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StB (Subject) / Bilanzsteuerrecht (Lesson)

Bilanzsteuerrecht

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  • Die Zugangsbewertung von Verbindlihckeiten erfolgt zum Erfüllungsbetrag bzw zu Anschaffungskosten. Wie erfolgt die Folgebewertung? Grundsatz: Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen (§ 6 (1) Nr. 3 S. 1 EStG) Ausnahme: Bei einer Laufzeit < 12 Monate entfällt die Anzinsung ( § 6 (1) Nr. 3 S. 2 EStG); Verbindlichkeit bereits verzinst oder Anzahlung
  • Welche Voraussetzungen müssen für einen zinslosen Ratenkauf vorliegen und wie wird dieser bilanziert? Voraussetzungen: - Kaupreisstundung - Laufzeit > 1 Jahr - zinsloR)s => Zinsanteil wird unterstellt   AK in Höhe des Barwerts (R 6.2 S. 2 EStR)
  • Welches Prinzip durchbricht das HGB bei den unrealisierten Kursgewinnen? Wie reagiert die StB darauf? Welchen Einfluss haben unrealisierte Kursverluste? Gewinne: - HGB durchbricht das Realisationsprinzip (§ 256a S. 2 iVm § 252 (1) Nr. 4 HGB) - in der StB darf das AK-Prinzip nicht durchbrochen werden - HGB zwingend zuschreiben (Imapritätsprinzip) Verluste: - § 6 (1) Nr. 2 S. 2 EStG ist sinngemäß anzuwenden, bei Teilwertminderung und dauernder Werterhöhung besteht ein Wahlrecht    
  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten vorliegen (inklusive Normierungen)? 1. Außenverpflichtung (R 5.7 (3) EStR) -> H 5.7 (4) EStH 2. Ungewissheit 3. wirtschaftliche Verursachung, die in der Vergangenheit liegt (R 5.7 (5) EStR) 4. wahrscheinliche Inanspruchnahme (R 5.7 (6) EStR) 5. keine aktivierungsfähigen Aufwendungen (§ 5 (4b) EStG) => § 249 (1) S. 1 HGB
  • Grundsätzlich sind Rückstellungen in der HB und StB mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Welches sind die Ausnahmen? - Sachleistungsverpflichtungen (§ 6 (1) Nr. 3a Bst b EStG): in HB zu Vollkosten und in StB "untere Wertgrenze der HK" - Abzinsung: in HB mit Durschnittszinssatz der Deutschen Bundesbank (§ 253 (2) S. 4 HGB) und in der StB mit 5,5 % (§ 6 (1) Nr. 3a Bst e EStG) - künftige Kosten- und Preissteigerungen: in HB berücksichtigen und in der StB nicht berücksichtigen (§ 6 (1) Nr. 3a Bst f EStG)
  • Unter welcher Ausnahme brauchen Rückstellungen nicht angesetzt bzw mit einem Wert von Null bewertet werden? In welche 3 Fallgruppen kann unterschieden werden? => § 6 (1) Nr. 3a Bst c EStG bei künftigen Vorteilen; R 6.11 (1) EStR Untersheidung in 3 Fallgruppen: 1.) Forderung wurde aktiviert => Rückstellung ebenfalls aktivieren 2.) Forderung wurde mit einem Wert von Null aktiviert => Rückstellung ebenfalls mit Null passiviert, wenn mehr Gründe für die Vorteile als dagegen sprechen 3.) Forderung wurde mit einem Wert von Null aktiviert => Rückstellung wurde mit Erfüllungsbetrag passiviert, wenn mehr Gründe gegen die Vorteile sprechen
  • Welches Prinzip der Bewertung gibt es generell bei der Höhe der Rückstellung in der StB im Vergleich zur HB? die Rückstellung in der StB darf maximal so hoch sein wie in der HB (R 6.11 (3) S. 1 EStR)
  • Wie lauten die Ansatzvoraussetzungen für Drohverlustrückstellungen? Nach welchen Vorschriften sind die Rückstellungen der HB und StB anzusetzen? 1.) Schwebendes Geschäft (R 5.7 (7) EStR); Hauptleistungen sind noch nicht erfüllt 2.) Verlust; Verpflichtungsüberhang (mehr Aufwendungen als Erlöse) 3.) drohen HB: Ansatzpflicht gem. § 249 (1) S. 1 HGB StB: Ansatzverbot gem. § 5 (4a) S. 1 EStG => § 5 (6) EStG; § 60 (2) EStDV  
  • Welche Bilanzseite ist bei Drohverlustrückstellungen immer zuerst zu prüfen und wie wirkt sich das auf die Drohverlustrückstellungen aus? 1. Prüfung der Aktivseite 2. Prüfung der Passivseite => der Bildung einer Drohverlustrückstellung geht die Teilwertabschreibung voraus (H 6.7 (Teilwertabschreibung; 3. Spiegelstrich) EStH) => Retrograde Wertermittlung (H 6.7 (Retrograde Wertermittlung) EStH)
  • Welche Voraussetzungen bestehen bei den Gewährleistungsrückstellungen? 1.) faktische Leistungsverpflichtung (ohne rechtlichen Zwang) 2.) Bestehen und Höhe ungewiss 3.) Dritte nicht bekannt, aber Kreis möglicher Anspruchsberechtigter 4.) Zusammenhang mit früherem Umsatz   => § 249 (1) S. 2 Nr. 2 HGB
