278

Versicherungen (Subject) / Komposit PHV/VHV/WGV (Lesson)

Hausrat Haftpflicht Wohngebäude

This lesson was created by Sondi84.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Was ist eine Außenversicherung und was ist dabei zu berücksichtigen? Nach § 7 Nr.1 VHB 2008 sind versicherte Sachen dann (weltweit) geschützt,sofern sie sich nur vorübergehend - längstens drei Monate - außerhalb der Wohnungbefinden und Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicherGemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauchdienen.Diese zeitliche Begrenzung auf drei Monate gilt allerdings nicht für diegenannten Personen, wenn sie sich wegen Ausbildung außerhalb derWohnung aufhalten; in diesem Fall heißt „vorübergehend“ bis ein eigenerHausstand gegründet wird.Beachten Sie: Ein Einbruchdiebstahl setzt die Außenversicherung auch die im §3 Nr.2 VHB 2008 aufgestellten Bedingungen voraus. Der Außenversicherungsschutz bei Raub gilt auch dann, wenn eran einer mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaftlebenden Person begangen wird (§ 7 Nr.4 VHB 2008). Die angedrohte Gewalttat muss an Ort und Stelle verübt werden. Der Außenversicherungsschutz bezieht sich nicht auf Sachen, dieauf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabegebracht wurden. Die Entschädigung eines "Außenversicherungsschadens" ist auf10% der Versicherungssumme (höchstens 10.000 EUR) begrenzt;für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich die Entschädigungsgrenzennach § 13 Nr.2 VHB 2008. Bei Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutznur innerhalb von Gebäuden (§ 13 Nr.5 VHB 2008).
  • Was ist bei der Versicherungssumme / - Wert zu berücksichtigen? § 12 Nr.1 VHB 2008 bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen - den Versicherungswert bei beschädigten Sachen - die notwendigen Reparaturkosten zzgl.der verbleibenden Wertminderung. Eine Reparatur muss jedochwirtschaftlich sein; insofern werden Reparaturkosten und Wertminderungauf den Wiederbeschaffungspreis begrenzt. Restwerteverbleiben beim Versicherungsnehmer und sind deshalb auf dieErsatzleistung anzurechnen. Beide Entschädigungsleistungen stellen auf den Zeitpunkt desVersicherungsfalles ab. Liegt lediglich ein sog. Schönheitsschaden vor (die Gebrauchsfähigkeiteiner Sache ist nicht beeinträchtigt und dem VN ist dieNutzung ohne Reparatur zumutbar, zahlt die Hausratversicherungden Minderwert, der dem Grad der Beeinträchtigung entspricht (§12 Nr.1b VHB 2008).
  • Was ist ein Versicherungswert? Auch wenn der § 88 VVG in der Sachversicherung auf den Zeitwertals Versicherungswert abstellt, lässt er doch andere vertragliche Vereinbarungenzu. So gilt nach VHB 2008 der Wiederbeschaffungspreisvon Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert)als Versicherungswert.Den Vorteil gegenüber einer Entschädigung zum Zeitwert verdeutlichtfolgendes Beispiel: Eine Spiegelreflexkamera hat vor Jahren 500EUR gekostet. Aktuell ist sie für 360 EUR erhältlich; der Zeitwert derseinerzeit erworbenen Kamera liegt allerdings nur noch bei ca. 125EUR.Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert hingegender Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte(§ 9 Nr.1b VHB 2008). Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmteBeträge begrenzt, werden bei der Ermittlung des Versicherungswerteshöchstens diese Beträge berücksichtigt.Versicherungsfachwissen IHK© 07/2014 VIWIS GmbH, Thomas-Dehler-Str. 2, 81737 München Seite 27Sind Sachen für ihren Zweck im Haushalt nicht mehr zu verwenden,ist der Versicherungswert der für den Versicherungsnehmer erzielbareVerkaufspreis (gemeiner Wert) – zum Beispiel der Schwarzweiß-Fernseher auf dem Dachboden oder der nicht genutzte alte "Drahtesel".
