349
Jura (Subject) / Zivilrecht (Lesson)
Advertisement
- Prorogation Als Prorogation wird im deutschen Zivilprozessrecht die Vereinbarung der Parteien eines Rechtsstreits über den Gerichtsstand nach §§ 38 ff. ZPO bezeichnet. Durch eine Gerichtsstandvereinbarung können sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz abweichend von den gesetzlich geregelten Gerichtsständen festgelegt werden. Eine Prorogation zum Bundesgerichtshof oder einem anderen Gericht höherer Ordnung ist unzulässig. Die Prorogation ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 38 ZPO z. B. möglich: für Kaufleute, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, für Nichtkaufleute wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird. Eine Vereinbarung hat aber keine Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die sich hieraus entspringenden Rechtsstreitigkeiten bezogen ist (§ 40 ZPO). Ferner darf eine Gerichtsstandvereinbarung auch nicht erfolgen, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wie z. B. in Familiensachen oder in Zwangsvollstreckungssachen (§ 802 ZPO).
- Klagenhäufung Klagenhäufung bezeichnet zum einen die Zusammenfassung mehrerer Klagebegehren in einem Verfahren („objektive Klagenhäufung“) und zum anderen die Verbindung von Prozessen mehrerer Kläger oder gegen mehrere Beklagte („subjektive Klagenhäufung“, meistens „Streitgenossenschaft“). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Objektive Klagehäufung 1.1 Kumulative Klagehäufung 1.2 Eventuelle Klagehäufung 1.3 Alternative Klagehäufung 1.4 Objektive Klagehäufung im Verwaltungsrecht 2 Subjektive Klagehäufung 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 Einzelnachweise Objektive Klagehäufung[Bearbeiten] Eine objektive Klagehäufung, in der ZPO geregelt in § 260, liegt vor, wenn der Kläger mit seiner Klage mehrere prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) verfolgt. Nach dem herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff setzt dies voraus, dass die Klage mehrere Anträge enthält und/oder auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt wird. Sie entsteht, indem der Kläger bereits zu Anfang des Prozesses mehrere Ansprüche in einer Klage erhebt, indem er in einemanhängigen Verfahren nachträglich einen weiteren Anspruch geltend macht oder indem mehrere selbstständige Prozesse miteinander verbunden werden. Eine objektive Klagehäufung endet durch Rücknahme oder Erledigung der Klageanträge oder aber durch die Trennung der Ansprüche. Man unterscheidet: Kumulative Klagehäufung[Bearbeiten] Der Kläger macht nebeneinander mehrere Streitgegenstände gegenüber dem Beklagten geltend. Es wird also vom Gericht gleichzeitig mehr als eine Entscheidung begehrt. Grundsätzlich unzulässig ist diese Form der Klagehäufung jedoch in der Form der unabgegrenzten Teilklage. Bei dieser Form der Klage macht der Kläger im Rahmen der Klagebegründung mehrere Ansprüche geltend, der Klageantrag deckt diese jedoch nicht in vollem Umfang ab. (Beispielsfall: Der Kläger macht im Rahmen der Klagebegründung drei Zahlungsansprüche in Höhe von 3.000, 4.000 und 5.000 Euro geltend, der Klageantrag lautet jedoch lediglich darauf, den Beklagten zur Zahlung von 10.000 Euro zu verurteilen.) Regelmäßig kann aber eine Auslegung der Klage seitens des Gerichts doch noch zur Zulässigkeit führen. Dies kann etwa erfolgen, indem das Gericht die Reihenfolge, in der die Ansprüche in der Klagebegründung dargelegt sind, zur Auslegung des Antrags heranzieht. Eventuelle Klagehäufung[Bearbeiten] Der Kläger stellt einen Haupt- und einen Hilfsantrag. Den zweiten Anspruch macht er nur dann geltend, wenn der Hauptantrag erfolglos ist („echte eventuelle Klagehäufung“) oder wenn der Hauptantrag Erfolg hat („unechte eventuelle Klagehäufung“). Obwohl der Hilfsantrag somit unter eine Bedingung gestellt wird, widerspricht dies nicht der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen, denn hier hängt das weitere Vorgehen von einem (stets zulässigen) innerprozessualenEreignis ab, nämlich dem Erfolg oder Nichterfolg des Hauptantrages. Durch diese Bedingung wird keine Unsicherheit in den Prozess hineingetragen. Das Gericht ist im Fall der eventuellen Klagehäufung an die vom Kläger gewählte Reihenfolge gebunden. Es darf also erst über den Hilfsantrag entscheiden, wenn das in der Bedingung genannte Ereignis eingetreten ist. Die Eventualklage stellt einen Fall der Stufenklage dar. Alternative Klagehäufung[Bearbeiten] Der Kläger stellt gegen den Beklagten alternativ zwei Anträge oder stützt einen Antrag auf alternativ zwei Lebenssachverhalte. Dies ist grundsätzlich unzulässig, weil die Klage dann nicht mehr gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend bestimmt ist. Eine Ausnahme hiervon bildet die Wahlschuld gemäß §§ 262 ff. BGB. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes galt bis zur TÜV-Entscheidung des Bundesgerichtshofs die alternative Klagehäufung zwar ebenfalls als unzulässig, wurde jedoch prozessual nicht beanstandet.[1] Zuletzt erkannte der Bundesgerichtshof in seiner Biomineralwasser-Entscheidung jedoch, dass der Streitgegenstand einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage als einheitliche Verletzungshandlung mehrere Rechtsverletzungen umfassen kann. Hiernach sei es für wettberwerbsrechtliche Unterlassungsklagen insoweit nicht erforderlich, den Anspruch auf verschiedene Anträge zu stützen, da der Begriff des Streitgegenstands derart weit ausgelegt wird, dass auch bei der Erfüllung verschiedener Verletzungstatbestände durch nur eine Handlung trotzdem nur ein einheitlicher Streitgegenstand vorläge. Im Ergebnis kommt dies dem Wesensgehalt einer alternativen Klagehäufung weitestgehend gleich, da das Gericht somit eigenständig zu bestimmen hat, auf welchen Tatbestand es das Unterlassungsgebot stützt.[2] Objektive Klagehäufung im Verwaltungsrecht[Bearbeiten] Im Verwaltungsrecht ist die objektive Klagehäufung im § 44 VwGO geregelt. Subjektive Klagehäufung[Bearbeiten] Eine subjektive Klagehäufung ist dann gegeben, wenn entweder auf Kläger- oder auf Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt sind. Ein gebräuchlicherer Ausdruck hierfür ist jedoch die „Streitgenossenschaft“.
- Streitgenossenschaft Eine Streitgenossenschaft – auch subjektive Klagehäufung genannt – liegt dann vor, wenn in einem Rechtsstreit entweder auf Klägerseite oder aufBeklagtenseite mehrere Personen beteiligt sind. Bei mehreren Klägern spricht man von aktiver Streitgenossenschaft, bei mehreren Beklagten von passiver Streitgenossenschaft. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Deutsches Recht 1.1 Einfache Streitgenossenschaft 1.2 Notwendige Streitgenossenschaft 2 Österreichisches Recht 2.1 Einfache Streitgenossenschaft 2.1.1 Materielle Streitgenossenschaft 2.1.2 Formelle Streitgenossenschaft 2.1.3 Unterschiede 2.2 Einheitliche Streitpartei 2.2.1 Anspruchsgebundene Streitgenossenschaft 2.2.2 Wirkungsgebundene Streitgenossenschaft 2.2.3 Wirkungen 3 Literatur 4 Siehe auch Deutsches Recht[Bearbeiten] Die Streitgenossenschaft kann auf drei verschiedene Weisen entstehen: Zum einen bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung, wenn nämlich mehrere Parteien klagen oder verklagt werden, zum anderen durch Parteierweiterung und schließlich durch Verbindung mehrerer selbständiger Prozesse. Sie endet durch Klagerücknahme, Erledigung eines Prozessrechtsverhältnisses oder durch Aufspaltung in getrennte Prozesse. Man unterscheidet: Einfache Streitgenossenschaft[Bearbeiten] Die einfache Streitgenossenschaft ist der Regelfall. Sie ist gegeben, wenn mehrere an sich selbständige Prozesse aus Zweckmäßigkeitserwägungen zu einem Verfahren zusammengefasst werden. Gemäß § 59, § 60 ZPO und analog § 260 ZPO können mehrere Personen dann gemeinsam klagen oder verklagt werden, wenn: sie bezüglich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen (§ 59 1. Alt. ZPO), bzw. wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 2. Alt. ZPO) ihre Ansprüche oder Verpflichtungen gleichartig sind und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (§ 60 ZPO) das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist und alle Ansprüche in derselben Prozessart geltend gemacht werden (§ 260 ZPO analog). Bei der einfachen Streitgenossenschaft stehen sich die Streitgenossen als einzelne gegenüber (§ 61 ZPO). Jede Prozesshandlung muss daher für jedes Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden, denn die Streitgenossen können weder zum Vorteil noch zum Nachteil der übrigen Streitgenossen handeln. Allerdings sind Tatsachenvortrag und Beweisantritte eines Streitgenossen auch den anderen zuzurechnen, wenn die Parteien nichts Gegenteiliges vortragen. Notwendige Streitgenossenschaft[Bearbeiten] Kann die Entscheidung gegenüber allen Streitgenossen aus prozess- oder materiellrechtlichen Gründen nur einheitlich ausfallen, so ordnet § 62 Abs. 1 ZPO die notwendige Streitgenossenschaft an. Prozessrechtliche Gründe sind: Rechtskrafterstreckung (z. B. § 183 InsO, § 248 AktG, § 326, § 327, § 856 Abs. 4 ZPO) wenn das Urteil gegenüber allen Streitgenossen Gestaltungswirkung hat (z. B. Klage gemäß § 133 HGB) Bei der prozessual notwendigen Streitgenossenschaft können alle Streitgenossen alleine klagen bzw. verklagt werden. Erst dann, wenn tatsächlich die Streitgenossen gemeinsam klagen, entfaltet § 62 ZPO seine Wirkung. Ist die Klage bezüglich eines einzelnen Streitgenossen unzulässig, wird sie nur insoweit durch Teilprozessurteil als unzulässig abgewiesen. Denn § 62 ZPO verlangt nur eine einheitliche Sachentscheidung. Materiellrechtliche Gründe sind gegeben: wenn die Klage wegen nur gemeinsamer Verfügungsbefugnis nur gemeinschaftlich erhoben werden kann oder gegen alle gerichtet werden muss (z. B. Aktivprozesse der Gesamthand; Auflassungsklage mehrerer Miteigentümer) Bei der materiellrechtlich notwendigen Streitgenossenschaft können die Streitgenossen im Gegensatz zur prozessual notwendigen Streitgenossenschaft nicht alleine klagen oder verklagt werden. Dies würde nämlich die Unzulässigkeit der Klage bedeuten. Dementsprechend ist die Unzulässigkeit der ganzen Klage auch dann gegeben, wenn die Klage nur hinsichtlich eines einzelnen Streitgenossen unzulässig ist. Anerkenntnis, Verzicht und Klageänderung müssen durch alle anwesenden Streitgenossen gemeinsam erklärt werden. Die Prozesshandlungen der Streitgenossen wirken bei der notwendigen Streitgenossenschaft weiterhin nur für und gegen die einzelne Partei (der grundsätzlich anwendbare § 61 ZPO wird aber weitgehend durch § 62 ZPO verdrängt). Die Beziehungen sind – im Unterschied zu der einfachen Streitgenossenschaft – jedoch enger ausgestaltet, da beispielsweise die säumige Partei durch den notwendigen Streitgenossen vertreten werden kann, so dass gegen diese kein Versäumnisurteilerlassen werden kann (§ 62 Abs. 1 ZPO). Nicht zu verwechseln ist der Streitgenosse mit dem Nebenintervenienten, der nicht selbst Partei eines Zivilprozesses wird. Die zivilprozessualen Regelungen sind gem. § 64 VwGO, § 74 SGG, § 59 FGO entsprechend auf die Streitgenossen verwaltungs-, sozial- oder finanzgerichtlicher Verfahren anzuwenden.
- Streitgegenstand Der Streitgegenstand bezeichnet den prozessualen Anspruch, den eine Partei auf der Grundlage eines bestimmten Lebenssachverhaltes in einem gerichtlichen Verfahren geltend macht. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Begriff 2 Inhalt 3 Relevanz 4 Siehe auch Begriff[Bearbeiten] In der Zivilprozessordnung wird der Begriff Streitgegenstand nicht durchgängig verwendet, oft wird stattdessen der erhobene Anspruch genannt (beispielsweise in§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine gesetzliche Definition gibt es nicht. Der ursprüngliche Gesetzgeber ging noch davon aus, dass der prozessuale Anspruch mit dem materiell-rechtlichen Anspruch, wie ihn § 194 BGB definiert, identisch wäre. Eine Ansicht, die heute überholt ist: Prozessualer und materiell-rechtlicher Anspruch können gar nicht identisch sein, denn im Prozess soll ja gerade erst geprüft, werden, ob der materiell-rechtliche Anspruch besteht. Inhalt[Bearbeiten] Nach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Eine andere Ansicht vertritt den eingliedrigen Streitgegenstandsbegriff: danach bestimmt nur der Antrag des Klägers den Streitgegenstand. Folgt man der herrschenden Meinung, dann ändert sich der Streitgegenstand immer dann, wenn sich entweder der Antrag ändert, oder wenn ein anderer Lebenssachverhalt zur Grundlage des Antrags gemacht wird. Der BGHgeht von einem jeweils nach dem konkreten Fall des Rechtsstreits zu beurteilenden relativen Streitgegenstandsbegriff aus. Relevanz[Bearbeiten] Anhand des Streitgegenstandes bestimmt sich auch die Zulässigkeit einer Klage: ist die Streitsache nämlich bereits anderweitig rechtshängig, so ist die Klage unzulässig und wird abgewiesen. Damit werden sich widersprechende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand vermieden. Liegt bereits eine rechtskräftigeEntscheidung über denselben Streitgegenstand vor, ist die Klage ebenfalls unzulässig. Über denselben Streitgegenstand darf nur einmal entschieden werden, um mit der Entscheidung einen endgültigen Rechtsfrieden und damit Rechtssicherheit für die Beteiligten herbeizuführen. Ob ein Kläger einen oder mehrere Streitgegenstände vorträgt, wird bei der objektiven Klagehäufung nach § 260 ZPO relevant. Ändert sich der Streitgegenstand während des Prozesses, liegt eine Klageänderung nach den §§ 263 ff. ZPO vor. Beides hat weitere Konsequenzen für den Ablauf des Prozesses und die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitgegenstandsbegriff im Verwaltungsprozess wird vom Zivilprozess abgeleitet, unterscheidet sich dadurch, dass vornehmlich auf den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt und weniger auf den Antrag abgestellt wird.
- Klageänderung Eine Klageänderung ist das Austauschen des Klageantrags oder des diesen begründenden Sachverhalts innerhalb desselben Prozesses. Klageänderungen können im Zivilprozess oder im Verwaltungsprozess vorkommen. Im Strafprozess gibt es keine Klageänderung im eigentlichen Sinne; allerdings kann die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachtragsanklage erheben (§ 266 StPO) oder nach Hinweis auf eine Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts eine Verurteilung nach einem anderen Straftatbestand erfolgen (§ 265 StPO). Eine Klageänderung ist nicht stets zulässig. Sie setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass der Prozessgegner der Klageänderung zustimmt oder das Gericht sie – meist aus Gründen der Prozessökonomie – für sachdienlich hält. Für bestimmte Fälle der Klageänderung, insbesondere die Klageerweiterung oder Klagebeschränkung, sieht das Gesetz vor, dass diese nicht als Klageänderung anzusehen seien (vgl. § 264 ZPO). Diese Fiktion führt folgerichtig dazu, dass diese Klageänderungen auch stets zulässig sind. Die Zulässigkeit der Klageänderung ist im Hinblick auf die geänderte Klage eine Prozessvoraussetzung, sodass das Verfahren, wenn die Klageänderung unzulässig ist, durchProzessurteil zu beenden ist.
- Erledigungserklärung Als Erledigungserklärung wird im deutschen Prozessrecht eine Prozesserklärung bezeichnet, mit dem ein Streitbeteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Es wird zwischen beidseitiger (übereinstimmender) und einseitiger Erledigungserklärung unterschieden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Übereinstimmende Erledigungserklärung von Kläger und Beklagten 2 Einseitige Erledigungserklärung des Klägers 3 Literatur 4 Weblinks Übereinstimmende Erledigungserklärung von Kläger und Beklagten[Bearbeiten] Eine übereinstimmende Erledigungserklärung liegt vor, wenn die Prozessbeteiligten (Kläger und Beklagter) übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Aufgrund der Dispositionsmaxime können sie die Rechtshängigkeit der Streitsache beenden. Der Beklagte muss in diesem Zusammenhang nicht unbedingt aktiv eine Erledigungserklärung abgeben, vielmehr greift bei fehlendem Widerspruch des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers innerhalb einer 2-Wochenfrist ab Zustellung der klägerseitigen Erledigungserklärung die Fiktion des § 91a Abs.1 S.2 ZPO. Danach gilt die Erledigungserklärung des Beklagten als abgegeben, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Gericht entscheidet dann nicht mehr über die Hauptsache (z.B. über einen Herausgabeanspruch), sondern lediglich über die Kosten. § 91a Abs. 1 S. 1Zivilprozessordnung regelt, wie die bis zum Ende der Rechtshängigkeit angefallenen Kosten (Gerichtskosten und Anwaltskosten) zu verteilen sind. Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes ist über die Kosten durch Beschluss (Gericht) zu entscheiden. Dabei ist darauf abzustellen, wer wahrscheinlich die Kosten zu tragen gehabt hätte, wenn ein streitiges Urteil ergangen wäre. Mit Beschluss vom 18. März 2010 (Az. I ZB 37/09, veröffentlicht in MIR 2010, Dok. 065) hat der Bundesgerichtshof zu dieser Thematik folgendes entschieden (amtlicher Leitsatz): „Erklären die Parteien eine vor dem unzuständigen Gericht erhobene, in der Sache aber begründete Unterlassungsklage übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte die Unzuständigkeit gerügt und sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.“ Einseitige Erledigungserklärung des Klägers[Bearbeiten] Bis zum Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 zum 1. September 2004 war die einseitige Erledigungserklärung, die nur vom Kläger ausgehen kann, gesetzlich nicht geregelt. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten - d.h. ohne Zustimmung des Klägers - ist hingegen nicht möglich, weil er nicht über den Streitgegenstand verfügen darf. Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelung war die einseitige Erledigungserklärung des Klägers allgemein anerkannt, um ihm zu ermöglichen, der zwingenden Kostentragung nach § 91 ZPO zu entgehen, wenn seine Klage ursprünglich zulässig und begründet war, d.h. vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Die Erledigungserklärung des Klägers wird von der h.M. als stets zulässige Klageänderung gem. § 264 Nr. 2 ZPO angesehen. Die Klage bleibt rechtshängig mit dem Antrag auf Feststellung der Erledigung. Diese Feststellungsklage, § 256 ZPO (streitiges Rechtsverhältnis = Prozessrechtsverhältnis; Feststellungsinteresse = Kosteninteresse), ist begründet, wenn die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und durch ein erledigendes Ereignis nachträglich unzulässig oder unbegründet wurde. Das Problem hat sich durch die Neufassung des § 91a ZPO mit Wirkung zum 1. September 2004 weitgehend erledigt. Demnach entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen auch dann durch Beschluss, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, und er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist. In § 91a ZPO ist jedoch nicht der Fall der einseitigen Erledigungserklärung geregelt, wenn der Beklagte nicht zustimmt. Insofern muss weiterhin auf § 264 Nr. 2 ZPO ausgewichen werden. Lag das erledigende Ereignis zwischen Klageeinreichung (Anhängigkeit) und Zustellung (Rechtshängigkeit) - oder vor Klageeinreichung, kann die Erledigung der Hauptsache nicht durch Urteil festgestellt werden, da keine Hauptsache vorgelegen hat. Das Gericht prüft bei der einseitigen Erklärung nur, ob ein erledigendes Ereignis stattgefunden hat, und ob die ursprüngliche Leistungsklage zulässig und begründet war. Keine Erledigung liegt vor, wenn der Beklagte nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahlt.
- Rechtskraft Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten. Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zur Unzulässigkeit. Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren. In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Unterschied zu Österreich als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen. Zu unterscheiden ist zum einen zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft, zum anderen zwischen der Rechtskraftwirkung vonProzessurteil und Sachurteil. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Formelle Rechtskraft 2 Materielle Rechtskraft 3 Prozessurteil und Sachurteil 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 Quellenangaben Formelle Rechtskraft[Bearbeiten] Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit. Zulässige Rechtsmittel hindern den Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft (Suspensiveffekt). Zu den Rechtsmitteln zählen insbesondere Berufung und Revision. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidung gibt (vgl. § 705 ZPO). Das ist der Fall, wenn die zur Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen lassen, darauf verzichten (Rechtsmittelverzicht) oder ein solches nicht vorgesehen ist, insbesondere, weil die letzte Instanz entschieden hat. Dass außerordentliche Rechtsbehelfe wie die Verfassungsbeschwerde noch eingelegt werden können, hindert die Rechtskraft nicht.[1] Die eingetretene formelle Rechtskraft kann nur ausnahmsweise nachträglich wieder entfallen. Bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist kann nachträglichWiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO, §§ 44 ff. StPO) gewährt werden. Unter engen Voraussetzungen kann das Verfahren wiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO). Auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin kann eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden, § 95 BVerfGG. Materielle Rechtskraft[Bearbeiten] Materielle Rechtskraft bedeutet inhaltliche Bindungswirkung in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Sicht.[2] Sie setzt den Eintritt formeller Rechtskraft voraus und legt sämtliche Gerichte und die Parteien auch in späteren Prozessen auf die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge fest. Dies soll unter anderem sich widersprechende Urteile verhindern und Rechtssicherheit für die Parteien schaffen. Auf Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt sich die Bindung dagegen grundsätzlich nicht (vgl. § 325 ZPO). Im Zivilprozess ist es dann grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand bzw. prozessualen Anspruch) noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (ne bis in idem). Außerdem ist in einem späteren Prozess, wenn sich die entschiedene Frage vorfrageweise für einen anderen Anspruch stellt (Präjudizialität), das Gericht an die Feststellung gebunden. Dabei erstreckt sich die Rechtskraft regelmäßig nur auf den erhobenen Anspruch; die Urteilsgründe erwachsen hingegen nicht in Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Im Strafprozess führt die Rechtskraft des Urteils zu einem Strafklageverbrauch (Ne bis in idem), so dass eine nochmalige Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist. Weiter müssen nach dem Grundgesetz (vgl. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und Rechtsstaatsprinzip (vor allem Rechtssicherheit)) sämtliche Staatsorgane, insbesondere Verwaltungsbehörden, die materielle Rechtskraft beachten.[3] Die Bestandskraft entfaltet im öffentlichen Recht bei Verwaltungsakten der Rechtskraft ähnliche Wirkungen. Das Verfassungsprozessrecht kennt außerdem Bindungswirkung gem. § 31 BVerfGG. Sie erfasst alle Gerichte und Behörden und reicht so über die Wirkungen der Rechtskraft hinaus. Prozessurteil und Sachurteil[Bearbeiten] Prozessurteile sind Urteile, in denen die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Sie sind der formellen Rechtskraft fähig (etwa, wenn die Klagefrist versäumt wurde), ohne dass sie stets in materielle Rechtskraft erwachsen würden: Ein Mangel in der Postulationsfähigkeit zum Beispiel kann geheilt werden, indem der Bürger seine Klage, für die Anwaltszwang herrscht, nicht wieder selbst einlegt, sondern doch noch einen Rechtsanwalt beauftragt. Die materielle Rechtskraft eines Prozessurteils bezieht sich allein auf den Zulässigkeitsmangel, an dem das Gericht die Klage hat scheitern lassen. Sachurteile sind Urteile, in denen über die zulässige Klage in der Sache und damit über die Begründetheit der Klage entschieden wird. Sie sind formeller und materieller Rechtskraft fähig. Es gilt das oben Gesagte.
- Prozessaufrechnung Aufrechnung im Prozess mit einer Gegenforderung gegen die Klageforderung.Die Aufrechnungserklärung hat im Prozess eine Doppelnatur: Materiell-rechtlich ist sie rechtsgestaltende Willenserklärung (§388 BGB). Prozessual ist sie Prozesshandlung, aber (als Einrede im prozessualen Sinn) auch einVerteidigungsmittel. Sie muss daher rechtzeitig geltend gemacht werden, um nicht als verspätet zurückgewiesen zu werden (Verspätung, in der Berufungsinstanz ist die Sonderregelung des § 533 ZPO zu beachten).Mit der Aufrechnungserklärung tritt hinsichtlich der zurAufrechnung gestellten Gegenforderung keineRechtshängigkeit ein. Die Prozessaufrechnung führt aber gern. § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB zur Verjährungshemmung.Die Prozessaufrechnung kann als Primär- (oder Haupt-)Aufrechnung oder als Sekundär- (Hilfs-, Eventual-)Aufrechnung erklärt werden. Im ersten Fall ist sie das einzige (vom Gericht zu prüfende) Verteidigungsmittelgegen die (im Übrigen anerkannte und daher vom Gericht auch nicht weiter zu prüfende) Klageforderung, im zweiten eines von mehreren Verteidigungsmitteln, das vom Gericht erst geprüft werden darf, wenn es die Klageforderung für begründet und andere Einreden des Beklagten für unerheblich hält.Wird über eine im Prozess erklärte Aufrechnung im Urteil entschieden, erwächst auch die Entscheidung über dieGegenforderung (die nicht zum Streitgegenstand gehört) in Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 2 ZPO). Daraus folgert dieRechtsprechung, dass mangels Zulässigkeit desRechtsweges über die Aufrechnung mit rechtswegfremden Gegenforderungen nicht entschieden werden könne (etwas anderes gilt daher, wenn dieGegenforderung bereits rechtskräftig tituliert ist, da über die Aufrechnungsvoraussetzungen jedenfalls entschieden werden kann).Das Gericht kann in diesem Falle entweder die Aussetzung des Prozesses nach § 148 ZPO bis zur anderweitigen Entscheidung über die Gegenforderunganordnen oder ein Vorbehaltsurteil nach § 302 ZPO erlassen.Die Prozessaufrechnung kann den Streitwert erhöhen (vgl. § 19 Abs. 3 GKG). Aufrechnung.ist eine Aufrechnungserklärung als materiellrechtliche Willenserklärung mitGestaltungswirkung (§§388 S.1, 389 BGB) und ihre gleichzeitige Geltendmachung als Einrede im Prozeß. Es handelt sich also um einen Doppeltatbestand. Anders als bei der rein materiell-rechtlichen Aufrechnungkann jedoch im Prozeß schon im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des § 322 II ZPO nicht dahingestellt bleiben, ob die Hauptforderung besteht und durchsetzbar ist. Als Ausnahme von dem Grundsatz, daß nur der in der Klage erhobene prozeßuale Anspruch in Rechtskraft erwächst, § 322 I BGB, ordnet § 322 II BGB an, daß auch über die Aufrechnungsforderung, soweit sie nicht besteht, eine rechtskräftige Entscheidung ergeht.Probleme ergeben sich insbesondere dann, wenn eine Aufrechnung zwar materiellrechtlich zulässig ist, prozeßrechtlich jedoch keine Berücksichtigung finden kann. Wird die im Prozeß geltend gemachte Aufrechnung beispielsweise als verspätet zurückgewiesen nach § 296 II ZPO, heißt dies wegen des Doppeltatbestandes noch nicht, daß sie auch mate-riellrechltlich keine Wirkung entfaltet. Vielmehr ist die Gegenforderung trotz Nichtberücksichtigung im Prozeß nach § 389 BGB erloschen. Um dieses unbillige Ergebnis zu vermeiden, werden verschiedene Lösungsansätze vertreten:Die Aufrechnungserklärung könnte mit ihrer Geltendmachung im Prozeß als einheitliches Rechtsgeschäft verbunden werden, mit der Folge, daß mit derUnwirksamkeit des prozeßualen Teils auch der materiellrechtliche Teil keine Wirkung entfaltet, §139 BGB.Die weitaus h.M. geht jedoch davon aus, daß die Prozeßaufrechnung vom Aufrechnenden immer nur eventualiter geltend gemacht wird. D.h., daß die Aufrechnungserklärung nur unter der Bedingung ihrer prozeßualen Berücksichtigung erfolgt. Eine solche Eventualaufrechnung ist gesetzlich in § 19 III GKG anerkannt. Insbesondere verstößt sie auch nicht gegen den Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozeßhandlungen. Denn in diesem Fall besteht gerade kein Zustand der Rechtsunsicherheit im Prozeß, da der Eintritt der Bedingung vom Prozeßverlauf selbst abhängt.
- Präklusion Eine Präklusion (lat. Ausschluss) bezeichnet in der juristischen Fachsprache den Ausschluss bestimmter Rechtshandlungen oder Rechte. Dies kann vertraglich festgelegt sein oder geschehen, wenn die Rechte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vor- oder wahrgenommen werden. Die Präklusion ist von der Verjährung zu unterscheiden. Verfahrensrecht[Bearbeiten] Die Präklusion sanktioniert die Darlegungs- bzw. Mitwirkungssäumigkeit einer Partei in einem rechtsförmlichen Verfahren; sie dient damit der Verfahrensbeschleunigung und der Prozessökonomie. Wegen angeblicher Verletzung des Rechtsstaatlichkeitgebotes werden hiergegen zuweilen Bedenken vorgebracht. Problematisch ist die Präklusion in vom Amtsermittlungsgrundsatz geleiteten Verfahrensordnungen. Grundsätzlich wird zwischen materieller und formeller Präklusion unterschieden. Unter formeller Präklusion versteht man das Zurückweisen von Einwendungen im laufenden Verfahren wegen Fristversäumnisses mit Wirkung nur für dieses Verfahren, vgl. § 87b VwGO. Materielle Präklusion bedeutet, dass die Einwendungen aufgrund des Fristversäumnisses weder im laufenden noch in künftigen Verfahren gehört werden. Der Begriff Präklusion ist auch ein rein prozessrechtlicher Terminus und z. B. in § 282, § 296 ZPO niedergelegt. So hat eine Partei nach § 282 Abs. 1 ZPO grundsätzlich ihre Prozesshandlungen mit Blick auf einen zügigen Gang des Prozesses so zeitig wie möglich vorzunehmen; andernfalls können diese gemäß § 296 Abs. 2 ZPO nach freier richterlicher Überzeugung zurückgewiesen werden. Nach § 296 Abs. 1 ZPO sind bestimmte prozessuale Handlungen (Angriffs- und Verteidigungsmittel), die fristverletzend vorgenommen werden, nach freier richterlicher Überzeugung nur zuzulassen, wenn sie nicht prozessverzögernd wirken oder genügend entschuldigt werden. Beispiel: Ein Erblasser hatte vor seinem Tode einen Kaufvertrag geschlossen, aus dem nun der Erbe vom Verkäufer auf Kaufpreiszahlung verklagt wird. Der Erbe ist aber überzeugt, dass der Erblasser zu Lebzeiten noch gezahlt hat, findet allerdings den Zahlungsbeleg (Beweismittel) in den Unterlagen des Erblassers erst nach einer gewissen Zeit. Dies muss auf Verlangen glaubhaft gemacht werden (§ 296 Abs. 4 ZPO). Die Präklusion umfasst nicht die Widerklage. Auch ein spätes Einreichen einer Widerklage darf nicht vom Gericht zurückgewiesen werden.
