Steuerberater schriftlich (Subject) / EStG (Lesson)
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Gesetze
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- Nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung (§) § 12 Nr. 1 EStG
- Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe (§) § 4 Abs. 5b EStG
- Ausgaben, welche ausschließlich durch die Einkunftserzielung veranlasst sind? Betriebsausgaben, § 4 Abs. 4 Werbungskosten, § 9 (entsprechende Anwendung des § 4 Abs. 5 über § 9 Abs. 5)
- Ausgaben, die nicht ausschließlich durch Einkünfteerzielung veranlasst sind? Lebensführungskosten, § 12 Nr. 1 Ausnahmen: Sonderausgaben, §§ 10, 10a, 10b Außergewöhnliche Belastungen, §§ 33 - 33b
- Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben? (§) § 4 Abs. 4a, 5 u. 7, § 4h
- Zwei keine Betriebsausgaben? Gewerbesteuer, § 4 Abs. 5b Staatspolitische Spenden, § 4 Abs. 6 EStG
- Beispiele für steuerliche Nebenleistungen? Säumniszuschläge Verspätungszuschläge Zwangsgelder Stundungs-, Aussetzungs-, Hinterziehungs-, Nachforderungszinsen Gebühren für verbindliche Auskünfte
- Altersentlastungsbetrag (§) § 24a EStG
- Bemessungsgrundlage für Altersentlastungsbetrag § 24a 1. vorrangige BMG: Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2) + 2. nachrangige BMG: positive Summe der Einkünfte
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§) § 24b EStG
- Sonderausgaben-Pauschbetrag § 10c S. 1 EStG: 36 EUR --> verdoppelt sich bei Zusammenveranlagung (Satz 2)
- Außergewöhnliche Belastungen (§) §§ 33, 33a, 33b
- Tatbestandsvoraussetzungen agwB Es muss sich um eine - Belastung handeln, die für den Stpfl. - außergewöhnlich ist und bei ihm zu - Aufwendungen führt, die - zwangsläufig dem Grunde und der Höhe nach sind, grundsätzlich - keine BA, WK oder Sonderausgaben darstellen und die - zumutbare Belastung übersteigen.
- Ausbildungsfreibetrag als agwB (§) § 32a Abs. 2 EStG
- Definition Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG? Erlernen eines nichtakademischen Berufs
- Zwölftelung des Kinderfreibetrags (§) § 32 Abs. 6 Satz 5 EStG Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Kinderfreibetrag nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Freibetrag um 1/12.
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- Höhe und § für den Kinderfreibetrag § 32 Abs. 6 EStG i.H.v. 2.184 EUR je Kind
- Kinderbetreuungskosten als SA (§ + Höhe) § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2/3 der Aufwendungen, höchsten 4.000 € je Kind für Dienstleistungen eines zum Haushalt gehörenden Kindes (14. Lj. nicht vollendet) abzugsfähig
- Nachweis für den Abzug von Kindenbetreuungskosten (§) § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG Rechnung (z.B. auch Arbeitsvertrag) + Nachweis der Kontenzahlung (Kontoauszug)
- TBM für eine Veräußerung nach § 17 EStG! Es muss sich um eine Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschafen handeln; die Anteile müssen zum Privatvermögen gehören, R 17 Abs. 1 S. 1 EStR Umkehrschluss; der Veräußerer muss innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft i.d.R. mindestens 1 % beteiligt gewesen sein.
