Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 6 245 (Lesson)
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Klausur
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- Mitunternehmerschaft Fußgängerpunkte 1. A, B und C sind zivilrechtlich Gesellschafter der gewerblich tätigen OHG, übernehmen Mitunternehmerrisiko und entfalten Mitunternehmerinitiative, sie sind Mituntenehmer der OHG. 2. Die Mitunternehmer erzielen aus der Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. 3. Die Einkünfte aus der OHG sind einheitlich und gesondert festzustellen, § 179 (2), 180 (1) Nr. 2 Bst. a AO. 4. Das BV der OHG als Mitunternehmerschaft umfasst neben dem Gesamthandsvermögen auch das SBV. Das im Eigentum des Gesellschafters stehende Grundstück dient unmittelbar dem Betrieb der OHG, es handelt sich daher um SBV I.
- Realteilung Was passiert mit der Gesellschaft? Im Zuge der Auflösung der OHG haben die Gesellschafter beschlossen, das Vermögen untereinander aufzuteilen. Dabei geht die PersGes unter, auf Ebene der Mitunternehmerschaft wird eine Betriebsaufgabe verwirklicht.
- Realteilung Voraussetzung Mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage (quantitativ und funktional) stellt nach der Realteilung weiterhin BV eines Realteilers dar. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Realteiler wesentliche Betriebsgrundlagen des Gesamthandvermögens erhält.
- Realteilung Folgen? Gegenstand der Realteilung ist das gesamte BV einschließlich SBV. Bei der Realteilung werden die WG unentgeltlich auf die Realteiler übertragen. Sie sind mit den BW anzusetzen, da die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Der übernehmende Gesellschafter ist an diese Werte gebunden, § 16 (3) S. 2 EStG.
- Was geht vor? § 16 (3), § 6 (3) oder § 6 (5) EStG? Es geht die Realteilung vor!!!
- Realteilung Gesellschafter Worauf ist einzugehen? 1. A übernimmt die div. WG und verwendet diese in einem neu gegründeten Betrieb. Die WG bleiben BV. Die WG stellen wesentliche Betriebsgrundlagen dar (funktionale Betrachtungsweise), da sie für das erreichen des Betriebszwecks erforderlich sind. 2. A stehen bei der Realteilung wertmäßig x€ zu. Da er jedoch durch die WG mehr erhält, hat er einen Wertausgleich zu zahlen. Dieses Zahlung ist für die Annahme einer Realteilung unschädlich. 3. Durch den Wertausgleich liegt teilweise ein entgeltlicher und teilweise eine unentgeltlicher Vorgang vor (Trennungstheorie). 4. Es ist eine Aufstockung der BW vorzunehmen. Der unentgeltlich Teil ist mit den BW fortzuführen. In Höhe des Wertausgleichs ist eine Aufstockung vorzunehmen.
- Veräußerung eines Grundstücks, das im Rahmen einer Realteilung übertragen wurde Steuerliche Folgen? 1. Das im Rahmen der Realteilung übertragene Grundstück ist im EU mit dem BW anzusetzen. 2. Wird das Grundstück innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren (Beginn mit Abgabe der STE) veräußert, so führt dies rückwirkend zum Ansatz des gemeinen Wertes gem. § 16 (3) S. 3 EStG. 3. Die im Grundstück enthaltenen stillen Reserven sind daher rückwirkend (§ 175 (1) S. 1 Nr. 2 AO) im Jahr der Realteilung als laufender Gewinn der Besteuerung zu unterwerfen, der nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt ist. 4. Der Gewinn ist rückwirkend allen Gesellschaftern nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen. 5. Durch den rückwirkenden Ansatz des gemeinen Wertes erhöht sich die AfA-BMG und damit auch die AfA.
- Steuerberatungs GmbH & Co. KG Steuerliche Beurteilung? 1. Die Tätigkeit der Steuerberatungs GmbH & Co. KG in Form der Steuerberatung gehört grds. zu den sog. Katalogberufen gem. § 18 (1) Nr. 1 S. 2 EStG. 2. Eine PersGes kann jedoch nur Einkünfte gem. § 18 EStG erzielen, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen. Die Beteiligung eines Berufsfremden ist die Mitunternehmerische Beteiligung einer KapGes gleichgestellt. 3. Erffüllen nicht alle Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes handelt es sich um eine gewerbliche Mitunternehmerschaft, § 15 (2) EStG. 4. Die Kommanditisten sind zivilrchtliche Gesellschafter, tragen MU-Risiko und entfalten MU-Initiative. Sie sind Mitunternehmer und erzielen Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 2 EStG. 5. Gewinn wird nach § 179 (2) S. 2, § 180 (1) Nr. 2 Bst. a AO gesondert und einheitlich festgestellt.
- Personengesellschaft Teileinkünfteverfahren Freistellung? Außerbilanzielle Kürzung? Die Freistellung erfolgt jedoch erst auf der Ebene der Gesellschafter, eine außerbilanzielle Kürzung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung unterbleibt, sog. Bruttomethode.
- Gewinnbeteiligung Komplementär-GmbH Gewinnbeteiligung, wenn keine Einlage geleistet wurde. Weil die GmbH keine Kapitaleinlage geleistet hat, ist insoweit zu Recht eine Beteiligung am Gewinn ausgeschlossen. Das Haftungsrisiko der GmbH als Komplementärin wird durch die Haftungsvergütung abgefunden. Die übliche Haftungstantieme beträgt 5% des Stammkapitals.