  • Was ist eine Versicherungssumme Nach § 9 Nr.2 a VHB 2008 soll die Versicherungssumme dem Wertder zu versichernden Sachen entsprechen (= Versicherungswert).Die Versicherungssumme lässt sich grundsätzlich nach zwei Methodenberechnen: Der Kunde kann den Wert seines Hausrates mit Hilfe einessog. Wertermittlungsbogens feststellen; dabei handelt es sichmehr oder minder um eine tabellarische Aufstellung mit den einzelnenHausratgegenständen und deren Preise. Doch nur die wenigsten Versicherungsnehmerberechnen und dokumentieren regelmäßig denWert ihres Hausrats.Einfacher ist eine zweite Methode:
  • Was ist eine Unterversicherung Wird die Versicherungssumme nicht sorgfältig bzw. korrekt festgelegt,läuft der Versicherungsnehmer im Schadenfall Gefahr, auch "unzureichend"entschädigt zu werden. Dies könnte dazu führen, dassnur der Teil des Wiederbeschaffungswertes ersetzt würde, der demVerhältnis Versicherungssumme zu Versicherungswert entspräche(siehe unten). Damit in diesem Sinne keine Unterversicherung entsteht,stellt die Verbundene Hausratversicherung dafür bestimmteversicherungstechnische Regelungen zur Verfügung: Vorsorge-Regelung Unterversicherungsverzicht Anpassung der Versicherungssumme
  • Was ist eine Vorsorge Regelung Zum Ausgleich von Preissteigerungen und (den Versicherungswerterhöhenden) Neuanschaffungen ist in die Hausratversicherung einVorsorgebetrag eingebaut: Er beträgt 10% der jeweiligen Versicherungssummeund ist beitragsfrei (§ 9 Nr.2 b VHB 2008). Die Versicherungssummeerhöht sich also für jeden Versicherungsfall um diesenProzentsatz. Um die Konsequenzen einer Unterversicherung darzustellen, mussman wissen, dass sich die Entschädigung des Versicherers stets nachdem Verhältnis "Versicherungssumme zu Versicherungswert" richtet.Für die Entschädigung gilt demnach folgende Formel(Vorsorgebetrag 10%) Versicherungssumme + 10% Vorsorgebetrag / Versicherungswert (= Neuwert) x Schaden
  • Was ist unterversicherungsverzicht Um der Gefahr einer Unterversicherung vorzubeugen, kann durch dieVereinbarung der Klausel PK 7712 ein Unterversicherungsverzichtvertraglich vereinbart werden. Der Versicherer verzichtet dann imSchadenfall auf die (sonst) notwendige Prüfung der Frage, ob die Versicherungssummeausreichend ist – der entstandene Schaden wirdalso stets bis zur Versicherungssumme ersetzt.Diese Möglichkeit setzt allerdings voraus, dass für denselben Versicherungsnehmerkein weiterer Hausratvertrag (ohne Klausel PK 7712)für denselben Versicherungsort besteht. Beachten Sie:Versicherer und Versicherungsnehmer können (mit einer Frist von 3Monaten) schriftlich zum Ende des laufenden Versicherungsjahresverlangen, dass diese Bestimmungen der Klausel PK 7712 zum nächstenVersicherungsjahr entfallen sollen.Sofern der Versicherer dies verlangt, kann der VN seinen Hausratvertragzum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen; dieseKündigung muss er allerdings innerhalb eines Monats nach Zugangder Erklärung des Versicherers aussprechen
  • Was ist Anpassung der Versicherungssumme Nach § 9 Nr.3 b VHB 2008 wird die Versicherungssumme zu Beginneines jeden Versicherungsjahres automatisch dem amtlichen, vomstatistischen Bundesamt veröffentlichten „Preisindex für VerbrauchsundGebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die normalerweisenicht in der Wohnung gelagerten Güter (VPI)“ angepasst.Die Anpassungshöhe richtet sich nach dem Index des vergangenenKalenderjahres im Vergleich zu dem davor liegenden Kalenderjahr.Eine Anpassung zum 01.01.2013 erfolgt also in Höhe des Unterschiedeszwischen 2012 und 2011. Der Veränderungsprozentsatz wird biszur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt; und der neue Betragauf volle 100 Euro aufgerundet und dem Versicherungsnehmermitgeteilt (§ 9 Nr.3 b VHB 2008).Der Versicherungsnehmer kann einer solchen Erhöhung allerdingsinnerhalb eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung inTextform widersprechen, so dass die Anpassung nicht wirksam wird(§ 9 Nr.3 d VHB 2008).Beachten Sie:Durch die automatische Anpassung werden lediglich die erhöhtenWiederbeschaffungskosten des unveränderten Hausrates aufgefangen.Insofern sollten Zukäufe und Wertverbesserungen nachversichertwerden.
  • nach was richtet sich der Beitrag in der VHV? Um den Grundbeitrag für eine Hausratversicherung zu berechnen,sind besondere Risikomerkmale ausschlaggebend: Bauweise des Gebäudes Tarifzonen Nutzung der Wohnung
  • Was beinhaltet Bauweise bei der VHV und der Beitragsberechnung? Die Bauweise des Gebäudes, in dem sich der zu versichernde Hausratbefindet, wird Bauartklassen zugeordnet. Entscheidend für die Einstufungist die Bauweise der Außenwände und des Daches. Einige Gesellschaftenverzichten allerdings auf diese Unterteilung, andere erhebenz. B. einen Zuschlag für Ried-, Stroh- oder Holzdächer.
  • Advertisement
  • Was bedeutet Tarifzone bei Beitragsberechnung Die Tarifzonen sind ein weiteres Merkmal mit Einfluss auf den Prämiensatz.Aufgrund des Einbruchdiebstahlrisikos ist die Bundesrepublikin Tarifzonen eingeteilt, die wiederum nach Postleitzahlen gegliedertsind; entscheidend ist, wo das zu versichernde Wagnis liegt.
