Einkommensteuer (Subject) / Intern. StR Steuerausländer (Lesson)

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Internationales Steuerrecht

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  • Beschränkte Steuerpflicht § 1 (4) EStG Steuerausländer mit inländischen Einkünften. Voraussetzungen 1. weder Wohnsitz (§ 8 AO) noch gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) im Inland 2. kein Fall der § 1 (2) (z.b. Botschafter), § 1 (3) (auf Antrag), § 1a (Begünstigungen) 3. Erzielen von inländischen Einkünften i.S.v. § 49 EStG Folgen: Steuerpflichtig mit den inländischen Einkünften § 49, alle anderen Einkünfte in Deutschland nicht steuerbar, Quellenbesteuerung, DBA kann das Besteuerungsrecht Deutschlands noch einschränken. 
  • Durchführung der Besteuerung bei beschränkter Steuerpflicht (Steuerausländer) § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 1. Schritt: Prüfen, ob ein Abzugsverfahren greift.  a) LSt §§ 38ff. b) KapESt §§ 43ff. c) Aufsichtsratsteuer § 50a (1) Nr. 4 d) Quellensteuer bei anderen Vergütungen, § 50a (1) Nr. 1-3 EStG, z.B. Künstler, Sportler, Lizenzen Wenn einer dieser Steuerabzüge greift, hat der Steuerabzug abgeltende Wirkung gem. § 50 (2) S. 1 EStG - keine Veranlagung Ausnahme: § 50 (2) S. 2 EStG - Veranlagung Wenn kein Abzugsverfahren greift, ist das Veranlagungsverfahren gem. § 50 durchzuführen: grds. normales Besteuerungsverfahren, aber Sondervorschriften des § 50 (beschränkter SA-Abzug, agB und kein Grundfreibetrag)
  • Abzugsverfahren § 50a EStG Abzugstatbestände des § 50a (1): Nr. 1 Künstler, Sportler,  Nr. 2 Inländische Verwertung von Darbietungen gem. Nr. 1 Nr. 3 Überlassung von Rechten Nr. 4 Aufsichtsratvergütungen § 50a (2): Grds. 15% der gesamtem Einnahmen, Aufsichtsratvergütungen 30%
  • Prüfschema für Fälle des § 1 (4) (Steuerausländer) 1. Beschränkte Steuerpflicht feststellen, § 1 (4) i.V.m. § 49 2. Wird für die Einkunftsart Quellensteuer erhoben?  Wenn ja: Grundsatz: Abgeltung § 50 (2) S. 1  Ausnahme: § 50 (2) S. 2  Prüfung des Wahlrechts für EU-Bürger nach § 50a (3): Der Schuldner der Vegütung kann die BA/WK geltend machen, dafür aber 30% statt 15% Steuersatz Wenn nein:  Mit welchem Betrag geht der Vorgang in den Gewinn ein? Wie hoch ist die Steuer? Einkünfte (außer § 19) + Grundfreibetrag, davon Grundtarif § 32a (1),Einzelveranlagung 
  • Formen der Steuerpflicht § 1 § 1  (1) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: unbeschränkte Steuerpflicht Weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland:  (2) erweiterte Steuerpflicht (z.B. Botschafter) (3) unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für inländische Einkünfte: Vorteil ist kein § 50 (4) beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte § 2 (1) AStG: Wegzugsbesteuerung
  • Formen der Steuerpflicht § 1 § 1  (1) Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland: unbeschränkte Steuerpflicht Weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland:  (2) erweiterte Steuerpflicht (z.B. Botschafter) (3) unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag für inländische Einkünfte: Vorteil ist kein § 50 (4) beschränkte Steuerpflicht für inländische Einkünfte § 2 (1) AStG: Wegzugsbesteuerung
  • Unbeschr. Steuerpflicht auf Antrag § 1 (3) EStG Voraussetzungen 1. Natürliche Person, weder Wohnsitz noch Aufenthalt im Inland 2. Nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 (2) 3. inländische Einkünfte § 49 4. einen Antrag nach § 1 (3) S. 1 gestellt hat  5. a) deren Einkünfte im KJ. mindestens zu 90% der dt. Einkommensteuer unterliegen oder b) deren nicht der dt. ESt unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a (1) S. 2 Nr. 1 nicht übersteigen Rechtsfolge: Behandlung als unbeschränkt ESt-Pflichtig ohne § 50, aber nur für inländische Einkünfte gem. § 49 Für ausländische Einkünfte gilt Progressionsvorbehalt, § 32b (1) S. 1 Nr. 5 bei vorgenommen Quellenabzug:  1. keine Abgeltungswirkung 2. Anrechnung der einbehaltenen Steuer gem. § 36 (2) Nr. 2
  • Anwendungsbereich des § 1a (1) EStG Personenkreis des § 1a Staatsangehörige eines  Mitgliedstattes der EU oder Staates, des EUW oder Schweizer oder unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 (1), (3) Begünstigungen: Gewährung von Vergünstigungen, obwohl die Voraussetzungen eigentlich nicht erfüllt sind. Z.B. Unterhalt, Versorgungsleistungen, Veranlagungswahlrecht 
  • Außensteuergesetz (Steuerfluchtgesetz) § 6 AStG (Wegzugsbesteuerung) Voraussetzungen 1. Natürliche Person 2. Mindestens 10 Jahre unbeschränkt einkommensteuerpflichtig 3. Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland 4. Zum Zeitpunkt der Aufgabe haben die Voraussetzungen des § 17 vorgelegen Rechtsfolge: 1) Fiktion der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert mit der Pflicht zur Versteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinnes  2) § 6 AStG führt nicht zur Realisierung von Verlusten