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Verwaltungsprozessrecht (Subject) / Prüfung einer Klage (Lesson)

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  • In welchen zwei Schritten prüft man üblicherweise die Erfolgsaussichten einer Klage? - Zulässigkeit der Klage- Begründetheit der Klage
  • In welchen Schritten prüft man die Zulässigkeit einer Klage? - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges- Statthafte Klageart- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen- Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
  • Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges"? Ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, und nicht etwa z.B. die Zivilgerichte.
  • Wie bestimmt man die statthafte Klageart? Nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO.
  • Was heißt "ne ultra petita"? Das Gericht darf nicht über das vom Kläger Beantragte hinausgehen.
  • Was ist kennzeichnend für die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen? Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen sind klageartabhängig, variieren also von Klageart zu Klageart.
  • Was ist kennzeichnend für die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen? Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gelten für alle Klagearten gleichermaßen.
  • Nenne ein Beispiel für eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung! Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
  • Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die objektive Klagehäufung einzugehen? Wenn der Kläger mehrere Begehren in einer Klage geltend macht.
  • Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die objektive Klagehäufung einzugehen? Wenn der Kläger mehrere Begehren in einer Klage geltend macht.
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  • Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die Beiladung einzugehen? Wenn ein Dritter durch den Ausgang des Verfahrens betroffen wird.
  • Was prüft man in der Begründetheit einer Klage? Ob das Begehren des Klägers in der Sache Erfolg hat.
  • Was muss man zu Beginn der Begründetheit klageartabhängig bilden? Einen Obersatz (Einleitungssatz)
  • Wonach ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vorrangig zu bestimmen? Nach den aufdrängenden Sonderzuweisungen
  • Nenne ein Beispiel für eine aufdrängende Sonderzuweisung! § 54 I BeamtStG
  • Was sind die Voraussetzungen des § 54 I BeamtStG? - Beamter- Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis
  • Was sind die Voraussetzungen der Generalklausel zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO? - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit- Nichtverfassungsrechtlicher Art- Keine abdrängende Sonderzuweisungen
  • Wie bestimmt man das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit? Vorrangig nach der Sonderrechtstheorie (= modifizierte Subjektstheorie), ansonsten anhand sonstiger Kriterien.
  • Was besagt die Sonderrechtstheorie? Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.
  • Wann ist eine Streitigkeit "nichtverfassungsrechtlicher Art"? Wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne (= GG) streiten.
  • Nenne zwei abdrängende Sonderzuweisungen! - § 40 II VwGO bei staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen- § 23 EGGVG bei repressivem Polizeihandeln
  • Nenne die sonstigen Kriterien für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges! - Typische hoheitliche Handlungsform - Öffentlich-rechtlicher Sachzusammenhang - Kehrseitentheorie - 2-Stufen-Theorie (Leistungsverwaltung) - Indizien - Vermutungsregel
  • Nenne ein Beispiel für eine typisch hoheitliche Handlungsform! Bescheid-Form.
  • Was besagt die Kehrseitentheorie? Der gegenläufige Akt ("actus contrarius") teilt die Rechtsnatur des Ausgangsaktes.
  • Was besagt die 2-Stufen-Theorie? In der Leistungsverwaltung ist zwischen zwei Stufen zu unterscheiden: - das "Ob" der Leistung ist öffentlich-rechtlich - das "Wie" ist privatrechtlich (z.B. Darlehen)
  • Nenne jeweils ein Indiz für einen öffentlich-rechtlichen und für einen privatrechtlichen Zusammenhang! - "AGB" (Privatrecht) - "Benutzungsordnung" (Öffentliches Recht)
  • Welche Vermutungsregel gilt für das Handeln von Hoheitsträgern? Im Zweifel handeln Hoheitsträger öffentlich-rechtlich.
  • Was ist eine "natürliche Person" i.S.v. § 61 Nr. 1 1. Fall VwGO? Ein Mensch.
  • Ist eine GmbH beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO (juristische Person des Privatrechts).
  • Ist die Bundesrepublik Deutschland (der Bund) beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO (juristische Person des Öffentlichen Rechts).
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  • Sind Parteien beteiligtenfähig? Ja, § 3 ParteienG.
  • Ist eine GbR beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 2 VwGO.
  • Wonach richtet sich, ob eine Behörde beteiligtenfähig gem. § 61 Nr. 3 VwGO ist? Nach dem jeweiligen Landesrecht (i.d.R. AGVwGO).
  • Was heißt "Prozessfähigkeit" i.S.v. § 62 VwGO? Die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
  • Wann ist ein Mensch regelmäßig prozessfähig gem. § 62 VwGO? Wenn er geschäftsfähig ist, § 62 I Nr. 1 VwGO.
  • Sind juristische Personen i.S.v. § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO prozessfähig? Nein, juristische Personen müssen vertreten werden, § 62 III VwGO ("Vereinigung").
  • Sind Behörden prozessfähig? Nein, Behörden müssen vertreten werden, § 62 III VwGO.
  • Welche Arten der Beiladung gem. § 65 VwGO kennst Du? - Einfache Beiladung, § 65 I VwGO- Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
  • Wann liegt ein Fall der notwendigen Beiladung i.S.v. § 65 II VwGO vor? Wenn die Entscheidung zwangsläufig auch Auswirkungen auf einen Dritten hat.
  • Welche Rechtsfolgen hat die Beiladung gem. § 65 VwGO? - Beigeladener wird Beteiligter, § 63 Nr. 3 VwGO.- Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen, § 121 Nr. 1 VwGO.