  • was bedeutet Nutzung der Wohnung bei der Beitragsberechnung VHV Mit Blick auf die unterschiedliche Gefährdung wirkt sich auch die Nutzungeiner Wohnung auf den Prämiensatz aus.Man unterscheidet grundsätzlich: Hausrat in ständig bewohnten Wohnungen Hausrat in nicht ständig bewohnten Wohnungen ausgelagerter HausratBei manchen Versicherungsunternehmen ist auch die Frage nach derLage der Wohnung (z.B. Ein- oder Mehrfamilienhaus) von Bedeutung.
  • Was sind Zuschläge für erweiterten Versicherungsschutz Der Versicherungsnehmer kann seinen Versicherungsschutz durchzusätzliche Einschlüsse erweitern, indem er zum Beispiel die KlauselPK 7110 (Fahrraddiebstahl) oder PK 7111 (Überspannungsschäden)vereinbart.Andererseits ist es auch möglich, den Versicherungsschutz durch dieErhöhung von Entschädigungsgrenzen auszudehnen - zum Beispielbei Wertsachen.
  • Was sind Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse Um seiner Leistungspflicht im Versicherungsfall nachkommen zu können,muss der Versicherer für besondere Gefahrenverhältnisse Zuschlägeerheben. Eine derartige Gefahrerhöhung ist zum Beispiel dasvorübergehende, ununterbrochene Unbewohntsein der Wohnung über60 Tage hinaus oder der Abbau vereinbarter Sicherungen (§ 17 Nr.1 cund d VHB 2008).
  • Was sind Ratenzuschläge Die Beiträge der Hausratversicherung sind Jahresbeiträge. Entscheidetsich der Versicherungsnehmer, den Jahresbeitrag in Raten zuzahlen (zum Beispiel viertel- oder halbjährlich), gleicht der Versichererden höheren Verwaltungsaufwand durch Ratenzuschläge aus –zum Beispiel 3% für halbjährliche Zahlung bzw. 5%, wenn der Beitragvierteljährlich gezahlt wird.
  • Was sind Nachlässe Einzelne Versicherungsunternehmen gewähren auch Nachlässe - u. a. bei Vorhandensein einer vom Verband der Sachversicherer e. V.anerkannten Einbruchmeldeanlage; vielfach in Form eines ermäßigtenZuschlages für die Erhöhung der Entschädigungsgrenze fürWertsachen. wenn Selbstbeteiligungen vereinbart wurden als Dauerrabatt - abhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages
  • `Was ist bei der VHV ein Versicherungsfall Ein "Versicherungsfall" liegt dann vor, wenn versicherte Sachen infolge des Eintritts einer versicherten Gefahr am Versicherungsort (oder im örtlichen Bereich der Außenversicherung) zerstört, beschädigt oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.Darüber hinaus auch, wenn (versicherte) Frost- und Bruchschädeneingetreten sind.
  • Welche Pflichten hat der VN bei einem Versicherungsfall Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherungsnehmeraufgefordert, eine Reihe von Verpflichtungen (Obliegenheiten) zu erfüllen.So muss er gem. § 26 Nr.2 VHB 2008 zum Beispiel - ggf.mündlich oder telefonisch - den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen, die Weisungen desVersicherers zur Schadenabwendung/-minderung einholen undsoweit zumutbar befolgen - wobei "unverzüglich" im Sinne desBGB als "ohne schuldhaftes Zögern" definiert wird. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum derzuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzeigen. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle "unverzüglich"ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einreichen. Sparbücher und sonstige sperrfähige Urkunden bei den entsprechendenInstituten sperren lassen. Er ist auch verpflichtet, das Schadenbild so lange unverändert zulassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigte Sache vomVersicherer freigegeben wurde und soweit möglich – dem Versicherer jede Auskunft (auf Verlangenauch schriftlich) zu erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfallesoder den Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist. Untersuchungen über Ursache, Höhe und Umfang der Entschädigungspflichtgestatten. Und ganz generell: Er muss - nach Möglichkeit - für die Abwendungund Minderung des Schadens sorgen.