- Feststellungsklage Die Feststellungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Positive Feststellungsklage und negative Feststellungsklage dienen dazu, das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses feststellen zu lassen, beispielsweise eines Vertrags. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage soll die Nichtigkeit einesVerwaltungsakts feststellen lassen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zivilrecht 2 Verwaltungsrecht 3 Steuerrecht 4 Literatur 5 Einzelnachweise 6 Weblinks Zivilrecht[Bearbeiten] Bei der zivilrechtlichen Feststellungsklage ist das Ziel, zwischen den Parteien eines Rechtsstreits das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde durch ein Zivilgericht feststellen zu lassen. Dementsprechend unterscheidet man zwischen negativer und positiver Feststellungsklage. Einen weiteren Fall stellt die Zwischenfeststellungsklage dar, die dann einschlägig sein kann, wenn der Kläger (zunächst) nur einen Teil seines Anspruchs einklagt. Die Zwischenfeststellungsklage kann vom Kläger zusammen mit einer Leistungsklage oder nachträglich erhoben werden, zudem vom Beklagten in Form einer Zwischenfeststellungswiderklage.[1] Die Entscheidung des Gerichts beinhaltet, soweit einer Feststellungsklage stattgegeben wird, nur die begehrte Feststellung und verlangt von der unterlegenen Partei kein bestimmtes mit der Zwangsvollstreckung durchsetzbares Verhalten. Sie kann nur erhoben werden, wenn auf Seiten des Klägers ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung besteht (sog. Feststellungsinteresse). Das Feststellungsinteresse besteht auch zur Erschöpfung des Rechtswegs, insbesondere bei subjektiver Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundrechte.[2] Die Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen führt darüber hinaus zunehmend zu europäischen Parallelverfahren im Anwendungsbereich der am 1. März 2002 in Kraft getretenen Verordnung EG Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO-Brüssel I). Dort gilt – im Unterschied zum Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung (ZPO) – eine Rechtshängigkeitssperre für nachträgliche Klagen mit demselben Kernpunkt (Kernpunkttheorie), wie z. B. zugunsten der zeitlich vorrangig anderweitig anhängig gemachten negativen Feststellungsklage. Eine früher erhobene negative Feststellungsklage führt nach der (hier nicht dargestellten) Rechtsprechung des EuGH insbesondere in Sachen Tatry/ Maciej Rataj zu einer Rechtshängigkeitssperre für die Geltendmachung einer Leistungsklage durch den Anspruchsinhaber. Dieser läuft dadurch Gefahr, die verjährungsunterbrechende Wirkung der Erhebung einer Leistungsklage nicht mehr (im In- oder Ausland) herbeiführen zu können. Rechtsgrundlage ist im Zivilprozess § 256 ZPO, wobei auch in den anderen Gerichtszweigen die Feststellungsklage durchaus ein subsidiäres (also zusätzliches), zulässiges und effektiven Rechtsschutz bietendes Instrument zur Erschöpfung des Rechtswegs ist.[2] Während die Erhebung der positiven Feststellungsklage verjährungshemmende Wirkung zugunsten des Gläubigers entfaltet, trifft dies für die negative Feststellungsklage nicht zu (siehe § 204 BGB). Hinsichtlich der Beweislast ergeben sich jedoch keine Unterschiede. Da diese nach der materiell-rechtlichen Lage beurteilt wird, hat sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Feststellungsklage jeweils der Gläubiger, der in ersterem Fall Kläger, im zweiten Fall Beklagter ist, zu beweisen, dass das streitige Rechtsverhältnis besteht.
- Advertisement
- Leistungsklage Prozessuale Klageart, die auf die Verurteilung des Beklagten zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Leistungsklagen kennen sowohl das Zivil-, als auch das Verwaltungs- und das Sozialrecht. Im zivilgerichtlichen Verfahren dient die Leistungsklage der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruchs des Klägers. Die geschuldete Leistung kann dabei verschiedenster Art sein. Am häufigsten ist die Zahlungspflicht. In Betracht kommen aber beispielsweise auch die Abgabe von Willenserklärungen oder Herausgabe von Sachen.Sonderfälle sind die Stufenklage und die Klage auf eine künftige Leistung.
- Gestaltungsklage Die Gestaltungsklage ist eine Klageart des deutschen Rechts. Sie dient der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch ein Urteil. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils automatisch ein und es bedarf keines zusätzlichen Aktes der Beteiligten. Die Gestaltungsklage ist meist statthaft, sofern die Rechtsänderung nicht von den Parteien selbst herbeigeführt, sondern nur durch Urteil erreicht werden kann. Die Gestaltungsklage ist streng von den materiellen Gestaltungsrechten zu unterscheiden. Gestaltungsrechte können von jedermann ohne gerichtliches Verfahren ausgeübt werden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zivilrecht 1.1 Bürgerliches Gesetzbuch 1.2 Wohnungseigentumsgesetz 1.3 Gesellschaftsrecht 1.3.1 Handelsgesetzbuch (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage) 1.3.2 Aktiengesetz 1.4 Kündigungsschutzgesetz 1.5 Lebenspartnerschaftsgesetz 1.6 Zivilprozessordnung (prozessrechtliche Gestaltungsklage) 2 Verwaltungsrecht 3 Steuerrecht 4 Siehe auch Zivilrecht[Bearbeiten] Zulässig ist die Gestaltungsklage nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (numerus clausus): Bürgerliches Gesetzbuch[Bearbeiten] Bestimmung der Leistung nach § 319 I 2 BGB Klage auf Herabsetzung der Vertragsstrafe, § 343 Abs. 1 BGB Eheaufhebung, § 1313 BGB Scheidung, § 1564 BGB Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnis, § 1600c Abs. 2 BGB Erbunwürdigkeitsanfechtungsklage, § 2342 BGB Wohnungseigentumsgesetz[Bearbeiten] Gestaltungsklage nach §21 Abs. IV i.V.m. §21 Abs. VIII WEG Gesellschaftsrecht[Bearbeiten] Handelsgesetzbuch (gesellschaftsrechtliche Gestaltungsklage)[Bearbeiten] Auflösung einer Offenen Handelsgesellschaft, § 133 Abs. 1 HGB Gesellschafterausschluss, § 140 Abs. 1 HGB Aktiengesetz[Bearbeiten] Nichtigkeitserklärung eines Beschlusses der Hauptversammlung einer AG, § 241 Nr. 5 AktG Kündigungsschutzgesetz[Bearbeiten] Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, § 9 KSchG Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers, § 13 KSchG Lebenspartnerschaftsgesetz[Bearbeiten] Auflösung einer Lebenspartnerschaft, § 15 Abs. 1 LPartG Zivilprozessordnung (prozessrechtliche Gestaltungsklage)[Bearbeiten] Abänderungsklage, § 323 ZPO Wiederaufnahme des Verfahrens, § 579, § 580 ZPO Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach § 722 ZPO Vollstreckungsabwehr, § 767, § 768 ZPO Prozessuale Gestaltungsklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO Aufhebung eines Schiedsspruchs, § 1059 ZPO Verwaltungsrecht[Bearbeiten]
- Klagerücknahme Im gerichtlichen Verfahren stellt die Klagerücknahme die Erklärung des Klägers dar, dass er von der Durchführung des Prozesses absieht. Die Klagerücknahme ist damit das Gegenstück zur Klageerhebung. Regelungen über die Klagerücknahme gibt es in allen Verfahrensordnungen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Zivilrecht 1.1 Kein Rechtsverzicht 1.2 Gründe zur Klagerücknahme 1.3 Zeitpunkt der Klagerücknahme 1.4 Einwilligung des Beklagten 1.5 Kostentragung 2 Strafprozess 2.1 Anklagerücknahme 2.2 Rechtsfolgen Zivilrecht[Bearbeiten] Im Zivilprozessrecht ist die Klagerücknahme in § 269 ZPO geregelt. Kein Rechtsverzicht[Bearbeiten] Nimmt der Kläger die Klage zurück, äußert er sich allerdings nicht zum Bestand des mit der Klage geltend gemachten Rechts. Insbesondere bringt der Kläger dadurch nicht zum Ausdruck, dass er der Ansicht ist, dass das mit der Klage geltend gemachte Recht nicht existiere. Mit der Klagerücknahme bringt er lediglich zum Ausdruck, dass er sein Gesuch um Gewährung von Rechtsschutz durch das Gericht zurückzieht. Nach einer Klagerücknahme ist der Kläger daher nicht gehindert, das zunächst geltend gemachte Recht wieder in einem neuen Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Darin liegt der Unterschied zum Klageverzicht. Gründe zur Klagerücknahme[Bearbeiten] Der Kläger kann verschiedene Gründe haben, die Klage zurückzunehmen. Wenn er zum Beispiel erst im Prozess erfährt, dass der Beklagte vermögenslos ist, wird er womöglich einsehen, dass es keinen Sinn ergibt, eine uneinbringliche Forderung einzuklagen. Auch ist es möglich, dass der Kläger während des Prozesses einsieht, dass sein Rechtsstandpunkt vor Gericht keinen Erfolg haben wird oder dass er die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht werde beweisen können. Es kann auch sinnvoll sein, eine Klage nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit zurückzunehmen, wenn der Klagegrund weggefallen ist, z.B. durch Leistung oder zwischenzeitliche Unterlassung des Beklagten. Der Grund für eine Klagerücknahme kann auch darin liegen, dass der Beklagte vor der Rechtshängigkeit Insolvenzangemeldet hatte und die Klage deshalb unzulässig ist. Die Rechtsverfolgung kann trotz Klagerücknahme in einem Insolvenzverfahren wieder aufgegriffen werden. Zeitpunkt der Klagerücknahme[Bearbeiten] Dem Interesse des Klägers, seine Klage zurückzunehmen, trägt der deutsche Gesetzgeber dadurch Rechnung, dass eine Klagerücknahme grundsätzlich möglich ist. Die Möglichkeit der Klagerücknahme ist in § 269 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Sie ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils möglich, also auch noch in der Rechtsmittelinstanz. Die Klage kann nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ohne Einwilligung des Beklagten vom Kläger zurückgenommen werden. Wenn der Beklagte bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt hat, kann der Kläger die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurücknehmen. Dieser kann nämlich ein Interesse daran haben, dass vom Gericht festgestellt wird, ob der Anspruch des Klägers zu Recht besteht oder nicht. Einwilligung des Beklagten[Bearbeiten] Die Rücknahme und gegebenenfalls die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären (§ 269 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rücknahme kann durch mündliche Erklärung in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes bei Gericht (§ 269 Abs. 2 S. 2 ZPO) erklärt werden. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Rücknahme der Klage erforderlich ist (§ 269 Abs. 2 S. 3 ZPO). Der Beklagte kann der Rücknahme dann innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schriftsatzes widersprechen. Tut er dies nicht, gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn er zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist (§ 269 Abs. 2 S. 4 ZPO). Wird die Klage zurückgenommen, ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Der Beklagte ist also von einer erneuten Klageerhebung nicht geschützt. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftig gewordenes Urteil wird wirkungslos, ohne dass es ausdrücklich aufgehoben werden muss (§ 269 Abs. 3 S. 1 ZPO). Kostentragung[Bearbeiten] Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (ermäßigte 1,0 Gerichtsgebühr gemäß Nr. 1211 Ziffer 1 des Kostenverzeichnis des Gerichtskostengesetzes(KV-GKG) statt der sonst nach Nr. 1210 KV-GKG anfallenden 3,0 Gebühr), soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt oder die Kosten dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, d.h. über § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO wurde von Gesetzgeber eine Ermessensvorschrift implementiert, um Sonderfällen gerecht werden zu können. Die günstige Kostenfolge setzt aber voraus, dass die Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, vgl. Ziffer 1a zu Nr. 1200 KV-GKG. Ist der Anlass zur Klageeinreichung jedoch bereits vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch wenn die Klage nicht zugestellt wurde (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Das Gericht entscheidet auf Antrag über die Kostentragungspflicht durch Beschluss (§ 269 Abs. 4 ZPO). Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde (§ 567 ZPO) statt, wenn der Streitwert der Hauptsache 600 € (§ 511 ZPO) übersteigt (§ 269 Abs. 5 S. 1 ZPO). Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nach § 104 ZPO ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist (§ 269 Abs. 5 S. 2 ZPO). Wenn die Klage von neuem erhoben wird, kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind (§ 269 Abs. 6 ZPO)
- Klage Die Klage ist im Zivilprozess die Verfahrenseinleitung, also der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, durch den Kläger gegen den Beklagten. Auch in den Verfahren vor den Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichten bezeichnet man den das Verfahren einleitenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als Klage. ImStrafverfahren wird die von der Staatsanwaltschaft zu erhebende öffentliche Klage Anklage vor einem Gericht genannt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Deutschland 1.1 Inhalt der Klageschrift gemäß § 253 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO 1.2 Klagevoraussetzungen 2 Österreich 3 Siehe auch 4 Weblinks Deutschland[Bearbeiten] Die Klage wird durch einen Schriftsatz an das Gericht (im Verfahren vor den Amtsgerichten auch zur Niederschrift des Urkundsbeamten) und dessen Zustellung an den Beklagten erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO). An Stelle einer Klage kann auch ein Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder ein Antrag aufeinstweiligen Rechtsschutz gestellt werden. Ferner kann eine Klage dadurch erhoben werden, dass der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt und zugleich eine Klageschrift bei Gericht einreicht. Die Klageschrift muss in mehrfacher Abschrift (zumeist dreifach) bei Gericht eingereicht werden. Eine Ausgabe ist für die Gerichtsakte. Darüber hinaus werden dem Beklagten und seinem Prozessbevollmächtigten die weiteren Exemplare zugestellt. Inhalt der Klageschrift gemäß § 253 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO[Bearbeiten] Muss-Vorschriften: Bezeichnung der Parteien; Bezeichnung des örtlich und sachlich zuständigen Gerichts; Angabe des Streitgegenstands (Klagegrund und Klageantrag); eigenhändige Unterschrift des Klägers bzw. Prozessbevollmächtigten. Die Abteilung des zuständigen Gerichts muss nicht genannt werden, es sei denn, dass vor der Kammer für Handelssachen des Landgerichts verhandelt werden soll. Die Zuweisung der Klage an die jeweiligen Abteilungen ist Sache der Postverteilerstelle des Gerichts und richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan. Wie genau der Klagegrund in der Klageschrift dargestellt sein muss, ist streitig. Es wird sowohl vertreten, dass der Streitgegenstand individualisierbar sein müsse, als auch, dass der Klageantrag substantiiert dargelegt werden müsse. Jedenfalls wird für die Zulässigkeit der Klage keine Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens verlangt. Soll-Vorschriften: Angaben über den Wert des Streitgegenstandes zwecks Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit § 253; Erklärung zur Besetzung des Gerichts § 253 (in der Praxis entbehrlich, da im Gegensatz zur früher geltenden Rechtslage der Einzelrichter ipso jure zuständig ist); Anträge, welche der Kläger in der Sitzung zu stellen beabsichtigt; Bezeichnung der Beweismittel § 130 Für den Kläger ist es tunlich, die seinen Klageantrag begründenden Tatsachen bereits in der Klageschrift und nicht erst in der mündlichen Verhandlung schlüssig vorzutragen und möglichst schon die Beweismittel zu nennen, weil das Gericht, wenn sich durch eine verspätete Beibringung eine Verzögerung des Verfahren ergäbe und die Verzögerung auf grober Nachlässigkeit des Klägers beruht, das entsprechende Angriffs- oder Verteidigungsmittel zurückweisen kann (Präklusion). Eine Präklusion berührt nicht die Zulässigkeit der Klage. Der Kläger läuft aber Gefahr, die Klage als unbegründet abgewiesen zu bekommen. Ist die Klage in der Klageschrift nicht schlüssig vorgetragen, liegt bei Säumnis des Beklagten, auch wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Klage durch weiteres tatsächliches Vorbringen schlüssig macht, ein Erlasshinderungsgrund für ein Versäumnisurteil vor. Einen Antrag, im Falle der Nichtanzeige der Verteidigungsbereitsschaft durch den Beklagten ein Versäumnisurteil zu erlassen, empfiehlt sich bereits in der Klageschrift zu stellen. Anträge die Kostentragungspflicht und die Sicherheitsleistung wegen vorläufiger Vollstreckbarkeit betreffend, sind nicht erforderlich, weil das Gericht darüber von Amts wegen erkennt. Rechtsausführungen sind in der Klageschrift nicht erforderlich, weil das Gericht die Rechtsordnung kennt („iura novit curia“; lat. „das Gericht kennt das Gesetz“) und über Rechtsfragen durch die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten nicht belehrt zu werden braucht. In der Praxis sind rechtliche Ausführungen in der Klageschrift aber dennoch nicht unüblich. Für Klagen im Sozialrecht gilt die Formvorschrift des § 92 SGG. Klagevoraussetzungen[Bearbeiten] Die bei Gericht anhängige Klage wird nur zugestellt, wenn die deutsche Gerichtsbarkeit zur Entscheidung berufen ist. Außerdem muss die Klageschrift in der Gerichtssprache (= Deutsch, teilweise auch Sorbisch) verfasst sein. Der Kläger hat insbesondere Vorschuss für die Gerichtskosten zu leisten. Soweit eine Güteverhandlung vor einem Schlichter oder Friedensrichter obligatorisch ist, ist ein Nachweis über deren Durchführung als Zustellungsvoraussetzung zu erbringen. Ist das Gericht in 1. Instanz nicht sachlich zuständig, leidet die Klageschrift an Einreichungsmängeln wie einer fehlenden Unterschrift oder fehlt diePostulationsfähigkeit, so wird die anhängige Klage ebenfalls dem Beklagten nicht zugestellt.
- Verzichtsurteil Ein Verzichtsurteil nach § 306 ZPO ergeht, sofern der Kläger im Prozess einen Verzicht erklärt und der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verzichtsurteil kann in Rechtskraft erwachsen, da es ein Sachurteil ist und eine erneute Klageerhebung somit nach § 705 ZPO nicht mehr möglich ist. Der eventuell bestehende schuldrechtliche Anspruch besteht jedoch materiell rechtlich weiterhin, weil der Verzicht nur prozessual wirkt. Da das Verzichtsurteil wegen der Rechtskraft für den Beklagten besser ist als die Klagerücknahme des Klägers, bedarf es nicht seiner Einwilligung wie bei der Klagerücknahme. Jedoch sind zwischen Klagerücknahme und Verzicht Parallelen zu erkennen. (Spiegelbildcharakter) Bei einem Verzicht hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten zu tragen.
- Rechtshängigkeit Die Rechtshängigkeit oder auch Litispendenz bezeichnet im Prozessrecht einen bestimmten prozessualen Zustand eines Rechtsverhältnisses. Der Beginn und die Folgen der Rechtshängigkeit unterscheiden sich in den verschiedenen Rechtsgebieten. Zivilrecht[Bearbeiten] Im Zivilprozessrecht beginnt die Rechtshängigkeit mit Zustellung der Klage an den Beklagten. Sie ist in § 261 ZPO geregelt. Die Rechtshängigkeit ist abzugrenzen von der Anhängigkeit, die schon mit Eingang der Klage bei Gericht eintritt. Prozessual bewirkt die Rechtshängigkeit, dass der streitgegenständliche Anspruch bei keinem anderen Gericht mehr geltend gemacht werden kann und die einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts durch nachträgliche Veränderungen (zum Beispiel: Beklagter verlegt seinen Wohnsitz) nicht berührt wird (Grundsatz derperpetuatio fori). Die Rechtshängigkeit hat materiell-rechtlich Bedeutung für Nebenansprüche (insbesondere Zinsen) und die Verjährung bzw. Hemmung von Ansprüchen. Früher war die Rechtshängigkeit die einzige Möglichkeit, den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen. Erst ab Rechtshängigkeit besteht zwischen den Parteien ein sogenanntes Prozessrechtsverhältnis; erst ab diesem Zeitpunkt kann überhaupt eine Entscheidung durch das Gericht ergehen. Die Rechtshängigkeit endet mit der formell rechtskräftigen Entscheidung, bei Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder mit einer beiderseitigen Erledigungserklärung(§ 91a ZPO).
- Parteiwechsel/Parteiänderung Definition Ein Parteiwechsel/eine Parteiänderung liegt vor, wenn nach Klageerhebung eine neue Partei anstelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit eintritt. Abgrenzung Der Parteiwechsel ist von der bloßen Berichtigung einer Falschbezeichnung der Partei ("Änderung oder Berichtigung des Rubrums") zu unterscheiden, die ohne besondere Voraussetzung zulässig ist und vAw vorzunehmen ist. Bei der Rubrumsberichtigung wird die Identität der Parteien gewahrt, wohingegen bei dem Parteiwechsel eine andere Partei zum Rechtsstreit hinzutritt. A. Parteiwechsel kraft Gesetzes I. Fälle Vgl. §§ 75 bis 77 ZPO §§ 239 ff. ZPO, Gesamtrechtsnachfolge §§ 265 f. ZPO II. Rechtsfolgen Die neue Partei tritt in den Rechtsstreit ein, wie dieser im Zeitpunkt des Parteiwechsels vorgelegen hat. B. Gewillkürter Parteiwechsel (im ersten Rechtszug) I. Parteiwechsel auf der Beklagtenseite D.h. der Kläger beantragt den Wechsel des Beklagten 1. Voraussetzungen Parteiwechselerklärung des Klägers b. Zustellung eines Schriftsatzes nach Anforderungen gem. § 253 II Nr. 2 ZPO analog c. Zustimmung des Beklagten: Unterscheide aa. Erklärung des Parteiwechsels vor der ersten mündlichen Verhandlung: aaa. Ausscheiden des bisherigen Beklagten gem. § 269 I ZPO, auch ohne Zustimmung des Bekl. bbb. Einbeziehung des neuen Beklagten in den Rechtsstreit gem. §§ 263, 267 ZPO analog; wenn der neue Beklagte nicht zustimmt ist zu prüfen, ob der Parteiwechsel sachdienlich ist, § 263 ZPO Sachdienlichkeit (+), wenn und soweit die Zulassung der Klageänderung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. (Prozesswirtschaftlichkeit) Maßgeblich sind nicht die subjektiven Interessen der Parteien. Unschädlich, wenn durch Einbeziehung des neuen Beklagten neue Parteierklärungen und Beweiserhebungen notwendig werden und die Erledigung des Prozesses sich verzögert. Wenn Sachdienlichkeit (-), dann wird die Klage gegen den neuen Beklagten als unzulässig abgewiesen bb. Erklärung nach der ersten mündlichen Verhandlung aaa. Ausscheiden des bisherigen Beklagten: gem. § 269 I ZPO bedarf die Klagerücknahme der Zustimmung des bisherigen Beklagten Notfrist von 2 Wochen für die Einwilligung, danach gilt sie als erteilt, falls darauf hingewiesen wurde § 269 II S.4 ZPO bei Verweigerung der Zustimmung bleibt der bisherige Beklagte Partei des Rechtsstreits bbb. Einbeziehung des neuen Beklagten nebem dem bisherigen Beklagten: gem. § 263 ZPO analog muss die Einwilligung des neuen Beklagten oder die Sachdienlichkeit vorliegen; 2. Wirkung Der neue Beklagte muss den Rechtsstreit übernehmen, wie er ihn vorfindet, str. a. A.: Bindung an den bisherigen Prozessverlauf nur, wenn er dem Parteiwechsel zugestimmt hat oder den Rechtsstreit rügelos fortsetzt II. Parteiwechsel auf der Klägerseite Voraussetzungen Parteiwechselerklärungen des bisherigen und neuen Klägers Zustellung an den Beklagten Einwilligung des bisherigen und neuen Klägers Zustimmung des Beklagten: str. Rspr.: Klägerwechsel wie eine Klageänderung (§ 263 ZPO) zu behandeln, d. h. Wechsel zulässig bei Zustimmung oder wenn sachdienlich b. a. A.: Ausscheiden des Klägers = Klagerücknahme gem. § 269 I ZPO; Eintritt des neuen Klägers = Klageänderung analog § 263 ZPO Vor der ersten mündlichen Verhandlung Ausscheiden des bisherigen Klägers: analog § 269 I ZPO, auch ohne Zustimmung Eintritt des neuen Klägers: (+), wenn Zustimmung des Beklagten oder Sachdienlichkeit, § 263 ZPO analog Nach der ersten mündlichen Verhandlung Ausscheiden des bisherigen Klägers (-), wenn keine Zustimmung, analog § 269 I ZPO; er bleibt Partei Eintritt des neuen Klägers, wenn § 263 ZPO; dann tritt er neben den bisherigen Kläger C. Gewillkürter Parteiwechsel (im zweiten Rechtszug) Rspr.: Zustimmung des bisherigen und neuen Beklagten erforderlich, § 269 I BGB analog; Grund: dem neuen Beklagten wird eine Tatsacheninstanz genommen! Nur ausnahmsweise Zustimmung des neuen Beklagten entbehrlich, wenn sie rechtsmissbräuchlich verweigert wird
- einseitigen Erledigungserklärung Von einer einseitigen Erledigungserklärung spricht man, wenn nur der Kläger den Prozess für erledigt erklärt. Sinn der einseitigen Erledigungserklärung ist es, die Kostenfolge der Klagerücknahme nach § 269 ZPO zu vermeiden. Die Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung und damit auch ihre Voraussetzungen sind umstritten. Nach h.M. handelt es sich um eine Klageänderung (BGH NJW 1994, 2363, 2364; BGH NJW 2002, 442; OLG Nürnberg NJW- 1989, 444; Thomas/Putzo, § 91 a Rn. 32). Weiter wird vertreten, es sei eine privilegierte Klagerücknahme (Blomeyer JuS 1962, 113), ein Klageverzicht (BVerwG NJW 1965, 1035, 1036 f; OLG München MDR 1957, 298; Lindacher JurA 1970, 705) oder ein eigenständige Institution des Zivilrechts (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 274). Klageänderungstheorie Gemäß der Klageänderungstheorie ist die einseitige Erledigungserklärung der Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen (Thomas/Putzo, § 91a Rn. 32). Es handelt sich dabei um eine Klageänderung hin zu einerFeststellungsklage. Die Einwilligung des Beklagten entfällt entweder aufgrund von § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO oder wegen von Gericht festgestellter Sachdienlichkeit (siehe dazu unter Klageänderung). Voraussetzungen für die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage Zulässigkeit wirksame Erledigungserklärung des Klägers Klageänderung zulässig (§ 264 Nr. 2, 3 ZPO oder Sachdienlichkeit) Ggf. Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen für eine Feststellungsklage (insbesondere das Feststellungsinteresse) Begründetheit Eintritt eines Erledigungsereignisses Klage bei Eintritt des Erledigungsereignisses zulässig und begründet Eintritt der Erledigung nach Rechtshängigkeit (umstr. siehe Musielak, Grundkurs ZPO Rn. 274), siehe auch unten Rechtsfolgen Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Feststellungsklage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Hat der Kläger die ursprüngliche Klage nicht hilfsweise aufrecht erhalten ist der Prozess damit zu Ende. Liegen die Voraussetzungen vor, wird dies mit Feststellungsurteil festgestellt (Thomas/Putzo, § 91a Rn. 33) und die Kosten werden gemäß § 91 ZPO dem Beklagten auferlegt. Tritt das erledigende Ereignis nach Anhängigkeit aber vor Rechtskraft ein, greift § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, mit der Folge das über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden wird. Ob § 269 Abs. 3 S. 3 auch vor Zustellung der Klage greift ist umstritten (Siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 275a a.E.). Kritik An der Klageänderungstheorie wird kritisiert, dass die Erledigung der Hauptsache schon kein feststellbares Rechtsverhältnis sei. Zudem sei die Erledigung lediglich Vorfrage für die allein den Kläger interessierende Kostenentscheidung. Ein rechtliches Interesse des Klägers an der Entscheidung dieser Vorfrage sei nicht anzuerkennen. (Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 273) eigenständiges Institut Voraussetzungen Es entfallen die Sachurteilsvoraussetzungen für ein Feststellungsurteil (feststellbares Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse). Einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten Eine einseitige Erledigungserklärung durch den Beklagten ist nach keiner der Theorien möglich. Eine Erledigungserklärung seinerseits kann nur vorweggenommene Zustimmung zu einer Erledigungserklärung des Klägers sein (beiderseitigen Erledigungserklärung). Erklärt der Kläger diese nicht, ist die Erklärung des Beklagten als Verteidigungsmittel gegen das Klägervorbringen zu verstehen. Beispiel: A verklagt B auf Zahlung von 1000,- Euro. Im Prozess teilt B mit, er habe die 1000,- Euro jetzt bezahlt die Sache habe sich damit erledigt. Geht A nicht darauf ein, z.B. weil er die Zahlung der 1000,- Euro für die Zahlung auf eine andere Rechnung hält, ist das Vorbringen des B als Einwendung gegen die Zahlungsklage zu werten.