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  • Wie lauten die Ansatzvoraussetzungen für Instandhaltungsaufwendungen? 1.) Keine Außenverpflichtung 2.) Unterlassener Instandhaltungsaufwand des Geschäftsjahres (Schaden muss entastanden sein) 3.) Nachholung innerhalb von drei Monaten => § 249 (1) S. 2 Nr. 1 HGB; § 5 (1) S. 1 HS. 1 EStG => entscheidend ist der Abschluss der Arbeiten => Beachte: Bei turnusmäßigen Erhaltungsarbeiten liegt keine unterlassene Instandhaltung vor (H 5.7 (11) (Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten) EStH)
  • Wie lauten die Ansatzvoraussetzungen für Entnahmen? 1.) Ansatz dem Grunde nach Handelt es sich um Einnahmen nach § 4 (1) S. 2 EStG (insebsondere Entnahmehandlung und Entnahmewillen)? 2.) Ansatz der Höhe nach Wie ist Entnahme nach § 6 (1) Nr. 4 EStG zu bewerten? HB: Teilwert / Zeitwert StB: Teilwertvermutung nach H 6.7 (Teilwertvermutung) Nr. 4 EStH (bei Wg des UV grds Wiederbeschaffungskosten)
  • Welche Besonderheit bei Entnahmen ergibt sich bei Gebäuden? - Gebäude die zuvor dem BV zugeordnet wurden, werden nicht automatisch PV, wenn sich deren Nutzung ändert (H 4.3 EStH) - kein Entnahmewill, wenn keine Ausbuchung, daher weiter BV
  • Wie lauten die Bilanzierungsentscheidungen bei Einlagen? 1.) Ansatz dem Grunde nach § 4 (1) S. 8 EStG insbesondere Einlagehandlung (Einbuchung) 2.) Ansatz der Höhe nach § 6 (1) Nr. 5 EStG Grundsatz: Teilwert Ausnahme: (fortgeführte) AHK
  • Können imaterielle WG des Anlagevermögens eingelegt werden? ja, R 5.5 (3) S. 3 EStR
  • Wie werden WG bei einer Einlage bewertet, die zuvor zur Erzielung von Einkünften im Rahmen der Überschusseinkunftsarten gedient haben? Wie ermittelt sich die AfA-BMG? - Einlage mit dem Teilwert - AfA bemisst sich nach § 7 (1) S. 5 EStG und Erlass 1 § 7/8
  • Wie werden teilweise Schenkungen eines Geschäftspartners bewertet? - § 6 (4) EStG - Aufteilung in unentgeltlichen und entgeltlichen Teil - bei entgeltlichen Teil § 9b (1) EStG beachten
  • Bei welchen Einlagen in das BV sind welche Vorschriften anzuwenden? - PV in BV: § 6 (1) Nr. 5 EStG - BV eines anderen Steuerpflichtigen in BV (unentgeltlich): § 6 (4) EStG - eigenes BV in anderes eigenes BV: § 6 (5) EStG
  • Nach welcher Vorschrift kann der Investitionsabzug und die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden? - § 7g EStG (Beachte: Sonderbaschreibung unabhängig von IAB anwendbar) IAB: - Abzug von 40 % der voraussichtlichen AHK (§ 7g (1) S. 1 EStG) - Voraussetzungen (§ 7g (2) S. 2 EStG) - gesamter IAB darf 200.000 € nicht übersteigen (§ 7g (1) S. 4 EStG) - im Jahr der Anschaffung IAB erfolgswirksam hinzurechnen und von den AHK des angeschafften Wirtschaftsguts abziehen und Anpassung der AfA-BMG (§ 7g (2) EStG) - zwingende Auflösung des IAB nach drei Jahren (§ 7g (3) EStG)   Sonderabschreibung: - Voraussetzungen (§ 7g (6) EStG - Sonderabschreibung von 20 % der AfA-BMG möglich (§ 7g (5) EStG)
  • Nach welcher Vorschrift können stille Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden übertragen werden? - § 6b EStG - Voraussetzungen: § 6b (4) EStG - Übertragung stiller Reserven auf angeschaffte Gebäude und Grund und Boden (§ 6b (1) S. 1 EStG) - Grund und Boden auf Grund und Boden übertragbar (§ 6b (1) S. 2 Nr. 1 EStG) - Gebäude auf Grund und Boden und Gebäude übertragbar (§ 6b (1) S. 2 Nr. 3 EStG) - Bildung Rücklage für stille Reserven, die nicht übertragen werden können (§ 6b (3) S. 1 EStG) - REIN steuerliches Gebilde
  • Nach welcher Vorschrift können aufgedeckte stille Reserven übertragen werden (kein Grund und Boden und keine Gebäude)? - R 6.6 EStR - besondere Voraussetzung ist die höhere Gewalt bzw. der behördliche Eingriff
  • Wie werden Zuschüsse im Handelsrecht und im Steuerrecht behandelt? Handelsrecht: erfolgswirksame Einbuchung als Betriebseinnahme Steuerrecht: Wahlrecht, zur erfolgswirksamen Einbuchung als Betriebseinnahme oder erfolgsneutralen Gegenbuchung in den AHK (R 6.5 EStR)