  • Welche Rechtsfolgen bestehen bei einem nicht ordnungsgemäßen Versicherungsfall bei der VHV Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieserVerpflichtungen, kann dies nach § 26 Nr.3 VHB 2008 folgende Rechtsfolgennach sich ziehen: Bei Vorsatz kann sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen;bei grob fahrlässiger Verletzung ist er berechtigt, seine Leistungin dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldensentspricht. Sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass seine Obliegenheitsverletzungweder für den Eintritt oder die Feststellung desVersicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfangder Leistungspflicht ursächlich war, bleibt der Versicherer leistungspflichtig;dies gilt allerdings nicht bei arglistiger Täuschung. Im Falle der Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflichtist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,wenn er den VN durch eine gesonderte Mitteilung in Textformauf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  • Was für Sicherheitsvorschriften gibt es bei der VHV? Die nach § 26 VHB 2008 vorgeschriebenen gesetzlichen, behördlichenoder vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften gehören systematischzu den vertraglichen Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmerzu erfüllen hat. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach,greifen die Rechtsfolgen des § 26 Nr.1 b VHB 2008. Die Beachtungdieser Sicherheitsvorschriften dient letztlich einem Zweck, versicherteGefahren zu mindern - mithin gelten sie auch für sämtliche Gefahren.Im Einzelnen: Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen odervereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. In der kalten Jahreszeit muss er die Wohnung beheizen und diesausreichend oft kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagenund Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten. In diesem Zusammenhang gilt es auch als selbstverständlich,sämtliche Türen, Fenster und sonstigen Öffnungen ordnungsgemäßverschlossen zu halten, solange sich niemand in der WohnungaufhältNach § 27 VHB 2008 hat der Versicherungsnehmer dem Versicherereine Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Eine Gefahrerhöhungliegt dann vor, wenn sich die Umstände nach der Vertragserklärungdes VN so ändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalles, eineVergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahmedes Versicherers wahrscheinlicher wird.Zum Beispiel: Wegen eines Wohnungswechsels ändert sich ein Umstand, nachdem in Textform vor der Vertragserklärung gefragt worden ist(z.B. Betriebe in der Nachbarschaft) eine ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage unbewohntund unbeaufsichtigt.
  • Was ist eine Glasversicherung? (VHV) Die Verbundene Hausratversicherung bietet zwar umfangreichen Versicherungsschutz,dennoch ist das "Zerbrechen von Glas" nur als Folgeder versicherten Gefahren Leitungswasser, Einbruchdiebstahl,Feuer, Sturm und Hagel versichert.Wenn also jemand eine Glasscheibe versehentlich zerstört, ist derSchaden nicht über VHB abgesichert. Für diesen Fall empfiehlt essich, eine separate Haushalt-Glasversicherung "anzubündeln". Sieunterscheidet sich in einem wesentlichen Punkt von anderen Sachversicherungen:In der Glasversicherung liegt ein Versicherungsfall (bereits)dann vor, wenn die versicherte Scheibe durch Bruch zerstörtoder beschädigt ist; mithin ist die Schadenursache nicht relevant. DerVersicherungsschutz definiert sich nach den Allgemeinen Bedingungenfür die Glasversicherung (AGlB 2008).
  • Welche Sachen sind in der Glas VHV abgesichert? In der Glasversicherung werden versicherte Sachen entschädigt, diedurch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.Nach § 3 Nr.1 AGlB 2008 sind versichert: die im Versicherungsvertragbezeichneten fertig eingesetzten bzw. montierten Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, Glasplatten und GlasspiegelDurch zusätzliche Vereinbarung können nach § 3 Nr. 2 AGlB 2008versichert werden: Scheiben und Platten aus Kunststoff Platten aus Glaskeramik Glasbausteine und Profilbaugläser Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff Scheiben von Sonnenkollektoren (und Rahmen) sowie sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklichbenannt sind.
  • Welche Sachen sind nicht in der Glas VHV abgesichert? Der § 3 Nr.3 AGlB 2008 nennt folgende nicht versicherte Sachen: Optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper undHandspiegel Photovoltaikanlagen Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteilelektronischer Geräte sind (wie z.B. TV-Bildschirme und Computer-Displays).
  • Welche Schäden und kosten werden bei der Glas VHV ersetzt? Der Versicherer ersetzt nach § 4 Nr.1 AGlB 2008 die Kosten für dasvorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen und Notverglasungen),das Abfahren von versicherten Sachen zum nächstenAblagerungsplatz sowie für die Entsorgung (Entsorgungskosten).Nach § 4 Nr. 2 AGlB können aber durch besondere Vereinbarung dieinfolge des Versicherungsfalles notwendigen Kosten eingeschlossenwerden - für Kran- und Gerüstkosten Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen,Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen Beseitigung und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzenvon Ersatzscheiben behindern (z.B. Gittern und Markisen) Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk,Schutz- und AlarmeinrichtungenNach § 7 Nr. 1 AGlB 2008 gewährt der Versicherer im Versicherungsfallstets eine Geldleistung.
  • Wie sieht die beitragsermittlung bei der Glas VHV aus? Wie der Beitrag in der Glasversicherung zu ermitteln ist, hängt (natürlich)von der Praxis des jeweiligen Versicherungsunternehmens ab.Dabei zeigen sich folgende Varianten: Gesamtfläche der Gebäudeverglasung nach qm Wohnfläche pauschal pro Wohnung oder EinfamilienhausWerden zusätzliche Risiken eingeschlossen (wie zum Beispiel Glaskeramikkochplatten)kann der Versicherer Zusatzbeiträge erheben:Beispiel - nach qm-Wohnfläche Beitrag pro qm 0,51 EUR Wohnfläche 100 qmBerechnung:100 qm x 0,51 EUR 51,00 EURVersicherungsteuer 19% 9,69 EURBeitrag 60,69 EUR
  • Für wen ist die Absicherung der WGV wichtig? Der Versicherungsschutz ist wichtig für: Immobilienbesitzer Personen, die sich für den Erwerb oder die Errichtung eines Hausesinteressieren (z.B. Bausparer) Hausbesitzer, die z.B. An- oder Ausbauten vorhaben Eigentümergemeinschaften, da sie nach dem Wohnungseigentumsgesetz(WEG) zum Abschluss einer Feuerversicherung verpflichtetsind.