- Prozessvergleich Schließen die Parteien während des Rechtsstreits einen Vergleich, handelt es sich um einen sog. Prozessvergleich, der nach der herrschenden Theorie der Doppelnatur des Prozessvergleichs gleichzeitig materiellrechtlicher Vertrag gem. § 779 BGB und Prozesshandlung ist, durch die der Prozess beendet wird. Die Wirksamkeit beider Tatbestände ist aber voneinander abhängig.[1] Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Voraussetzungen 2 Wirkungen des Prozessvergleichs 3 Mängel des Prozessvergleichs 3.1 Prozessual 3.2 Materiellrechtlich 4 Gerichtliche Geltendmachung von Mängeln 4.1 Fortsetzung des Ursprungsverfahrens 4.2 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung 5 Fußnoten Voraussetzungen[Bearbeiten] Der Vergleich muss geschlossen werden vor einem deutschen Gericht (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), nicht aber zwingend vor dem Prozessgericht während eines anhängigen Prozesses (sonst nicht "zur Beilegung" iSd § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zwischen den Parteien, wobei Dritte aber zusätzlich beteiligt werden können über zumindest auch den Streitgegenstand im Wege beiderseitigen Nachgebens (§ 779 BGB)[2] Prozessual muss die Form des § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Protokollierung) oder des § 278 Abs. 6 ZPO (Schriftsatz) gewahrt sein[3] der Abschließende postulationsfähig sein (vgl. § 78 ZPO) Materiell muss es sich um ein wirksames Rechtsgeschäft handeln. Die Wirksamkeit kann z.B. nachträglich wegen Anfechung wieder entfallen. Häufig sehen Prozessvergleiche einen Widerrufsvorbehalt vor, der die Wirksamkeit im Regelfall unter eine aufschiebende Bedingung bis zum Ablauf der Widerrufsfrist stellt.[4] Ohne entgegenstehende Parteivereinbarung kann der Widerruf gegenüber der Gegenpartei oder dem Gericht erklärt werden.[5] Die Widerrufsfrist berechnet sich nach den §§ 186 ff. BGB, eine Fristverlängerung durch das Gericht oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht möglich.[6] Wirkungen des Prozessvergleichs[Bearbeiten] Durch die Protokollierung des Vergleichs wird der Rechtsstreit im Umfang des Vergleichs beendet. Die Rechtshängigkeit entfällt ohne eine gerichtliche Entscheidung[7] Hat der Vergleich einen vollstreckbaren Inhalt, ist er Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Der Vergleich entfaltet keine Rechtskraft,[8] eine weitere Klage über den Vergleichsgegenstand ist damit nicht unzulässig, sondern nur - die Wirksamkeit des Vergleichs vorausgesetzt - unbegründet Die materielle Wirkung bestimmt sich nach dem jeweiligen Vergleichsinhalt Mängel des Prozessvergleichs[Bearbeiten] Prozessual[Bearbeiten] Gab es beim Vergleichsschluss prozessuale Fehler (z.B. fehlende Protokollierung, fehlende Postulationsfähigkeit) entfallen die prozessualen Wirkungen des Vergleichs. Der Rechtsstreit ist damit nicht beendet und der Vergleich nicht vollstreckbar.[9] Ob auch die materiellrechtliche Seite des Vergleichs von der Nichtigkeit erfasst wird, bestimmt sich nach dem mutmaßlichen Parteiwillen.[10] Im Zweifel ist analog § 139 BGB davon auszugehen, dass die Parteien auch die materielle Unwirksamkeit gewollt hätten.[11] Materiellrechtlich[Bearbeiten] Bei materiellrechtlichen Mängeln ist zu entscheiden. Entfällt wegen ihnen die Wirksamkeit des Vergleichs von Anfang an (z.B. wegen Anfechtung, Sittenwidrigkeit, fehlender Geschäftsfähigkeit, Ausübung eines Widerrufsrechts) besteht auch dessen prozessuale Wirkung nicht.[12] Folge ist, dass der Prozess noch nicht beendet ist und fortgesetzt wird. Entfällt die Wirksamkeit des Vergleichs hingegen wegen nachträglicher Rechtsgestaltung durch die Parteien, z.B. durch einen Aufhebungsvertrag oder einen Rücktritt, bleibt die prozessbeendende Wirkung bestehen. Eventuelle Folgestreitigkeiten entstammen nicht mehr dem ursprünglich durch den Vergleich geregelten Rechtsverhältnis, sondern dem Vergleich selbst und müssen separat gerichtlich ausgefochten werden.[13] Gerichtliche Geltendmachung von Mängeln[Bearbeiten] Fortsetzung des Ursprungsverfahrens[Bearbeiten] Wird die Wirksamkeit des Vergleichs aus einem Grund infrage gestellt, der die prozessbeendende Wirkung entfallen ließe (s.o.) entscheidet das Gericht im Ursprungsprozess darüber, ob der Rechtsstreit beendet ist.[14] Die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit beruft, muss hierzu einen Antrag auf Anberaumung eines Termins stellen. Hält das Gericht den Vergleich für wirksam und den Prozess damit beendet, tenoriert es als Prozessurteil die Feststellung, dass der Rechtsstreit "beendet" oder "durch den Vergleich erledigt" ist.[15] Die Rechtskraft dieser Entscheidung umfasst auch die materiellrechtliche Wirksamkeit des Vergleichs.[16] Die Darlegungs- und Beweislast trifft die Partei, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleichs beruft.[17] Hält das Gericht den Vergleich für unwirksam, setzt es den Rechtsstreit normal fort und entscheidet über die Anträge.[18] Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung[Bearbeiten] Bei prozessualen Mängeln des Vergleichs darf die Vollstreckungsklausel nicht erteilt werden, Rechtsbehelf ist die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO.[19] Bei materiellen Mängeln kann die Klausel hingegen erteilt werden, weil materielle Fragen nicht Teil des Prüfungsprogramm des erteilenden Organs sind. Rechtsbehelf ist in diesem Fall die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO.[20]
- Prozessaufrechnung Mit der Erklärung der Aufrechnung nach § 389 BGB kann auch im Prozess noch eine eigentlich begründete Klageforderung zum Erlöschen gebracht werden. Nach der herrschenden materiellrechtlichen Theorie ist die im Prozess erklärte Aufrechnung ein Doppeltatbestand aus Rechtsgeschäft und Prozesshandlung. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Materiellrechtliche Voraussetzungen der Aufrechnung 2 Haupt- und Hilfsaufrechnung 2.1 Hauptaufrechnung 2.1.1 Tenor 2.1.2 Tatbestand 2.1.3 Entscheidungsgründe 2.2 Hilfsaufrechnung 2.2.1 Tenor 2.2.2 Tatbestand 2.2.3 Entscheidungsgründe 3 Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage 4 Prozesshandlung 5 Fußnoten Materiellrechtliche Voraussetzungen der Aufrechnung[Bearbeiten] 1. Aufrechnungslage Gegenseitige Forderung (= identische Parteien) Gleichartigkeit der Forderungen (v.a. Geld gegen Geld) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (=einredefrei, beachte § 215 BGB) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (= Aufrechnender muss Leistung bewirken dürfen) 2. Aufrechnungserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Bei der Prozessaufrechnung liegt jedoch eine zulässige, weil innerprozessuale Bedingung vor. 3. kein Ausschluss der Aufrechnung (vertraglich oder § 393, § 394 BGB) Haupt- und Hilfsaufrechnung[Bearbeiten] Die Aufrechnung kann unbedingt (Haupt- oder Primäraufrechnung) erklärt werden, aber auch hilfsweise, für den Fall, dass die Klageforderung ganz oder zum Teil begründet ist. Hauptaufrechnung[Bearbeiten] Eine Hauptaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte das tatsächliche Vorbringen der Klägerin nicht bestreitet, aber die Aufrechnung erklärt. Auch wenn der Beklagte lediglich die rechtliche Bewertung des Klagebegehrens bestreitet und "vorsorglich" die Aufrechnung erklärt, liegt eine Primäraufrechnung vor. Der Tatsachenvortrag des Klägers zur Klageforderung gilt damit als zugestanden, § 288 ZPO, die rechtliche Würdigung der Hauptforderung muss das Gericht ohnehin von Amts wegen vornehmen. Tenor[Bearbeiten] Ist die Klageforderung ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen, wird die Klage ganz oder teilweise abgewiesen. Die Erklärung der Primäraufrechnung hat keine Auswirkungen auf den Streitwert und damit auch die Kostenentscheidung. § 45 Abs. 3 GKG umfasst diesen Fall nicht. Tatbestand[Bearbeiten] Die Aufrechnung wird im streitigen Beklagtenvortrag dargestellt. Letztlich müssen zwei Tatbestände geschrieben werden. Erst für das Klagebegehren, inklusive aller Anträge, dann für die Aufrechnungsforderung. Entscheidungsgründe[Bearbeiten] Bei der Primäraufrechnung ist der klägerische Tatsachenvortrag unstreitig. Zu prüfen ist damit nur, ob die Klage schlüssig ist und ob die Aufrechnung den Klageanspruch ganz oder teilweise zum Erlöschen bringt. Hilfsaufrechnung[Bearbeiten] Bei der Hilfsaufrechnung wird die Aufrechnung unter die Bedingung gestellt, dass das Gericht die Klageforderung ansonsten für begründet hält. Das ist entgegen§ 388 S. 2 BGB grundsätzlich zulässig, da die Bedingung rein innerprozessual ist. Erst mit Bedingungseintritt wird die Gegenforderung Gegenstand des Rechtsstreits. Bringt der Beklagte neben der Aufrechnung noch weitere Verteidigungsmittel vor, liegt im Zweifel eine Hilfsaufrechnung vor, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine eigene Forderung nur aufgeben möchte, wenn er ansonsten verurteilt würde. Tenor[Bearbeiten] Tritt die Bedingung ein, entscheidet das Gericht über das Bestehen der Gegenforderung. In diesem Fall ergeht auch über die Gegenforderung bis zur Höhe der Hauptforderung eine rechtskraftfähige Entscheidung, § 322 Abs. 2 ZPO. Der Gebührenstreitwert erhöht sich entsprechend nach § 45 Abs. 3 GKG. Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine begründete Klageforderung von 5.000€ mit einer Gegenforderung von 7.500€ hilfsweise auf. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 5.000€ für die Klageforderung + 5.000€ für die Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend. Hält das Gericht die Hauptforderung für nur teilweise begründet, greift auch insofern nur die Hilfsaufrechnung und nur in diesem Umfang erhöht sich der Streitwert. Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine über 5.000€ begründete Klageforderung von insgesamt 10.000€ mit einer Gegenforderung von 7.500€ hilfsweise auf. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 10.000€ für die Klageforderung + 5.000€ für die Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend. Der Streitwert kann hingegen das Doppelte der Klageforderung übersteigen, wenn der Beklagte mit verschiedenen, die Klageforderung insgesamt übersteigenden Forderungen aufrechnet. In diesem Fall erhöht sich jeweils für jede Gegenforderung über die das Gericht rechtskraftfähig entscheidet der Streitwert um den Betrag der Gegenforderung bis zur Höhe der Hauptforderung. Beispiel: Der Beklagte rechnet gegen eine begründete Klageforderung von 5.000€ mit zwei Gegenforderungen von 2.500€ und 7.500€ hilfsweise auf. Das Gericht hält beide Gegenforderungen für unbegründet. Der Gebührenstreitwert beträgt nach § 45 Abs. 3 GKG 5.000€ für die Klageforderung + 2.500€ für die erste und + 2.500€ für die zweite Gegenforderung. Über die überschießenden 2.500€ der zweiten Gegenforderung wird nicht entschieden, sie sind daher auch nicht streitwerterhöhend. Die Kostenquote wird bei der Hilfsaufrechnung nach dem jeweiligen Obsiegen im Vergleich zum Gesamtstreitwert berechnet. Dabei ist zu beachten, dass bei Aufrechnung mit einer begründeten Gegenforderung auch der Beklagte die Gegenforderung verliert. Wird einer Hauptforderung nur eine Gegenforderung entgegengestellt sind die Kosten daher regelmäßig hälftig aufzuteilen bzw. gegeneinander aufzuheben da mit der erfolgten Aufrechnung beide Seiten ihre Forderung rechtskraftfähig verloren haben. Beispiel: Der Kläger hat 5.000€ gefordert. Der Beklagte stellt drei Forderungen in Höhe von jeweils mindestens 5.000€ hilfsweise zur Aufrechnung. Das Gericht hält die Klageforderung für begründet. Zwei der Gegenforderungen hält es für unbegründet, die dritte für begründet. Es weist daher die Klage in der Hauptsache ab. Der Gesamtstreitwert beträgt 20.000€. Davon ist der Kläger in Höhe von 5.000€ unterlegen (seine ursprüngliche Klageforderung ist erloschen). In Höhe von 15.000€ ist der Beklagte unterlegen (zwei seiner Forderungen wurden in Höhe von 5.000€ rechtskraftfähig für unbegründet befunden, in Höhe von 5.000€ ist seine Gegenforderung erloschen). Die Kostenquote ist daher mit 1/4 für den Kläger und 3/4 für den Beklagten anzusetzen. Tatbestand[Bearbeiten] Bei der Hilfsaufrechnung wird die Gegenforderung nach dem streitigen Beklagtenvortrag zur Hauptforderung dargestellt. Der Aufbau folgt, abgesehen davon, dass keine Anträge wiederzugeben sind, dem normalen Schema mit verkehrten Rollen (Unstreitig - Streitiger Beklagtenvortrag, streitiger Klägervortrag, ggfs. Replik des Beklagten). Entscheidungsgründe[Bearbeiten] Ist die Klage schon unbegründet, wird die Hilfsaufrechnung gar nicht erwähnt. Ist die Klage begründet, wird erst die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und anschließend die Zulässigkeit und Begründetheit der Gegenforderung dargestellt. Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage[Bearbeiten] Die Hilfsaufrechnung stellt nicht sicher, dass über die Gegenforderung im Prozess entschieden wird. Daher kann es in der Anwaltsklausur sinnvoll sein, die Gegenforderung hilfsweise zur Aufrechnung zu stellten und die Gegenforderung gleichzeitig hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Klage für unbegründet hält, als Widerklage geltend zu machen. Prozesshandlung[Bearbeiten] Zu differenzieren ist wie folgt: Prozessaufrechnung = Aufrechnungerklärung (materielles Rechtsgeschäft: siehe oben) und die Berufung darauf (Prozesshandlung) einheitlich im Zivilprozess ("Doppeltatbestand") Außer- und Vorprozessuale Aufrechnung, sodann Berufung im Prozess auf die erklärte Aufrechnung Weil auch die Geltendmachung der bereits erklärten Aufrechnung im Prozess als Prozesshandlung anzusehen ist, müssen in beiden Fällen die Prozesshandlungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Aufrechnung mit mehreren Forderungen, die betragsmäßig die Klageforderung übersteigen, muss die Reihenfolge angeben werden, in der sie zur Aufrechnung gestellt werden. Bei mehreren Klageforderungen muss angegeben werden, in welcher Reihenfolge diese durch die Aufrechnung getilgt werden sollen. Umstritten ist, was passiert, wenn die Prozesshandlung unwirksam ist (Beispiel: vor dem Landgericht tritt entgegen § 78 ZPO kein Anwalt auf, Aufrechnung wird als verspätet zurückgewiesen), die Aufrechnung als materielles Rechtsgeschäft dagegen wirksam ist.[1] Sähe man die Aufrechnung als materiell wirksam an, wäre damit die Gegenforderung erloschen. Im Urteil würde dennoch die Hauptforderung voll zugesprochen werden. Nach den Autoren, die dieses Ergebnis für unbillig halten, ist die Aufrechnung materiell-rechtlich als unwirksam anzusehen, sodass dass der Beklagte seine Gegenforderung in einem neuen Prozess selbständig einklagen kann.[2] Die Prozessaufrechnung kann während des Rechtsstreits zurückgenommen und später mit neuer Tilgungsbestimmung erneut erklärt werden.[3]
- Nebenintervention A. Begriff auch: Streithilfe. Dritter tritt zur Unterstützung einer Partei einem bereits anhängigem Prozess als Helfer bei. B. Voraussetzungen I. Rechtliches Interesse am Prozessieg der unterstützten Partei, § 66 ZPO II. Schriftsatz gem. § 70 ZPO III. Prozesshandlungsvoraussetzungen C. Prüfungsumfang der Zulässigkeit der Nebenintervention durch das Gericht Von Amts wegen prüft das Gericht nur die Prozesshandlungsvoraussetzungen. Sonstige Zulässigkeit prüft das Gericht nur auf Zurückweistungsantrag der Parteien gem. § 71 ZPO D. Wirkung Nebenintervenient wird nicht Partei, sondern nur Gehilfe der Hauptpartei Er kann alle Prozesshandlungen zugunsten der Hauptpartei vornehmen, die nicht im Widerspruch zu denen der Hauptpartei stehen, § 67 ZPO; z. B. Tatsachenvortrag, Angriffs-/Verteidigungsmittel, Rechtsmittel einlegen, Handeln für die säumige Hauptpartei Er kann nicht über den Streitgegenstand verfügen: Klage zurücknehmen, Anerkenntnis, Vergleich schließen usw. Er kann als Zeuge vernommen werden Die Entscheidung ergeht nur zwischen den Parteien, nicht gegenüber dem Nebenintervenienten Interventionswirkung im Folgeprozess (§ 68 ZPO): betrifft den Folgeprozess zwischen dem Streithelfer und der unterstützten Partei bei negativem Ausgang des Rechtsstreits Das Gericht des Folgeprozesses muss ohne neue Prüfung die tragenden tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Erwägungen des Urteils im Vorprozess zugrunde legen. Der Streithelfer kann die Mangelhaftigkeit der Prozessführung der Hauptpartei nicht geltend machen, solange er nicht selber zur besseren Prozessführung in der Lage war. Interventionswirkung wirkt nur zugunsten, niemals zulasten der Hauptpartei!
- StreitVerkündung A. Begriff Hauptpartei kann Dritten zwingen, in Form der NebenIntervention im Prozess zu helfen. B. Voraussetzungen Anhängigkeit des Rechtsstreits Streitverkündungsgrund gem. § 72 I ZPO Schriftsatz gem. § 73 ZPO Keine Überprüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung durch das Gericht; das Gericht stellt den Schriftsatz lediglich dem Dritten zu. Zulässigkeit und Wirksamkeit der Streitverkündung wird erst im Folgeprozess im Rahmen d. § 68 ZPO geprüft! C. Rechtsfolgen Streitverkündungsempfänger kann dem Rechtsstreit als Helfer des Streitverkündenden oder des Gegners beitreten, § 74 I ZPO -> Interventionswirkung, §§ 74 I, 68 ZPO den Beitritt ablehnen oder sich nicht erklären, § 74 II ZPO -> Rechtsstreit wird ohne ihn fortgesetzt; Interventionswirkung tritt dennoch ein, §§ 74 III, 68 ZPO
- Berufung Die Berufung, auch Appellation, ist ein Rechtsmittel gegen ein Urteil, meist der ersten Instanz. Mit der Berufung können sowohl rechtliche als auch tatsachenbezogene Rügen verfolgt und neue Tatsachen und Beweise angeführt werden. Das Berufungsverfahren hat also einen dualistischen Charakter, es ist sowohl ein Rechtsbehelfs- als auch ein Erkenntnisverfahren. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Deutschland 1.1 Zivilsachen 1.2 Strafsachen 1.3 Arbeitssachen 1.4 Verwaltungs- und öffentlich-rechtliche Sachen 1.5 Sozialsachen 1.6 Finanzsachen 2 Österreich 2.1 Berufung in Zivilsachen 2.2 Berufung in Strafsachen 2.3 Berufung im Verwaltungsrecht 3 Schweiz 3.1 Bundesrecht 3.1.1 StPO 3.1.2 Militärstrafprozess 3.1.3 ZPO 3.2 Kantonales Recht 4 Einzelnachweise 5 Weblinks 6 Literatur Deutschland[Bearbeiten] Die Berufung ist ein Rechtsmittel zur Überprüfung eines gerichtlichen Urteils durch ein übergeordnetes Gericht. Die Berufung unterscheidet sich hierbei von derRevision dadurch, dass das Ausgangsurteil nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft wird, das Berufungsgericht also gegebenenfalls eine Beweisaufnahme wiederholen und eigene Tatsachenfeststellungen treffen muss. Eine Berufung kann trotzdem in zulässiger Weise von den anfechtungsberechtigten Beteiligten auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden (→Dispositionsmaxime). Das Berufungsgericht kann dies von sich aus jedoch nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann nur innerhalb einer bestimmten Frist und Form mit der Berufung angegriffen werden. Auch für die von der Berufungseinlegung zu unterscheidende Berufungsbegründung gelten Frist- und Formvorschriften. Wird keine Berufung eingelegt, wird die Ausgangsentscheidung rechtskräftig und ist damit einer späteren Überprüfung entzogen, selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte. Eine Ausnahme hierzu stellt das Wiederaufnahmeverfahren „von Amts wegen“ dar. Die Berufungsfrist nach den deutschen Prozessordnungen beträgt grundsätzlich 1 Monat (etwa: § 517 ZPO), in Strafsachen 1 Woche (§ 314 StPO). Zivilsachen[Bearbeiten] Im Zivilprozess gibt es das Rechtsmittel der Berufung gegen Endurteile der Amtsgerichte und der in erster Instanz tätig gewordenen Landgerichte. Das Urteil kann in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zur Überprüfung gestellt werden, allerdings kann neues Vorbringen (Präsentieren neuer Beweismittel) nicht berücksichtigt werden, wenn es in erster Instanz bereits hätte vorgebracht werden können („Präklusion“). Das Berufungsgericht muss nicht in allen Fällen eine Beweisaufnahme durchführen. Die Berufung kann somit nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass zu berücksichtigende neue Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Neue Tatsachen, also solche, die das erstinstanzliche Gericht nicht berücksichtigen durfte oder konnte, sind im Berufungsverfahren dann nur noch eingeschränkt und unter besonderen Voraussetzungen („Novenrecht“) zulässig. Eine Anschlussberufung, also ein eigener Berufungsantrag der Gegenpartei, ist zulässig. Das Berufungsgericht überprüft ein Urteil inhaltlich nur dann, wenn die Berufung dagegen statthaft und zulässig ist. Statthaft ist eine Berufung gegen die meisten Urteile der ersten Instanz. Zulässig ist sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes (= die Berufungssumme) 600 Euro (in der Sozialgerichtsbarkeit 750 Euro) übersteigt oder wenn das Ausgangsgericht sie zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsumme kann maximal so hoch sein, wie die in der ersten Instanz erlittene Beschwer. Liegt die Beschwer bei höchstens 600 Euro, ist eine Berufung nicht zulässig. Berufungsgericht: Als Berufungsgericht überprüft das Landgericht die Urteile des Amtsgerichts in Zivilsachen, soweit nicht das Oberlandesgericht zuständig ist (§ 72 GVG). Das Oberlandesgericht ist Berufungsgericht für die erstinstanzlichen Urteile des Amtsgerichts in Familiensachen sowie für die erstinstanzlichen Urteile des Landgerichts (§ 119 GVG). Spruchkörper in Zivilsachen sind bei den Landgerichten die Zivilkammern und bei den Oberlandesgerichten die Zivilsenate. In Patentnichtigkeitssachen und Zwangslizenzsachen kann Berufung seit 1877 gegen die erstinstanzliche Entscheidung bis 1961 des Patentamts, seither desBundespatentgerichts eingelegt werden. Sie folgt eigenen Regeln und nicht der Zivilprozessordnung. Berufungsgericht war zunächst das Reichsoberhandelsgericht, danach das Reichsgericht. Seit 1950 ist der Bundesgerichtshof Berufungsgericht. In der DDR ging die Berufung vom Amt für Erfindungs- und Patentwesen zumObersten Gericht. Das Berufungsgericht entscheidet entweder durch einen Zurückweisungsbeschluss, wenn die Kammer einstimmig die Berufung für unbegründet hält, die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 522 ZPO). Ist das nicht der Fall, dann entscheidet das Berufungsgericht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil (§ 523 ZPO). Die Möglichkeit, Berufungen durch Beschluss zurückzuweisen, war immer wieder in der Kritik geraten, weil es gegen den Beschluss kein Rechtsmittel gab (siehe Weblinks). Der Bundestag reagierte auf die Kritik und verabschiedete am 7. Juli 2011 in 2. und 3. Lesung eine Änderung der Berufungsregeln. Danach soll im Regelfall auch in der Berufungsinstanz eine mündliche Verhandlung stattfinden. Die Möglichkeit der Berufungszurückweisung durch Beschluss soll nur noch für den Fall möglich sein, dass die Berufung „offensichtlich“ unzulässig ist. Für Streitwerte über 20.000 Euro wird die Nichtzulassungsbeschwerde eingeführt. Die Gesetzesänderung trat am 27. Oktober 2011 in Kraft.[1][2][3][4]
- Revision Die Revision ist ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche Entscheidung. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Deutschland 1.1 Revision im Zivilprozess 1.2 Revision im Arbeitsgerichtsprozess 1.3 Revision im Strafprozess 1.3.1 Allgemeines 1.3.2 Statthaftigkeit 1.3.3 Zuständigkeit 1.3.4 Revisionseinlegung 1.3.5 Revisionsbegründung 1.3.5.1 Revisionsgründe 1.3.5.1.1 Fehlen von Verfahrensvoraussetzungen 1.3.5.1.2 Verfahrensfehler 1.3.5.1.3 Verletzung materiellen Rechts 1.4 Revision im Sozialgerichtsprozess 2 Österreich 2.1 Revision im Zivilprozess 2.1.1 Revisionsgründe 2.1.2 Zulässigkeit 2.1.3 Revisionsfrist 2.1.4 Entscheidung über Revision 2.2 Revision im Verwaltungsgerichtsverfahren 2.2.1 Zulässigkeit 2.2.2 Revisionsfrist 2.2.3 Entscheidung über die Revision 3 Schweiz 4 Weblinks Deutschland[Bearbeiten] Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel gegen Urteile, das teilweise der gesonderten Zulassung bedarf (vgl. a limine). Dieses Rechtsmittel kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz. Anders als bei einer Berufung werden daher grundsätzlich keine Beweise erhoben. Eine Beweiserhebung ist jedoch über den Revisionsgegenstand oder von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens unter zu prüfenden Verfahrensvoraussetzungen zulässig. Bleibt die Revision gegen ein Urteil erfolglos, so wird das angefochtene Urteil mit der Entscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig. Hat eine Revision zumindest teilweise Erfolg, so trifft das Revisionsgericht grundsätzlich keine eigene Entscheidung, sondern hebt das angefochtene Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Entscheidung an die Instanz zurück, die das angefochtene Urteil gesprochen hat. Es muss dann vor dem Ausgangsgericht neu verhandelt werden, wobei andere Richter die neue Entscheidung zu treffen haben. Eine Superrevision findet nicht statt, auch nicht durch Verfassungsgerichte. Die Revision ist möglich im Zivilrecht gegen Berufungsurteile eines Landgerichts und des Oberlandesgerichts Strafrecht gegen Urteile eines Strafrichters, eines Schöffengerichts, der Strafkammern (in erster oder zweiter Instanz) der Landgerichte und in erster Instanz ergangene Urteile der Oberlandesgerichte, wobei gegen die in erster Instanz ergangenen Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht die Revision als einziges Rechtsmittel zugelassen ist. Arbeitsrecht gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte. Sozialrecht gegen Urteile der Landessozialgerichte. Verwaltungsrecht gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe. Steuerrecht gegen Urteile der Finanzgerichte. Revisionsgericht ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof. In Strafverfahren sind die Oberlandesgerichte für Urteile der Amtsgerichte die für eine Revision zuständige Instanz sowie der Bundesgerichtshof für Urteile der Land- und der Oberlandesgerichte. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof). Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision anstelle einer Berufung. Revision im Zivilprozess[Bearbeiten] Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2014 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt, s. § 26 Nr. 8 EGZPO
- Rechtskraft Der Begriff Rechtskraft bezeichnet bestimmte Rechtswirkungen, die von einem gerichtlichen Urteil oder Beschluss ausgehen, sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wirkungen eintreten. Die Wirkung der Rechtskraft lässt sich mit dem römischen Grundsatz „contra rem iudicatam non audietur“ wie folgt beschreiben: „Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört“. Ziel der Rechtskraft ist es, die Endgültigkeit richterlicher Entscheidungen wirksam werden zu lassen, um somit dem Rechtsfrieden und derRechtssicherheit zu dienen. Die entgegenstehende Rechtskraft führt daher bei einer erneuten gleichartigen Klage oder einem erneuten gleichartigen Antrag zurUnzulässigkeit. Grundsätzlich entfaltet nur der Tenor des Urteils Rechtskraft, also die gerichtliche Entscheidung selbst, nicht jedoch deren Begründung oder etwa Tatsachenfeststellungen. Tenor und Spruchteil sind aber, insbesondere bei abweisenden Urteilen, „im Lichte“ der Gründe zu interpretieren. In Deutschland wird die Unanfechtbarkeit verwaltungsbehördlicher Entscheidungen im Unterschied zu Österreich als Bestandskraft bezeichnet und ist deutlich von der Rechtskraft abzugrenzen. Zu unterscheiden ist zum einen zwischen formeller Rechtskraft und materieller Rechtskraft, zum anderen zwischen der Rechtskraftwirkung von Prozessurteil und Sachurteil. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Formelle Rechtskraft 2 Materielle Rechtskraft 3 Prozessurteil und Sachurteil 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 Quellenangaben Formelle Rechtskraft[Bearbeiten] Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit. Zulässige Rechtsmittel hindern den Eintritt der (formellen und materiellen) Rechtskraft (Suspensiveffekt). Zu den Rechtsmitteln zählen insbesondere Berufung und Revision. Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn es kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen die Entscheidunggibt (vgl. § 705 ZPO). Das ist der Fall, wenn die zur Einlegung von Rechtsmitteln Berechtigten die hierfür vorgesehene Frist verstreichen lassen, darauf verzichten (Rechtsmittelverzicht) oder ein solches nicht vorgesehen ist, insbesondere, weil die letzte Instanz entschieden hat. Dass außerordentliche Rechtsbehelfe wie dieVerfassungsbeschwerde noch eingelegt werden können, hindert die Rechtskraft nicht.[1] Die eingetretene formelle Rechtskraft kann nur ausnahmsweise nachträglich wieder entfallen. Bei unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist kann nachträglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff. ZPO, §§ 44 ff. StPO) gewährt werden. Unter engen Voraussetzungen kann das Verfahrenwiederaufgenommen werden (§§ 578 ff. ZPO, §§ 359 ff. StPO). Auch auf eine Verfassungsbeschwerde hin kann eine rechtskräftige Entscheidung aufgehoben werden, § 95 BVerfGG. Materielle Rechtskraft[Bearbeiten] Materielle Rechtskraft bedeutet inhaltliche Bindungswirkung in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Sicht.[2] Sie setzt den Eintritt formeller Rechtskraft voraus und legt sämtliche Gerichte und die Parteien auch in späteren Prozessen auf die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge fest. Dies soll unter anderem sich widersprechende Urteile verhindern und Rechtssicherheit für die Parteien schaffen. Auf Dritte, die am Verfahren nicht beteiligt waren, erstreckt sich die Bindung dagegen grundsätzlich nicht (vgl. § 325 ZPO). Im Zivilprozess ist es dann grundsätzlich nicht mehr erlaubt, dasselbe Begehren (denselben Streitgegenstand bzw. prozessualen Anspruch) noch einmal zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen (ne bis in idem). Außerdem ist in einem späteren Prozess, wenn sich die entschiedene Frage vorfrageweise für einen anderen Anspruch stellt (Präjudizialität), das Gericht an die Feststellung gebunden. Dabei erstreckt sich die Rechtskraft regelmäßig nur auf den erhobenen Anspruch; die Urteilsgründe erwachsen hingegen nicht in Rechtskraft (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO). Im Strafprozess führt die Rechtskraft des Urteils zu einem Strafklageverbrauch (Ne bis in idem), so dass eine nochmalige Verfolgung wegen derselben Tat ausgeschlossen ist. Weiter müssen nach dem Grundgesetz (vgl. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG und Rechtsstaatsprinzip (vor allem Rechtssicherheit)) sämtliche Staatsorgane, insbesondere Verwaltungsbehörden, die materielle Rechtskraft beachten.[3] Die Bestandskraft entfaltet im öffentlichen Recht bei Verwaltungsakten der Rechtskraft ähnliche Wirkungen. Das Verfassungsprozessrecht kennt außerdem Bindungswirkung gem. § 31 BVerfGG. Sie erfasst alle Gerichte und Behörden und reicht so über die Wirkungen der Rechtskraft hinaus. Prozessurteil und Sachurteil[Bearbeiten] Prozessurteile sind Urteile, in denen die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Sie sind der formellen Rechtskraft fähig (etwa, wenn die Klagefrist versäumt wurde), ohne dass sie stets in materielle Rechtskraft erwachsen würden: Ein Mangel in der Postulationsfähigkeit zum Beispiel kann geheilt werden, indem der Bürger seine Klage, für die Anwaltszwang herrscht, nicht wieder selbst einlegt, sondern doch noch einen Rechtsanwalt beauftragt. Die materielle Rechtskraft eines Prozessurteils bezieht sich allein auf den Zulässigkeitsmangel, an dem das Gericht die Klage hat scheitern lassen. Sachurteile sind Urteile, in denen über die zulässige Klage in der Sache und damit über die Begründetheit der Klage entschieden wird. Sie sind formeller und materieller Rechtskraft fähig. Es gilt das oben Gesagte.
