Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 3 227 (Lesson)

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Klausur

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  • Sachspende aus dem Betrieb Eine Spende aus dem Betrieb ist nicht betrieblich veranlasst und somit keine BA, § 4 (4).  Die Entnahme kann gem. § 6 (1) Nr. 4 S. 4 zum Buchwert erfolgen.  Also nicht zum TW. D.h. spendet ein Unternehmen z.B. ein Fahrzeug, so kann er dieses zum BW entnehmen, also kein Entnahmegewinn.  Die Spende kann dann mit dem Entnahmewert zzgl. USt angesetzt werden, § 10b (3)
  • Private PKW Nutzung (Fahrtenbuch) 1. Privatfahrten sind Entnahmen gem. § 4 (1) S. 2 2.  Die private Nutzung kann mit den auf diese entfallenen Aufwendungen angesetzt werden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird, § 6 (1) Nr. 4 S. 3. Ein elektronisches Fahrtenbuch ist ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Änderungen dokumentiert werden.  3. Ermittlung der Kosten je Km: Gesamtkosten/Gesamt-KM 4. Die Kosten eines Unternehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nich abziehbar, § 4 (5) Nr. 6 S. 1. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 (1) S. 3 Nr. 4 und (2) entsprechend anzuwenden, d.h. der Untermehmer kann für diese Fahrten die Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale abziehen, § § 4 (5) Nr. 6 S. 2. Mittagsheimfahrten sind nicht der privaten Nutzung zuzuordnen. Also Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nur einmal täglich privat veranlasst. 5. Gesamt privat gefahrene KM x Kosten je Km = Nutzungsentnahme   
  • Betriebsaufspaltung 1. Sachliche Verflechtung: es wird eine wesentliche Betriebsgrundlage überlasse  2. Personelle Verflechtung: Gesell. kann seinen Willen durchsetzen Folge: Betriebsaudspaltung, damit ggf. gewerbliche Einkünfte gem. § 15 (1) S. 1 Nr. 1. Die überlassene Betriebsgrundlage gehört zum notwendigen BV. 
  • Zeitwertkonten Bei Zeitwertkonten vereinbaren AG und AN, dass der AN künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim AG nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung auszuzahlen.  Die GS auf dem Zeitwerkonto führt nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst Zufluss von Arbeitslohn und damit Besteuerung aus. 
  • Arbeitszimmer Nach § 4 (5) S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als BA abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.