  • Welche Gefahren sind in der WGV abgesichert? Nach § 5 Nr.1 VGB 2008 sind die im Versicherungsschein benanntenGebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und dem Gebäudezubehörversichert; darüber hinaus auch die unmittelbar an das Gebäude anschließendenTerrassen auf dem Versicherungsgrundstück.
  • Was zählt in der WGV unter Gebäude? Gebäude - nach § 94 BGB unbewegliche Sachen und wesentliche Bestandteileeines Grundstücks – sind mit dem Erdboden fest und dauerhaftverbundene Bauwerke, die überwiegend zu Wohnzwecken genutztwerden und gegen äußere Einflüsse geschützt sind - mithinscheiden Baubuden, Baracken usw., die auf dem Grund und Bodennur aufliegen, als Gebäude im Sinne der VGB 2008 aus.Die erforderliche Bezeichnung des zu versichernden Gebäudes erfolgtdurch Benennung des Versicherungsgrundstücks, auf dem sich dasGebäude befindet. Die Bezeichnung ist deshalb von besonderer Bedeutung,weil dadurch die versicherten Sachen abgegrenzt und derörtliche Geltungsbereich des Versicherungsschutzes festgelegt wird.Teilen sich mehrere Gebäude ein Grundstück, gilt als Versicherungsgrundstückder Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder Abgrenzungden Gebäuden ausschließlich zugehörig ist.
  • Was zählt in der WGV unter Gebäudebestandteile In der Wohngebäudeversicherung ist nicht nur der eigentliche Baukörperversichert, sondern auch die Bestandteile des versichertenGebäudes. Die VGB 2008 sprechen dann von Gebäudebestandteilen,wenn es um ins Gebäude eingefügte Sachen geht, die fest mitdem Gebäude verbunden sind und dadurch ihre Selbstständigkeitverloren haben – dazu gehören auch Einbaumöbel/-küchen, die individuellfür das Gebäude geplant und gefertigt wurden – mithin keineserienmäßigen Produkte; weitere Beispiele sind Türen, Fenster, Tapetenund Teppiche sowie Heizungsanlagen.Entscheidend ist hierbei also die Tatsache, dass die Sachen insGebäude „eingefügt“ wurden. In diesem Zusammenhang ist dieBestimmung des § 5 Nr. 3 b VGB 2008 von besonderer Bedeutung:Wurden Sachen vom Mieter oder Wohnungseigentümernachträglich eingefügt (nicht aber ausgetauscht), die sie auf eigeneKosten angeschafft oder übernommen haben und auch dieGefahr tragen, so sind diese Sachen nicht versichert. Gem. § 5Nr. 4 b VGB 2008 sind sie aber gesondert versicherbar.Beachten Sie:Photovoltaikanlagen sowie deren Installationen sind nach § 5 Nr. 3 aVGB 2008 nicht versichert.Auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen können jedochdurch entsprechende Vereinbarung (§ 5 Nr. 4 a VGB 2008) mitversichertwerden.
  • Was beduetet in der WGV - Gebäudezubehör Gebäudezubehör definiert der § 5 Nr. 2 c VGB 2008 als (bewegliche)Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebrachtsind; darüber hinaus müssen sie der Instandhaltung bzw. derüberwiegenden Zweckbestimmung des Gebäudes dienen. Grundsätzlichlässt sich sagen: Zur Instandhaltung gehört alles, was der Wartung,Reinigung, Pflege und Reparatur des versicherten Gebäudesdient. Andererseits gelten als Zubehör auch die Sachen, die dem wirtschaftlichen(Wohn-)Zweck des Gebäudes dienen.Beispiele: Dachziegel, Ersatzfliesen, Fassadenfarbe und Werkzeuge -sie dienen der Instandhaltung; andererseits dienen Brennstoffvorräte,Heizöl im Kellertank und Alarmanlagen der (überwiegenden) Zweckbestimmungdes Gebäudes.Beachten Sie:Heizöl in einem Erdtank außerhalb des Gebäudes ist mithin nichtversichert.
  • Advertisement
  • Was beduetet in der WGV - Grundstücksbestandteil Als Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden desVersicherungsgrundstücks fest verbundenen Sachen (§ 5 Nr. 2 d VGB2008.Soweit sie sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und esgesondert vereinbart wurde, gelten z.B. Carports, Gewächs- und Gartenhäuser,Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen,Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowieWege- und Gartenbeleuchtungen als mitversichert (§ 5 Nr. 4 c VGB2008).