- Widerklage Widerklage ist im deutschen Zivil- und Strafprozess eine Klage, die in einem zwischen Kläger und Beklagtem rechtshängigen Rechtsstreit vom Beklagten ("Widerkläger") gegen den Kläger ("Widerbeklagter") erhoben wird. Im Strafprozess kann sie nur erhoben werden, wenn es sich beim Kläger um einen Privatkläger handelt. Möglich ist die Widerklage im Strafprozess nur in der ersten, im Zivilprozess sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz. Es genügt die Erhebung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (§ 256 Abs. 2 ZPO, §388 Abs. 1 StPO) und im schriftlichen Verfahren (mangels mündlicher Verhandlung) bis zum Ende der Schriftsatzfrist (§ 128 Abs. 2 S. 2 ZPO). Danach ist sie jeweils unzulässig.[1] Anders als die Aufrechnung im Prozess, die der Verteidigung gegen eine Klage dient und den Klageanspruch zu Fall bringen kann, stellt die Widerklage einen Gegenangriff dar, der zu einer Verurteilung des Klägers (und Widerbeklagten) führen kann. Für die Erhebung einer Widerklage können Gründe der Prozessökonomie sprechen (Klärung gegenseitiger Ansprüche in nur einem Prozess), aber auch Kostenvorteile, da über die Kosten von Klage und Widerklage nur gemeinsam entschieden werden darf. Einzelheiten im Zivilprozess[Bearbeiten] Voraussetzungen[Bearbeiten] Die Widerklage ist im Zivilprozess eine selbstständige Klage, setzt aber ihrerseits eine Klage voraus, gegen die sie sich richten kann. Für die Widerklage ist unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO das Gericht der Klage örtlich zuständig (besonderer Gerichtsstand), auch wenn sonst bei ihm kein Gerichtsstand besteht. Nach § 33 Abs. 2 ZPO ist die besondere Zuständigkeit für die Widerklage nicht gegeben, wenn wegen des Streitgegenstandes der Widerklage gemäß § 40 Abs. 2 ZPO die Prorogation unzulässig wäre. Die Erhebung einer Widerklage ist dadurch erleichtert, dass sie nicht nur durch Zustellung eines Schriftsatzes erhoben werden kann, sondern auch durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung (§ 261 Abs. 2 ZPO). Ferner muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG kein Gerichtskostenvorschuss geleistet werden. In der Berufungsinstanz ist die Erhebung einer Widerklage zwar grundsätzlich zulässig, § 525 ZPO, aber nur unter besonderen Voraussetzungen (§ 533 ZPOi.V.m. § 529 ZPO). Die Widerklage kann auch hilfsweise erhoben werden (Eventual- oder Hilfswiderklage), und zwar je nach Antrag des Widerklägers für den Fall, dass die Klage erfolgreich oder erfolglos ist. Dann wird über sie nur entschieden, falls die gesetzte Bedingung eintritt. Drittwiderklage[Bearbeiten] Möglich ist auch die Beteiligung Dritter (sogenannte Drittwiderklage): Der Beklagte verklagt neben dem Kläger als Streitgenossen auch einen Dritten (häufigster Fall; Motiv unter Umständen die Ausschaltung des Dritten als Zeugen). Der Beklagte verklagt nur einen Dritten (isolierte Drittwiderklage). Ein Dritter verklagt als Streitgenosse gemeinsam mit dem Widerkläger den Kläger. Die Behandlung dieser Fälle ist im Einzelnen streitig. Gebühren[Bearbeiten] Das Zusammentreffen von Klage und Widerklage wirkt sich auf die Höhe der Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren aus. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG werden zur Gebührenberechnung grundsätzlich die mit der Klage und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Ausnahmsweise ist aber gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG alleine auf den höheren Anspruch abzustellen, wenn die Gegenstände beider Klagen identisch sind. Gegenstand meint hier nicht den prozessualen Streitgegenstand[2]: nach der Identitätsformel sind die Gegenstände beider Klage vielmehr dann identisch, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt[3]. Derselbe Gegenstand liegt somit bspw. bei Klage auf Leistung aus einem Vertrag und Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Vertrags vor;[4] in diesem Fall wäre also auf den höheren Anspruch abzustellen. Verschiedene Gegenstände liegen bspw. bei Klage auf Lieferung der Kaufsache und Widerklage auf Schadensersatz vor;[5] in diesem Fall wären beide Ansprüche zu addieren.
- Versäumnisurteil Das Versäumnisurteil ist nach deutschem Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, die in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist oder die trotz Erscheinens nicht zur Sache verhandelt. In der Gerichtspraxis wird ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils analog zum universitären Cum tempore regelmäßig erst 15 Minuten nach der Terminszeit akzeptiert. Die österreichische Entsprechung ist dasVersäumungsurteil. Ist nach dem Dafürhalten des Gerichts eine Partei unverschuldet am Erscheinen verhindert, so ist der Prozess von Amts wegen zu vertagen. Ein Versäumnisurteil kann auch im schriftlichen Vorverfahren erlassen werden, sofern der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht rechtzeitig anzeigt. An Stelle eines Versäumnisurteils kann – wenn schon in einem früheren Termin zur Sache verhandelt worden ist – ein Urteil nach Lage der Akten beantragt werden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Säumnis des Beklagten 2 Säumnis im schriftlichen Vorverfahren 3 Säumnis des Klägers 4 Sonderfall: Säumnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit 5 Inhalt des Versäumnisurteils 6 Einspruch 7 Flucht in die Säumnis 8 Mehrfache Säumnis 9 Säumnis in der Rechtsmittelinstanz 10 Weblinks Säumnis des Beklagten[Bearbeiten] Erscheint der Beklagte zu einer mündlichen Verhandlung nicht, so gilt dadurch das gesamte Vorbringen des Klägers in seiner Klageschrift und seinen sonstigen Schriftsätzen − mit Ausnahme des Vortrags zur örtlichen Zuständigkeit − als zugestanden (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gilt auch, sofern der Beklagte in einer früheren Verhandlung das Klägervorbringen bestritten hat. Soweit der schriftsätzliche Tatsachenvortrag den Klageantrag rechtfertigt (Schlüssigkeit der Klage), ist nach dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zu erkennen. Wegen Behauptungen, die der Kläger erst in der mündlichen Verhandlung, in der der Beklagte säumig ist, aufstellt, ist das Gericht gehindert ein Versäumnisurteil zu erlassen. Hier sind die Parteien zu einem neuen Termin zu laden. Soweit schon nach dem Tatsachenvortrag des Klägers ein Anspruch im Sinne des Klageantrags nicht gegeben ist (Unschlüssigkeit der Klage), wird die Klage durch ein unechtes Versäumnisurteil zurückgewiesen. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht nur aufgrund der Unschlüssigkeit oder Unzulässigkeit der Klage und gerade nicht wegen der Säumnis (daher: „unecht“). Es kann nur gegen den Kläger ergehen, da der Beklagte weder mit der Unschlüssigkeit noch mit der Unzulässigkeit etwas zu tun hat. Ein unechtes Versäumnisurteil ergeht gegen den Kläger selbst dann, wenn dieser anwesend und der Beklagte säumig ist, denn es handelt sich um ein „normales“ Urteil (bei Unzulässigkeit: ein Prozessurteil; bei Unschlüssigkeit: ein Endurteil). Säumnis im schriftlichen Vorverfahren[Bearbeiten] Hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren gem. § 276 Abs. 1 ZPO angeordnet, kann auf Antrag des Klägers schon dann (ohne mündliche Verhandlung!) ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergehen, wenn der Beklagte seine Absicht, sich gegen die Klage zu verteidigen, nicht fristgemäß anzeigt (§ 331 Abs. 3 ZPO). Dieser Antrag kann bereits in der Klageschrift gestellt werden, was üblicherweise der Fall ist. Säumnis des Klägers[Bearbeiten] Erscheint zur mündlichen Verhandlung der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht oder verhandelt er nicht zur Sache (§ 333 ZPO), so wird seine Klage ohne Sachprüfung abgewiesen (§ 330 ZPO). Sonderfall: Säumnis wegen fehlender Postulationsfähigkeit[Bearbeiten] Im sog. Anwaltsprozess − eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist hier zwingend vorgeschrieben (vgl. § 78 ZPO) − wird eine Partei auch dann als nicht erschienen behandelt, wenn für sie kein zugelassener Rechtsanwalt auftritt. Der Partei fehlt hier die sog. Postulationsfähigkeit, d. h. es fehlt ihr die Fähigkeit, prozessualem Handeln die rechtserhebliche Erscheinungsform zu geben. Inhalt des Versäumnisurteils[Bearbeiten] Das Versäumnisurteil besteht nur aus Rubrum und Tenor. Es bedarf keiner Abfassung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe (§ 313b ZPO). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Vollstreckung voraussichtlich im Ausland zu erfolgen hat. Dann müssen auch Tatbestand und Entscheidungsgründe angefügt werden, weil nicht mit einer Begründung versehene Entscheidungen von den ausländischen Autoritäten sehr häufig nicht als Vollstreckungsgrundlage anerkannt werden. Das unechte Versäumnisurteil ist dagegen kein Versäumnisurteil in diesem Sinne. Es ergeht gegen den anwesenden Kläger wegen seines unzureichenden Sachvortrags. Es ist daher zu begründen wie jedes andere Urteil auch. Einspruch[Bearbeiten] Das (echte) Versäumnisurteil kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angegriffen werden (§ 338 ZPO). Der Einspruch ist binnen zwei Wochen (§ 339 ZPO) - im Arbeitsrecht binnen einer Woche - seit Zustellung des Versäumnisurteils schriftlich bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird (sog. iudex a quo), einzulegen. Die Einspruchsschrift hat nach § 340 Abs. 3 ZPO die Einspruchsbegründung zu enthalten. Wird die Einspruchsbegründung erst nach Fristablauf gegeben, so ist der Einsprechende mit seinem Vortrag nicht ohne weiteres ausgeschlossen, sondern ist nur dann präkludiert, wenn der verspätete Vortrag den Rechtsstreit auch verzögern würde (es gilt § 296 Abs. 1, 3, 4 ZPO entsprechend). Der unzulässige Einspruch wird durch ein Urteil, dem keine weitere mündliche Verhandlung vorausgehen muss, verworfen. Der zulässige Einspruch versetzt den Rechtsstreit in den Stand vor der Säumnis zurück und führt deshalb in aller Regel zur Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung. Flucht in die Säumnis[Bearbeiten] Mit der Flucht in die Säumnis wird ein taktisches Verhalten im Zivilprozess beschrieben. Der Beklagte, der auf die Klage nicht fristgerecht erwidert hat, wird häufig vor der Situation stehen, dass er, wenn er in der mündlichen Verhandlung seine Sachargumente vorbringt, mit diesen nicht mehr gehört wird, weil sein Vorbringen verspätet ist. Unterlässt es der Beklagte in diesem Fall, die Abweisung der Klage zu beantragen, verhandelt er also nicht zur Sache, kann zwar ein Versäumnisurteil gegen ihn ergehen. Gegen dieses kann er jedoch Einspruch einlegen und mit der Einspruchsbegründung auch das im ersten Termin verspätete Vorbringen zum Gegenstand seiner Rechtsverteidigung machen. Der Nachteil der Flucht in die Säumnis besteht darin, dass derjenige, gegen den das Versäumnisurteil ergeht, auch dann, wenn er nach eingelegtem Einspruch in der Hauptsache obsiegt, die Kosten der Säumnis zu tragen hat (§ 344 ZPO), und dass das Versäumnisurteil ein ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarerTitel ist § 708 Nr. 2 ZPO. Auf dieses Risiko muss ein beauftragter Anwalt hinweisen. Oftmals wird dieses weniger schwer wiegen als der bei der Zurückweisung despräkludierten, d. h. ausgeschlossenen und daher später nicht zu berücksichtigenden Tatsachenvortrags drohende Verlust des Prozesses. Mehrfache Säumnis[Bearbeiten] Erscheint die säumige Partei auch in der auf den Einspruch hin einberaumten weiteren mündlichen Verhandlung nicht oder verhandelt sie dort nicht zur Sache, so wird der Einspruch durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen. Gegen dieses Urteil gibt es keinen neuen Einspruch, sondern nur das Rechtsmittelder Berufung, die allein darauf gestützt werden kann, dass eine schuldhafte Versäumung des zweiten Termins nicht vorgelegen habe (§ 345, § 514 Abs. 2 ZPO). Umstritten ist, ob in der Berufung gegen das zweite Versäumnisurteil geprüft wird, ob das erste Versäumnisurteil zu recht ergangen ist, ob also die Klage tatsächlich schlüssig begründet worden war. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung lehnt das im Umkehrschluss aus § 700 Abs. 6 ZPO ab. Säumnis in der Rechtsmittelinstanz[Bearbeiten] Die Säumnis des Berufungsbeklagten hat zur Folge, dass das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen ist. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen, soweit dies nicht der Fall ist, muss die Berufung zurückgewiesen werden. Ist der Berufungskläger säumig, so wird seine Berufung ohne Sachprüfung durch Versäumnisurteil - gegen das der Einspruch nach § 338 ZPO möglich ist - zurückgewiesen, vgl. § 539 ZPO. Entsprechendes gilt auch für die Säumnis im Revisionsverfahren.
- Annahmeverzug Der Annahmeverzug (auch: Gläubigerverzug) liegt vor, wenn der Gläubiger die Leistung des Schuldners, die möglich gewesen wäre und vertragsgemäß angeboten wurde, nicht rechtzeitig zum Leistungszeitpunkt annimmt. Im deutschen Recht ist der Annahmeverzug in den § 293 ff. BGB geregelt. Hier ist zunächst als Voraussetzung das Angebot der Leistung durch den Schuldner zu sehen. Das Angebot der Leistung muss vertragsgemäß erbracht werden. Die Offerte ist also am Leistungsort und zur vertraglich vereinbarten Zeit (die sich bei fehlender vertraglichen Vereinbarung aus den Umständen heraus objektiv bestimmen lässt - dann aber nach § 299 BGB Annahmeverzug nur, wenn der Schuldner die Leistung zuvor angekündigt hat) zu erbringen. Der Gläubiger muss nach § 294 BGB auch in die Nähe der Leistung kommen können. Es muss sich folglich um ein tatsächliches Angebot handeln. Bei einer vorab mitgeteilten Weigerung zur Leistungsentgegennahme des Gläubigers bedarf es lediglich des wörtlichen Angebots nach § 295 BGB, um den Gläubiger in Verzug zu setzen. Bedarf es der Mitwirkung des Gläubigers, so ist ein Angebot nach § 296 BGB gar entbehrlich, wenn diese unterbleibt. Notwendig ist jedoch nach § 297 BGB immer, dass der Schuldner zur Leistung bereit und fähig ist. Bei synallagmatischen (= gegenseitigen) Schuldverhältnissen kommt der Gläubiger auch dann in Annahmeverzug, wenn er die Leistung zwar entgegennehmen will, andererseits aber die selbst geschuldete Leistung nicht anbietet. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Gefahrenübergang 2 Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug 2.1 Hinterlegung der Ware 2.2 Selbsthilfeverkauf 3 Annahmeverzugslohn 3.1 Besonderheiten des Annahmeverzugs im Arbeitsrecht 3.2 Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes 3.3 Beendigung des Annahmeverzugs 4 Einzelnachweis 5 Weblink Gefahrenübergang[Bearbeiten] Der Annahmeverzug ist keine Pflichtverletzung (zum Beispiel im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB), sondern führt lediglich dazu, dass der Gläubiger nunmehr die Leistungsgefahr trägt. Der Schuldner genießt während des Annahmeverzugs eine Haftungsprivilegierung und muss nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vertreten (§ 300 Abs. 1 BGB). Geht die Sache leicht fahrlässig oder zufällig unter, so bleibt der Gläubiger zu seiner Gegenleistung verpflichtet (§ 326 Abs. 2 S. 1 BGB), während der Schuldner die Leistung nicht mehr bewirken muss. Der Gläubiger muss auch Aufwendungsersatz nach § 304 BGB leisten, wenn Kosten entstehen. Der Schuldner kann sich befreien, wenn er die Sachen hinterlegen kann (§ 372 BGB). Außerdem tritt durch den Annahmeverzug Konkretisierung ein (§ 300 Abs. 2 BGB), auch wenn der Schuldner noch nicht alles Erforderliche zur Leistung getan hat (vgl. § 243Abs. 2 BGB). Dies ist insbesondere beim wörtlichen Angebot (§ 295 BGB) von Bedeutung. Im Bereich der Zwangsvollstreckung von Leistungen, die Zug um Zug erfolgen, darf die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher erst vorgenommen werden, wenn der Schuldner die Annahme ausdrücklich oder schlüssig verweigert (§ 756,§ 765 ZPO). Im Bereich der Dienstverträge und Arbeitsverträge muss nach § 615 BGB der Dienstherr bzw. Arbeitgeber die Dienstleistung vertragsgemäß vergüten, wenn er sich im Annahmeverzug befindet. Eine Pflicht, die Dienstleistung nachzuholen, ergibt sich abweichend von den allgemeinen Vorschriften ausdrücklich nicht (§ 615 S. 1 BGB). Rechte des Verkäufers bei Annahmeverzug[Bearbeiten] Grundsätzlich hat der Verkäufer das Recht, die Mehraufwendungen, die durch den Annahmeverzug entstanden sind, vom Käufer ersetzt zu bekommen, sowie die Kosten für die Erhaltung und Aufbewahrung der Sache. Hinterlegung der Ware[Bearbeiten] Wenn es sich bei der Kaufsache um Geld (Scheine oder Münzen), Wertpapiere, sonstige Urkunden oder Kostbarkeiten handelt, kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen (§ 372). Von der Hinterlegung muss der Käufer benachrichtigt werden. Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, so kann der Verkäufer auch andere als die vorgenannten Kaufsachen in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen (§ 373 Abs. 1 HGB). Selbsthilfeverkauf[Bearbeiten] Nicht hinterlegungsfähige Waren kann der Verkäufer öffentlich versteigern lassen, nachdem er dem Käufer die Versteigerung angedroht hat. Ort und Zeit der Versteigerung müssen dem Käufer ebenfalls mitgeteilt werden. Ausnahmen: Ware mit Börsenpreis oder Tagespreis: Wird die Ware an der Börse gehandelt oder gibt es Tagespreise, darf der Verkäufer eine Nachfrist setzen und nach Verstreichen der Frist den Verkauf auch ohne Versteigerung „aus freier Hand“ bewirken. Verderbliche Ware: Wenn die Ware verderblich ist (zum Beispiel Lebensmittel), kann die Ware ohne Nachfrist und ohne vorherige Androhung verkauft werden („Notverkauf“). Der Verkäufer muss den Käufer in jedem Fall anschließend über das Ergebnis des Selbsthilfeverkaufs informieren. Der Selbsthilfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. Wenn der Erlös des Selbsthilfeverkaufs geringer ist als die Forderung des Verkäufers, so ist der ursprüngliche Käufer verpflichtet, die Differenz an den Verkäufer zu zahlen. Wenn der Erlös aus dem Selbsthilfeverkauf höher ist als die Forderungen des Verkäufers, ist dieser verpflichtet, die Differenz an den ursprünglichen Käufer zu zahlen. Annahmeverzugslohn[Bearbeiten] Als Folge des Annahmeverzugs regelt § 615 BGB, dass auch die nicht geleisteten Dienste zu vergüten sind. Der Arbeitnehmer ist nicht zur Nachleistung verpflichtet. Eine weitgehend inhaltsgleiche Regelung zur Anrechnung enthält auch § 11 KSchG, der aber die Zahlungspflicht des Arbeitgebers selbst nicht regelt. Besonderheiten des Annahmeverzugs im Arbeitsrecht[Bearbeiten] Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz, dass Annahmeverzug nur eintritt, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner seine Arbeitsleistung tatsächlich anbietet, er also arbeitsbereit am Arbeitsplatz erscheint. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis, so ist ein tatsächliches Angebot seitens des Arbeitnehmers überflüssig gem. § 296 BGB. Im Ausspruch der Kündigung liegt nämlich die Weigerung des Arbeitgebers, künftig seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Diese Mitwirkungspflicht besteht darin, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen[1]. Im Falle einer unwirksamen Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer, eines unwirksamen Aufhebungsvertrags oder einer Befristung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch zumindest ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung erforderlich, um die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers auszulösen. Ein solches Angebot wird regelmäßig in einer Klage gegen die Befristung oder gegen den Aufhebungsvertrag gesehen. Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Verdienstes[Bearbeiten] Der Arbeitnehmer muss sich ersparte Aufwendungen, wie zum Beispiel Fahrtkosten, anrechnen lassen, dies sieht § 615 BGB vor, nicht aber § 11 KSchG. Da § 11 KSchGlex specialis ist, ist diese Vorschrift einschlägig, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. In diesem Fall entfällt also die Anrechnung ersparter Aufwendungen. Diese werden allerdings zumeist auch nur geringere Beträge sein. Der Arbeitnehmer muss sich weiter anrechnen lassen, was er durch anderweitigen Verdienst erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Daraus ergibt sich also zunächst die Obliegenheit des Arbeitnehmers, anderweitigen Erwerb zu erzielen. Nur in § 11Nr. 3 KSchG ist die Anrechnung von Sozialleistungen, insbesondere also Arbeitslosengeld und Krankengeld, ausdrücklich geregelt. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Kündigungsschutzgesetzes folgt jedoch die Anrechnung aus§ 115 SGB X (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Nach dieser Vorschrift gehen die Vergütungsansprüche in Höhe der Leistungen auf den Leistungsträger über. Somit ist der Arbeitnehmer auch nicht mehr Gläubiger dieser Forderungen. Beendigung des Annahmeverzugs[Bearbeiten] Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Arbeit ausdrücklich aufzufordern, um den Annahmeverzug zu vermeiden oder zu beenden (BAG 24. November 1994, 2 AZR 179/94).
- Zwangsvollstreckungsrecht Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Oder allgemein: Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner.[1] Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (→ Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z. B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, dass seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Vollstreckungsarten 2 Rechtsquellen 3 Verfahrensgrundsätze 4 Vollstreckungsvoraussetzungen 5 Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen 5.1 Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache 5.2 Pfändung und Überweisung einer Forderung 5.3 Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen 6 Arrest und einstweilige Verfügung (einstweiliger Rechtsschutz) 7 Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners 7.1 Sofortige Beschwerde 7.2 Vollstreckungserinnerung 7.3 Drittwiderspruchsklage 7.4 Klage auf vorzugsweise Befriedigung 7.5 Vollstreckungsabwehrklage 8 Europäische Union 9 Literatur 10 Weblinks 11 Einzelnachweise Vollstreckungsarten[Bearbeiten] Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners. Letztere dient der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahren. Treffenderweise hieß die heutige Insolvenzordnung (kurz InsO) vor ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1999 in den neuen Bundesländern Gesamtvollstreckungsordnung (GesO).[2] Eine weitere wichtige Unterscheidung ist zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Vollstreckung imöffentlichen Recht (→ Verwaltungsvollstreckung), mit der Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge durchgesetzt werden, zu treffen. Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren vollstreckt werden kann („Selbsttitulierung“) und dass die Vollstreckungsbehörde in der Regel mit der Anordnungsbehörde identisch ist („Selbstvollstreckung“). Die Strafvollstreckung wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet. Rechtsquellen[Bearbeiten] Das Verfahren der Einzelvollstreckung ist in Deutschland im 8. Buch der Zivilprozessordnung von 1877 geregelt. Für die Vollstreckung in Liegenschaften werden diese Normen durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 1897 ergänzt. Die Gesamtvollstreckung findet ihre Festlegung in der Insolvenzordnung von 1994, welche die Konkursordnung von 1877 abgelöst hat. Hat der Vollstreckungsschuldner Gegenstände aus der Haftungsmasse durch Übertragung an Dritte entnommen, um sie dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers zu entziehen, können Rückübertragungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz entstehen. Verfahrensgrundsätze[Bearbeiten] Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Vollstreckungsgläubiger soll entsprechend seiner Verfügungsbefugnis über den materiellen Gegenstand auch über den Gegenstand eines Prozessrechtsverhältnisses frei disponieren können (→ Dispositionsmaxime). Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss im Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel hinter dem Gesichtspunkt der Wirkungsmächtigkeit der Vollstreckung zurücktreten. Dem Vollstreckungsschuldner ist aber die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt in ausreichender Weise nach Vollendung der Zwangsvollstreckung durch Einlegung einesVollstreckungsrechtsbehelfs darzutun. Eine Ausnahme sind aber Entscheidungen des Prozessgerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren, gegen welche die sofortige Beschwerde statthaft ist. So wird auch dem Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung vertretbarer Handlungen (mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen) und unvertretbaren Handlungen (unter anderem Abgabe von Willenserklärungen, Dulden und Unterlassen) vor dem Prozessgericht rechtliches Gehör gewährt (§ 891 Satz 2 ZPO). Die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit finden keine Anwendung. Vollstreckungsvoraussetzungen[Bearbeiten] Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung muss der Titel in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein (kurz: Vollstreckungsantrag – Titel – Klausel – Zustellung sind die Voraussetzungen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung). Aus welchen Titeln die privatrechtliche Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist in § 704 und § 794 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind: ein Endurteil, welches unanfechtbar (formal rechtskräftig) ist oder für vorläufig vollstreckbar erklärt wurde (§ 704 ZPO); ein gerichtlich protokollierter Vergleich; ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle; ein Vollstreckungsbescheid aus dem gerichtlichen Mahnverfahren; ein Kostenfestsetzungsbeschluss; eine gerichtliche oder notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft (§ 794 ZPO); dem stehen gleich Urkunden zurUnterhaltspflicht, die von Urkundspersonen des Jugendamtes erstellt wurden (§ 59, § 60 SGB-VIII). Aus dieser Aufzählung von möglichen Vollstreckungstiteln wird ersichtlich, dass zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst oftmals ein Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss. Des Weiteren sind Vollstreckbarerklärungen von Schiedsprüchen (§ 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO) und außerhalb der ZPO der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung (§ 93, § 132 ZVG) und Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO) hierbei von Bedeutung. Aus dem Verbot der Selbsthilfe ergibt sich, dass sich der Gläubiger seinen Anspruch keinesfalls selbst titulieren kann (sehr wohl aber kann er den Gerichtsvollzieher anweisen, Kosten und Zinsen zu vollstrecken – eine Prüfung findet nicht statt). Das unterscheidet die Zwangsvollstreckung im Zivilrecht wesentlich von der Verwaltungsvollstreckung. Für dieöffentlich-rechtliche Beitreibung eines Verwaltungsaktes, etwa einer Steuerforderung oder einer Polizeiverfügung, genügt als Vollstreckungstitel ein Bescheid bzw. eineVerfügung, die mit Bestandskraft bzw. sofortiger Vollziehbarkeit durch die Behörde vollstreckbar sind. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich öffentlich-rechtliche Gläubiger durch „Bescheidung“ ihre Titel selbst schaffen (Grundsatz der Selbsttitulierung). Um die Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen. Zuständige Vollstreckungsorgane im Rahmen des zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens sind dabei: Vollstreck-ungsgrundZwangsvollstreckung wegen GeldforderungenZwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens Vollstreckungs-gegenstandbewegliches VermögenLiegenschaftenvertretbare Handlungenunvertretbare HandlungenDulden und Unterlassen FahrnisRechte gegenDrittschuldnerHerausgabe von Sachensonstige HandlungenAbgabe einerWillenserklärungsonstige Handlung FahrnisLiegenschaften Vollstreck-ungsorgan Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht undGrundbuchamt Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Vollstreck-ungsmaß-nahme Pfändung undöffentliche Versteigerung Verstrickung und Überweisungzur Einziehung oderan Zahlungs Statt zum Nennwert Eintragung einer Sicherungshypothekund Zwangsversteigerungbzw. Zwangsverwaltung Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Fiktion der Abgabe einerWillenserklärung Zwangsgeld oderZwangshaft Ordnungsgeld oderOrdnungshaft Rechts-grundlage §§ 808 ff. ZPO §§ 829 ff., 835 ff. ZPO § 867 ZPO, § 869 ZPO in Verbindung mit ZVG §§ 883 f. ZPO § 885 ZPO § 887 ZPO §§ 894 f. ZPO § 888 ZPO § 890 ZPO Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist eine ausschließliche (§ 802 ZPO). Das Prozessgericht ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Es unterscheidet sich vom Vollstreckungsgericht dann, wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (in der Regel bei Streitwerten über 5.000 Euro, die keine Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Familie darstellen). Innerhalb des Vollstreckungsorgans „Vollstreckungsgericht“ ist funktional für die Zwangsvollstreckung in der Regel derRechtspfleger zuständig. Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Im Unterschied zum Vollstreckungsverfahren des Zivilrechts ist im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten (Grundsatz der Selbstvollstreckung). Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen[Bearbeiten] Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich ganz erheblich voneinander. Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache[Bearbeiten] Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Eine Sache ist im Gewahrsam des Schuldners, wenn dieser die äußerlich erkennbare Möglichkeit hat, unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben. Auf die Rechtslage betreffend die Sache kommt es dabei (außer bei Offensichtlichkeit) nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft daher nicht, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht. Wird eine Sache gepfändet, welche nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage wehren. Ist die zu pfändende Sache im Mit- oder Alleingewahrsam eines Dritten, so ist die Pfändung nur dann möglich, wenn dieser herausgabebereit ist. Auf eine Verpflichtung des Dritten zur Herausgabe kommt es wegen der fehlenden materiellen Rechtsprüfungskompetenz des Gerichtsvollziehrers nicht an. Wenn der Dritte der Ehepartner oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann vermutet, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z. B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemanns usw.). Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein. Das bedeutet, dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf. Dieses Verfügungsverbot sichern §§ 135,§ 136 BGB. Strafrechtlich ist die Verstrickung mit dem Tatbestand des Verstrickungsbruchs in § 136 StGB geschützt. „Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher“ meint die Begründung unmittelbaren Besitzes (z. B. bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren) oder mittelbaren Besitzes. Das den mittelbaren Besitz des Gerichtsvollziehers begründende Besitzmittlungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Wirksamkeit ist durch die Anbringung von Siegeln („Kuckuck“) bedingt. Der umgangssprachliche Begriff Kuckuck resultiert aus dem auf dem Pfandsiegel zu erkennenden Reichsadler oder später Bundesadler. Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht). Die Verwertung der Pfandsache erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Er kann die Versteigerung vor Ort durchführen oder über eine besondere Versteigerungsplattform im Internet.[3] Wertpapiere können zu Börsen- oder Marktpreis durch den Gerichtsvollzieher auch frei Hand veräußert werden. Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen (Auflistung § 811 ZPO) und Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen/Bezüge in § 850 ff. ZPO vorgesehen. Wird die avisierte Zwangsvollstreckung offensichtlich erfolglos ausfallen, so stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus. Bei den über 7 Millionen Pfändungsaufträgen im Jahre 2006 ist es zu 10.268 Zwangsversteigerungen gekommen.[4] Pfändung und Überweisung einer Forderung[Bearbeiten] Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner, also einer natürlichen oder juristischen Person, die ihrerseits dem Schuldneretwas schuldet, z. B. der Arbeitgeber als Drittschuldner den Lohn an den Vollstreckungsschuldner. Das ganze geschieht mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), in welchem sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner zu benennen sind. Am bekanntesten sind in diesem Zusammenhang zu nennen: Lohn- und Gehaltspfändung Pfändung laufender Sozialleistungen Pfändung von Kontoguthaben Pfändung von Lebensversicherungsansprüchen Pfändung von Schadensersatzansprüchen. Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Unterhaltspflichten, d. h., der Pfändungsfreibetrag ist bei unverheirateten Personen ohne Kinder geringer als bei bestehenden Unterhaltszahlungspflichten. Wenn allerdings wegen einer dieser Unterhaltspflichten selbst gepfändet wird, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. Stattdessen ist dann vom Gericht im Einzelfall ein angemessener Freibetrag, der unterhalb der Tabelle liegt, anzusetzen (§ 850d ZPO). Laufende Sozialleistungen (Geldleistungen) sind mit Ausnahme von Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 SGB-I). Dies betrifft z. B. Renten, Krankengeld,Arbeitslosengeld usw., allerdings gilt als Besonderheit, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten darf. Soweit Kontoguthaben gepfändet werden, hat beim Eingang von Sozialleistungen auf einem Girokonto der Kontoinhaber einen 14-tägigen Pfändungsschutz (§ 55 SGB-I). Somit darf der Kontoinhaber Sozialleistungen binnen 14 Tagen abheben, auch wenn das Konto gepfändet ist, erst danach ist das entsprechende Guthaben nicht mehr geschützt. Seit 1. Januar 2012 gibt es Pfändungsschutz nur noch bei einem P-Konto (§ 55 SGB I ist seit 1. Januar 2012 weggefallen). Woher das Guthaben auf dem P-Konto stammt, spielt seit 1. Januar 2012 keine Rolle mehr. Es ist daher beispielsweise egal, ob das Guthaben auf dem P-Konto auf Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, einer Angestelltentätigkeit oder auf Sozialleistungen zurückzuführen ist (§ 850k ZPO).
