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Steuerberater schriftlich (Subject) / UStG (Lesson)
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- Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 S. 1? Der in § 19 Abs. 1 S. 2 bezeichnete Umsatz zzgl. der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.
- Wer ist Unternehmer? Nach § 2 Abs. 1 S. 1, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
- Einheitstheorie Unternehmer? Jeder Unternehmer hat nur EIN Unternehmen.
- Unterliegt die Parkgebühr auf öffentlichen Straßen der USt? Nein, da der Betrieb von Parkuhren oder von Parkscheinautomaten als Betriebe zur Ausübung öffentlicher Gewalt (sog. Hoheitsbetriebe) anzusehen ist, § 2 Abs. 3 S. 1 UStG.
- Was versteht man unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit? Jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, § 2 Abs. 1 S. 3.
- Kriterien für Nachhaltigkeit (§2) mehrjährige Tätigkeit planmäßiges Handeln auf Wiederholung angelegte Tätigkeit die Ausführung mehr als nur eines Umsatzes Auftreten wie ein Händler (Zu- und Verkauf)
- Was versteht man unter Selbständigkeit (§2)? Wer auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung handelt und bei natürlichen Personen, die nicht weisungsgebunden sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
- Wann liegt eine Organschaft vor? (§) Diese liegt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG dann vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).
- Nenne die drei möglichen steuerrechtlichen Organschaften? KStG (§§ 14 - 19 KStG) GewStG (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG) UStG (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG)
- Wer ist in einer Organschaft Steuerschuldner? Organträger (Muttergesellschaft)
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- Was versteht man unter der finanziellen Eingliederung? Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit des Organträgers an der Organgesellschaft, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft durchzusetzen.
- Was versteht man unter der wirtschaftlichen Eingliederung? OG ist nach dem Willen des OT in ein wirtschaftliches Gesamtkonzept eingegliedert. Es besteht also ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang. OG ist Bestandteil des OT.
- Was versteht man unter der wirtschaftlichen Eingliederung? OG ist nach dem Willen des OT in ein wirtschaftliches Gesamtkonzept eingegliedert. Es besteht also ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verpflichtung.
- Was versteht man unter der wirtschaftlichen Eingliederung? OG ist nach dem Willen des OT in ein wirtschaftliches Gesamtkonzept eingegliedert. Es besteht also ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verpflichtung.
- Was versteht man unter der organisatorischen Eingliederung? Tatsächliche Umsetzung des Willens des OT bei der Organgesellschaft. Dies setzt in aller Regel die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen des OT und der OG voraus. Bsp: Personalunion GF, Vorstände, AR.
- Bis wann und § Abgabe der USt-Voranmeldung? § 18 Abs. 1 S. 1 UStG Bis zum 10. Tag nach Ablauf des VAZ
- Bis wann und § Abgabe der USt-Jahreserklärung? § 18 Abs. 3 S. 1 UStG Bis zum 31.05. des folgenden Kalenderjahres.
- Fundstelle Voranmeldungszeitraum sowie Zeitraum? Voranmeldungszeitraum = Kalendervierteljahr gem. § 18 Abs. 2 S. 1 VAZ = Kalendermonat, wenn Steuer für das vorangegangene KJ mehr als 7.500 EUR beträgt, § 18 Abs. 2 S. 1
- Sinn und Zweck der Differenzbesteuerung und § § 25a UStG Wenn ein Unternehmer Waren (v.a. Gebrauchtgegenstände) veräußert, die er ohne VSt-Abzug erworben hat, ist er gegenüber gleichartigen Umsätzen durch Privatpersonen (Nichtunternehmer) benachteiligt, da er bei der Veräußerung den gesamten Umsatz (VP ./. USt = BMG) der USt unterwerfen muss, beim Einkauf (z.B. von Privatpersonen) aber keine Vorsteuer abziehen konnte. Dadurch wird erreicht, dass nur der erwirtschaftete Mehrwert der Besteuerung unterworfen wird.
- Voraussetzungen § 25a §25a Abs. 1 UStG Differenzbesteuerung Unternehmer ist Wiederverkäufer Gegenstände sind Gebrauchtgegenstände
- § 25a Differenzbesteuerung
- Voraussetzungen § 25a §25a Abs. 1 UStG Differenzbesteuerung Unternehmer ist Wiederverkäufer Gegenstände sind bewegliche körperliche Gebrauchtgegenstände
- Voraussetzungen § 25a §25a Abs. 1 UStG Differenzbesteuerung Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 von beweglichen körperlichen Gegenständen, die keine Edelsteine oder Edelmetalle sind der Verkäufer ist ein sog. Wiederverkäufer Gegenstände wurden an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert Für diese Lieferung wurde: a) USt nicht geschuldet b) USt aufgrund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben c) seinerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen. Gebrauchsgegenstände, die keine
- Welche Gegenstände kommen für die Besteuerung nach § 25a in Betracht? Gebrauchsgegenstände Kunstgegenstände Sammlungsstücke Antiquitäten
- Wer gilt als ein Wiederverkäufer i.S.d. §25a? wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert.