  • Welche Gefahren sind in der WGV abgesichert? Identisch mit der VHV In der Wohngebäudeversicherung werden gem. § 1 VGB 2008 die(versicherten) Sachen entschädigt, die durch eine der nachstehendenGefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisseabhanden kommen: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion,Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Leitungswasser,Sturm und Hagel.Wie bereits erwähnt - jede der Gefahrengruppen kann auch einzelnversichert werden.
  • Was bedeutet Teilungsabkommen Es kann vorkommen, dass Leitungswasserschäden an Bodenbelägen,Tapeten oder Innenanstrichen von vermieteten Wohnungen mehrfachversichert sind. Hat der Mieter eine Hausratversicherung, deckt siedie Reparaturen an den genannten Sachen - auch wenn diese Sachenvom Eigentümer in die Mietwohnung eingebracht wurden. Bestehtgleichzeitig eine Wohngebäudeversicherung des Gebäudeeigentümers,liegt eine Doppelversicherung vor. In diesem Fall wird das sog.Teilungsabkommen zwischen Gebäude- und Hausratversicherer (fürdie Reparaturkosten) wirksam.
  • Was beduetet die Gefahr Bruchschäden bei WGV Zum Versicherungsumfang der Wohngebäudeversicherung gehörennach § 3 VGB 2008 auch bestimmte Rohrbruch- und Frostschäden -dabei wird nach dem Schadenort differenziert:Versichert sind innerhalb der versicherten Gebäude frostbedingteund sonstige Bruchschäden an Rohren der Zu- und Ableitungen der Wasserversorgung (einschl. Schläuche) Warmwasser- oder Dampfheizung Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen Klima-, Wärmepumpen- oder SolarheizungsanlagenBeachten Sie:Soweit nichts anderes vereinbart, gilt der Bereich zwischen den Fundamentenunterhalb des Gebäudes nicht als „innerhalb eines Gebäudes“.Darüber hinaus sind innerhalb der Gebäude auch Frostschäden versichertan Installationen: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (zumBeispiel Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser undGeruchsverschlüsse oder ähnlichen Installationen Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder den vergleichbaren Teilenvon Warmwasser- und Dampfheizungs-, Klima-, WärmepumpenoderSolarheizungsanlagenAußerhalb der versicherten Gebäude ist der Versicherungsschutzmodifiziert:Soweit diese „Rohre“ der Versorgung der versicherten Gebäude oderAnlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden,sind auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden versichert -an Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser-, Dampfheizungs-, Klima-Wärmepumpen- oder SolarheizungsanlagenBeachten Sie:Nach den VGB liegt dann ein Rohrbruch vor, wenn eine Rohrverschraubungbzw. -verbindung oder ein Rohrstück ein Loch oder einenRiss aufweist; dabei ist nicht entscheidend, aus welchem Material dasRohr besteht (Metall, Kunststoff, Keramik usw.).Eine weitere Besonderheit: Bei Rohrbruchschäden bezieht sich derVersicherungsschutz auch auf die Kosten für Nebenarbeiten;zum Beispiel die Kosten für das Freilegen oder Aufstemmen derBruchstelle, für den Einbau des neuen Rohrstücks und die Wiederherstellungdes ursprünglichen Zustandes. Darüber hinaus gehören zumVersicherungsumfang ebenso die sog. Suchkosten für das Ortenverdeckter Schäden (z.B. unter Putz oder im Erdreich) sowie Auftaukostenbei zugefrorenen Rohrleitungen – es muss also nicht zu einemRohrbruch gekommen sein, das Auftauen soll ihn verhindern.Im Rahmen der sog. erweiterten Leitungswasser-Versicherung könnendurch Vereinbarung entsprechender Klauseln u.a. auch versichertwerden: Frost- und sonstige Bruchschäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohrenauf dem versicherten Grundstück, die nicht der Versorgungversicherter Gebäude oder Anlagen dienen (Klausel PK7260) – dies gilt allerdings nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichenZwecken dienen. Frost- und sonstige Bruchschäden an Zuleitungsrohren der Wasserversorgungoder an Rohren der Warmwasserheizungs-,Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solargeizungsanlagen,die außerhalb des Versicherungsgrundstückes verlegt sindund der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen;was aber voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer dafür dieGefahr trägt (Klausel PK 7261) - dies gilt wiederum nicht für Rohre,die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Frost- und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung,die außerhalb der versicherten Gebäude auf demVersicherungsgrundstück verlegt sind, soweit diese Rohre derEntsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen (KlauselPK 7262).
