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Verwaltungsprozessrecht (Fach) / Prüfung einer Klage (Lektion)
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Diese Lektion wurde von Bockfuss erstellt.
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- In welchen zwei Schritten prüft man üblicherweise die Erfolgsaussichten einer Klage? - Zulässigkeit der Klage- Begründetheit der Klage
- In welchen Schritten prüft man die Zulässigkeit einer Klage? - Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges- Statthafte Klageart- Besondere Sachurteilsvoraussetzungen- Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
- Was prüft man bei dem Prüfungspunkt "Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges"? Ob das Verwaltungsgericht zuständig ist, und nicht etwa z.B. die Zivilgerichte.
- Wie bestimmt man die statthafte Klageart? Nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO.
- Was heißt "ne ultra petita"? Das Gericht darf nicht über das vom Kläger Beantragte hinausgehen.
- Was ist kennzeichnend für die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen? Die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen sind klageartabhängig, variieren also von Klageart zu Klageart.
- Was ist kennzeichnend für die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen? Die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen gelten für alle Klagearten gleichermaßen.
- Nenne ein Beispiel für eine allgemeine Sachurteilsvoraussetzung! Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO
- Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die objektive Klagehäufung einzugehen? Wenn der Kläger mehrere Begehren in einer Klage geltend macht.
- Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die objektive Klagehäufung einzugehen? Wenn der Kläger mehrere Begehren in einer Klage geltend macht.
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- Wann gibt ein Fall Veranlassung dazu, auf die Beiladung einzugehen? Wenn ein Dritter durch den Ausgang des Verfahrens betroffen wird.
- Was prüft man in der Begründetheit einer Klage? Ob das Begehren des Klägers in der Sache Erfolg hat.
- Was muss man zu Beginn der Begründetheit klageartabhängig bilden? Einen Obersatz (Einleitungssatz)
- Wonach ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vorrangig zu bestimmen? Nach den aufdrängenden Sonderzuweisungen
- Nenne ein Beispiel für eine aufdrängende Sonderzuweisung! § 54 I BeamtStG
- Was sind die Voraussetzungen des § 54 I BeamtStG? - Beamter- Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis
- Was sind die Voraussetzungen der Generalklausel zur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges, § 40 I 1 VwGO? - Öffentlich-rechtliche Streitigkeit- Nichtverfassungsrechtlicher Art- Keine abdrängende Sonderzuweisungen
- Wie bestimmt man das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit? Vorrangig nach der Sonderrechtstheorie (= modifizierte Subjektstheorie), ansonsten anhand sonstiger Kriterien.
- Was besagt die Sonderrechtstheorie? Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.
- Wann ist eine Streitigkeit "nichtverfassungsrechtlicher Art"? Wenn nicht Verfassungsorgane über Verfassungsrecht im formellen Sinne (= GG) streiten.
- Nenne zwei abdrängende Sonderzuweisungen! - § 40 II VwGO bei staatshaftungsrechtlichen Ansprüchen- § 23 EGGVG bei repressivem Polizeihandeln
- Nenne die sonstigen Kriterien für die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges! - Typische hoheitliche Handlungsform - Öffentlich-rechtlicher Sachzusammenhang - Kehrseitentheorie - 2-Stufen-Theorie (Leistungsverwaltung) - Indizien - Vermutungsregel
- Nenne ein Beispiel für eine typisch hoheitliche Handlungsform! Bescheid-Form.
- Was besagt die Kehrseitentheorie? Der gegenläufige Akt ("actus contrarius") teilt die Rechtsnatur des Ausgangsaktes.
- Was besagt die 2-Stufen-Theorie? In der Leistungsverwaltung ist zwischen zwei Stufen zu unterscheiden: - das "Ob" der Leistung ist öffentlich-rechtlich - das "Wie" ist privatrechtlich (z.B. Darlehen)
- Nenne jeweils ein Indiz für einen öffentlich-rechtlichen und für einen privatrechtlichen Zusammenhang! - "AGB" (Privatrecht) - "Benutzungsordnung" (Öffentliches Recht)
- Welche Vermutungsregel gilt für das Handeln von Hoheitsträgern? Im Zweifel handeln Hoheitsträger öffentlich-rechtlich.
- Was ist eine "natürliche Person" i.S.v. § 61 Nr. 1 1. Fall VwGO? Ein Mensch.
- Ist eine GmbH beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO (juristische Person des Privatrechts).
- Ist die Bundesrepublik Deutschland (der Bund) beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO (juristische Person des Öffentlichen Rechts).
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- Sind Parteien beteiligtenfähig? Ja, § 3 ParteienG.
- Ist eine GbR beteiligtenfähig? Ja, § 61 Nr. 2 VwGO.
- Wonach richtet sich, ob eine Behörde beteiligtenfähig gem. § 61 Nr. 3 VwGO ist? Nach dem jeweiligen Landesrecht (i.d.R. AGVwGO).
- Was heißt "Prozessfähigkeit" i.S.v. § 62 VwGO? Die Fähigkeit, die erforderlichen Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen.
- Wann ist ein Mensch regelmäßig prozessfähig gem. § 62 VwGO? Wenn er geschäftsfähig ist, § 62 I Nr. 1 VwGO.
- Sind juristische Personen i.S.v. § 61 Nr. 1 2. Fall VwGO prozessfähig? Nein, juristische Personen müssen vertreten werden, § 62 III VwGO ("Vereinigung").
- Sind Behörden prozessfähig? Nein, Behörden müssen vertreten werden, § 62 III VwGO.
- Welche Arten der Beiladung gem. § 65 VwGO kennst Du? - Einfache Beiladung, § 65 I VwGO- Notwendige Beiladung, § 65 II VwGO
- Wann liegt ein Fall der notwendigen Beiladung i.S.v. § 65 II VwGO vor? Wenn die Entscheidung zwangsläufig auch Auswirkungen auf einen Dritten hat.
- Welche Rechtsfolgen hat die Beiladung gem. § 65 VwGO? - Beigeladener wird Beteiligter, § 63 Nr. 3 VwGO.- Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich auch auf den Beigeladenen, § 121 Nr. 1 VwGO.