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Psychologie (Subject) / Rechtliche Rahmenbedingungen d. PT - Berufs-, Straf- und Sozialrecht (Lesson)
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- Arten von Aufklärungen 1. Sicherheitsaufklärung/Therapeutische Aufklärung: dient dem Gesundheitsschutz d. Pat. bzw. dem Vermeiden v. Risiken und darf in aller Regel nicht eigeschränkt werden 2. Selbstbestimmungsaufklärung: bezieht sich darauf, dass dem Pat. eine freie, eigenverantwortliche Entscheidung in einen Heileingriff einzuwilligen ermöglicht wird --> eingeschränkt wenn: -> Pat. durch anderen Arzt/Therapeut diesbezüglich aufgeklärt wurde -> der Patient explizit darauf verzichtet bzgl. einzelnen Behandlungsschritten aufgeklärt zu werden -> aus therapeutischen Gründen, wenn durch die Aufklärung d. Gesundheit/Leben d. Pat. gefährdet werden würde => in allen anderen Fällen ist das Selbstbestimmungsrecht höherwertig zu bewerten!
- Aufklärungsinhalte - persönliche Vorstellung - Diagnose - Indikationsstellung --> allg. + spezifische + Kondraindikationen - Erläuterung d. eigenen Therapieverfahrens --> Art, Inhalt und Wirkprinzipien - Art, Umfang und Aufwand und Ablauf d. Behandlungsprozesses (zB Einzel-/Gruppentherapie) - Aufklärung über Behandlungsalternativen - Erfolgsaussichten --> Prognose, Risiken, Folge- und Nebenwirkungen d. Behandlung - mögliche Folgen von Nichtbehandlung/Behandlungsabbruch - Institutionelle Rahmenbedingungen - Rechtsrahmen + Vertragsregelungen --> Kostenerstattung, Honorar, Berufsrecht
- Behandlungsfehler --> wurde die erforderliche Sorgfalt + Sachkunde bei der Behandlung beachtet? => Orientierung am medizinischen Kenntnisstand zum Zeitpunkt d. Behandlung 1. Verletzung d. Sorgfaltsmaßstabes (--> Therapeu/Arzt schuldet dem Pat. die Standards eines erfahrenen Vertreters auf seinem Fachgebiet und muss ggfs. an einen anderen Behandler verweisen) 2. grober Behandlungsfehler (--> bewusster Verstoß gegen bewährten Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse => zB Eingehen einer persönlichen Beziehung mit dem Pat.)
- Aufklärungspflicht => informed consent - Jeder Heileingriff stellt juritisch eine Körperverletzung dar (StGB), der nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn der Patient explizit in diese eingewilligt hat - Voraussetzung f. qualifizierte Einwilligung = informierte Aufklärung (informed consent) => Pat. muss verstanden haben, wie die Intervention in der Praxis abläuft und welche Effekte bzw. Neben- und Folgewirkungen zu erwarten sind - versäumte o. unzureichende Aufklärung => Heieingriff bleibt rechtswidrig - Aufklärung + Einwilligung müssen dokumentiert werden (aus berufs- und haftungsrechtl. Gründen)
- Aufklärung durch den Therapeuten --> was ist zu beachten? - Pat. muss in die Lage versetzt werden zu verstehen, was die Intervention für seine Situation bedeutet => Aufklärung über alles, was für die Behandlung relevant sein kann, insbesondere Behandlungsmethoden sowie Auswirkungen auf Beruf, Partnerschaft und soziale Bindungen - Art, Umfang, Zeitpunkt d. Aufklärung müssen gut durchdacht sein - Aufklärung stellt hohe Anforderungen an sprachliche Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen und Klarheit d. Therapeuten
- PsyhThG: Berufsausübung - wer heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" ausüben will, bedarf der Approbation - diese Berufsbezeichnung darf nur führen, wer zur Ausübung dieser Berufe befugt ist - die Bezeichnung "Psychotherapeut" darf von anderen Personen als Ärzten, PPT und KJUPT nicht geführt werden - Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren ausgeführte Tätigkeiten, zur Feststellung, Heilung und Linderung krankheitswertiger Störungen, bei denen PT indiziert ist - im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung ist eine somatische Abklärung herbeizuführen - zur Ausübung v. PT gehören nicht psycholog. Tätigkeiten zur Aufarbeitung sozialer Konflikte oder anderen Zwecken außerhalb d. heilkundlichen Gegenstandes
- PsychThG: Approbation Eine Approbation ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragssteller -> die vorgeschriebene Ausbildung und die staatliche Prüfung bestanden hat -> sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung d. Berufes ergibt -> nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder einer Sucht zur Ausübung unfähig oder ungeeignet ist
- PsychThg: Ausbildung und staatliche Prüfung - Die Ausbildung zum PT sowie zum KJPT dauern in Vollzeit 3 Jahre und in Teilzeit 5 Jahre - sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von einer praktischen und theoretischen Ausbildung begleitet wird, und schließt mit dem Bestehen der staatlichen Prüfung ab Zugangsvoraussetzungen 1. PPT -> im Inland o. gleichstehenden Hochschule bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie mit einschließt (o. erworbenes gleichwertiges Diplom eines EU-Landes oder anderem Staat) 2. KJPT -> Abschlussprüfung in Sozialpädagogik oder Pädagogik
- PsychThG: Ausbildungsstätten Die Ausbildungen werden an Hochschulen oder an anderen Einrichtungen vermittelt, die als Ausbildungsstätten für Psychotherapie oder Ausbildungsstätten für KJPT staatlich anerkannt sind