  • Was bedeutet die Gefahr: Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte (Klausel PK 7361) Durch Vereinbarung der Klausel PK 7361 können auch Beschädigungenan Zwei- oder Mehrfamilienhäusern durch unbefugte Dritte versichertwerden. Sind also Schäden an diesen versicherten Gebäudendadurch entstanden, dass eine unbefugte Person in das Gebäude eingebrochen/eingestiegen oder mit Hilfe falscherSchlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist oder eine unbefugte Person versucht hat, durch eine dieser Handlungenin ein versichertes Gebäude einzudringen,sind die Kosten für die Beseitigung folgender Schäden versichert: Schäden an Türen, Fenstern (nicht Schaufenster), Schlössern,Rollläden und Schutzgittern, die dem Gemeingebrauch der Hausgemeinschaftunterliegen Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude durch denVersuch einer solchen Handlung verursacht werden.Die Entschädigung ist in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 5%der Versicherungssumme Wert 1914, multipliziert mit dem zum Zeitpunktdes Versicherungsfalles geltenden Anpassungsfaktor begrenzt;in der Neuwert-, und Zeitwertversicherung sowie der Versicherungzum gemeinen Wert auf 1% der Versicherungssumme begrenzt.
  • Was bedeutet die Gefahr Nutzwärmeschäden (PK 7161) bei der WGV Durch Vereinbarung dieser Klausel kann der Versicherungsschutz fürdie nach § 2 Nr. 5 d ausgeschlossenen Brandschäden (Nutzwärmeschäden)wieder vereinbart werden.
  • Was bedeutet bei der WGV Schadenabwendungs- und -minderungskosten Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten sind Kosten,die verursacht wurden um einen unmittelbar drohenden Schaden abzuwendenoder einen eingetretenen Schaden zu mindern.Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten werden in vollerHöhe erstattet sofern sie auf Weisung des Versicherers erfolgen.
  • Was bedeutet in der WGV Versicherungsschutz für Mehrkosten Neben den vorstehend beschriebenen Kostenschäden übernimmt dieWohngebäudeversicherung auch bestimmte (erforderliche) Mehrkosten.Was unter „Mehrkosten“ im Sinne der VGB 2008 zu verstehen ist,definiert § 8 Nr. 1 - 4 VGB 2008. Dabei wird unterschieden zwischen: Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Vorschriften Mehrkosten infolge Preissteigerungen
  • Was bedeutet Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher Vorschriften Mehrkosten infolge öffentlich-rechtlicher VorschriftenBeim Wiederaufbau eines Gebäudes gehören dazu zum BeispielAuflagen für Wärmeschutz, Heizungsanlagen oder Elektroinstallationen.Diese Auflagen müssen jedoch auf Gesetzen und/oderVerordnungen basieren, die vor Eintritt des Versicherungsfalleserlassen wurden. Wurde die behördliche Auflage mit Fristsetzungvor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt, sind die daraus resultierendenMehrkosten nicht versichert. Wenn behördliche Beschränkungendie Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlauben,sind die Mehrkosten nur in dem Umfang zu ersetzen, in demsie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstandenwären.
  • Was bedeutet bei der WGV Mehrkosten infolge Preissteigerungen Die Übernahme dieser Mehrkosten setzt voraus, dass der VN dieWiederherstellung unverzüglich veranlasst hat und die Preise zwischendem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellunggestiegen sind. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellungnicht unverzüglich veranlasst, werden die notwendigenMehrkosten nur in der Höhe ersetzt, in der sie auch bei unverzüglichemHandeln des Versicherungsnehmers entstandenwären. Beachten Sie:Mehrkosten, die z.B. auf Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangelzurückzuführen sind, werden nach § 8 Nr. 3 VGB 2008 nicht ersetzt.
  • Was bedeutet in der WGV Versicherter Mietausfall Diese Leistung der Wohngebäudeversicherung setzt einen Mietausfallschadeninfolge eines Versicherungsfalles voraus: Es muss also einersatzpflichtiger Sachschaden an einem versicherten Gebäude vorliegen(der Versicherungsfall), der die Nutzung des Gebäudes vorübergehend"stört".Für diesen Fall sieht der § 9 VGB 2008 vor, dass der Versicherer folgendeLeistung erbringt: Mietausfall für vermietete Wohnräume
  • Was bedeutet in der WGV Mietausfall für vermietete Wohnräume Mietausfall für vermietete WohnräumeWenn der Mieter berechtigt ist, die Miete ganz oder teilweise(wegen des Schadens) zu verweigern, ersetzt die Wohngebäudeversicherungdem Vermieter einen solchen Vermögensnachteil (=Mietausfall) - einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten. Mietwert für selbst bewohnte WohnräumeDiese Leistung unterscheidet sich dadurch vom "Mietausfall", alses um die vom Versicherungsnehmer selbst bewohnten Räumegeht, die infolge des Versicherungsfalles nicht genutzt werdenkönnen. Die Entschädigung für diesen Nutzungsausfall beläuftsich auf den ortsüblichen Mietwert einschließlich fortlaufenderNebenkosten im Sinne des Mietrechts - er ergibt sich aus demörtlichen Mietspiegel oder durch Vergleich mit anderen (vermieteten)Wohnungen in der Nachbarschaft. Der Versicherer ersetzt auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften verursachten zusätzlichen Mietausfallbzw. Mietwert.Beachten Sie:Die Deckung dieses Nutzungsausfalles setzt allerdings voraus, dass esdem Versicherungsnehmer nicht zuzumuten ist, einen etwa noch benutzbarenTeil der Wohnung weiterhin zu bewohnen. Die Entschädigungmit dem ortsüblichen Mietwert bedingt also einen Auszug unddie Inanspruchnahme einer anderen Wohnung - dabei spielt es keineRolle, ob er Wohnraum anmietet, in ein Hotel einzieht oder bei Verwandten/Bekannten unterkommt.Der Mietausfall bzw. Mietwert wird bis zur Wiederbenutzbarkeit geleistet.Die Frist beginnt mit Eintritt des Versicherungsfalles – nach §9 Nr. 2 VGB 2008 für maximal 12 Monate.Wichtig:Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmerdie Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. DieVersicherung des Mietausfalls oder ortsüblichen Mietwertes kann auchfür gewerblich genutzte Räume vereinbart werden.
