Einkommensteuer (Subject) / Klausurauswertung 2 (Lesson)

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Klausur

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  • Teilentgeltliche Übertragung von KapAnteilen von mindestens 1% PV Teilentgeltlich: Unter Verkehrswert Bei einer teilentgeltlichen Übertragung werden die Anteile unter dem Verkehrswert veräußert. Der teilentgeltliche Vorgang ist in eine voll entgeltliche und eine voll unentgeltliche Anteilübertragung aufzuteilen.    Tatsächliche Gegenleistung/Verkehrswert= entgeltlicher Anteil H 17 (4) EStH Auch der Freibetrag gem. 17 (3) ist nur anteilig zu gewähren.  Hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung liegt keine Veräußerung nach § 17 vor. 
  • Zugewinnausgleich Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist eine private Forderung. Werden zum Ausgleich Wirtschaftsgüter hergegeben so handelt es sich in Höhe der ausgeglichenen Forderung um Anschaffungskosten. 
  • Erbschaft eines Kapitalkonto an einer PersGes Das unentgeltliche erworbene Kapitalkonto ist gem. § 6 (3) S. 1 und 3 fortzuführen (Buchwertfortführung). 
  • Dividenden Einkünfte gem. § 20 (1) Nr. 1 Die gem. § 43 (1) S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 43a (1) S. 1 Nr. 1 einbehaltene Kapitalertragsteuer darf die Einnahmen (§ 8) gem. § 12 Nr. 3 nicht mindern. Gleiches gilt für den Soli. 
  • Erwerb eine Grundstücks durch Erbschaft Bei Erwerb durch Erbschaft liegt keine Anschaffung i.S.d. § 23, da der Erwerber Gesamtrechtsnachfolger ist. Für die Ermittlung der Veräußerungsfrist ist auf die Anschaffung durch den Rechsvorgänger abzustellen. 
  • Arbeitszimmer Ein auch als Gästezimmer genutztes Arbeitszimmer stellt kein häusliches Arbeitszmmer dar, da eine umfangreiche private Mitbenutzung erfolgt. 
  • Zu viel gezahlter Lohn Zu viel gezahlter Lohn ist nach dem Zufluss zu berücksichtigen, unabhängig von einer späteren Rückforderung. Insoweit gilt § 38a (1) S. 2.  Die Rückzahlung stellt kein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung gem. § 175 (1) S. 1 Nr. 2 dar, sondern führt unter Berücksichtigung des Abflusses zu negativen Einnahmen. 
  • Unterhaltsleistungen Realsplitting Für über 13.805 hinausgehende Unterhaltszahlungen sind nicht als außergewöhnliche Belastung gem. § 33a (1) abzugsfähig. 
  • Vermächtniszuwendung Eine Spende die nicht freiwillig geleistet wird, sondern zur Erfüllung eines Vermächtnisses ist nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, § 10b. 
  • Spende Formulierung Die Spende dient der Förderung mildtätiger Zwecke i.S.d. § 53 AO. Die Zuwendung ist nach § 10b (1) bis zur Höhe von 20% des GdE als Sonderausgabe abziehbar.  Die Zuwendungsbestätigung nach § 50 (1) EStDV liegt vor.