- perpetuatio fori Die perpetuatio fori (lat. Fortdauer des Forums) bestimmt, dass ein einmal örtlich oder sachlich zuständiges Gericht zuständig bleibt, auch wenn sich später die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen so ändern, dass jetzt ein anderes Gericht zuständig wäre. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Rechtshängigkeit. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit greift der Grundsatz der perpetuatio fori nicht. Vom Grundsatz der perpetuatio fori kann auf Antrag einer Partei abgewichen werden, wenn ein ursprünglich zuständiges Amtsgericht unzuständig wird (§ 506 Abs. 1 ZPO). Es hat dann ein Beschluss zu ergehen, der den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweist. Sinn des Grundsatzes ist die Rationalisierung des Prozesses. Es soll vermieden werden, dass ein anderes Gericht sich erneut in den Fall einarbeiten muss und der Prozess verzögert wird. Die perpetuatio fori entfällt, wenn sich der Streitgegenstand ändert. Nach deutschem Prozessrecht betrifft dies sämtliche Zweige der Gerichtsbarkeit. Für die ordentlichen Gerichte ist dies in § 17 Abs. 1 S. 1 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 2ZPO geregelt. Ausnahmen sind in §§ 265 Abs. 2, 264 Nr. 3 ZPO geregelt. Damit verbleibt es auch bei einer Zuständigkeit des bisher eingeschlagenen Rechtsweges, wenn sich die sachliche Zuständigkeit (z. B. Streitgegenstand ist im öffentlichen Recht statt im Zivilrecht zu finden) ändert. Auch eine gesetzliche Änderung hat dann keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts. Umstritten ist allerdings, ob der Grundsatz der perpetuatio fori auf Verfahren mit internationalem Bezug anwendbar ist. Die Anwendbarkeit wird weitgehend bejaht (so auch z. B. nach der EuGVVO). Für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Geltung des Grundsatzes mittlerweile gesetzlich bestimmt (§ 2 Abs. 2 FamFG).
- Advertisement
- Venire contra factum proprium Venire contra factum proprium (lat. Zuwiderhandlung gegen das eigene frühere Verhalten) bezeichnet im deutschen Schuldrecht einen bestimmten Fall des Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 242 festgeschrieben ist. Inhalt[Bearbeiten] Nach dem Rechtsgrundsatz venire contra factum proprium ist es eine unzulässige Rechtsausübung, wenn innerhalb eines Schuldverhältnisses oder einer anderen rechtlichen Sonderverbindung der Berechtigte selbst eine tatsächliche Situation geschaffen hat, auf deren Bestand der andere Teil vertrauen durfte und vertraut hat. Dieser Einwand wird heutzutage vor allem im Wettbewerbsrecht auch als Einwand der unclean hands bezeichnet. Hat der Berechtigte beispielsweise den anderen Beteiligten ausdrücklich davon abgehalten, die erforderliche Form des Geschäfts einzuhalten, so kann es einenRechtsmissbrauch darstellen, wenn er sich gleichwohl später auf die Formunwirksamkeit beruft. Ebenso kann es beispielsweise diesem Grundsatz widersprechen, wenn der Ehemann, der einer künstlichen Befruchtung seiner Ehefrau mit Spendersperma, also einer heterologen Insemination zugestimmt hat, sich später der Unterhaltspflicht unter Berufung auf die fehlende (biologische) Vaterschaft entziehen will. Die Verwirkung, bei der der andere Teil durch Zeitablauf und Verhalten des Berechtigten nicht mehr damit rechnen musste, dass ein Anspruch noch geltend gemacht werden würde, ist ein besonderer Unterfall des selbstwidersprüchlichen Handels.
- Unzulässige Rechtsausübung Unzulässige Rechtsausübung ist nach deutschem Recht die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines formellen Rechts, die dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Tatbestand 2 Rechtsfolgen 3 Siehe auch 4 Einzelnachweise Tatbestand[Bearbeiten] Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zwei Hauptgruppen der unzulässigen Rechtsausübung, nämlich aus der Generalklausel des Treu und Glaubens (§ 242BGB) und aus der Spezialvorschrift des Schikaneverbots (§ 226 BGB). Eine Schikane nach § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen anderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen,[1] wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt[2] oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen.[3] [4] Durch die Verwendung des Wortes „nur“ hat der Bundesgerichtshof verdeutlicht, dass es sich um eine abschließende Aufzählung (Enumerationsprinzip) handelt, die nicht auf weitere Fallgruppen ausgedehnt werden kann. Der Zivilrechtler Kurt Schellhammer zählt die unter diese missbräuchliche Rechtsausübung zu subsumierenden Einzelfälle auf, mit denen er den kaum definierbaren Begriff erläutert.[5] Hierzu gehören etwa der Verlust des Anspruchs auf Vertragsstrafe, wenn der Vertragspartner durch den anderen Vertragspartner zumVertragsbruch verleitet wurde oder die Aufrechnung einer Bank gegen ihren Kunden mit einer Forderung, die sie nicht auf bankübliche Weise erworben hat.[6] Aus dem Arbeitsrecht sind die auf eigenen Wunsch als freie Mitarbeiter eingestellten Beschäftigten zu erwähnen, die später nicht geltend machen können, dass sieAngestellte seien.[7] Rechtsmissbrauch ist also manchmal auch auf widersprüchliches Verhalten ein und derselben Person zurückzuführen, zu dem systematisch dieVerwirkung gehört. Rechtsfolgen[Bearbeiten] Der offenbare Rechtsmissbrauch ist rechtlich nicht geschützt, sodass aus § 242 BGB eine rechtsvernichtende Einwendung gegen das geltend gemachte Recht entsteht. Sie führt dazu, dass der bereits entstandene rechtsmissbräuchliche Anspruch erlischt. Das Schikaneverbot soll folglich helfen, drohendes Unrechtabzuwehren.
- Aufsichtspflichtverletzung Das Thema Aufsichtspflichtverletzung ist vielschichtig. Aus ihr ergeben sich – eventuell neben strafrechtlichenSanktionen – privatrechtliche Ansprüche, vor allem Schadensersatzansprüche. Hauptrechtsquelle für privatrechtliche Ansprüche ist § 832 BGB. Dort wird die Aufsichtspflichtverletzung unter dem Aspekt geregelt, dass für unerlaubte schädigende Handlungen neben bzw. statt des schädigenden Beaufsichtigten (auch) der Aufsichtspflichtige haftbar sein kann. Insofern ist die Regelung systematisch korrekt im Anschluss an die Vorschrift des praktisch bedeutenderen § 831BGB geregelt, in dem es auch um die Haftung für unerlaubte Handlungen anderer geht, nämlich die Haftung des „Geschäftsherrn“ (z. B. und vor allem Arbeitgeber) für unerlaubte Handlungen seiner „Verrichtungsgehilfen“ (z. B. und vor allem Arbeitnehmer). Man kann die Regelungen der § 831, § 832 BGB zusammenfassen unter dem Leitgedanken, dass hier Schadensersatzansprüche konstituiert werden gegen Personen, die Verantwortung für andere tragen. Die rechtliche Problematik der Aufsichtspflichtverletzung erschöpft sich indes nicht in der Regelung des § 832 BGB. Sie betrifft auch – und vielleicht sogar vorrangig – das Verhältnis zwischen dem Beaufsichtigten und dem „Aufseher“. Dass der Beaufsichtigte wegen einer Aufsichtspflichtverletzung auch Ansprüche gegen den Aufseher haben kann, folgt schon aus dem allgemeinen Schuldrecht, nach dem ja ein Schuldner, der seine Pflicht gegenüber dem Gläubiger verletzt, zum Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet ist. § 280 Abs. 1 BGB gilt für jedes Schuldverhältnis, gleichgültig, ob es rechtsgeschäftlich (vertraglich) oder gesetzlich begründet ist. Die folgende Darstellung beschränkt sich auf die Regelung des § 832 BGB als der Sonderregelung im BGB für die Haftung des Aufsichtspflichtigen im Verhältnis zu dem vom Beaufsichtigten geschädigten Dritten, da für das rechtliche Verhältnis zwischen dem Aufsichtspflichtigen und dem Beaufsichtigten die allgemeinen rechtlichen Regeln für die Nichterfüllung von Schuldverhältnissen gelten, die an anderer Stelle (Leistungsstörungen, Schuldnerhaftung wegen Pflichtverletzung) behandelt werden. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Systematische Übersicht 2 Beweislast 3 Voraussetzungen der Haftung 4 Keine Regelung im Innenverhältnis 5 Anspruchskonkurrenz 6 Rechtspolitische Kritik 7 Quellen 8 Weblinks Systematische Übersicht[Bearbeiten] Die Aufsichtspflichtverletzung ist nach Maßgabe des im Vorspann Gesagten vor allem in § 832 BGB geregelt, der Vorschrift über die „Haftung des Aufsichtspflichtigen“ – so die seit 2002 amtliche Überschrift des Paragraphen. Danach ist zum Schadensersatz verpflichtet, „wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf“, wenn diese Person einem Dritten widerrechtlich Schaden zufügt (§ 832 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB allerdings nicht ein, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde. Die gesetzlichen Aufsichtspflichten dienen nicht nur dazu, den Minderjährigen vor Schäden zu bewahren, die bei ihm selbst zu seinen eigenen Lasten eintreten können, sondern auch dazu, zu verhindern, dass er in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreift, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfte.[1] Beweislast[Bearbeiten] Mit dieser so gestalteten Anordnung einer Haftung für Aufsichtspflichtverletzungen hat der Gesetzgeber zugleich eine Beweislastregelung vorgenommen. Schon die schädigende Handlung der zu beaufsichtigenden Person löst grundsätzlich die Haftung aus. Der Aufsichtspflichtige kann aber die Haftung vermeiden, wenn er seiner Aufsichtspflicht nachkommt oder der Schaden auch ohne Verletzung der Aufsichtspflicht entstanden wäre. Gewissermaßen wird gesetzlich vermutet, dass der vom Beaufsichtigten angerichtete Schaden auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht beruht. Diese Vermutung kann aber von dem Aufsichtspflichtigen widerlegt werden. Voraussetzungen der Haftung[Bearbeiten] Voraussetzung der Haftung nach § 832 Abs. 1 BGB ist, dass eine gesetzliche Aufsichtspflicht besteht, wie sie z. B. und vor allem die Eltern hinsichtlich ihrer unterelterlicher Sorge stehenden Kinder gemäß § 1631 BGB trifft. § 832 Abs. 2 BGB erweitert die Haftung auf diejenigen, die sich vertraglich zur Führung der Aufsicht verpflichten. Keine Regelung im Innenverhältnis[Bearbeiten] Die Regelung des § 832 BGB erschöpft nicht das Thema der Aufsichtspflichtverletzung nach dem BGB. So regelt § 832 BGB die Ansprüche des Beaufsichtigten gegen den Aufsichtspflichtverletzer nicht, die Überschrift des § 832 BGB ist daher zu weit gefasst. Diese können auch nach anderen Vorschriften bestehen. Vielmehr gewährt die Vorschrift einem „Dritten“, dem der Beaufsichtigte einen Schaden zugefügt hat, einen Anspruch gegen den Aufsichtspflichtigen. Daneben hat der Geschädigte möglicherweise Rechte gegen den Schädiger. Anspruchskonkurrenz[Bearbeiten] Etwaige Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger und gegen den Aufsichtspflichtigen bestehen nebeneinander. Die Ansprüche bilden gem. § 840Abs. 1 BGB eine sog. Gesamtschuld, bei der der Gläubiger einen Anspruch gegen alle Gesamtschuldner hat, er aber die ihm geschuldete Leistung nur einmal fordern kann. Im sog. Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander ist der Schädiger allein verpflichtet (§ 840 Abs. 2 BGB). Insofern ist die Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nachrangig; der Schaden ist intern allein vom Schädiger zu tragen. Rechtspolitische Kritik[Bearbeiten] Rechtspolitisch ist die Nachrangigkeit der Haftung des Aufsichtspflichtverletzers im Verhältnis zum Schädiger problematisch, da die Aufsichtspflicht auch im Interesse des Beaufsichtigten besteht, der durch die Aufsicht vor Schaden bewahrt werden soll. Es wird daher in der juristischen Literatur Kritik an der pauschalen Regelung des „Vorrangs“ der Haftung des Beaufsichtigten geübt.
- Vereinsrecht In der deutschen Rechtswissenschaft ist Vereinsrecht das Rechtsgebiet, das die Gründung und Organisation von Vereinen regelt. Es ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Verfassungsrechtlicher Hintergrund ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Grundgesetz. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Vereinsformen 1.1 Altrechtlicher Verein 1.2 Eingetragener Verein 1.3 Wirtschaftliche Vereine 1.4 Nicht rechtsfähiger Verein 2 Gründung 3 Organe 3.1 Vorstand 3.2 Mitgliederversammlung 3.3 Vertreterversammlung 3.4 Weitere Organe 4 Mitgliedschaft 5 Entziehung der Rechtsfähigkeit 6 Vereinsauflösung 7 Vereinsverbot 8 Reformbestrebungen 9 Literatur 10 Einzelnachweise 11 Weblinks Vereinsformen[Bearbeiten] Altrechtlicher Verein[Bearbeiten] Eine rechtliche Besonderheit gilt für alle Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 bereits bestanden. Für diese gilt nach Art. 163 BGB-Einführungsgesetz (EGBGB) der § 21 BGB nicht. Das bedeutet, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in dasVereinsregister erhalten und in der Regel auch nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Rechtsfähigkeit wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Landesrecht bestimmt. Alle weiteren BGB-Vorschriften zum Vereinsrecht gelten für solche Vereine gleichermaßen. Eingetragener Verein[Bearbeiten] Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Ein Verein kann nach §§ 51 ff. Abgabenordnungdurch das Finanzamt als gemeinnützig oder mildtätig festgestellt werden, wenn er derartige Vereinsziele verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern (§ 56 BGB). Wirtschaftliche Vereine[Bearbeiten] Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz. Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine. Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen (§ 22 BGB). Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen sowie der GEMA praktiziert. Nicht rechtsfähiger Verein[Bearbeiten] Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person. Auf ihn finden gemäß § 54 BGB ("Nicht rechtsfähige Vereine") die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§§ 705 ff. BGB) Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind. Gründung[Bearbeiten] Die Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins geschieht folgendermaßen: Abhaltung einer Gründungsversammlung Beschluss einer Satzung, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein muss Bestimmung eines Vorstandes Abfassung eines Gründungsprotokolles Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen Notar, in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere Ratsschreiber bzw. in Hessen Ortsgericht). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen gem. Ziff. 2 in Ur- und Abschrift, 4 und 5 und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes (ggf. in Ziff. 4 bereits enthalten). Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies gem. § 72BGB verlangen kann (nicht muss) und oft auch verlangt. Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also zwei Personen. Organe[Bearbeiten] Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium oder auchPräsidium. Vorstand[Bearbeiten] Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist (§ 26 BGB). Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden (§ 30 BGB). Mitgliederversammlung[Bearbeiten] Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB), in der Praxis teilweise auch als (Jahres-)Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab (§ 27 BGB), soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten (§ 36 BGB). Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen (§ 37 BGB). Eine jährliche Einberufung − wie bei der ordentlichen Hauptversammlungeiner Aktiengesellschaft ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die Satzungen von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen. Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf (§ 40 BGB). Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst (§ 32 Abs.1 S.3 BGB). Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht (§ 33 BGB). Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären (§ 32 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, z. B. per Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist. Vertreterversammlung[Bearbeiten] Bei mitgliederstarken Vereinen (z. B. beim ADAC) würde die hohe Anzahl potentieller Teilnehmer den organisierbaren Rahmen sprengen. Daher wird die Mitgliederversammlung für den Regelfall durch eine Vertreterversammlung ersetzt (wie bei der Genossenschaft in § 43a GenG gesetzlich geregelt). Beim ADAC wählen die regionalen Mitgliederversammlungen Delegierte, die dann als stimmberechtigte Mitglieder an der Hauptversammlung mitwirken. Dieses Recht der Delegierten muss sich aus der Satzung ergeben. Weitere Organe[Bearbeiten] Die Satzung eines Vereins kann weitere Organe vorsehen. Häufig finden sich etwa ein "Ältestenrat" oder ein "Beirat", aber auch "Kassenprüfer". Diesen kann über rein beratende Aufgaben auch eine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen werden. Mitgliedschaft[Bearbeiten] Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann – was in der Praxis üblich ist – vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist. Entziehung der Rechtsfähigkeit[Bearbeiten] Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn durch einen gesetzeswidrigen Vorstands- oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist, der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei sinkt. Vereinsauflösung[Bearbeiten] Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinenSitz hat. Vereinsverbot[Bearbeiten] Im Vereinsgesetz ist die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt. Reformbestrebungen[Bearbeiten] Ein vom Land Baden-Württemberg in den Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vereinsrechts[1] sieht u. a. vor, dem Idealvereinauch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit zuzuerkennen (System der freien Körperschaftsbildung) und eine Haftungsprivilegierung für Vereinsmitglieder einzuführen.
- Vorverein Verein vor Erlangung der Rechtsfähigkeit. Der Vorverein entsteht bereits vor Eintragung in das Vereinsregister durch die Beschlussfassung über die Satzung und die Wahl des ersten Vorstandes. Voraussetzung sind hierzu mindestens drei Personen, wobei eine Person zum Vereinsvorstand berufen sein muss. Der körperschaftlich organisierte Personenverband ist dann bereits berechtigt, gegen die Nichteintragung ins Vereinsregister Rechtsmittel einzulegen. Soweit der Vorverein bereits Rechte und Pflichten hatte, gehen diese mit der Eintragung auf den Verein über. Bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit haftet der Vereinsvertreter jedoch persönlich für die von ihm mit Dritten für den Verein abgeschlossenen Rechtsgeschäfte. Als Vorstufe zum Vorverein kann bis zum Zeitpunkt der Feststellung der Satzung und entsprechendem Bindungswillen der Gründungsmitglieder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehen.
- Kaduzierung Die Kaduzierung bezeichnet einen Zwangsausschluss von Anteilseignern einer GmbH oder einer AG, die mit ihren Zahlungen auf ihre Kapitalbeteiligung auf Aktien bzw. Stammeinlage in Verzug sind. Hat ein Aktionär einer Aktiengesellschaft oder ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zahlungen zu seiner Einlage nicht rechtzeitig geleistet und ist eine Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann der Aktionär seiner Aktien bzw. der Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen für verlustig erklärt werden. Dies wird in Deutschland in § 21 GmbHG bzw. § 64 AktG geregelt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Kaduzierung bei der GmbH 2 Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung 3 Ausschluss säumiger Aktionäre 4 Siehe auch 5 Weblinks Kaduzierung bei der GmbH[Bearbeiten] In § 21 GmbHG wird die Kaduzierung wie folgt geregelt: (1) Im Fall verzögerter Einzahlung kann an den säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem Geschäftsanteil, auf welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist muss mindestens einen Monat betragen. (2) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gesellschafter seines Geschäftsanteils und der geleisteten Teilzahlungen zugunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefes. (3) Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrag oder den später auf den Geschäftsanteil eingeforderten Beträgen der Stammeinlage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung[Bearbeiten] § 63 AktG regelt die Folgen nicht rechtzeitiger Einzahlung: (1) Die Aktionäre haben die Einlagen nach Aufforderung durch den Vorstand einzuzahlen. Die Aufforderung ist, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. (2) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, haben ihn vom Eintritt der Fälligkeit an mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. (3) Für den Fall nicht rechtzeitiger Einzahlung kann die Satzung Vertragsstrafen festsetzen. Ausschluss säumiger Aktionäre[Bearbeiten] Nach § 64 AktG gilt Folgendes: (1) Aktionären, die den eingeforderten Betrag nicht rechtzeitig einzahlen, kann eine Nachfrist mit der Androhung gesetzt werden, dass sie nach Fristablauf ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen für verlustig erklärt werden. (2) Die Nachfrist muss dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntgemacht werden. Die erste Bekanntmachung muss mindestens drei Monate, die letzte mindestens einen Monat vor Fristablauf ergehen. Zwischen den einzelnen Bekanntmachungen muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Ist die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden, so genügt an Stelle der öffentlichen Bekanntmachungen die einmalige Einzelaufforderung an die säumigen Aktionäre; dabei muss eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat seit dem Empfang der Aufforderung beträgt. (3) Aktionäre, die den eingeforderten Betrag trotzdem nicht zahlen, werden durch Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern ihrer Aktien und der geleisteten Einzahlungen zugunsten der Gesellschaft für verlustig erklärt. In der Bekanntmachung sind die für verlustig erklärten Aktien mit ihren Unterscheidungsmerkmalen anzugeben. (4) An Stelle der alten Urkunden werden neue ausgegeben; diese haben außer den geleisteten Teilzahlungen den rückständigen Betrag anzugeben. Für den Ausfall der Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen haftet ihr der ausgeschlossene Aktionär. Der Ausschluss der betroffenen Aktionäre kann entweder durch gerichtliches Aufgebotsverfahren oder außergerichtlich durch Kraftloserklärung, die von der Gesellschaft ausgesprochen werden kann, durchgesetzt werden.
- Holzmüller-Doktrin Mit der Holzmüller-Doktrin hat der Bundesgerichtshof in seiner viel zitierten Entscheidung vom 25. Februar 1982 (BGHZ 83, 122[1]) ungeschriebene Kompetenzen der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft festgestellt. Es handelt sich hierbei um Entscheidungen, die formal in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen und auch durch die Satzung gedeckt sind, die aber „so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre (…) eingreifen, daß der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie in ausschließlich eigener Verantwortung treffen ohne die Hauptversammlung zu beteiligen.“ In solchen Fällen können also Vorstand undAufsichtsrat nicht allein handeln, sondern die Zustimmung der Hauptversammlung ist erforderlich. Diese Entscheidung betraf die Ausgliederung eines Seehafens auf eine Tochtergesellschaft. Dabei war dieser Seehafen der wertvollste Betriebsteil der Aktiengesellschaft.
- Vertrag sui generis Vertrag sui generis ist ein Begriff, der dem Recht der Schuldverhältnisse entstammt und besagt, dass es sich um einen Vertragstyp handelt, der im Bürgerlichen Gesetzbuch oder anderen Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt ist. Ausdrücklich geregelt sind beispielsweise der Dienstvertrag oder Werkvertrag oder auch der Kaufvertrag und der Mietvertrag, nicht so hingegen der Lizenzvertrag, der Franchise-, der Factoring- oder der Leasingvertrag. Der Vertrag sui generis entspricht dem Innominatkontrakt des Römischen Rechts. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind Verträge sui generis grundsätzlich zulässig und rechtsgültig, soweit sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder zwingendes Recht verstoßen. Während ein typengemischter Vertrag oder Typenverschmelzungsvertrag (z. B. eine gemischte Schenkung, die teils Kaufvertrag, teils Schenkung ist) Elemente mehrerer gesetzlich geregelter Formtypen vereinigt, stellt ein Vertrag sui generis eine bewusst eigenständige Vertragsart dar. Während beim gemischten Vertrag die anwendbaren Rechtsvorschriften dem Recht der verschmolzenen Vertragstypen entnommen werden, sind auf den Vertrag sui generis die allgemeinen Vorschriften anwendbar, eventuell ergänzt durch analoge Heranziehung passender Normen für typähnliche Vertragsverhältnisse. So weist etwa der Leasingvertrag, von dem durchaus streitig ist, ob er ein gemischter oder ein Vertrag sui generis ist, Elemente des Kauf- wie des Mietvertrages auf. Ähnlich streitig wird der Franchisevertrag diskutiert, der teils als gemischter Vertrag[1], bisweilen in Form einer Typenkombination[2] aber auch als Vertrag sui generis gesehen wird.[3] Ähnliche Uneinheitlichkeit zur Klassifizierung des Franchisevertrages besteht auch in der Rechtsprechung. Für einen Vertrag sui generis steht beispielsweise die Rechtsprechung des OLG Schleswig.[4]
- Beweis Ein Beweis ist das (positive) Ergebnis eines auf Feststellung einer Tatsache gerichteten Beweisverfahrens. Er ist ein wichtiges Mittel der richterlichenÜberzeugungsbildung zur Feststellung des Sachverhalts, der einer in einem Gerichtsverfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde liegt. Es wird auch, insbesondere umgangssprachlich auch das einzelne Beweismittel kurz als Beweis bezeichnet. Weitere Quellen der Sachverhaltsfeststellung sind insbesondere die Erklärungen und Einlassungen der am Verfahren beteiligten Personen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Beweisbedürftigkeit, Beweisverbote 2 Beweisverfahren 3 Beweismittel nach deutschem Recht 3.1 Zivilprozessrecht 3.2 Strafprozessrecht 4 Beweiswürdigung und Beweismaß 5 Indizienbeweis 6 Unmittelbarkeit im Beweisverfahren 7 Grenzüberschreitende Beweiserhebung 7.1 Grundsätze 7.2 Auswirkungen auf das deutsche Beweisrecht 8 Sonstiges 9 Beweis im kriminalistischen Sinn 9.1 Formen des Beweises 9.2 Arten des Beweises 10 Siehe auch 11 Literatur 12 Weblinks 13 Einzelnachweise Beweisbedürftigkeit, Beweisverbote[Bearbeiten] Grundlage jeden Beweisverfahrens ist, dass die zugrunde liegende Behauptung oder die festzustellende Tatsache beweisbedürftig ist und der Beweiserhebung keinBeweisverbot entgegensteht. In gerichtlichen Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, in denen die am Verfahren beteiligten Personen entscheiden, welcher Sachverhalt in welchem Umfang dem Gericht zur Entscheidung unterbreitet wird, sind grundsätzlich alle Parteibehauptungen beweisbedürftig, die einseitig erhoben werden, nicht nach den Regeln der einschlägigen Prozessordnung als zugestanden gelten und für die zu treffende Entscheidung erheblich sind. Im Zivilprozess hat dabei das förmliche gerichtliche Geständnis nach § 288 ZPO in der mündlichen Verhandlung eine besondere Rolle, weil es nur sehr eingeschränkt widerrufen werden kann. In Verfahren, die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen, wie dem Strafprozess, bestimmt das Gericht über den Umfang der Beweisaufnahme. Auch hier führen oftmals entgegenstehende Behauptungen der am Verfahren beteiligten Personen zur Beweisbedürftigkeit von Behauptungen. Im Strafprozess kann etwa ein Verfahrensbeteiligter (Angeklagter, Verteidiger, Staatsanwalt) über das Beweisantragsrecht nach § 244 StPO ein Beweisverfahren über die Richtigkeit einer Behauptung erzwingen. Keines Beweises bedürfen offenkundige Tatsachen oder gerichtskundige Tatsachen. Letztere sind Fakten, deren Kenntnis das Gericht bei seiner amtlichen Tätigkeit gewonnen hat, etwa über den Umstand, ob eine Entscheidung in einer anderen Sache rechtskräftig geworden ist. Ein Beweis darf nicht erhoben werden oder hat unbeachtet zu bleiben, wenn der Erhebung oder der Verwertung des Beweises ein Beweisverbot entgegensteht. Beweisverbote sind zunächst Beweiserhebungsverbote. Diese können darin bestehen, dass eine bestimmte Tatsache der Beurteilung durch das Gericht entzogen ist, so etwa bei getilgten Vorstrafen, oder darin dass bei der Gewinnung des Beweises Rechtsvorschriften verletzt werden, wie bei einer nicht genehmigten Durchsuchung oder einem durch Folter erzwungenem Geständnis. Beweisverwertungsbote schließen hingegen aus, dass auf solchen Wegen gewonnene oder nach Gewinnung unzulässig gewordene Erkenntnisse einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Beweisverwertungsverbote führen immer auch zu einem Verbot, diesen Beweis zu erheben. Inwieweit Beweiserhebungsverbote dazu führen, den gleichwohl gewonnenen Beweis in der Entscheidung zu verwerten ist Frage des Einzelfalles und oft Gegenstand von Kontroversen in der Rechtsprechung und der juristischen Fachliteratur. Beweisverfahren[Bearbeiten] Das Beweisverfahren verläuft regelmäßig in einem zwei- bis dreiaktigen Prozessgeschehen mit unterschiedlichen Beteiligten: In Verfahren, die der Dispositionsmaxime unterliegen, beginnt das Verfahren mit dem Beweisantritt, mit dem eine Partei für ihre Behauptung oder der Gegner für deren Unrichtigkeit ein Beweismittel benennt. Der Beweisantritt muss sich dabei auf eine beweisbedürftige Tatsache richten. Es darf ferner kein Beweisverbot bestehen. Dem Beweisantritt entspricht in Verfahren, die dem Ermittlungsgrundsatz unterliegen die Beweisanregung oder der Beweisantrag, mit dem die Verfahrensbeteiligten Einfluss auf den Umfang der Beweisaufnahme nehmen können. Die Beweisaufnahme erfolgt durch das Gericht, in der Regel im Strengbeweisverfahren, mit dem die nach der jeweiligen Prozessordnung zulässigen Beweise in der durch diese Prozessordnung vorgeschriebene Form erhoben werden. Grundsätzlich haben die Verfahrensbeteiligten ein Anwesenheitsrecht. Sofern die Beweisaufnahme in der Vernehmung einer Person besteht, haben sie nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung ein Fragerecht, sowie das Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme gehört zu werden. Ist dagegen für die Beantwortung der Beweisfrage das Freibeweisverfahren zulässig (niemals bei Tatsachen, die unmittelbar Grundlage der gerichtlichen Entscheidung bilden), kann sich das Gericht auch unter Ausschluss der übrigen Beteiligten jeder geeigneten Informationsquelle, z. B. auch eines Telefonanrufs bedienen, um zu einer Überzeugung zu gelangen. Die Durchführung und das Ergebnis dieses Verfahrens ist den anderen Beteiligten bekannt zu geben. Aufgrund der Beweiswürdigung verschafft sich das Gericht, bei Kollegialgerichten in geheimer Beratung, auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme eine Überzeugung von der Richtigkeit der Beweisbehauptung. In der deutschen Rechtsprechung gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, d. h. es bestehen bis auf wenige Ausnahmen keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie ein Beweisergebnis zu würdigen ist. Hat sich das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme keine Überzeugung verschaffen können, so entscheidet die Beweislast darüber, zu wessen Nachteil die Unaufklärbarkeit der Beweisfrage führt. Beweismittel nach deutschem Recht[Bearbeiten] → Hauptartikel: Beweismittel Ein deutsches Gericht kann sich zur Sachverhaltsermittlung der eigenen Wahrnehmung (richterliche Augenscheinseinnahme, Urkunde), der fremden Wahrnehmung (Zeuge) oder fremder Fachkunde (Sachverständiger) bedienen. Zivilprozessrecht[Bearbeiten] Vor einem Zivilgericht kommen im Strengbeweisverfahren nach deutschem Recht nur folgende Beweismittel in Betracht: Augenschein, §§ 371 f. ZPO, Zeugen, §§ 373 ff. ZPO, Sachverständige mit deren Gutachten in der Sache, §§ 402 ff. ZPO u.a. (Sachbeweis), Urkunden, §§ 415 ff. ZPO, Parteivernehmung, §§ 445 ff. ZPO. Die amtliche Auskunft ist ein Substitut und kann Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten ersetzen.
