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Recht & Steuern (Subject) / HGB (Lesson)
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- Begriff Kaufmann ist wer ein Handelsgewerbe betreibt
- Arten Kaufmann + Beschreibung 1. Istkaufmann - kraft Handelsgewerbe - Handelsgewerbe, kaufmänn. Organisation:jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 I HGB. Handelsgewerbe ist hierbei jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 II HGB. Die frühere Unterscheidung von Musskaufmann und Sollkaufmann ist damit hinfällig. 2. Kannkaufmann Kleingewerbetreibender - kraft freiwilliger Eintragung - Eintragungswahlrecht, Löschungsantragsrecht3. Kannkaufmann Land- und Forstwirtschaft - Betriebe der Land-und Forstwirtschaft4. Formkaufmann - kraft besonderer Rechtsform - alle Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
- Begriff Firma Name, unter dem Kaufmann sein Handelsgeschäft betreibt, seine Unterschrift abgibt, verklagt und verklagt werden kann
- Grundsätze Firmenbildung 5x 1. Firmenausschließlichkeit/Unterscheidbarkeit-> Unterscheidungskraft von anderen Gewerbetreibern2. Firmenklarheit -> Ersichtlichkeit der Gesellschafts-und Haftungsverhältnisse 3. Firmenwahrheit -> Wahrheit: keine Irreführung 4. Firmenöffentlichkeit -> Kaufmann ist verpflichtet Firma in Handelsregister eintragen zu lassen5. Firmenbeständigkeit (Firmenfortführung),
- Arten von Firmen - Firmenkern 6x 1. Einzelkaufleute : eingetragener Kaufmann/-frau2. OHG: offene Handelsgesellschaft3. KG: Kommanditgesellschaft4. GmbH: Gesellschaft mit beschränkter Haftung5. AG. Aktiengesellschaft6. KGaA: Kommanditgesellschaft auf Aktie
- Unterscheidung Firma - im Namen 4x Personenfirma: ein oder mehrere PersonennamenSachfirma: Gegenstand des Unternehmens Fantasiefirma: "frei erfunden", oft Firmenzeichen oder Abkürzungen Gemischte Firma: Kombination Personen-, Sach- und/oder Fantasiefirma
- Begriff Vollmacht Recht, in fremden Namen Geschäfte gültig abzuschließen
- Formen Vollmacht 2 Prokura §49 HGB Handlungsvollmacht § 54 HGB
- nenne Geschäfte, die trotz Handlungsvollmacht nicht durchgeführt werden dürfen siehe HGB §54 - Veräußerung oder Belastung von Grundstücken - Eingehen von Wechselverbindlichkeiten - Aufnahme von Darlehen - Prozessführung - Rechtsgeschäfte, die ein Prokurist nach dem HGB nicht vornehmen darf, sind auch Handlungsbevollmächtigtem verboten
- Geschäfte, zu denen Prokura nicht ermächtigt 7x Veräußerung oder Belastung von Grundstücken - Bilanzen und Steuererklärungen unterschreiben - Eintragungen im HR - Prokura erteilen - Insolvenzverfahren eröffnen - Gesellschafter aufnehmen - Gesellschaft auflösen/verkaufen
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- Arten Handlungsvollmacht Allgemeine Handlungsvollmacht-> alle branchenübliche GeschäfteErteilung durch Kaufleute und Prokuristen Artvollmacht-> bestimmte RechtsgeschäfteErteilung durch jeden Bevollmächtigten Einzelvollmacht -> einmalige Ausübung eines RechtsgeschäftesErteilung durch jeden Bevollmächtigten,erlischt nach Ausführung des Auftrags Generalvollmacht -> alle gewöhnlichen und außergewöhnlichen Rechtsgeschäfte, übersteigt i.d.R. im Umfang die ProkuraErteilung durch jeden Bevollmächtigten
- Arten Prokura Einzelprokura -> Vollmacht gilt für 1 Prokuristen allein,in vollem Umfang Gesamtprokura -> Vollmacht darf nur von 2 Personen ausgeübt werden,Ist hingegen Gesamtprokura (§ 48 Abs. 2 HGB) vereinbart, darf der Prokurist zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten (d.h., Verträge benötigen mindestens 2 Unterschriften seitens der Gesellschaft). Filialprokura -> Vollmacht beschränkt sich auf eine Niederlassung
- Erteilung + Löschung Handlungsvollmacht / Prokura HVM Prokura Erteilung jeder Bevollmächtigter nur von Inhaber persönlichAusnahme: allg Handlungsvollmacht ausdrücklich, ohne Formzwang-> nur von Kaufleuten u Prokuristen muss im HR eingetragen sein-formlos,ausdrücklich/konkludent-keine Entragung im HRErlöschung: bei Einzelvollmacht mit Widerruf, Auflösung desAusführung des Auftrages Dienstverhältnisses / Geschäfts alle anderen: Widerruf, Auflösung des Tod des Inhabers nach außenDienstverhältnisses / Geschäfts wirksam bis zur Streichung aus HR
- Def HR öffentliches Verzeichnis beim Amtsgericht, in das alle Kaufleute des betreffenden Bezirks einzutragen sind
- Bedeutung: das HR genießt öffentlichen Glauben - jede Eintragung gilt als bekannt - jeder kann auf Richtigkeit der Eintragung vertrauen - nicht eingetragende Tatsachen gelten als bekannt