- Rechtsfolgen bei Anwendung des § 25a UStG besondere BMG, § 25a Abs. 3 allgemeiner Steuersatz, § 25a Abs. 5 S. 1 keine Steuerbefreiung für ig. Lieferungen, § 25a Abs. 5 S. 2 und Abs. 7 Nr. UStG kein Vorsteuerabzug, § 25a Abs. 5 S. 3 Hinweis in Rechnung auf Anwendung § 25a gem. § 14a Abs. 6 S. 1 kein gesonderter Steuerausweis, § 14a Abs. 6 S. 2 --> eine dennoch ausgewiesen USt wird nach § 14c Abs. 2 geschuldet
- Synonym für "Verbringen" Umlagern
- Örtliche Zuständigkeit für die USt im Ausland ansässiger Unternehmen § 1 UStZustV (Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung Beck`sche 519)
- Voraussetzungen eines ig. Erwerb nach § 1a 1. Gegenstand gelangt bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, § 1a Abs. 1 Nr. 1 2. Erwerber ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, § 1a Abs. 1 Nr. 2 3. Lieferer ist Unternehmer und für die Lieferung gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmen aus, § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a 4. Lieferung nicht steuerfrei, § 1a Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
- Außenverhältnis Handelsvertreter Handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung (vgl. auch § 84 HGB)
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- Außenverhältnis Kommissionär Handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung, § 383 HGB
- Kommissionsgeschäft (§) § 3 Abs. 3 UStG
- TBM eines Gewerbebetriebs § 15 Abs. 2 EStG Selbständigkeit Nachhaltigkeit Gewinnerzielungsabsich Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kein LuF kein § 18 (Freiberufler) keine Vermögensverwaltung
- Welches FA ist bei der USt zuständig? Belegenheitsfinanzamt gem. § 21 Abs. 1 AO
- Wo liegt Büsingen? mitten in der Schweiz am Bodensee und gehört nicht zum Inland
- Voraussetzungen eines Leistungsaustausches Zwei Beteiligte (Leistender und Leistungsempfänger) eine Leistung und Gegenleistung (Entgelt) innere Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung
- Welche Art von Schadensersatz ist steuerbar? unechter Schadensersatz, z.B. in Form: eigenhändige Reparatur des Autos in eigener Werkstatt Ausgleichszahlung an Handelsvertreter echter Schadensersatz nicht steuerbar, da nur Ersatzanspruch des Geschädigten im Vordergrund steht Versicherungsentschädigung Vertragsstrafe
- Ist der extra in Rechnung gestellte Versand des Kaufgegenstandes z.B. eines Buches eine eigene Leistung oder als notwendige und übliche Nebenleistung anzusehen und welche Folgen sind hieran anzuknüpfen? In diesem Zusammenhang gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Dieser besagt, dass eine Hauptleistung Vorrang hat vor einer Nebenleistung. Dies hat zur Folge, dass die Nebenleistung als Anhängsel der Hauptleistung anzusehen ist und somit das rechtliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Die Nebenleistung geht also in der Hauptleistung auf.
- Kriterien einer Nebenleistung Nebensächlichkeit im Vergleich zur Hauptleistung (z.B. Versand eines Buches) enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Hauptleistung i.S. einer Abrundung und Ergänzung und Üblichkeit der Nebenleistung (vgl. Abschn. 3.10 UStAE)
- Wann liegt eine sonstige Leistung bei Speisen und Getränken vor und welche Rechtsfolge ergibt sich daraus? Wenn das Dienstleistungselement der Abgabe von fertig zubereiteten Speisen das Lieferelement qualitativ überwiegt. Rechtsfolge: Besteuerung mit dem Regelsteuersatz §12 Abs. 1 und nicht zum ermäßigten Steuersatz 7% wie für Lebensmittel
- Wer ist bei der Einkaufskommission Abnehmer? Kommittent Verkäufer --> Einkaufskommissionär (= Gebrauchtwagenhändler) --> Kommittent
- Wer ist bei der Verkaufskommission Abnehmer? Kommissionär Kommittent --> Kommissionär (= Auktionshaus) --> Käufer
- Was ist die Lieferung des Kommittenten an den Verkaufskommissionär vor Verkauf an den Käufer? rechtsgeschäftloses Verbringen --> Leistungsaustausch erst im Zeitpunkt der Veräußerung an den Dritten
- Leistungsort der Lieferung bei einer Verkaufskommission § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 7 S. 1: wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
- Leistungsort der Lieferung bei einer Einkaufskommission § 3 Abs. 5a i.V.m. Abs. 7 S. 1: wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet
- Wann erfolgen die beiden Lieferungen bei einer Einkaufskommission? Beide Lieferungen erfolgen stets gleichzeitig, da mit Lieferung an den Einkaufskommissionär der Kommittent zumindest wirtschaftlich Eigentümer wird.
- Wann erfolgen die beiden Lieferungen bei einer Verkaufskommission? Im Zeitpunkt in dem der Verkaufskommissionär die Ware an den Käufer veräußert erfolgt auch die Lieferung des Kommittenten an den Kommissionär.
- Wann erfolgt die Lieferung bei einer Verkaufskommission vom Kommittenten an den Kommissionär, wenn beide in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten ansässig sind? Ortsbestimmung? Steuerpflicht? BMG? Es kann eine Lieferung angenommen werden, wenn die Kommissionsware an den Kommissionär gelangt. Dadurch wird eine Registrierung in einem fremden Mitgliedsstaat vermieden. Ort: § 3 Abs. 6 S. 1 Steuerfrei nach § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a BMG ist zu schätzen
- Fälligkeit der Vorauszahlung der USt? Am 10. Tag nach Ablauf des VAZ, § 18 Abs. 1 S. 4. BEACHTE: Dauerfristverlängerung, § 46 UStDV "einen Monat länger"
- Dauerfristverlängerung § 46 UStDV "auf Antrag einen Monat länger"