- Teilklage Von einer Teilklage spricht man, wenn der Kläger von einem Anspruch den er hat oder zu haben glaubt, nur einen Teil geltend machen will. Gibt er dies an, und behält sich die restliche Geltendmachung vor, spricht man von einer offenenTeilklage. Unterlässt er dies, und lässt nicht erkennen, dass er nur einen Teil geltend macht, spricht man von einer verdeckten Teilklage. Ist der Anspruch seiner Natur teilbar, so erfasst das Urteil über eine Teilklage nur den Teil, über den entschieden wurde. Der Kläger kann den Rest in einer weiteren Klage geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich die Geltendmachung weiterer Teile nicht vorbehalten hat (sogenannte verdeckte Teilklage, siehe BGHZ 135, 178). Ist der Anspruch nach seiner Natur nicht teilbar, erstreckt sich die Rechtskraft auf den ganzen Anspruch und der Kläger kann keine weiteren Teile geltend machen. Wirkung Die Teilklage führt zu einer Hemmung der Verjährung, allerdings nur in Höhe des eingeklagten Betrags. unabgrenzbare Teilklage Von einer unabgrenzbaren Teilklage spricht man, wenn der Kläger mehrere selbständige Schadenspositionen angibt, von der Gesamtsumme nur einen Teil einklagen will, aber nicht angibt welche Positionen gekürzt werden sollen. Beispiel: A hat einen durch B verursachten Autounfall gehabt, dabei ist ihm am Fahrzeug ein Schaden von 10.000,- Euro, durch die Arztbehandlung ein Schaden von 500,- Euro und durch entgangenen Gewinn ein Schaden von 2.500,- Euro entstanden. Will er jetzt, weil er sich über die durchsetzbare Höhe unsicher ist, nur 9.000,- Euro geltend machen, muss er darlegen wie er die einzelnen Positionen kürzen will. Wird Abgrenzung nicht vorgenommen, ist die Klage unzulässig, da der Streitgegenstand nicht feststeht. Nach anderer Ansicht ist die Klage unbegründet.
- Vinkulation Die Vinkulation (lat. vinculum: Band, Fessel) ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht, mit dem das satzungsmäßige Zustimmungserfordernis einerKapitalgesellschaft für die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Anteils, z. B. in Form einer Aktie, umschrieben wird. Der Begriff umfasst daneben jedoch auch die Verpfändung von Waren oder – überwiegend in Österreich - die Verpfändung/Abtretung von Versicherungsansprüchen. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtslage 2 Freiwillige Vinkulation 3 Vinkulation kraft Gesetzes 4 Folgen 5 Vinkulation bei der GmbH 6 Verpfändung von Waren 7 Versicherungen 8 Weblinks 9 Einzelnachweise Rechtslage[Bearbeiten] Die Vinkulation (engl. registered share with restricted transferability) stellt eine Sonderform der Namensaktie dar. Eine vinkulierte Namensaktie bedarf zu ihrer Übertragung der Zustimmung der ausgebenden Aktiengesellschaft (§ 68 Abs. 2 AktG). Damit wird die ohnehin geringe Verkehrsfähigkeit von Namensaktien weiter eingeschränkt. Da die Gesellschaft die Zustimmung zur Übertragung verweigern darf, ist der im Aktienregister eingetragene Aktionär zunächst allein berechtigt, die aus der Aktie resultierenden Rechte geltend zu machen. Auch vinkulierte Namensaktien sind materiell-rechtlich geborene Orderpapiere und nicht etwa Rektapapiere und können deshalb durch Indossament übertragen werden. Die erforderliche Zustimmung zur Übertragung schränkt lediglich die Transportfunktion des Indossaments ein, ändert jedoch nicht den Charakter als Orderpapier[1]. In der Praxis jedoch werden vinkulierte Namensaktien üblicherweise im Wege der Blankozession übertragen. Die Formularpraxis der Emittenten sieht nämlich in aller Regel die Zession vor. Ausschlaggebend hierfür sei, dass die erforderliche Zustimmung zur Übertragung konkludent mit der Umschreibung im Aktienbuch erteilt werde und dafür die Blankozession die geeigneteren Unterlagen liefere. Zudem stelle die vom Käufer vervollständigte Abtretungserklärung ein ausreichendes Indiz für den nachzuweisenden Rechtsübergang nach § 68 Abs. 3 Satz 2 AktG dar[2]. Damit werden vinkulierte Namensaktien zu technischen Rektapapieren. Freiwillige Vinkulation[Bearbeiten] Das Gesetz überlässt allgemein einer Aktiengesellschaft die Wahl zwischen Inhaber- oder Namensaktien. Bei Namensaktien wird nur in wenigen Ausnahmefällen eine Vinkulierung gesetzlich vorgeschrieben. Namensaktien werden freiwillig vinkuliert, wenn unerwünschte Aktionäre (etwa Konkurrenten oder außerhalb der Familie befindliche Personen) vom Kauf der Aktien von vornherein ausgeschlossen werden sollen. Stimmt der Emittent einer Eigentumsübertragung bei vinkulierten Namensaktien nämlich nicht zu, so erhält der neue Erwerber kein Stimmrecht. Bei Erteilung einer Globalzustimmung muss das Unternehmen nicht jedem einzelnen Aktienerwerb zustimmen. Vinkulierte Namensaktien werden insbesondere von Versicherungsgesellschaften oder Nebenleistungsaktiengesellschaften ausgegeben. Vinkulation kraft Gesetzes[Bearbeiten] Gesetzlich vorgeschrieben sind vinkulierte Namensaktien zwingend bei satzungsmäßig vorgesehenen Nebenleistungspflichten des Aktionärs (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AktG) und bei Entsendungsrechten des Aktionärs in den Aufsichtsrat (§ 101 Abs. 2 Satz 2 AktG). Ferner ist eine Vinkulierung vorgesehen bei Kapitalanlagegesellschaften (§ 1 Abs. 4 und 5 KAGG). Besonders in sicherheitsrelevanten Sektoren wie Rüstungsindustrie und Luftfahrt werden Unternehmen teilweise kraft Gesetzes dazu gezwungen, vinkulierte Namensaktien zu emittieren. So emittiert auch die Deutsche Lufthansa AG seit September 1997 vinkulierte Namensaktien, um jederzeit den in Luftverkehrsabkommen[3] und in den EU-Richtlinien[4] geforderten Nachweis zu erbringen, dass Lufthansa-Aktien mehrheitlich in deutschen Händen liegen. Weitere Ausnahmen gelten für Investmentaktiengesellschaften (§ 96 Abs. 1b S. 3 InvG) und Gesellschaften, bei denen kraft Gesetzes durch Ausgabe vinkulierter Namensaktien Einfluss auf den Gesellschafterkreis genommen werden muss. Hierzu gehören Wirtschaftsprüfungs- und Buchführungsgesellschaften (§§ 28 Abs. 5,130 Abs. 2 WPO) oder Steuerberatungsgesellschaften (§ 50 Abs. 5 StBerG)[5]. Eine gesetzliche Vinkulation besteht schließlich bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft). Dies beruht darauf, dass diese Gesellschaften typischerweise einen überschaubaren, von persönlichen Beziehungen geprägten Gesellschafterkreis aufweisen, der nicht ohne die Zustimmung aller verändert werden können soll. Es ist allerdings zulässig und weit verbreitet, im Gesellschaftsvertrag eine Übertragung unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen. Folgen[Bearbeiten] Die Vinkulation verhindert, dass Aktien frei am Markt gehandelt werden können, weil ihre Verkehrsfähigkeit gegenüber Inhaberaktien stark eingeschränkt ist. Sie hat jedoch den Vorteil, dass die Aktiengesellschaft keine feindliche Übernahme fürchten muss, weil jeder Kaufvorgang ihrer Genehmigung bedarf. Die Satzung der AG kann bestimmte Gründe festlegen, aus denen eine Zustimmung verweigert werden darf (§ 68 Abs. 2 Satz 4 AktG). Wird die Zustimmung verweigert, handelt es sich bei der vorgesehenen Aktienübertragung um einen Rechtsmangel des Kaufvertrags (§§ 434, 439, 440 in Verbindung mit § 323 ff. BGB). Wenn der vorgesehene Käufer keine Kenntnis von der Vinkulierung der Aktien hatte, so hat der Veräußerer die Unmöglichkeit der Übertragung zu vertreten. Dann kann der vorgesehene Käufer gemäß § 440 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 325 BGB vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Hat jedoch der vorgesehene Käufer Kenntnis von der Vinkulierung, so erlischt nach § 323 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB der Anspruch des Käufers auf die Gegenleistung.[6] Die Vinkulierung erfasst lediglich die dinglichen Verfügungsgeschäfte und lässt den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag unberührt.[7] Wenn die Gesellschaft aufgrund ihrer Satzung die Zustimmung der Übertragung verweigert, so bewirkt dies die Unwirksamkeit der Aktienübertragung, während die schuldrechtliche Verpflichtung (nämlich die Kaufpreiszahlung für die Aktie) bestehen bleibt.[8] Auch die Verpfändung von vinkulierten Namensaktien für Kreditzwecke bedarf der Zustimmung der Gesellschaft, da sich nach § 1274 Abs. 1 Satz 1 BGB die Verpfändung von Aktien nach den hierfür geltenden Vorschriften richtet. Nicht von einer Zustimmung der Gesellschaft abhängig hingegen sind gesetzlich vorgesehene Übertragungsfolgen wie die Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschaftoder Vereinbarung einer Gütergemeinschaft unter Eheleuten. Es handelt sich hierbei nicht um rechtsgeschäftliche Verfügungen, und nur diese werden von einer Vinkulierung erfasst. Besondere Probleme kann die Vinkulation bei Treuhandverhältnissen bereiten. Da der Treuhänder im Außenverhältnis Gesellschafter bzw. Aktionär ist, bedürfen sowohl der eventuelle Rückfall des Treugutes an den Treugeber als auch die Übertragung auf einen Dritten (als neuer Treuhänder) der Zustimmung durch die Gesellschaft. Gefährden Treuhandverträge den Zweck einer Vinkulierung, so können sie nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein.[9] Vinkulation bei der GmbH[Bearbeiten] Die Vinkulation von GmbH-Geschäftsanteilen ist nach § 15 Abs. 5 GmbHG durch Bestimmung im Gesellschaftsvertrag möglich. Bei der GmbH ist sogar der satzungsmäßige Ausschluss einer Abtretbarkeit nach § 15 Abs. 5 GmbHG möglich[10]. Verpfändung von Waren[Bearbeiten] Literatur hierüber besteht bereits ersichtlich seit 1908[11]. Danach handelt es sich beim Vinkulationsgeschäft um eine spezielle Form eines Kreditvertrages, bei dem exportierte bzw. importierte Waren, die sich noch auf dem Transportweg befinden, vorfinanziert und gleichzeitig als Kreditsicherheit für dieses Kreditgeschäftverpfändet werden. Vinkulationsgeschäfte dieser Art sind durch den Handel mit dem Ausland entstanden. Dem ausländischen Verkäufer steht eine zum Export bestimmte Ware zur Verfügung, die er durch eine Bank bevorschussen lässt. Der Verkäufer händigt die Verladepapiere, die Traditionspapiere sein müssen, seiner Bank indossiert aus, und diese Bank ist dann kraft Gesetzes Eigentümerin der Ware. Die Bank bietet die Ware dem Käufer an, der sodann den Kaufpreis entrichtet. Dieser Kaufpreis dient zur Rückzahlung des Kredites, weshalb die Bank dem Käufer die Verladepapiere übertragen kann und dieser als neuer Eigentümer der Waren die Herausgabe vom Frachtführer verlangen kann. Beim Vinkulationsgeschäft wird mithin die Aushändigung der Ware an den Käufer an die Aushändigung der Papiere durch den Verkäufer gebunden. Das Vinkulationsgeschäft war der Vorgänger des heutigen Akkreditivs. Versicherungen[Bearbeiten] Die Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen wird insbesondere in Österreich als Vinkulierung bezeichnet, ist jedoch rechtlich anders einzuordnen. Einen exemplarischen Fall bietet das Urteil des OGH vom 20. November 1996[12]. Bei der Vinkulierung von Versicherungen sind sämtliche Leistungen aus dieser Versicherung an die Zustimmung des so genannten Vinkulierungsgläubigers gebunden. In Österreich werden Leistungen aus (Lebens-)Versicherungen, welche als Kreditsicherheit für Kredite dienen, in aller Regel vinkuliert und nicht verpfändet, da Vinkulierungen nach österreichischem Recht nicht steuerschädlich sind, Verpfändungen und Abtretungen jedoch schon.
- GmbH Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) ist nach deutschem Recht eine juristische Person des Privatrechts und gehört zu denKapitalgesellschaften. Die deutsche GmbH war die weltweit erste Form einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft. Ihr sind inzwischen in vielen Ländern vergleichbare Gesellschaftsformen gefolgt. Seit 2008 gibt es als existenzgründerfreundliche Variante die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Geschichte 2 Rechtsgrundlagen 3 Gründung einer GmbH 3.1 Errichtung der GmbH 3.2 Inhalt der Satzung 3.3 Anmeldung 3.4 Haftung für Geschäfte vor Eintragung 3.5 Gründungskosten 4 Geschäftsführung und Außenvertretung 5 Anstellung des Geschäftsführers 6 Aufsichtsrat als überwachendes Organ 7 Gesellschafterversammlung 8 Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter 9 Rechnungslegung der GmbH 10 Rechte und Pflichten der Gesellschafter 11 Besteuerung 11.1 Körperschaftsteuer 11.2 Kapitalertragsteuer 11.3 Gewerbesteuer 11.4 Umsatzsteuer 12 Lohnsteuer und Sozialversicherung 13 Steuerliche Haftung 14 Auflösung der GmbH 15 Liquidation der GmbH 16 Siehe auch 17 Literatur 18 Weblinks 19 Einzelnachweise Geschichte[Bearbeiten] Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden erstmals durch das am 20. April 1892 erlassene GmbH-Gesetz ermöglicht. Nach der Schaffung dieserGesellschaftsform in Deutschland breitete sich das Konzept in der ganzen Welt aus. Zuerst in Österreich 1906, dann in Portugal 1917, Brasilien 1919, der Slowakei1920, Chile 1923, Frankreich 1925, Belgien 1935 und weiteren Ländern wurden vergleichbare Rechtsformen geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist zum 1. November 2008 die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), auch umgangssprachlich Mini-GmbH genannt, eingeführt worden – eine GmbH mit reduziertem Stammkapital, für die einige Sonderregelungen gelten. Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Die rechtlichen Grundlagen einer GmbH finden sich im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Weitere Vorschriften enthalten die §§ 238–342a HGB zur Rechnungslegung, das Umwandlungsgesetz (UmwG) und die Insolvenzordnung (InsO) für Gesellschaften in der Krise. Gründung einer GmbH[Bearbeiten] Zur Gründung ist mindestens eine Person (Einmann-GmbH) notwendig. Es können aber auch beliebig viele weitere Personen am Gründungsakt teilnehmen. Mögliche Gesellschafter können sowohl natürliche und juristische Personen, wie aber auch andere Gesellschaften, z. B. OHG, KG, GbR (nicht Innengesellschaften) und Erbengemeinschaften sein. Sie vereinbaren einen Gesellschaftsvertrag (Satzung), der mindestens folgendes beinhalten muss: Firma, Sitz und Gesellschaftsgegenstand der GmbH Höhe des Stammkapitals und Übernahme der Stammeinlagen durch die Gesellschafter Seit 1. November 2008 kann nach § 2 Abs 1a GmbHG ein Musterprotokoll verwendet werden, um eine GmbH mit maximal drei Gesellschaftern zu gründen. Mit diesem können keine vom Musterprotokoll abweichenden Bestimmungen in der Satzung getroffen werden. Errichtung der GmbH[Bearbeiten] Eine GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Handelsregister, d. h., die Eintragung ist konstitutiv. Dazu ist der Gesellschaftsvertrag notariell zu beurkunden. Anschließend muss eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung erfolgen. Der Gesellschaftsvertrag legt die Mitwirkungspflichten der Gründer für die Gründung der GmbH und die Satzung der künftigen GmbH fest. Vor Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages ist das Unternehmen eineVorgründungsgesellschaft. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und dem der Eintragung handelt es sich um eine „Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Gründung“ (kurz: GmbH i. G.). Der Zusatz i. G. weist darauf hin, dass die Gesellschaft sich noch in der Gründungsphase (Vor-GmbH) befindet. In dieser Phase ist die Gesellschaft schon teilrechtsfähig, kann also beispielsweise Eigentum an einem Grundstück erwerben. Inhalt der Satzung[Bearbeiten] Die Satzung der GmbH muss enthalten: die Firma der GmbHDie Firma der GmbH muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten, z. B. „GmbH“ oder „Ges. m. b. H.“. Der Firmenname muss insbesondere den Anforderungen der §§ 18, 30 HGB entsprechen, das heißt, er muss zur Kennzeichnung geeignet, nicht irreführend und nicht mit bereits eingetragenen Firmen verwechslungsfähig sein.den Sitz der GmbHSitz der Gesellschaft ist der Ort, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Der Sitz muss in Deutschland liegen. Daneben kann die GmbH allerdings auch deutsche und ausländische Zweigniederlassungen unterhalten.den Gegenstand des UnternehmensEine GmbH kann für jeden gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.die Höhe des StammkapitalsDas Mindeststammkapital beträgt in Deutschland 25.000 Euro – das Mindeststammkapital der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beträgt einen Euro.den Betrag der GeschäftsanteileDer Geschäftsanteil ist der von einem Gesellschafter übernommene Anteil am Stammkapital. Der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters muss auf volle Euro lauten. Bei der Errichtung einer GmbH kann ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), die Geschäftsanteile können verschieden hoch sein. Anmeldung[Bearbeiten] Die GmbH ist bei dem Registergericht (Amtsgericht), in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung zum Handelsregister (Abteilung B) anzumelden. Die Anmeldung darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergehen, dass sie dieser endgültig zur freien Verfügung stehen (§ 7 III GmbHG). Im Rahmen der Anmeldung ist die Gesellschafterliste einzureichen. Nach der Anmeldung erfolgt die Überprüfung durch das Registergericht und schließlich die Eintragung der Gesellschafter in das Handelsregister. Haftung für Geschäfte vor Eintragung[Bearbeiten] Für Verbindlichkeiten, die vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages entstanden sind, haften die Gründer persönlich als Gesamtschuldner. Wird die errichtete, aber im Handelsregister noch nicht verlautbarte Vor-GmbH geschäftlich tätig, haftet die Vor-GmbH mit ihrem Stammkapital, soweit dieses bereits gebildet ist und es sich um notwendige Gründungsgeschäfte handelte oder ein Gesellschafter zu sonstigen Geschäften bevollmächtigt wurde. Als Ausgleich für die noch nicht abgeschlossene Eigenkapitalbildung sind nach herrschender Meinung darüber hinaus die Gründer, soweit die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH nicht aus dem bereits eingezahlten Stammkapital berichtigt werden können, ihrem im Gesellschaftsvertrag übernommenen Geschäftsanteil gemäß anteilig der Gesellschaft gegenüber behaftet. Die Gläubiger können die Forderungen der Vor-GmbH gegen ihre Gründer pfänden lassen und einziehen oder sich an Zahlungs- statt zum Nennwert überweisen lassen. Eine andere Meinung will die Gründer direkt gegenüber den Gläubigern in der Höhe haften lassen, in der ihre Verpflichtung, auf ihre Stammeinlage zu leisten, noch besteht. Liegt zum Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister das Nettovermögen der Gesellschaft unter der Kapitalziffer (Unterbilanz), bleiben die Gesellschafter in Höhe der Unterbilanz der GmbH materiell verantwortlich. Um die Geschäftsführer zu einer möglichst raschen Anmeldung zu bewegen, müssen Personen, die als Vertreter oder wie Vertreter der Gesellschaft vor der Eintragung in das Handelsregister rechtsgeschäftlich handeln, unbeschränkt, unmittelbar und solidarisch mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der GmbH einstehen (Handelndenhaftung, siehe § 11 Abs. 2 GmbHG). Gründungskosten[Bearbeiten] Bei der Gründung einer GmbH entstehen Notarkosten für Entwurf und Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, die Beurkundung der ersten Gesellschafterversammlung sowie Entwurf und beglaubigte Anmeldung beim Handelsregister. Des Weiteren sind die Kosten für die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger zu tragen. Hinzu kommen die Kosten für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Die Gesamtkosten der Gründung betragen netto in der Regel zwischen 450 und 1000 Euro. Geschäftsführung und Außenvertretung[Bearbeiten] Die GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben (§ 6 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist dabei organschaftlich ausgestaltet. Geschäftsführer können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein (§ 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer führen die Geschäfte der GmbH nach den Weisungen der Gesellschafterversammlung und im Rahmen von Gesetz und Satzung (§ 37 Abs. 1 GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die GmbH gerichtlich und außergerichtlich gegenüber Dritten (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist Dritten gegenüber unbeschränkt und unbeschränkbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 GmbHG). Die Geschäftsführer haben in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Insichgeschäfte sind nur zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss ausdrücklich gestattet sind (§ 181 BGB). Neben der Vertretung ausschließlich durch Geschäftsführer besteht auch die Möglichkeit der sog. gemischten Gesamtvertretung. Bei dieser erfolgt die Vertretung der Gesellschaft entweder durch die Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen als rechtsgeschäftlichen Vertreter (Analogie zu § 78 Abs 3 AktG). Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit der Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht gem.§ 54 HGB, das heißt die Bestellung eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Gesellschaft, ohne Erteilung einer Prokura. Sowohl die gemischte Gesamtvertretung wie auch die Erteilung einer Generalhandlungsvollmacht sind jedoch nur dann zulässig, wenn die organschaftlichen Rechte und Pflichten (z. B. § 41, § 43 Abs 3,§ 64 GmbHG) der Geschäftsführer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Gesamtvertretung bedeutet dies, dass es dem Geschäftsführer nicht verwehrt sein darf auch ohne Mitwirkung eines Prokuristen zu handeln. Für die Erteilung der Generalhandlungsvollmacht bedeutet dies, dass die Befugnisse des Generalhandlungsbevollmächtigten nicht auch organschaftliche Rechte und Pflichten umfassen darf, sondern diese beim Geschäftsführer verbleiben müssen; eine der Geschäftsführerstellung gleichkommende Stellung des Vertreters ist also unzulässig. Anstellung des Geschäftsführers[Bearbeiten] Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt in der Regel mit einem Dienstvertrag. Wichtig ist dies insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Mehrheitsbeteiligung, um steuerliche Nachteile zu vermeiden (z. B. die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung). Aufsichtsrat als überwachendes Organ[Bearbeiten] In der Satzung der GmbH kann ein Aufsichtsrat vorgesehen werden. Ein Aufsichtsrat muss grundsätzlich gebildet werden, wenn die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG). In diesem Falle lautet das Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber im Aufsichtsrat gemäßDrittelbeteiligungsgesetz 1:2. Wenn eine GmbH mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, liegt das Verhältnis gemäß Mitbestimmungsgesetz bei 1:1, wobei er aus mindestens 12 natürlichen Personen bestehen muss. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates hat bei Pattsituationen eine Zweitstimme. Die Aufgabe des Aufsichtsrats besteht vorwiegend in der Überwachung der Geschäftsführung. Rechtsgrundlage für den Aufsichtsrat einer GmbH ist § 52 GmbHG. Gesellschafterversammlung[Bearbeiten] Oberstes beschließendes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung, in der die Gesamtheit der Gesellschafter repräsentiert ist. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich – soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen – auf alle Angelegenheiten der GmbH (§ 45 GmbHG). Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Versammlung (§ 48 Abs. 1 GmbHG). Bei Einverständnis aller Gesellschafter ist schriftliche Abstimmung ohne Abhalten einer Versammlung zulässig (§ 48 Abs. 2 GmbHG). Haftung der GmbH und ihrer Gesellschafter[Bearbeiten] Die GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt unberührt. Für Verpflichtungen, welche noch vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister entstanden sind, hat die GmbH Durchgriffsansprüche auf die Gesellschafter, soweit diese Verpflichtungen das Nettovermögen zum Stichtag der Eintragung unter die Kapitalziffer haben fallen lassen. Diese Ansprüche der GmbH gegen die Gesellschafter können Gläubiger pfänden lassen. Die Unterbilanzhaftung dient dem Schutz vor einer bereits anfänglichen Aufzehrung des Stammkapitals. Das früher vertretene Vorbelastungsverbot wurde wegen seiner wirtschaftlich lähmenden Wirkung aufgegeben. Für Verluste aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einer GmbH haften die Gesellschafter der GmbH nur, sofern sie die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft in rechtswidriger Weise verursacht haben. Dazu hat der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren den Tatbestand der Existenzvernichtungshaftung entwickelt. Rechnungslegung der GmbH[Bearbeiten] Für die GmbH gelten grundsätzlich die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Buchführung (§§ 238 bis 263 HGB) sowie ergänzend die §§ 264 bis 335 HGB für Kapitalgesellschaften und im Speziellen die §§ 42 ff. GmbHG. Rechte und Pflichten der Gesellschafter[
- Actio pro socio 'Actio pro socio[1] (lat.: Klage für die Gesellschaft) ist ein ursprünglich gesellschaftsrechtlicher Begriff und bezeichnet die gerichtliche Geltendmachung derGesellschaft zustehender Sozialansprüche durch einen einzelnen Gesellschafter. Der einzelne Gesellschafter macht hierbei das Recht der Gesellschaft im eigenen Namen als Prozessstandschafter für die Gesellschaft geltend. Lateinisch korrekt müsste man deshalb von der "actio pro societate" sprechen. Es handelt sich dabei um ein Instrument des Minderheitenschutzes oder des Schutzes der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter.[2] Der Gesellschafter soll davor geschützt werden, dass z.B. die Mehrheit die Geschäftsführung dazu bewegt, Sozialansprüche gegen (Mehrheits-) Gesellschafter nicht geltend zu machen und damit das Vermögen der Gesellschaft zu schädigen. Der Bundesgerichtshof hat die actio pro socio ausdrücklich zugelassen und hierzu ausgeführt: „Da die gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen eines jeden Gesellschafters auf dem Gesellschaftsvertrag beruhen, und Partner dieses Vertrages sämtliche Gesellschafter sind, steht jedem von ihnen grundsätzlich ein Anspruch darauf zu, dass der andere die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt.“[3] Es gibt 2 Spielarten der Actio Pro Socio. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Eigentliche Actio Pro Socio 2 Actio Pro Socio im weiteren Sinne 3 Beispiel 4 Die Actio pro socio in anderen Rechtsgebieten 5 Siehe auch 6 Einzelnachweise Eigentliche Actio Pro Socio[Bearbeiten] Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Mitgesellschafter[4]. Dieses Institut wird allgemein als actio pro socio bezeichnet. Der Anspruch resultiert aus dem Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gesellschafter untereinander im Sinne gegenseitiger Treuepflichten dazu verpflichteten im Interesse der Gesellschaft zu handeln[5]. Der Gesellschafter klagt daher im ersten Fall der Actio Pro Socio aus eigenem Recht auf Leistung an die Gesellschaft. Die Grenze hierfür ist im Wesentlichen § 242 BGB (Treu und Glauben). Zu solchen Ansprüchen, die einer Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis erwachsen können, zählen beispielsweise Ansprüche auf Leistung der versprochenen Beiträge[6] sowie Ansprüche auf Schadensersatz wegen pflichtwidriger Geschäftsführung[7] oder wegen Verletzung sonstiger Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft. Actio Pro Socio im weiteren Sinne[Bearbeiten] Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung durch Gesellschafter gegen Nichtgesellschafter, wenn die Gesellschaft die Einziehung aus gesellschaftswidrigen Gründen verweigere[8], etwa weil der verklagte Gesellschaftsschuldner an dem gesellschaftswidrigen Verhalten beteiligt ist oder eine Mischform aus beiden Arten[9]. Vor allem diese beiden zuletzt genannten Entscheidungen sind für geschlossene Fonds in der Form der KG relevant und entsprechen, soweit es um die Klage gegen Nichtgesellschafter geht, der Judikatur des BGH, der bereits 1963 anerkannt hat, dass ein Gesellschafter unter begrenzten Voraussetzungen Gesellschaftsforderungen gegen Dritte geltend machen könne[10]. Allerdings sind die außenstehenden Dritten nicht am Gesellschaftsvertrag beteiligt und haben sich auch sonst dem klagenden Gesellschafter gegenüber nicht dazu verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zu erfüllen. Deshalb sieht die Rechtsprechung dieses Klagerecht als einen Fall der (gesetzlichen) Prozeßstandschaft über ein fremdes Recht und damit als einen Fall der Einmischung in die Geschäftsführungs- und Vertretungsordnung an, die nur unter strengen Voraussetzungen zugelassen werden könne. Dies ist, so die Rechtsprechung, subsidiär zulässig, wenn der eigentlich berufene Geschäftsführungsbefugte handeln müsste, aber nicht handelt. Beispiel[Bearbeiten] Ein Beispiel für eine actio pro socio: Die aus den Gesellschaftern A, B und C bestehende Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat gegen ihre Gesellschafter Anspruch auf Zahlung eines Gesellschafterbeitrages. Während A seinen Beitrag erbringt, weigern sich B und C inkollusivem Zusammenwirken, ihre Beiträge zu erbringen oder den jeweils anderen durch eine Klage der Gesellschaft auf Zahlung seines Beitrages in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall kann A den Anspruch der Gesellschaft gegen B und C im eigenen Namen für die Gesellschaft geltend machen, B und C also auf Zahlung an die Gesellschaft verklagen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn A als Klagender die Gesellschaft nicht vor Gericht vertreten kann, weil er z. B. nach dem Gesellschaftsvertrag nicht vertretungsbefugt ist. Wäre er dies, so könnte er ein eigenes Recht der Gesellschaft in deren Namen geltend machen und bedürfte keiner actio pro socio. Das Recht, gegen einzelne Gesellschafter im Wege der actio pro socio vorzugehen, ist unmittelbarer Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des einzelnen Gesellschafters. Die Actio pro socio in anderen Rechtsgebieten[Bearbeiten] Der ursprünglich aus dem Gesellschaftsrecht stammende Begriff der actio pro socio lässt sich insbesondere auch im Verfassungsrecht verwenden. DasOrganstreitverfahren nach Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 64 ff. BVerfGG erkennt ausdrücklich auch die Möglichkeit an, dass der Antragsteller nicht eigene Rechte, sondern auch Rechte des Organs, dem er angehört, als verletzt rügen kann. Auch hier ist nach übereinstimmender Auffassung in der verfassungsrechtlichen Literatur eine Prozessstandschaft[11] im Sinne einer Actio pro socio gemeint. So kann eine Fraktion ein Recht als verletzt rügen, welches vom GG nicht der Fraktion, sondern dem Bundestag als Ganzem zusteht[12].