- Fundstelle der Voraussetzungen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (>= 1% vs. < 1%) >= 1%: § 17 Abs. 1 S.1 EStG < 1%: § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG
- Wann entsteht der Veräußerungsgewinn bei §17? Im Zeitpunkt der Veräußerung (Übergang Nutzen und Lasten). Das Zu- und Abflussprinzip gilt nicht, H 17 Abs. 7 (Stichtagsbewertung)
- Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Veräußerung von Anteilen an KapGes aus dem PV! § 17 Abs. 2 S. 1 --> TEV § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c und § 3c Abs. 2 EStG V-Preis ./. Anschaffungskosten ./. V-Kosten = Veräußerungsgewinn davon 60 % nach TEV
- Fundstelle Stichtagsbewertung H 17 Abs. 7 EStH
- Freibetrag nach § 17 EStG (§ und R) § 17 Abs. 3, R 17 Abs. 9 EStR S.1: max. FB: 9.060 EUR x %-Anteil S.2: Ermäßigung: übersteigende quotale Anteil von 36.100 EUR zum Gewinn
- Sparer-Pauschbetrag § 20 Abs. 9 S. 1: 801 EUR bei Einzelveranlagung S. 2: 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung
- Subsidiaritätsprinzip bzgl. § 17 § 17 verdrängt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 gem. § 20 Abs. 8
- Kapitalertragsteuer § 43 EStG
- Bemessung der Kapitalertragsteuer § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG: 25 % des Kapitalertrags
- Kapitalertragsteuer ist bei § 20 einbehalten, Folgen? § 43 Abs. 1 Nr. 9: Kapitalertragsteuer wird erhoben § 43a Abs. 1 S. 1 Nr. 1: 25 % des Kapitalertrags + Solidaritätszuschlag 5,5% (§ 4 S. 1 SolzG) § 43 Abs. 5 S. 1: Abgeltungswirkung Ausnahme: Auf Antrag des Gläubigers (Stpfl.) Besteuerung nach § 32d möglich, § 43 Abs. 5 S. 3
- Solidaritätszuschlagssatz + § § 4 S. 1 SolzG: 5,5%
- Folgen, wenn Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge nach § 20 nicht einbehalten worden ist. Erklärungspflicht in ESt-Erklärung: § 32d Abs. 3 S. 1 Abgeltungsteuer 25%: § 32d Abs. 1
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- Wann müssen Veräußerungsgewinne von Beteiligungen an KapGes < 1% innerhalb des PV versteuert werden? Mit Zufluss des Veräußerungserlöses gem. § 11 Abs. 1 S. 1, gilt auch für Veräußerungskosten (§ 11 Abs. 2 gilt nicht)
- Zuflussprinzip § 11 Abs. 1
- Abflussprinzip § 11 Abs. 2
- Ermittlung des quotalen Anteilsbesitzes gem. § 17 EStG Alle Anteile werden einbezogen, unabhängig ob PV, BV oder einbringungsgeborene Anteile (H 17 Abs. 2 EStH)
- Fundstelle verdeckte Einlage R 40 Abs. 1 KStR
- Fundstelle verdeckte Gewinnausschüttung R 36 Abs. 1 S. 1 KStR
- Steuerliches Einlagekonto (§) § 27 KStG
- Bewertung von Einlagen § 6 Abs. 1 Nr. 5 S.1: TW höchstens AK, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist oder b) ein Anteil an einer KapGes ist und der Stpfl. an der Gesellschaft i.S.d. § 17 Abs. 1 oder Abs. 6 beteiligt ist.
- TW-Abschreibung von Grund + Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen (§ und wann?) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 aufgrund voraussichtlich dauernden Wertminderung
- Fundstelle bzgl. Verluste im Rahmen des §17 § 17 Abs. 2 S. 6 "Missbrauchsverhinderungsvorschrift"
- Wohnsitz (§) § 8 AO
- Gewöhnlicher Aufenthalt (§) § 9 AO
- Besteuerung des Vermögenszuwachses i.S.v. § 17 EStG bei Wohnsitzwechsel ins Ausland (§) § 6 AStG
- Aus welchen Staaten besteht die EWR? EU-Staaten sowie Norwegen, Island, Liechtenstein ("NIL")
- BMF-Schreiben zur rückwirkenden Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 Abs. 1 S. 4 EStG BMF-Schreiben v. 20.12.2012 1 § 17/2
- Zitierweise für den Einstieg in § 23 § 2 Abs. 1 Nr. 7; § 22 Nr. 2; § 23 Abs. 1 S. 1 Nr 1 oder Nr. 2 EStG
- Zitierweise Einstieg §17 EStG § 2 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 EStG
- Gewinnermittlung i.S.d. § 23 und wann muss versteuert werden? § 23 Abs. 3 S. 1 Veräußerungspreis --> § 11 Abs. 1 S. 1 ./. Veräußerungskosten --> kein § 11 Abs. 2, da H 23 (Werbungskosten), 2. Spiegelstrich ./. Anschaffungskosten --> § 23 Abs. 3 S. 4 --> AfA mindert AK = Gewinn / Verlust
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