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Verwaltungsrecht At (Subject) / Verwaltungsakt, § 35 VwVf (Lesson)

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  • Was spricht für die Auffassung, die bei der Leistungsverwaltung eine Ermächtigungsgrundlage für erforderlich hält? Es gibt keine neutrale Leistungsverwaltung ("Des einen Freud, des anderen Leid").
  • Was spricht für die Auffassung, die bei der Leistungsverwaltung die Bereitstellung der Mittel für ausreichend erachtet? - Praktikabilität- Vorrang des Gesetzes ausreichend
  • In welchen Fällen ist gem. § 28 I VwVfG eine Anhörung erforderlich? Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes.
  • In welchen Fällen ist eine Anhörung vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes entbehrlich? In den Fällen des § 28 II VwVfG.
  • Woran ist zu denken, wenn eine Anhörung erforderlich ist, aber nicht stattgefunden hat? An eine mögliche Heilung gem. § 45 I Nr. 3, II VwVfG.
  • Durch welches Ereignis tritt regelmäßig nachträglich Heilung einer unterbliebenen Anhörung ein? MEINE ANTWORT: In der Regel mit Durchführung des Vorverfahrens.
  • Welche Ermessensfehler kennst Du - Ermessensunterschreitung (unter Einschluss des Ermessensausfalls)- Ermessensfehlgebrauch- Ermessensüberschreitung
  • Was heißt "Ermessensunterschreitung"? Dass die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen keinen oder keinen ausreichenden Gebrauch gemacht hat.
  • Was heißt "Ermessensfehlgebrauch"? Dass die Behörde sich bei der Ermessensausübung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
  • Was heißt "Ermessensüberschreitung"? Dass die Behörde bei der Ermessensausübung höherrangiges Recht verkennt, insbesondere den in Art. 20 III GG verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
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  • Nenne ein Beispiel für eine Ermächtigungsgrundlage, die spezieller ist als § 48 VwVfG! § 15 I GastG.
  • Wer ist zuständig für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes? Die Behörde, die zuständig ist für den Erlass des Verwaltungsaktes ("Annexzuständigkeit").
  • Nenne die Prüfungspunkte bei den Voraussetzungen der materiellen Rechtmäßigkeit einer Rücknahme nach § 48 VwVfG? 1. Rechtswidrigkeit des Erstverwaltungsaktes 2. Begünstigender oder belastender Erstverwaltungsakt, § 48 I 2 VwVfG 3. Geldleistungsverwaltungsakt oder sonstiger Verwaltungsakt, § 48 II, III VwVfG 4. Kein schutzwürdiges Vertrauen, § 48 II VwVfG 5. Frist, § 48 IV VwVfG
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Rechtswidrigkeit des Erstverwaltungsaktes" im Rahmen des § 48 VwVfG angesiedelt? Das Problem des rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes.
  • Wofür ist die Unterscheidung zwischen begünstigenden und belastenden Erstverwaltungsakten von Bedeutung? Nur bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes sind die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG zu prüfen, § 48 I 2 VwVfG.
  • Wofür ist die Unterscheidung zwischen Geldleistungsverwaltungsakten und sonstigen Verwaltungsakten bedeutsam? Nur bei der Rücknahme eines Geldleistungsverwaltungsaktes kommt es bei der Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen auf das schutzwürdige Vertrauen des Bürgers in den Bestand des Verwaltungsaktes an.
  • Woran ist bei der Rücknahme eines sonstigen Verwaltungsaktes zu denken? An einen eventuellen Vermögensausgleich, § 48 III VwVfG.
  • Wie prüft man die Schutzwürdigkeit des Vertrauens gem. § 48 II VwVfG? 1. Kein Ausschluss, § 48 II 3 VwVfG 2. Regelvermutung, § 48 II 2 VwVfG 3. Interessenabwägung, § 48 II 1 VwVfG
  • Wieviel Zeit hat die Behörde, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt zurückzunehmen? Ein Jahr ab Kenntnis, § 48 IV VwVfG.
  • Welches Problem ist bei der Rücknahmefrist des § 48 IV VwVfG angesiedelt? Das Problem des Fristbeginns.
  • Welche Rechtsfolge sieht § 48 I 1 VwVfG vor? Ermessen.
  • Welches Problem ist bei der Rücknahme sonstiger Erstverwaltungsakte auf Rechtsfolgenseite angesiedelt Das Problem des Bestandsschutzes bei sonstigen Verwaltungsakten.
  • Warum wird ein Geldleistungsverwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit (und nicht nur für die Zukunft) zurückgenommen? Damit nach § 49a VwVfG die zuviel gezahlten Beträge zurückgefordert werden können.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Aufhebung eines "rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes" vertreten - aA: § 49 VwVfG- hM: § 48 VwVfG
  • Was spricht für die Auffassung, die den "rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt" nach § 49 VwVfG widerrufen möchte? Der Wortlaut des § 49 II 1 Nr. 3 VwVfG.