- GbR Die deutsche Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Abk.: GbR oder GdbR, auch BGB-Gesellschaft) ist eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist eine Personengesellschaft. Beispiele für GbR sind u. a. der Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Gemeinschaftspraxis bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE), aber auch informelle Zusammenschlüsse wie Wohngemeinschaften,Fahrgemeinschaften, Musikkapellen, etc. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht 1.1 Innen- und Außengesellschaft 1.2 GbR kann kein Kaufmann sein 1.3 (Teil-)Rechtsfähigkeit 1.4 Scheingesellschaft 2 Gründung 3 Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen 4 Rechnungslegung 5 Haftung 6 Verteilung von Gewinn und Verlust 7 Auflösung 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 Einzelnachweise Rechtsstellung der GbR im deutschen Recht[Bearbeiten] Die GbR stellt die ursprüngliche und einfachste Form der Personengesellschaft im deutschen Recht dar. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Wesentlichen in den§§ 705 ff. BGB geregelt. Die GbR bedarf mindestens zweier Gesellschafter sowie eines gemeinsamen legalen Zweckes. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen.[1] Innen- und Außengesellschaft[Bearbeiten] Eine GbR, die als solche gemäß Gesellschaftsvertrag nicht am Rechtsverkehr teilnimmt, ist eine Innengesellschaft, z. B. Praxisgemeinschaft, Nutzungsgemeinschaft, Bauherrengemeinschaft, Ehegattengesellschaft. GbR kann kein Kaufmann sein[Bearbeiten] Die GbR führt als nichtkaufmännische Gesellschaft keine Firma im Sinne des Handelsgesetzbuches, da diese gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten beziehungsweise Handelsgesellschaften vorbehalten ist. Betreibt eine GbR Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zu einer Offenen Handelsgesellschaft oder ggf.Kommanditgesellschaft. (Teil-)Rechtsfähigkeit[Bearbeiten] Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2001[1] die Teilrechtsfähigkeit der BGB-Außengesellschaft anerkannt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Aktiv- und Passivlegitimation Die BGB-Gesellschaft kann somit auch Partei (§ 50 ZPO) eines Prozesses sein. Während die Klage gegen eine GbR sich früher gegen alle Gesellschafter richten musste, ist es nunmehr möglich, die Gesellschaft unter ihrem Namen zu verklagen. Klagen durch die Gesellschaft können ebenfalls im Namen der GbR erhoben werden.[2] Da die GbR als Außengesellschaft teilrechtsfähig ist, erhält sie - wie die juristischen Personen - gem. 116 ZPO keine Prozesskostenhilfe.[3] GbR als eintragungsfähiger Eigentümer im Grundbuch Abweichend davon kann eine GbR nicht alleine als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Nach § 47 Absatz 2 Grundbuchordnung sind neben der Gesellschaft auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen.[4][5][6] Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft Eine GbR kann nicht Verwalterin im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein.[7] GbR als Verbraucher nach § 13 BGB Entgegen dem Wortlaut des § 13 BGB, der eine natürliche Person voraussetzt, ist nach der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die GbR Verbraucherin i. S. des § 13 BGB sein kann. Dies folge aus dem Umkehrschluss, dass die GbR keine juristische Person ist und die Bezeichnung „natürliche Person“ nur ein rechtstechnischer Begriff sei,[8] der lediglich die Verbrauchereigenschaft der juristischen Person ausschließen solle. Wenn die GbR nur der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ist, so dringe die Verbrauchereigenschaft auf diese durch.[8] Diese Ansicht ist in der Rechtsliteratur umstritten. Scheingesellschaft[Bearbeiten] Wird im Rechtsverkehr der Eindruck erzeugt, Personen handelten als GbR, ohne dass die Rechtsvoraussetzungen dafür vorliegen, kann eine sog.Scheingesellschaft vorliegen. Unter Umständen wird in diesem Fall eine Haftung der (Schein-)Gesellschafter durch den gesetzten Rechtsschein begründet.[9] Gründung[Bearbeiten] Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht durch Gründung. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch durch konkludentes Handeln erfolgen, z. B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung. Der Gesellschaftsvertrag erfordert eine notarielle Beurkundung, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB). Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen legalen Zwecks. Geschäftsführung bzw. Vertretung nach außen[Bearbeiten] Geschäftsführungsbefugt sind (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Denkbar könnte hier z. B. sein: eine mehrheitliche Beschlussfassung die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen die Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter Rechnungslegung[Bearbeiten] Die Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften der GbR ergeben sich u. a. aus handelsrechtlichen (z. B. PublG) und steuerrechtlichen (z. B. UStG) Vorschriften. Die spezifischen Rechnungslegungsvorschriften des HGB kommen bei der GbR aus prinzipiellen Erwägungen nicht zur Anwendung, da sie sowohl im Falle einer faktischen kaufmännischen Tätigkeit als auch im Falle einer Eintragung in das Handelsregister ihre Eigenschaft als GbR verliert und als OHG zu qualifizieren ist (vgl. § 123 Abs. 1, 2 HGB). Es steht einer GbR jedoch grundsätzlich frei, freiwillig kaufmännische Bücher zu führen und ggf. eine Bilanzaufzustellen. Haftung[Bearbeiten] Alle Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich gesamtschuldnerisch.[10] Im Außenverhältnis haftet demzufolge jeder Gesellschafter einzeln für alle Verbindlichkeiten der GbR, ggf. auch mit seinem Privatvermögen. Im Innenverhältnis kann unter Umständen ein Regressanspruch gegen Mitgesellschafter bestehen, der aber im Außenverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung entfaltet.[11] Diese Haftung kann seit einem Urteil des BGH von 1999[11] nicht mehr durch einen Rechtsformzusatz ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung (GbRmbH) gibt es seitdem nicht mehr. Eine Besonderheit gilt für bestimmte GbR, z. B. für geschlossene Immobilienfonds oder Bauherrengemeinschaften. Der BGH gesteht ihnen aufgrund ihrer Besonderheiten zu, sich auf Haftungsbeschränkungen zu berufen, die sie vor der Rechtsprechungsänderung des BGH am 29. Januar 2001[1] mittels AGB oder Namenszusatz begründet hatten. Ab der Änderung ist die Haftungsbegrenzung mittels AGB für solche GbR zulässig.[12] Verschärft wird die Haftung durch die zusätzliche analoge Anwendbarkeit des § 31 BGB. Danach haftet die GbR für ihre Organe, also Gesellschafter bzw. Geschäftsführer. Insofern haften Gesellschafter über § 823 Abs. 1 BGB, § 31 BGB in Verbindung mit § 128 HGB für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter sofern der deliktisch handelnde Gesellschafter dies in Zusammenhang mit dem Betrieb der GbR tat. Im Mandantenvertrag ist eine Beschränkung der Haftung auf die Haftpflicht-Versicherungssumme zulässig; dies ist z. B. bei Steuerberatern üblich. Zu beachten ist hierbei aber § 51a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Verteilung von Gewinn und Verlust[Bearbeiten] Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, so regelt das BGB (§§ 722 f. BGB), dass jeder Gesellschafter unabhängig von der Größe seines Geschäftsanteils den gleichen Anteil am Gewinn oder Verlust erhält beziehungsweise trägt. Wenn im Gesellschaftsvertrag nur der Anteil am Gewinn oder Verlust bestimmt ist (§ 722 Abs. 2 BGB), so gilt diese Verteilungsregel für beide. Das Gesetz unterstreicht damit den Charakter einer Personengesellschaft, wonach alle Mitglieder gleichermaßen unter dem gleichen Einsatz aller Kräfte und Fähigkeiten in der Gesellschaft mitwirken. Davon abweichend kann jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der Gewinn oder Verlust nach Quoten oder nach den Kapitalanteilen verteilt wird. Auflösung[Bearbeiten] Grundsätzlich kann die GbR durch gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind: Kündigung durch einen Gesellschafter § 723 BGB Zeitablauf § 723 BGB Kündigung durch einen Privatgläubiger § 725 BGB Erreichen oder Unmöglichwerden des Gesellschaftszweckes § 726 BGB Tod eines Gesellschafters (außer es wurde eine Fortsetzungsklausel vereinbart) § 727 BGB Insolvenz eines Gesellschafters § 728 BGB Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand Übernahme der Rechte des vorletzten Gesellschafters durch den letzten Gesellschafter als sog. Anwachsung gem. § 740 BGB
- OHG Eine offene Handelsgesellschaft (Abkürzung: OHG oder oHG) ist in Deutschland eine Personenhandelsgesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürlicheund/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Firma 2 Gründung 3 Kapitaleinlage 4 Pflichten 4.1 Einlagepflicht 4.2 Geschäftsführung 4.3 Verlustbeteiligung 4.4 Wettbewerbsverbot 5 Eintragung im Handelsregister 6 Geschäftsführung/Vertretung nach außen 7 Gewinn- und Verlustverteilung 8 Rechtsfähigkeit der OHG 9 Haftung der Gesellschafter 10 Auflösung einer OHG 11 Rechnungslegung der OHG 12 Steuerliche Behandlung einer OHG 12.1 Sonderbetriebsvermögen 12.2 Gewerbesteuer 12.3 Einkommensteuer 12.4 Umsatzsteuer 12.5 Erbschaftsteuer 13 Literatur Firma[Bearbeiten] Die Firma einer OHG muss die Bezeichnung offene Handelsgesellschaft oder eine allgemein verständliche Abkürzung hierfür (OHG oder oHG) enthalten (§ 19Abs. 1 Nr. 2 HGB). Wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, dann muss die Firma eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung bezeichnet (§ 19 Abs. 2 HGB). Dabei ist es ähnlich der GmbH & Co. KG gebräuchlich, den Rechtsformzusatz der juristischen Person zu nennen, z. B. GmbH & Co. OHG oder AG & Co. OHG. Ebenfalls möglich ist der Rechtsformzusatz OHGmbH. Gründung[Bearbeiten] Eine OHG wird von mindestens zwei juristischen oder natürlichen Personen durch einen Vertrag gegründet. Wenn keiner der §§ 110 bis 122 HGB ausgeschlossen werden soll, bedarf der Gesellschaftsvertrag keiner bestimmten Form. Grundsätzlich notwendig zur Gründung einer OHG ist also nur der erklärte Wille der Gesellschafter, unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Unabhängig hiervon sind Formalitäten (Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt, Eintragung im Handelsregister) zu beachten. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon unberührt. Auch ist die Eintragung kein Gründungserfordernis. Für die Gründung sind lediglich der Gesellschaftervertrag und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich. Werden in die Gesellschaft Grundstücke eingebracht, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags notwendig (§ 311b BGB). Haftungsbeschränkungen gegenüber Dritten können nicht im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, sondern müssen individualvertraglich vereinbart werden. Kapitaleinlage[Bearbeiten] Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig. Die Gesellschafter können ihre Einlagen sowohl in Geld als auch in Sach- oder Dienstleistungen erbringen. Die einzelnen Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Vermögen (Vollhafter), sodass Angaben zur Höhe der Kapitaleinlage im Gesellschaftsvertrag ebenso fakultativ sind wie die quotenmäßige Beteiligung der einzelnen Gesellschafter an der Gesellschaft. Ist nichts geregelt, sind die Gesellschafter zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. Pflichten[Bearbeiten] Die folgenden aufgeführten Pflichten der Gesellschaft stellen das vom Gesetzgeber entworfene „Grundmuster“ dar, von dem in der Praxis durch die im Gesellschaftsvertrag eingeräumte Gestaltungsfreiheit vielfach abgewichen wird. Einlagepflicht[Bearbeiten] Die Pflicht zur Leistung der Beiträge ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (vgl. § 705, § 706 BGB in Verbindung mit § 105 Abs. 3 HGB). Beiträge sind meist Kapitaleinlagen in Form von Geldzahlungen, Sacheinlagen (z. B. Grundstücke) und Rechten (z. B. Patente). Der Beitrag kann aber auch dadurch geleistet werden, dass ein Gesellschafter der OHG Dienstleistungen zur Verfügung stellt. Die Einlage geht in das Vermögen der OHG über, das den Gesellschaftern nunmehr gemeinsam gehört (Gesamthandsvermögen). Der einzelne Gesellschafter kann danach nicht mehr über seine Einlage verfügen. Geschäftsführung[Bearbeiten] Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung verpflichtet. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der Grundsatz der Einzelgeschäftsführung, d. h. der einzelne Gesellschafter kann ohne Mitwirkung der anderen Gesellschafter Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 116 Abs. 1 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften bedarf es eines Beschlusses aller Gesellschafter (§ 116 Abs. 2 HGB). Auch bei gewöhnlichen Geschäften hat jeder Gesellschafter ein Widerspruchsrecht (§ 115 Abs. 1 HGB). Widerspricht ein geschäftsführender Gesellschafter, muss die Handlung unterbleiben. Zu dem gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgewerbes gehören alle Handlungen, soweit diese branchenspezifisch sind oder den normalen Rahmen des Geschäftsbetriebs nicht überschreiten. Beispiele: An- und Verkauf von Waren, Einstellung und Entlassung von Personal Zu den außergewöhnlichen Geschäften zählen alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen. Beispiele: Kauf und Verkauf von Grundstücken, Aufnahme von Großkrediten, Errichtung von Zweigniederlassungen, bauliche Maßnahmen größeren Umfanges, ungewöhnliche lange Lieferverträge. Verlustbeteiligung[Bearbeiten] Ein Verlust wird nach Köpfen verteilt: die Verlustanteile werden den Kapitalkonten belastet. Unabhängig davon, ob Gewinn oder Verlust festgestellt wurde, kann jeder Gesellschafter 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils für seine private Lebensführung entnehmen (vgl. § 120, § 121, § 122 HGB). Wettbewerbsverbot[Bearbeiten] Voraussetzung für eine fruchtbare Zusammenarbeit der Gesellschafter in der OHG ist ein gegenseitiges Vertrauens- und Treueverhältnis. Es besteht deshalb eine allgemeine Treuepflicht der Gesellschafter (§ 242 BGB). Eine besondere Ausformung dieser Treuepflicht ist das Wettbewerbsverbot. Ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter darf ein Gesellschafter keine Geschäfte auf eigene Rechnung im Betrieb des Handelsgewerbes durchführen oder sich als persönlich haftender Gesellschafter an einer gleichartigen, d. h. branchengleichen Unternehmung, beteiligen (§ 112, § 113 HGB). Bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann die OHG Schadenersatz verlangen oder von einem Eintrittsrecht Gebrauch machen, d. h. die OHG kann die Geschäftsergebnisse an sich ziehen. Wenn die übrigen Gesellschafter das verlangen, kann es sogar zur Auflösung der Gesellschaft kommen (§ 133 Abs. 2 HGB). Eintragung im Handelsregister[Bearbeiten] Die Gesellschafter der OHG müssen das Unternehmen im Handelsregister (Abteilung A) eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der OHG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die OHG entsteht im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages (konstitutiv) und im Außenverhältnis mit Handelsregister-Eintrag (deklaratorisch), jedenfalls aber mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (§ 105 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 1 Abs. 2 HGB). Bei der Eintragung einer OHG fallen Notarkosten für die Anmeldung zumHandelsregister sowie Gerichtsgebühren nach der KostO für die Eintragung beim registerführenden Amtsgericht und die gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachung an. Geschäftsführung/Vertretung nach außen[Bearbeiten] Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Gesellschafter berechtigt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. So kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden: die Übertragung der Geschäftsführung auf einen oder mehrere Gesellschafter die sog. Gesamtvertretung, das heißt, die zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter müssen die Geschäfte gemeinsam führen (z. B. bei einerKaufentscheidung, müssen alle Geschäftsführer dem Kauf zustimmen.) Die Geschäftsführergehälter für die Gesellschafter-Geschäftsführer sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabvergütung zuzurechnen. Die Geschäftsführungsbefugnis kann auf Antrag der Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidungen entzogen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z. B. grobe Pflichtverletzung). Gewinn- und Verlustverteilung[Bearbeiten] In einer offenen Handelsgesellschaft haften die Gesellschafter mit voller Einlage und zusätzlich mit ihrem Privatvermögen. Die Gewinn- und Verlustverteilung kann im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Ist dies nicht der Fall, so gilt hierfür § 121 HGB, der besagt, dass zunächst jeder Gesellschafter 4 % seiner Einlage als Verzinsung erhält (wenn der Gewinn dazu ausreicht. Reicht er nicht, muss der Prozentsatz so verringert werden, dass der Gewinn für diese Verzinsung ausreicht.). Ist dadurch noch nicht der gesamte Gewinn verteilt, so wird der Rest nach Köpfen verteilt. Beispiel: Die Gesellschafter Müllermann, Schulzhuber und Kniesel haben 200.000, 50.000 und 350.000 Euro als Einlage in eine OHG eingebracht, bei der ein Gewinn von 51.000 Euro zu verteilen ist. Zunächst erhalten die Gesellschafter 4 % ihrer Einlage. Das sind hier 8.000, 2.000 und 14.000 Euro. Damit sind vom Gewinn 24.000 Euro bereits verteilt. Der Rest in Höhe von 51.000 − 24.000 = 27.000 Euro wird noch nach Köpfen verteilt, sodass jeder 27.000 / 3 = 9.000 Euro noch zusätzlich erhält. Insgesamt erhält Müllermann also (8.000 + 9.000 =) 17.000 Euro, Schulzhuber 11.000 und Kniesel 23.000 Euro. Fällt bei einer OHG ein Verlust an, so werden die Einlagen natürlich nicht verzinst. Der Verlust wird dann lediglich nach Köpfen auf die Gesellschafter verteilt. Rechtsfähigkeit der OHG[Bearbeiten] Eine OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Eine Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen der OHG ist nur mit einem gegen die Gesellschaft lautenden Urteil möglich (§ 124 Abs. 2 HGB; Einzelurteile gegen die einzelnen Gesellschafter genügen also nicht). Haftung der Gesellschafter[Bearbeiten] Die Gesellschafter einer OHG haften nach § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich. Jeder haftet unmittelbar, unbeschränkt, gesamtschuldnerisch, rück- und abgangsbezogen (Gleichlauf von Herrschaft und Haftung). Scheidet ein Gesellschafter aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten noch fünf Jahre. Zu beachten ist, dass ein eintretender Gesellschafter auch für die Verbindlichkeiten haftet, die bei seinem Eintritt bereits bestehen. unmittelbar/direkt: Der Gläubiger kann jeden Gesellschafter direkt in Anspruch nehmen und zur Begleichung von Verbindlichkeiten auffordern, unabhängig davon, ob der Gesellschafter die Verbindlichkeit persönlich eingegangen ist. unbeschränkt/persönlich: Die Gesellschafter haften mit ihrem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen (persönlich) in voller Höhe (unbeschränkt) für die Verbindlichkeit(en). Im Gegensatz dazu haftet ein Kommanditist einer Kommanditgesellschaft zwar mit seinem gesamten Geschäfts- und Privatvermögen (persönlich), aber nur in Höhe seiner Kommanditeinlage (beschränkt) für die Verbindlichkeit(en). gesamtschuldnerisch/solidarisch: Jeder Gesellschafter haftet allein für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter kann gegenüber dem Gläubiger nicht einwenden, dass die Schulden von allen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zu tragen sei. Innerhalb der Gesellschaft gibt es allerdings unter den Gesellschaftern einen Ausgleichsanspruch. rückbezogen: Nimmt die OHG neue Gesellschafter auf, haften diese für bestehende Verbindlichkeiten. abgangsbezogen: Ein weit verbreiteter Irrtum in Bezug auf die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters bei der OHG lautet: „Die Gesellschafter haften bis zu 5 Jahre nach Verlassen der OHG. Vertraglich kann jedoch ein Ausschluss vereinbart werden“. Dieser Irrtum basiert auf einem Fehlverständnis des § 160 I S. 1 HGB; dort heißt es: „Scheidet ein Gesellschafter aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 I Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich rechtlichen Verbindlichkeiten genügt ein Verwaltungsakt.“Beispiel: Gesellschafter G scheidet am 28. Dezember 2003 aus der OHG aus. Am 31. Dezember 2003 wird dies in das Handelsregister eingetragen. Am 31. Dezember 2001 entsteht ein Steueranspruch gegen die OHG, welcher am 31. Dezember 2008 fällig wird. Am 2. Januar 2009 erlässt das Finanzamt einen Haftungsbescheid gegen G. Am 30. Dezember 2009 vollstreckt die Behörde zulässig gegen G. Auflösung einer OHG[Bearbeiten] Die Auflösung einer OHG erfolgt nach Ablauf des Gesellschaftsvertrages, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder einer Entscheidung eines Gerichts. Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus: durch Tod des Gesellschafters durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen durch Kündigung des Gesellschafters durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters durch Beschluss der Gesellschafterversammlung durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe Siehe auch: Fortsetzungsklausel Rechnungslegung der OHG[Bearbeiten] Eine OHG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 HGB). Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Steuerliche Behandlung einer OHG[Bearbeiten] Sonderbetriebsvermögen[Bearbeiten] Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer OHG für Zwecke der OHG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters; sie müssen in einer sog. Sonderbilanz ausgewiesen werden. Gewerbesteuer[Bearbeiten] Die OHG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der OHG zu zahlende Gewerbesteuer wird entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf dieEinkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen. Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 seit dem 1. Januar 2008. Einkommensteuer[Bearbeiten] Ein Gesellschafter einer OHG erzielt aus seiner Beteiligung an der OHG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Somit ist jeder einzelne Gesellschafter einkommensteuerpflichtig. Umsatzsteuer
- KG Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben. Mindestens ein Gesellschafter der KG haftet mit seinem gesamten Vermögen (Komplementär) für die Verbindlichkeiten der KG. Die KG unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) insofern, als bei einem oder mehreren Gesellschaftern die Haftung auf die Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten, § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Komplementär (Vollhafter) 2 Kommanditist (Teilhafter) 3 Rechtsgrundlagen 4 Gründung 5 Firma 6 Kapitaleinlage 7 Eintragung im Handelsregister 8 Geschäftsführung/Vertretung nach außen 9 Gewinn- und Verlustverteilung 10 Parteifähigkeit 11 Haftung der Gesellschafter 12 Auflösung 13 Rechnungslegung 14 Steuerliche Behandlung 14.1 Sonderbetriebsvermögen 14.2 Gewerbesteuer 14.3 Einkommensteuer 14.4 Umsatzsteuer 14.5 Erbschaftsteuer 14.6 GmbH & Co. KG 14.7 UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG 14.8 Limited & Co. KG 14.9 ApS & Co. KG 14.10 AG & Co. KG 14.11 Stiftung & Co. KG 14.12 LLC & Co. KG 15 Siehe auch 16 Weblinks 17 Einzelnachweise Komplementär (Vollhafter)[Bearbeiten] → Hauptartikel: Komplementär Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die Gesellschafter einer OHG. Wesentliche Vorteile: Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den oder die Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen Kapitalbeschaffung unter günstiger Verzinsung bzw. günstigeren Bedingungen als bei Banken Unternehmensdaten müssen nicht öffentlich gemacht werden Wesentlicher Nachteil: Persönliche und unbeschränkte Haftung als Vollhafter Kommanditist (Teilhafter)[Bearbeiten] → Hauptartikel: Kommanditist Wesentliche Vorteile: Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit keine Haftung des persönlichen Vermögens gegenüber Dritten (Ausnahme: beschränkte Haftung, wenn Kommanditeinlage nicht bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde) Wesentlicher Nachteil: beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] §§ 161 bis 177a HGB Gründung[Bearbeiten] Die Gründung setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Gegenüber Dritten besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte, § 161 i.V.m. § 123 Abs. 2 HGB. Die KG ist zur Eintragung im Handelsregister, beim Gewerbeamt und demFinanzamt anzumelden. Firma[Bearbeiten] Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Der Zusatz Kommanditgesellschaft oder KG ist zwingend. Kommanditisten dürfen im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird.[1] Kapitaleinlage[Bearbeiten] Das Eigenkapital besteht aus den Vermögenseinlagen der Gesellschafter. Ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Jeder Gesellschafter ist entsprechend seiner Vermögenseinlage am Gesellschaftsvermögen beteiligt (Kapitalanteil). Eintragung im Handelsregister[Bearbeiten] Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Hafteinlage mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Vertragsschluss und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme. Weitergehende Wirkung hat die Eintragung für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, § 176 HGB. Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Gesellschafterstellung als Kommanditist bekannt. Geschäftsführung/Vertretung nach außen[Bearbeiten] Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet. Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt (vgl. § 125 i.V.m. § 161 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen (vgl. § 164 HGB). Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (vgl. § 170 HGB). Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte (Prokura oder Handlungsvollmacht)[2] erteilt werden. Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen an die Gesellschafter sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen. Gewinn- und Verlustverteilung[Bearbeiten] Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach§ 168 und § 121 Abs. 1 und 2 HGB die Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenen Verhältnis, und zwar nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage. Parteifähigkeit[Bearbeiten] Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit partei- und teilrechtsfähig. Haftung der Gesellschafter[Bearbeiten] Nur die Komplementäre einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar nicht haftend. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren. Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf. Auflösung[Bearbeiten] Eine KG wird aufgelöst: wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf, wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird, durch gerichtliche Entscheidung. Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus durch Tod des Gesellschafters, wenn er Komplementär ist; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 177 HGB), durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Kündigung des Gesellschafters, durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters, durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe. Rechnungslegung[Bearbeiten] Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.
- Wohnungseigentümergemeinschaft Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist in Deutschland die Gesamtheit der Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage nach demWohnungseigentumsgesetz (WEG). Begründet wird die Gemeinschaft durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum nach § 3 WEG oder durch Teilungnach § 8 WEG. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist teil-rechtsfähig (§ 10 Abs.6 WEG). Trotz mancher Gemeinsamkeit (Teil-Rechtsfähigkeit, Gesamthandsgemeinschaft) ist die WEG keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern ein Verband eigener Art.[1] Wenn Wohnungseigentum durch Teilung nach § 8 WEG neu entsteht, ist in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt (Grundbucheintragung neuer Eigentümer) eine Wohnungseigentümergemeinschaft vorhanden. Hier hat die Rechtsprechnung (in ähnlicher Weise wie im Gesellschaftsrecht) die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft geschaffen. Obwohl die Wohnungseigentümergemeinschaft darauf angelegt ist, "unauflöslich" zu sein, besteht doch de facto die Möglichkeit der einvernehmlichen Aufhebung und Umwandlung in eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 17 Wohnungseigentumsgesetz). Außerdem kann es zu einer Auflösung kommen, wenn das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht (§ 11 WEG). Verwaltung[Bearbeiten] Nach § 20 WEG obliegt die Verwaltung den Wohnungseigentümern und dem Verwalter. In kleinen Wohnungseigentümergemeinschaften (wenige Miteigentümer bzw. Wohnungen) wird bisweilen kein Verwalter bestellt. In den meisten Gemeinschaften ist jedoch ein Verwalter bestellt, der die praktische Verwaltungsarbeit leistet. Oft wird eine Gesellschaft (z. B. GmbH oder KG) zur Verwalterin bestellt; in diesen Fällen spricht man von der Wohnungseigentumsverwaltung. Gewöhnliche Rechtsgeschäfte tätigt die Wohnungseigentumsverwaltung bzw. deren gesetzlicher Vertreter (bspw. die Geschäftsführung). Dazu kann die Beauftragung, Anstellung und Beaufsichtigung von Dienstleistern oder Personal (z. B. Hausmeister oder Reinigungskräften) gehören. Das Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer unterliegt nicht der Verwaltung durch die Gemeinschaft oder den Verwalter. Das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Wohnungseigentümerversammlung (§ 23WEG). Diese muss mindestens einmal im Jahr vom Verwalter einberufen werden (§ 24 Abs. 1 WEG). Es können jedoch auch weitere Eigentümerversammlungen stattfinden (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Wohnungseigentümerversammlung ist zuständig u. a. für Beschlüsse über den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung, welche die Grundlage für die entsprechenden Zahlungspflichten der Eigentümer sind und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage insgesamt. Die Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung muss fristgerecht mindestens zwei Wochen gemäß § 24 Abs. 4 WEG im Voraus in Textform erfolgen. Die Versammlung ist gemäß § 25 WEG nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten sind. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen (§ 29 Absatz 1 Satz 1 WEG). Über die Regeln einer ordnungsmäßigen Verwaltung können die Eigentümer durch Stimmenmehrheit beschließen (§ 21 Abs. 3 WEG). Regelungen, die vom Gesetz abweichen, können jedoch nur auf dem Wege der Vereinbarung getroffen werden, der alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 WEG). Damit solche Vereinbarungen auch für diejenigen gelten, die erst nach Abschluss der Vereinbarung Wohnungseigentümer werden, muss die Vereinbarung als Inhalt des Sondereigentums in das Grundbuch eingetragen werden (§ 10 Abs. 3 WEG). Für die Eintragung ist die notarielle Form erforderlich. Eine solche Vereinbarung besteht in fast allen Wohnungseigentümergemeinschaften als Gemeinschaftsordnung, oft (ungenau) auch Teilungserklärung genannt.
