenoder vereinbarten Sicherheitsvorschriften beachten (z.B. Vorschriftenfür Licht-, Rauch- und Abgasanlagen). Er muss die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustandhalten (zum Beispiel wasserführende Anlagen und Einrichtungen,Dächer oder außen angebrachte Sachen) sowie Mängeloder Schäden unverzüglich beseitigen. Der Versicherungsnehmer hat zu jeder Jahreszeit nicht genutzteGebäude und Gebäudeteile ausreichend häufig zu kontrollierenund dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren,zu entleeren und entleert zu halten In der kalten Jahreszeit sind alle Gebäude/-teile zu beheizen unddies genügend häufig zu kontrollieren, oder alle wasserführendenAnlagen und Einrichtungen zu entleeren und entleert zu halten.
  • Was passiert bei der Veräußerung des Objektes WGV Für den Fall, dass versicherte Gebäude verkauft werden, stellt sichnaturgemäß die Frage nach dem "Schicksal" des entsprechenden Versicherungsvertrages.Nach § 18 Nr. 1 VGB 2008 und § 95 VVG tritt der Erwerber zum Zeitpunktdes Eigentumsübergangs (bei Immobilien der Grundbucheintrag)in die sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechteund Pflichten. Was den Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiodeangeht, haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner.
  • Was muss der VN bei der Veräußerung beachten (Anzeigepflicht) Darüber hinaus muss dem Versicherer die Veräußerung der versichertenSache zur Kenntnis gebracht werden; es genügt, wenn ihm dieseine der Parteien mitteilt. Kommen Verkäufer und Erwerber dieserAnzeigepflicht nicht nach, ist der Versicherer für den Versicherungsfallleistungsfrei, der später als einen Monat, in welchem die Anzeige hättezugehen müssen, eintritt und der Versicherer nachweist, dass erden mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nichtabgeschlossen hätte (§ 18 Nr. 3 b VGB 2005 und § 97 VVG); dieseLeistungsfreiheit tritt allerdings nicht ein, wenn dem Versicherer dieVeräußerung (bereits) zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm dieAnzeige hätte zugehen müssen oder wenn zum Eintritt des Versicherungsfallesdie Kündigungsfrist abgelaufen war und er nicht gekündigthat (§ 18 Nr. 3 c VGB 2008).
  • Bei WGV Veräuerung des Objektes, welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es? Kündigungsrecht des VersicherersDer Versicherer ist nach § 18 Nr. 2 a VGB 2008 und § 96 Abs.1 VVGberechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monatzu kündigen; insofern steht dem Erwerber ausreichend Zeit zurVerfügung, eine neue Wohngebäudeversicherung abzuschließen. Sofernder Versicherer nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahmeder Veräußerung kündigt, erlischt sein Kündigungsrecht.6.3.3 Kündigungsrecht des ErwerbersDer Erwerber eines bereits versicherten Gebäudes kann das Versicherungsverhältnismit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufendenVersicherungsperiode kündigen. Dieses Recht erlischt allerdings innerhalb eines Monats nach dem Objekterwerb.Für den Fall, dass der Erwerber keine Kenntnis von derbestehenden Wohngebäudeversicherung hat, kann er auch noch innerhalbeines Monats nach Kenntnisnahme kündigen (§ 18 Nr. 2 bVGB 2008 und § 96 Abs. 2 VVG).Besondere Hinweise:Nach den gesetzlichen Vorschriften bedarf es zur Eigentumsübertragungan einem Grundstück (Gebäude) einer Einigung zwischen Veräußererund Erwerber. Diese sog. Auflassung muss nach § 925 BGBnotariell beurkundet werden. Darüber hinaus ist für den Eigentumsübertrageine Eintragung im Grundbuch erforderlich.Diese "Formalien" können den Versicherer zum Beispiel berechtigen,eine vom Käufer ausgesprochene Kündigung zurückzuweisen, sofernder Eigentumserwerb im juristischen Sinne nicht vollzogen ist.
  • Was ist eine Feuer-Rohbauversicherung Es ist nahe liegend, dass ein im Bau befindliches Gebäude und dieentsprechenden Baumaterialien einer besonderen Gefährdung ausgesetztsind. Die Feuer-Rohbauversicherung deckt dieses Risiko ab: Sieschützt das (zu errichtende) Gebäude und die dazu benötigten undauf dem versicherten Grundstück befindlichen Baustoffe gegen Explosion,Blitzschlag und Brand ab; allerdings nur für die Zeit des Rohbausbis zur Bezugsfertigkeit. Bezugsfertig heißt: Die sanitärenAnlagen sowie die Heizung sind funktionsfähig.Die Feuer-Rohbauversicherung wird in der Regel für einen Zeitraumvon 6 - 24 Monaten beitragsfrei gewährt, sofern eine Wohngebäudeversicherungmit 5-jähriger Laufzeit abgeschlossen wurde. Mit anderenWorten: Die "Feuer-Rohbau" geht mit der Bezugsfertigkeit desGebäudes nahtlos in eine Wohngebäudeversicherung über.