  • Welche Modelle gibt es für den Umfang des Versicherungsschutzes Mit Einführung der VGB 2000 differenzierten die Versicherungsunternehmenzwei Modelle der Wohngebäudeversicherung – das Wohnflächenmodellfür Ein- und Zweifamilienhäuser sowie das Modell „Wert1914“.
  • Was ist das Wohnflächenmodell (wgv) Das Wohnflächenmodell beinhaltet die Versicherung von Ein- undZweifamilienhäusern – ohne eine spezifische Versicherungssumme –allein auf der Basis von Gebäudetyp Ausstattung und WohnflächeNach diesem Modell ist der zum Zeitpunkt des Versicherungsfallesortsübliche Neubauwert des im Versicherungsvertrag beschriebenenGebäudes versichert. Das heißt, der Versicherer ersetzt den Betrag,der aufzuwenden ist, um das versicherte Gebäude (nach einem Schadenfall)in gleicher Art und Güte wiederherzustellen.Dieser „Neubauwert“ beinhaltet auch Architektengebühren sowiesonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bei Gebäuden, die zumAbbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind (z.B. für ihrenZweck nicht mehr zu verwenden), ist nur noch der gemeine Wert (=erzielbarer Verkaufspreis) versichert – allerdings ohne Grundstücksanteile.Die Ersatzleistung des Versicherers berücksichtigt ggf.besondere Entschädigungsgrenzen – z.B. für spezielle Einschlüsse inden Versicherungsschutz – soweit sie in den Bedingungen, Klauselnoder im Versicherungsschein genannt sind.
  • Bei WGV Wohnflächenmodell: Versicherbare bzw. nicht versicherbare Gebäude Versicherungsunternehmen, welche Gebäude versicherbar sind – sozum Beispiel reine Wohngebäude bzw. ständig bewohnte Ferienhäuser,Gebäude mit einer maximalen qm-Zahl oder Gebäude ab einembestimmten Baujahr. Andererseits kann der Versicherer auch Wohngebäudemit gewerblicher Nutzung, Wochenendhäuser, nicht ständigbewohnte Ferienhäuser oder leer stehende Gebäude vom Versicherungsschutzausschließen; ebenso Gebäude einer bestimmten Bauartklasse(die entsprechend der Außenwände und Dacheindeckung definiertwird).
  • Beitragsberechnung beim Wohnflächenmodell (WGV) Beitragsberechnung beim WohnflächenmodellGrundlagen für die Ermittlung der Prämie sind: Fläche Gebäudetyp Bauausführung und -ausstattung Nutzung oder sonstige vereinbarte Merkmale, die für die Prämienberechnungerheblich sind Zonenfaktor für die Gefahren Feuer, Wasser und Sturm sowie der Anpassungsfaktor. Berechnungsformel:Fläche (qm) x Grundbeitragssatz x Zonenfaktor x Anpassungsfaktor= Nettojahresbeitrag
  • Was zählt bei WGV als Wohnfläche / nutzfläche Für die Beitragsberechnung muss zunächst die Wohnfläche bestimmtwerden: Darunter ist die Grundfläche einer Wohnung einschließlichWintergärten und ausgebauten Dachgeschoss-Räumen zu verstehen;Treppen, Kellerräume, Balkone, Loggien und Terrassen bleiben jedochaußer Ansatz.Soweit Nebengebäude in den Versicherungsschutz einbezogen werdenmüssen, ist auch deren gesamte nutzbare Fläche (Nutzfläche) zu ermitteln.
  • Was ist bei WGV der Zonenfaktor Der Zonenfaktor berücksichtigt die sog. „Zonierung“ für die GefahrenFeuer, Wasser und Sturm – er ist ggf. auch für die Absicherung einzelnerRisiken (zum Beispiel nur Wasser und Sturm) relevant.
  • Was ist bei WGV der Grundbeitrag Die Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und Nutzfläche multipliziertmit dem Beitragssatz je qm Wohn- und Nutzfläche.
  • Was beinhaltet Beitragsanpassung beim Wohnflächenmodell (WGV) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklungan. Danach verändert sich der Beitrag entsprechend der Erhöhungoder Verminderung des „Anpassungsfaktors“.