- Partnerschaft Die Partnerschaft ist nach § 1 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) eine Gesellschaft, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufezusammenschließen. Sie übt kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Partnerschaftsvertrag 2 Kapitaleinlage 3 Name 4 Eintragung im Partnerschaftsregister 5 Rechtsgrundlagen 6 Geschäftsführung/Vertretung nach Außen 7 Gewinn- und Verlustverteilung 8 Rechtsfähigkeit der Partnerschaft 9 Haftung der Partner 10 Auflösung einer Partnerschaft 11 Rechnungslegung der Partnerschaft 12 Steuerliche Behandlung einer Partnerschaft 13 Siehe auch 14 Literatur 15 Weblinks Partnerschaftsvertrag[Bearbeiten] Der Partnerschaftsvertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 PartGG der Schriftform. Der Partnerschaftsvertrag muss nach § 3 Abs. 2 PartGG enthalten: den Namen und den Sitz der Partnerschaft; den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners; den Gegenstand der Partnerschaft. Kapitaleinlage[Bearbeiten] Eine bestimmte Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Name[Bearbeiten] Die Partnerschaftsgesellschaft übt kein Handelsgewerbe aus, ist folglich keine Handelsgesellschaft und kann somit auch im eigentlichen Sinne keine Firma führen. Nach § 2PartGG führt sie jedoch einen Namen. Dieser muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „& Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Vornamen müssen nicht angegeben werden. Andere Namen als die der Partner dürfen nicht mit aufgenommen werden; laut Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2004 (I ZR 62/01) gilt dieses Verbot aber nicht für sonstige Zusätze wie etwa Phantasienamen. Ergänzend gelten für die Namensführung der Partnerschaftsgesellschaft bestimmte Regelungen des HGB entsprechend (§ 2 Abs. 2 PartGG). Eintragung im Partnerschaftsregister[Bearbeiten] Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen nach § 4 Abs. 1 PartGG die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden. Rechtsgrundlagen[Bearbeiten] Es gilt das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG). Soweit dort nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 705–740) und desHandelsgesetzbuchs (§§ 105–160) über die Gesellschaft Anwendung Geschäftsführung/Vertretung nach Außen[Bearbeiten] Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet, es sei denn, im Partnerschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart. Einzelne Partner können im Partnerschaftsvertrag nur von der Führung der sonstigen Geschäfte ausgeschlossen werden. Im Übrigen richtet sich das Rechtsverhältnis der Partner untereinander nach dem Partnerschaftsvertrag. Die Geschäftsführergehälter der Partner sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Partner als Vorwegvergütung zuzurechnen. Gewinn- und Verlustverteilung[Bearbeiten] Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner ist gewöhnlich im Partnerschaftsvertrag geregelt. Rechtsfähigkeit der Partnerschaft[Bearbeiten] Eine Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden (§ 7 Abs.2 PartGG i.V.m § 124 HGB). Haftung der Partner[Bearbeiten] Siehe auch: Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Die Partner einer Partnerschaft haften – im Unterschied zu einer bloßen Bürogemeinschaft – für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nach § 8 Abs. 2 PartGG haften für berufliche Fehler kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren. Scheidet ein Partner aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter. Für Verbindlichkeiten, die nicht mit der Ausführung eines Auftrages in Verbindung stehen (beispielsweise die Bestellung von Büromaterial) haften demnach die Partner wie in einer GbR immer als Gesamtschuldner. Auflösung einer Partnerschaft[Bearbeiten] Eine Partnerschaft wird aufgelöst wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf, wenn die Partner ihre Auflösung beschließen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Partnerschaft eröffnet wird, durch gerichtliche Entscheidung. Ein Partner scheidet aus der Partnerschaft aus, durch Tod des Partners (Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, dass die Partnerschaft an Dritte vererblich ist, die Partner sein können.), durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, durch Kündigung des Partners, durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Partners, durch Beschluss der Partnerversammlung, durch Eintritt der im Partnerschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe. Rechnungslegung der Partnerschaft[Bearbeiten] Nach BGB hat der Rechnungsabschluss bei einer Gesellschaft und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen. Diese Rechnungslegungspflichtist auch im steuerlichen Interesse zu befolgen. Partnerschaften können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind dabei zu befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbareWirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind erst zum Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. Nicht abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwendungen nicht vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie besonders aufgezeichnet sind. Steuerliche Behandlung einer Partnerschaft[Bearbeiten] Wirtschaftsgüter, die ein Partner einer Partnerschaft für Zwecke der Partnerschaft nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen des betreffenden Partners. Die Partnerschaft ist dann nicht Gewerbesteuerpflichtig, wenn an ihr keine berufsfremden Personen beteiligt sind. Ein Partner einer Partnerschaft erzielt aus seiner Beteiligung an der PartnerschaftEinkünfte aus selbständiger Arbeit. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die Partnerschaft, sondern jeder einzelne Partner. Die Partnerschaft ist Unternehmer im Sinne desUmsatzsteuergesetzes. Ein Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Bei der Übertragung einer Partnerschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder Erbfolge auf einen Nachfolger wird bei der Erbschaftsteuer ein spezieller Freibetrag für das Betriebsvermögen des Partners gewährt.
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG (haftungsbeschränkt)[Anmerkung 1] – umgangssprachlich als Mini-GmbH und 1-Euro-GmbH bezeichnet – wurde in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das am 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[1] als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt. Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Hintergrund 2 Gründung der Gesellschaft 2.1 Gesellschaftsvertrag 2.1.1 Musterprotokoll 2.2 Stammkapital 2.3 Unternehmensbezeichnung 3 Rechte und Pflichten der Beteiligten 3.1 Gesellschafter 3.2 Geschäftsführer 3.3 Aufsichtsrat 3.4 Buchführungspflicht 4 Rücklage 5 Gesetzlich vorgeschriebene Schreibweise 6 Vergleichbare Gesellschaften 7 Siehe auch 8 Literatur 9 Weblinks 10 Einzelnachweise 11 Anmerkungen Hintergrund[Bearbeiten] Die in § 5a GmbHG geregelte UG stellt keine neue Rechtsform dar. Vielmehr handelt es sich um eine GmbH mit einem geringeren Stammkapital als dem für die gewöhnliche GmbH vorgeschriebenen Mindeststammkapital von 25.000 Euro und mit einem besonderen Rechtsformzusatz. Die UG ist eine juristische Person, (im Regelfall) vollkörperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig, und sie muss ihre Jahresabschlüsse nach Maßgabe der §§ 325, 326 HGB veröffentlichen. Die UG kann mit einem Stammkapital von lediglich einem Euro gegründet werden. Sie kann, wie teilweise andere Gesellschaftsformen auch, gemeinnützig sein (dann: gUG (haftungsbeschränkt)), wenn sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllt. Die UG hat trotz ihrer (absichtlich) sperrigen Firmierungsform, vor allem in Existenzgründerkreisen großen Anklang gefunden. Zum 1. Januar 2012 existierten 64.371 solche Gesellschaften,[2] unter Hinzurechnung bereits in eine GmbH umgewandelter Gesellschaften und der UG & Co. KG sogar 76.377.[3] Die britische Limited, die in Deutschland eine Zeit lang im Trend lag, hat seither massiv an Bedeutung verloren. Gründung der Gesellschaft[Bearbeiten] Die UG wird bis auf geringfügige Abweichungen wie die klassische GmbH gegründet. Es muss ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) geschlossen werden und es müssen die Stammeinlagen erbracht werden. Im Rechtsverkehr darf die UG nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht zulässig. Gesellschaftsvertrag[Bearbeiten] Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und die Errichtungsurkunde von den Gründungsgesellschaftern unterzeichnet werden. Der gesetzliche Mindestinhalt ist geregelt in § 3 GmbH-Gesetz. Demnach muss der Vertrag mindestens folgende Angaben haben: Firma der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft Gegenstand des Unternehmens Betrag des Stammkapitals Zahl und Nennbeträge der einzelnen Stammeinlagen Namen der Gründungsgesellschafter. Nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages wird dieser zusammen mit der von den Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) von dem Notar(elektronisch) beim Handelsregister eingereicht. Musterprotokoll[Bearbeiten] Das GmbH-Gesetz sieht ausdrücklich ein Musterprotokoll vor, dessen Verwendung ein vereinfachtes und kostensparendes Gründungsverfahren verspricht. Es wurde mit der Reform vom 1. November 2008 eingeführt und dient zugleich als Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste. Es existiert in zwei Varianten: eine für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und eine für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft. Beide Varianten finden sich im Anhang des GmbH-Gesetzes und umfassen jeweils eine DIN-A4-Seite. Die Voraussetzungen für die vereinfachte Gründung nach dem Musterprotokoll sind (lt. § 2 Abs. 1a GmbHG): maximal drei Gesellschafter, nur ein Geschäftsführer und keine vom Protokoll abweichenden Bestimmungen. Stammkapital[Bearbeiten] Die im Gesellschaftsvertrag festgelegten Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter − das sogenannte Stammkapital − müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister (§ 5a Abs. 2 GmbHG) erbracht werden, damit die UG eingetragen wird. Das Stammkapital insgesamt muss mindestens einen Euro betragen. In der Gründungspraxis werden meist Beträge bis zu 1.000 Euro gewählt, was aber die Bonität der Gesellschaft beeinträchtigen kann. Ab 25.000 Euro wird keine UG mehr gegründet, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG). Im Gegensatz zur GmbH sind keine Sacheinlagen zulässig. Das Stammkapital muss sofort in voller Höhe als Bareinlage eingezahlt werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ist Kapital in Höhe von 12.500 Euro vorhanden, kann damit entweder eine UG (haftungsbeschränkt) mit Stammkapital von 12.500 Euro gegründet werden oder eine GmbH im ursprünglichen Sinne, bei der nur die Hälfte des Stammkapitals von mindestens 25.000 Euro einbezahlt werden muss. Der Unterschied liegt im Insolvenzfall: Bei der GmbH besteht die Pflicht der Gesellschafter, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch zu erbringen, in der UG hingegen nicht. Das Musterprotokoll sieht vor, dass der gründende Gesellschafter die Gründungskosten selbst tragen muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen. Unternehmensbezeichnung[Bearbeiten] Den Namen kann man in Form einer Personen-, Sach-, Fantasie- oder Mischfirma (siehe Firmenarten) wählen (§ 4 GmbHG). Rechte und Pflichten der Beteiligten[Bearbeiten] Bei der UG gibt es – wie bei der klassischen GmbH – zum einen die Gesellschafter und zum anderen den oder die Geschäftsführer. Gesellschafter[Bearbeiten] Wie bei der GmbH sind die Gesellschafter die „Inhaber“ der UG. Die Gesellschafter haben demnach das Entscheidungsrecht über alle wesentlichen Vorgänge in der Gesellschaft. Die wichtigsten Gesellschafterrechte sind: Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung sowie Stimmrecht in dieser Versammlung in allen wichtigen Fragen der UG Informationsrechte Gewinnbezugsrecht. Es ist zu beachten, dass die Gesellschafter gem. § 5a Abs. 4 GmbHG bei drohender Zahlungsunfähigkeit (bereits dann, wenn auch nur eine Rechnung nicht innerhalb der Zahlungsfristen bezahlt werden kann) unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten müssen. Bei der GmbH muss dies nur erfolgen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG). Geschäftsführer[Bearbeiten] Nach § 6 Abs. 2 GmbHG kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein, die nicht unter Betreuung steht, keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt und nicht wegen Insolvenzstraftaten oder anderen in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten mit vermögensrechtlichem Einschlag verurteilt ist. Der Geschäftsführer ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Seine Rechte und Pflichten ergeben sich zum einen aus der Bestellung zum Geschäftsführer und zum anderen aus dem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Der Geschäftsführer ist dafür verantwortlich, dass die Buchführung zeitnah und vollständig geführt wird (ordnungsgemäße Rechnungslegung). Er ist zur Abgabe der Steuererklärungen verpflichtet und führt die operativen Geschäfte der Gesellschaft. Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt in der Regel mit einem Dienstvertrag eines selbstständig Tätigen (kein Arbeitsvertrag). Üblich ist das insbesondere bei geschäftsführenden Gesellschaftern mit einer Mehrheitsbeteiligung. Als Selbstständige gelten allerdings auch geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von weniger als 50 Prozent, wenn sie nicht weisungsgebunden sind.[4] Aufsichtsrat[Bearbeiten] Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft verfügt die UG in der Regel über keinen Aufsichtsrat. Eine Verpflichtung zur Bildung des Aufsichtsrates besteht nur dann, wenn mitbestimmungsrechtliche Vorschriften einschlägig sind, die dies erforderlich machen, bspw. wenn die UG mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt (also kaum von praktischer Relevanz). Die Satzung kann jedoch die Errichtung eines Aufsichtsrats vorsehen. Buchführungspflicht[Bearbeiten] Die UG ist als Variante der GmbH zur gesetzlichen Buchführung (doppelte Buchführung samt Jahresbilanz) verpflichtet (§ 238 HGB). Rücklage[Bearbeiten] Im Gegenzug dafür, dass die Stammeinlage (nahezu) beliebig gering ausfallen kann, müssen jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage eingestellt werden. Wenn die angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro (Mindestkapital gem. § 5 Abs. 1 GmbHG) erreicht, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG künftig auf die Ansammlung der Rücklage in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses zu verzichten, über den Jahresüberschuss auch sonst frei zu verfügen und ihre Firmierung zu ändern und den Rechtsformzusatz „GmbH“ zu führen. Eine UG darf erst dann aufhören, die Rücklage anzusparen, wenn das Stammkapital auf mindestens 25.000 Euro erhöht worden ist. Gesetzlich vorgeschriebene Schreibweise[Bearbeiten] Die Firma muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen gemäß § 5a GmbHG. Das Auslassen von Klammern oder Umformulierung von „haftungsbeschränkt“ in z. B. „mit beschränkter Haftung“ ist nicht zulässig. Vergleichbare Gesellschaften[Bearbeiten] Der deutsche Gesetzgeber hat die UG in erster Linie eingeführt, um eine Alternative zur zuvor immer beliebteren Rechtsform der englischen Limited anbieten zu können. Als Alternative zur UG könnte sich die Europäische Privatgesellschaft entwickeln. Die österreichische Wirtschaftskammer (WKÖ) sowie die Junge Wirtschaft befürworteten die Einführung einer neuen Unternehmensform nach deutschem Vorbild in Österreich. Hierfür sprach sich der Präsident der WKÖ, Christoph Leitl, im Zuge der Alpbacher Reformgespräche im August 2007 aus. Mit 1. Juli 2013 wurde in Österreich das Mindeststammkapital der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt.[5] Die Möglichkeit der Gründung mit geringerem Stammkapital hatte umgehend bedeutende Einbußen bei den Steuereinnahmen zur Folge, sodass der österreichische Gesetzgeber sich wenig später gezwungen sah, das Mindeststammkapital mit 1. März 2014 wieder auf 35.000 Euro anzuheben. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit einer "gründungsprivilegierten" GmbH geschaffen, deren Stammkapital weiterhin nur 10.000 Euro betragen muss. Diese Gesellschaften müssen ihr Stammkapital binnen zehn Jahren auf 35.000 Euro aufstocken und sind bis dahin als "gründungspriviligiert" im Firmenbuch (Handelsregister)eingetragen.[6]
- Kaufmann Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. „Das HGB betrifft also nicht den Kaufmann im wirtschaftlichen Sinne, sondern den Kaufmann im Rechtssinne. Es werden sechs Kaufmannsarten unterschieden: Istkaufmann nach § 1 HGB, Kannkaufmann nach§ 2 HGB, Kannkaufmann nach § 3 HGB, Fiktivkaufmann nach § 5 HGB, Scheinkaufmann und Formkaufmann nach § 6 HGB."[1] „Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute."[2] Es ist vorwiegend im HGB normiert.[3] Kaufleute wie Nichtkaufleute sind den Bestimmungen desBürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unterworfen.[4] Nach Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) kommen in Handelssachen die Vorschriften des BGB nur insoweit zur Anwendung, als nicht im HGB oder EGHGB ein anderes bestimmt ist. Die Vorschriften des BGB gelten deshalb nur subsidiär.[5] Nur wenige Vorschriften des HGB sind auch auf Nichtkaufleute anwendbar.[6] Durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) vom 22. Juni 1998 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I, 1474), was ein Gesetz zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftlicher Vorschriften darstellt, wurde der Kaufmannsbegriff modernisiert, das Firmenrecht liberalisiert und vereinfacht sowie das Handelsregisterverfahren effektiviert.[7] Durch die Änderung des Kaufmanns- und Firmenrechts sind die Begriffe Musskaufmann, Sollkaufmann und Minderkaufmann nicht mehr von Bedeutung.[8] Die Bezeichnung Istkaufmann ersetzt heute die bisherige Definition des Musskaufmanns und der Begriff Kannkaufmann hat eine Bedeutungsänderung erfahren. Die Regelungen zu Scheinkaufleuten, Formkaufleuten sowieHandelsgesellschaften blieben unberührt.[9] Inhaltsverzeichnis [Verbergen] 1 Einteilung der Kaufleute 1.1 Istkaufmann 1.2 Kannkaufmann nach § 2 HGB 1.3 Kannkaufmann nach § 3 HGB 1.4 Fiktivkaufmann 1.5 Scheinkaufmann 1.6 Formkaufmann 2 Bedeutung der Kaufmannseigenschaft 3 Verlust der Kaufmannseigenschaft 4 Anmerkungen 5 Weblinks 6 Einzelnachweise Einteilung der Kaufleute[Bearbeiten] „Das HGB kennt keinen einheitlichen Typus des Kaufmanns."[10] Deswegen lassen sich sechs Kaufmannsarten unterscheiden:[11] Istkaufmann[Bearbeiten] Kaufmann ist nach § 1 Abs. 1 HGB, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Der Unternehmer eines solchen Betriebs gilt automatisch und unmittelbar als Kaufmann.[12] Der Istkaufmann ist nach § 29 HGB verpflichtet, die Firma zur Eintragung ins Handelsregister (HReg.) anzumelden. Jedoch ist zur Entstehung der Kaufmannseigenschaft die Eintragung ins Handelsregister nicht notwendig, da sie nur eine deklaratorische und keine konstitutive Bedeutung hat. [13] Ob die Größe des Unternehmens einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, hängt von verschiedenen Kriterien ab, die allerdings nicht starr festgelegt sind.[14] Darunter fallen etwa Art und Umfang des Gewerbes und die Gesamtbetrachtung dieser Kriterien.[15] Unter die Art eines Gewerbes fällt die Geschäftsstruktur.[16] Darunter fallen die qualitativen Kriterien, wie z.B. Natur und Vielfalt der gewöhnlich vorkommenden Geschäfte, Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen, Art des Kundenkreises, Lagerhaltung, Teilnahme an Wechsel- und Scheckverkehr. Unter Umfang des Geschäftsbetriebs versteht man die Größenordnung des Gewerbes. Dazu werden die quantitativen Kriterien gezählt, wie z.B. Betriebskapital, Umsatzvolumen, Zahl der Beschäftigten, Anzahl derBetriebsstätten und deren Größe. Aufgrund der nicht klaren Begriffsbestimmung der Kriterien formuliert § 1 HGB das Erfordernis negativ, sodass für den Unternehmer, der ein Gewerbe betreibt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, eine Beweislastumkehr besteht, er also ggf. darlegen muss, dass er kein Kaufmann ist.[17] Damit gibt es eine gesetzliche Vermutung für die Kaufmannseigenschaft. Kannkaufmann nach § 2 HGB[Bearbeiten] Kleingewerbetreibende sind im handelsrechtlichen Sinne keine Kaufleute und unterliegen demnach grundsätzlich nicht den Regelungen des HGB.[18] Aber sie können zum Kaufmann werden, was bedeutet, dass das HGB auf sie Anwendung findet. Nach § 2 S. 1 HGB wird dem Kleingewerbetreibenden die Möglichkeit eingeräumt, seine Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen. Hierzu besteht keine Pflicht, sondern ein Wahlrecht, die Kaufmannseigenschaft durch die Eintragung herbeizuführen.[19] Die Eintragung hat hier für die Kaufmannseigenschaft also eine konstitutive Wirkung. Nach der Eintragung nennt man den Kleingewerbetreibenden dann Kannkaufmann.[20] Der Kannkaufmann ist nach § 2 HGB als vollwertiger Kaufmann anzusehen.[21] Kannkaufmann nach § 3 HGB[Bearbeiten] Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen betreibt und dafür einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt, kann sich ebenfalls freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen.[22] Die Eintragung hat hier konstitutive Wirkung, sodass damit die Kaufmannseigenschaft begründet wird.[23]Nach § 3 HGB sind somit auch Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Kannkaufleute.[24] Fiktivkaufmann[Bearbeiten] Der Fiktivkaufmann, oder auch Kaufmann kraft Eintragung oder kraft Handelsregisterlage genannt, ist in § 5 HGB normiert.[25] Danach wird ein Gewerbetreibender, der mit seiner Firma ins Handelsregister eingetragen ist, als Kaufmann behandelt, auch wenn er kein Handelsgewerbe betreibt. Dies geschieht unabhängig davon, ob der Gewerbebetreibende unter seiner Firma ein Handelsgewerbe betreibt und ob er zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet oder berechtigt war [26] Es entsteht durch die Eintragung ins Handelsregister eine Fiktion der Kaufmannseigenschaft. Daher kommt auch die Bezeichnung "Fiktivkaufmann". Es besteht imRechtsverkehr ein Schutzbedürfnis, da Kaufleute aus Kostengründen an einer schnellen Geschäftsabwicklung interessiert sind und deshalb eine Nachprüfung der Kaufmannseigenschaft des Geschäftspartners vermieden werden soll.[27] Deshalb ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzeserforderlich, dass auch solche Rechtssubjekte wie Kaufleute behandelt werden, die es eigentlich gar nicht sind.[28] Scheinkaufmann[Bearbeiten] Scheinkaufmann ist, wer durch sein Verhalten den Anschein erweckt oder unterhält, Kaufmann zu sein. Gegenüber einem gutgläubigen Dritten, der sein Verhalten von diesem Anschein bestimmen ließ, muss er sich als Kaufmann behandeln lassen und somit auch die entsprechenden Nachteile in Kauf nehmen.[29] Ein Scheinkaufmann haftet gegenüber gutgläubigen Dritten wie ein solcher.[30] Hinsichtlich der Haftung, nicht aber der Rechnungslegung, muss er sich wie ein Kaufmann behandeln lassen. Der Scheinkaufmann ist gesetzlich nicht geregelt, beruht aber auf der sich aus den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebenden Lehre vomRechtsschein.[31] Durch die analoge Anwendung des § 5 HGB i.V.m. § 242 BGB wird der Scheinkaufmann als Kaufmann angesehen und unterliegt den Vorschriften des HGB.[32] Formkaufmann[Bearbeiten] Manche Privatrechtssubjekte sind schon aufgrund ihrer Rechtsform als Kaufleute einzuordnen und werden als Formkaufleute bezeichnet.[33] Laut § 6 Abs. 1 HGB können die für Kaufleute geltenden Vorschriften auch für Handelsgesellschaften herangezogen werden. Daraus folgt, dass die Handelsgesellschaften und bestimmtejuristische Personen als Kaufleute zu behandeln sind.[34] Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) werden zu den Handelsgesellschaften gezählt. Diese Personengesellschaften sind im HGB selbst normiert.[35] Grundsätzlich muss bei Personengesellschaften geprüft werden, ob ein Handelsgewerbe nach § 1 HGB betrieben wird. Liegt dies oder eine Eintragung der OHG bzw. KG im Handelsregister vor, werden sie als Handelsgesellschaft angesehen. Außerdem gehören zu den Formkaufleuten kraft Rechtsnorm die Aktiengesellschaft (AG) (§ 3 AktG), die Europäische Aktiengesellschaft SE (Art. 3 SE-VO), dieGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) (§ 13 GmbHG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) (§ 278 AktG), die eingetragene Genossenschaft(eG) (§ 17 GenG), die Europäische Genossenschaft (SCE) (Art. 1 SCE-VO) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung nach deutschem Recht (EWIV) (§ 1 EWIVG).[36] Dies bedeutet, dass diese Gesellschaften unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit, sondern nur aufgrund ihrer Rechtsform, zu den Kaufleuten gezählt werden. Die Eintragung der Gesellschaft im Handels- bzw. Genossenschaftsregister, welche eine konstitutive Bedeutung hat, wird allerdings vorausgesetzt, da durch diese die Gesellschaft überhaupt erst als juristische Person zu Stande kommt.[37] Des Weiteren ist in § 6 Abs. 2 HGB bestimmt, dass der „Verein“ Kaufmann kraft Gesetzes ist und den Eigenschaften eines Kaufmanns unterliegt und somit nur aufgrund seiner Rechtsform als Formkaufmann gezählt wird.[38] Dies gilt auch, wenn er die in § 1 Abs. 2 HGB genannten Voraussetzungen nicht erfüllt.[39] Die folgende Tabelle gibt eine Übersicht über die Kaufmannsarten:[40] Arten des Kaufmanns nach dem HGB Istkaufmann Kannkaufmann Formkaufmann Fiktivkaufmann undScheinkaufmann § 1[Anm. 1] § 2 § 3 § 6 § 5 Voraussetzungen: 1. Gewerbe2. Handelsgewerbe3. Betreiben = selbst, nicht: Angestellte »Istkaufmann«, da er kraft Gesetzes Kfm. ist Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. = § 29 Eintragung hat deklaratorische(= rechtserklärende)Wirkung Voraussetzungen: 1. Gewerbebetrieb2. Kein Handelsgewerbe nach§ 1 II3. Eintragung ins HReg.:Gewerbe gilt dann als Handelsgewerbe Berechtigung, aber keine Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. gem. § 2 S. 2 Eintragung hat konstitutive(= rechtsbegründende)Wirkung Betrieb der Land- und Forstwirtschaft → keine Anwendung von § 1 II Berechtigung, aber keine Verpflichtung zur Eintragung ins HReg. Eintragung hat konstitutiveWirkung Kaufleute kraft Gesetzes aufgrund der Rechtsform Verpflichtung zur Eintragung Eintragung hat konstitutiveWirkung bezüglich der Entstehung der Gesellschaft Fiktivkaufmann § 5 Unternehmer, dessen Firma ins HReg. eingetragen ist, gilt als Kfm. i.S.d. HGB Eintragung hat konstitutiveWirkung ScheinkaufmannOhne Eintragung ins HReg. Auftreten als Kfm., ohne Kfm. zu sein Bedeutung der Kaufmannseigenschaft[Bearbeiten] Liegt bei einem an dem Rechtsverhältnis beteiligten Personen eine Kaufmannseigenschaft vor, so finden die handelsrechtlichen Normen Anwendung.[41] Dadurch wird der Zugang zum Handelsrecht gewährt.[42] Somit erlangt der Kaufmannsbegriff für das gesamte Handelsrecht eine zentrale Bedeutung.[43] Daher gilt auch der Grundsatz: Ohne Kaufmann kein Handelsrecht. Teilweise setzen die handelsrechtlichen Normen allerdings für ihre Anwendbarkeit voraus, dass alle Beteiligten Kaufleute sind. Es werden vier Grundpflichten unterschieden, welche trotzdem bestehen, auch wenn der Kaufmann in privatrechtliche Beziehungen zu einem anderen Rechtssubjekt tritt.[44] Die erste kaufmännische Grundpflicht ist die Registerpflicht. Das HGB fordert vielfach die Anmeldung bestimmter Tatsachen zum Register oder die Einreichung bestimmter Schriftstücke. Eine weitere Grundpflicht stellt die Firmenführung dar, welche im Firmenordnungsrecht des HGB und der einschlägigen Sondergesetze normiert ist. Aus diesen resultieren die Anforderungen für die inhaltliche Gestaltung der Firma. Die Geschäftsbriefpublizität stellt die nächste Grundpflicht dar, welche Mindestangaben auf den Geschäftsbriefen fordert, um Aufschluss über die rechtlichen Verhältnisse des Kaufmanns zu geben. Dies gilt auch für den elektronischen Geschäftsverkehr. Die letzte Grundpflicht ist die Grundpflicht zur Rechnungslegung, welche besagt, dass der Kaufmann derBuchführungspflicht nach § 238 HGB unterliegt. Jedoch sind Einzelkaufleute nach § 241a HGB ausgenommen, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Die Grundpflicht der Rechnungslegung dient zur Dokumentation und zum Gläubigerschutz durch die Selbstkontrolle des Kaufmanns. Weiterhin regelt das vierte Buch des HGB mit der Überschrift „Handelsgeschäfte“, welches die §§ 343 bis 475h HGB umfasst, die einzelnen von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte.[45] Eine große Bedeutung aufgrund des Ordnungsfaktors für den Handels- und Wirtschaftsverkehr erfährt der Handelsbrauch, welcher grundsätzlich nur für Kaufleute gilt.[46] „Nach § 346 HGB ist unter Kaufleuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.“[47] Handelsbräuche stellen somit kaufmännische Verkehrssitten dar und unterscheiden sich vom Gewohnheitsrecht.[48] Verlust der Kaufmannseigenschaft[Bearbeiten