  • Was spricht für die Auffassung, die den "rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakt" nach § 48 VwVfG zurücknehmen möchte? Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem des Fristbeginns bei § 48 IV VwVfG vertreten? - aA: Kenntnis der Tatsachen- aA: Kenntnis der Rechtswidrigkeit- hM: Kenntnis aller Umstände, die für die Rücknahmeentscheidung von Bedeutung sind
  • Was spricht für die Auffassung, die bei der Frage des Fristbeginns bei § 48 IV VwVfG auf die Kenntnis der Tatsachen abstellt? Der Wortlaut des § 48 IV VwVfG.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei der Frage des Fristbeginns bei § 48 IV VwVfG auf die Kenntnis der Rechtswidrigkeit abstellt? Der Wortlaut des § 48 IV VwVfG.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei der Frage des Fristbeginns bei § 48 IV VwVfG auf die Kenntnis aller Umstände abstellt, die für die Rücknahme von Bedeutung sind? - Wortlaut des § 48 IV VwVfG- Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG
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  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem des Bestandsschutzes bei sonstigen Verwaltungsakten vertreten? MEINE ANTWORT: - aA: (+)- aA: (+), bei statusbegründenden Verwaltungsakten- hM: (-)
  • Was spricht für die Auffassung, die auch bei sonstigen Verwaltungsakten zu einem Bestandsschutz gelangen kann? Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei sonstigen Verwaltungsakten nur bei statusbegründenden Verwaltungsakten zu einem Bestandsschutz gelangt? Sinn und Zweck der statusbegründenden Verwaltungsakte.
  • Was spricht für die Auffassung, die bei sonstigen Verwaltungsakten einen Bestandsschutz ablehnt? - Wortlaut- Systematik
  • Nenne eine Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf eines Verwaltungsaktes, die spezieller ist als § 49 VwVfG! § 15 II, III GastG.
  • Nenne die Prüfungspunkte bei den Voraussetzungen für die materielle Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach § 49 VwVfG! 1. Rechtmäßigkeit des Erstverwaltungsaktes2. Begünstigender oder belastender Erstverwaltungsakt3. Widerrufsgrund, § 49 II 1 VwVfG4. Frist, § 49 II 2 VwVfG
  • Welches Problem ist bei dem Prüfungspunkt "Rechtmäßigkeit des Erstverwaltungsaktes" im Rahmen des § 49 VwVfG angesiedelt? Das Problem der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erstverwaltungsakte.
  • Welches Problem ist bei dem Widerrufsgrund des § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG (Nichterfüllung einer Auflage) angesiedelt? Das Problem der Zulässigkeit des Widerrufs bei Rechtswidrigkeit der Auflage.
  • ist es leichter, einen rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 48 VwVfG zurückzunehmen oder einen rechtmäßigen Verwaltungsakt nach § 49 VwVfG zu widerrufen? Die Rücknahme nach § 48 VwVfG ist einfacher.
  • Kann auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden? Ja, unter den weitergehenden Voraussetzungen des § 49 III VwVfG.
  • Woran ist zu denken, wenn ein Verwaltungsakt nach § 49 III VwVfG ausnahmsweise mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen wird? An die Rückforderung bereits gezahlter Beträge, § 49a VwVfG.
  • Welche Auffassungen werden zu dem Problem der Anwendbarkeit des § 49 VwVfG auf rechtswidrige Erstverwaltungsakte vertreten? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die § 49 VwVfG nicht auf rechtswidrige Erstverwaltungsakte anwenden möchte? - Wortlaut- Systematik
  • Was spricht für die Auffassung, die § 49 VwVfG auch auf rechtswidrige Erstverwaltungsakte anwenden möchte? Ein Erst-Recht-Schluss.
  • Welche Auffassungen werden zur Zulässigkeit eines Widerrufs nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG bei Rechtswidrigkeit der Auflage vertreten? - aA: (-)- hM: (+)
  • Was spricht für die Auffassung, die gegen die Zulässigkeit eines Widerrufs nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG bei Rechtswidrigkeit der Auflage ist? Das Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG.
  • Was spricht für die Auffassung, die den Widerruf nach § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG auch bei Rechtswidrigkeit der Auflage zulässt? MEINE ANTWORT: - Wortlaut des § 49 II 1 Nr. 2 VwVfG- Isolierte Anfechtbarkeit der Nebenbestimmung
  • Was sind die Voraussetzungen des § 50 VwVfG? - Aufhebung eines Verwaltungsaktes- Während eines Rechtsbehelfsverfahrens- Abhilfe durch Aufhebung
  • Was ist die Rechtsfolge des § 50 VwVfG? Ausschluss der vertrauensschützenden Vorschriften.
  • Was ist eine Zusicherung? Die Zusage, später einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 I 1 VwVfG.