- PsychThG: Wissenschaftliche Anerkennung Soweit nach diesem Gesetzt die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist à soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung a. d. Grundlage eines Gutachtens eines wissenschaftlichen Beirates treffen à der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der PPT und KJPT sowie ÄPT in der Bundesärztekammer gebildet wird
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- Berufs- und Sozialrechtliche Regelungen -> was versteht man unter Berufsrecht/Sozialrecht? Berufsrecht = Sammelbegriff --> umfasst Vielzahl v. Gesetzen, die unterschiedl. und weitesgehend unabhängige Rechtsgebiete betreffen (v.d. Strafprozessordnung hin zum Sozialgesetzbuch) 1. Berufsrecht --> Psychotherapeutengesetz -> regelt was ein Psychotherapeut ist, sichert den Namen vor Missbrauch und bestimmt welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand diese geschützte Berufsbezeichnung tragen darf -> regelt die Voraussetzungen zur Approbation (staatl. Zulassung zur Ausübung v. Psychotherapie) 2. Sozialrecht -> regelt die Versorgung und Vergütung psychotherapeutischer Leistungen in dem sozialrechtlich geregelten Gesundheitssystem mit den Teilnehmern Versicherte, Krankenkassen und Berufskammern
- Rechtliche Rahmenbedingungen für Psychotherapie - klinisch-psycholog. Tätgkeiten ohne Approbationsvorbehalt: Diagnostik und Beratung - Psychotherapeuten benötigen staatl. Lizenz zur Ausübung d. Berufes => die Approbation - Honorar => Verkauf d. Leistung auf dem freien Markt o. Bezahlung v.d. Krankenversicherung d. Patienten
- Berufsrecht -> Psychotherapeutengesetz -> Formulierung einheitlicher Krierien zur Zulassung zur Berufsausübung d. PPT und KJUPT -> Schutz d. Berufsbezeichnung d. PPT und KJUPT -> Übergangsvorschriften für spezielle Personengruppen, die bereits psychotherapeutisch tätig waren -> Krankenversicherungsrechtliche Gleichstellung v. PPT und Ärzten
- Dokumentationsverpflichtung Dokumentation = ggü. dem Pat. obliegende Vertragspflicht -> nach der wirksamken Einwilligung d. Pat. trägt der Therapeut die Darlegungs- und Beweislast -> Nicht-Beachten zieht beweis- und haftungsrechtliche Folgen nach sich -> umfasst alle Aufzeichnungen im Rahmen d. Behandlung
- Inhalte der Dokumentation - Datum - Anamnese - Diagnose - sonst. erhebliche Befunde - Indikationsstellung - Therapieziele - Therapieplan - Therapieverlauf desweiteren: - Aufklärung d. Pat. durch den Therapeuten - qualifizierte Einwilligungserklärung d. Pat. - therapierte Themenbereiche - therapeutische Anordnungen/Ratschläge - therapeutische Interventionen + Durchführung + Ergebnisse - ungewöhnliche/unerwartete Zwischenfälle - Verweigerungen, Non-Compliance, Beschwerden d. Patienten - Umstände, die im eigenen Interesse d. Therapeutens liegen
- Kriterien für eine ordnungsgemäße Dokumentation - richtig - umfassend - hinreichend - angemessen - leserlich => Empfehlung: duale Dokumentation -> Trennung v. objektiven und subjektiven, persönlichen Aufzeichnungen
- Einsichtsrecht d. Pat. in Krankenunterlagen - Patient/Bevollmächtigte haben grundsätzlich Anspruch auf Einsicht - Krankenunterlagen beziehen sich auf objektive physische Befunde, Medikation, Dokumentation und Berichte über Behandlungsmaßnahmen, nicht aber auf subjektive, persönliche Aufzeichnungen - Einschränkungen aus therapeutischen Gründen werden anerkannt - der Pat. kann gegen Kostenerstattung eine Fotokopie verlangen - nach dem Tode geht das Einsichtsrecht u.U. auf die Erben über - Pat. hat Recht auf leserliche Handschrift
- Schweigepflicht - "berufliche Schweigepflicht" => Verpflichtung, Stillschweigen über die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertrauten Geheimnisse zu bewahren - Verlass auf die Verschwiegenheit d. Therapeuten = Grundvoraussetzung für eine vertrauensvolle Patient-Therapeut-Beziehung --> genießt hohen Rechtsschutz - Ärzte und approbierte Therapeuten sind aufgrund verschiedenster Rechtsnormen zur Verschwiegenheit über Privatgeheimnisse verpflichtet - Schweigepflicht gilt vom Erstkontakt bis über den Tod des Patienten hinaus
- Welche Inhalte umfasst die Schweigepflicht? (Laut Berufsordnung) 1. Tatbestand d. Behandlung bzw. des Behandlungsverhältnisses 2. alle persönlichen Daten d. Patienten 3. alle therapierelevanten Daten (Anamnese, Diagnose, Therapie, Prognose) 4. therapiebezogene Akten und Befundunterlagen (zB Tests) 5. verbale + schriftliche Mitteilungen d. Patienten 6. fremdanamnestische Angaben
- Schweigepflicht und Schweigepflichtentbindung · die Weitergabe von Privatgeheimnissen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Betroffene hierin einwilligt (auch wenn er noch minderjährig ist) · Einverständnis sollte in Form einer Schweigepflichtentbindung(= schriftliche explizite Zustimmung der Patienten zur „Offenbarung“ ihrer persönlichen Daten gegenüber Dritten) erteilt werden · Verschwiegenheitsverpflichtung gilt auch gegenüber anderen Verschwiegenheitsverpflichteten wie Ärzten oder Therapeuten · wenn Patienten durch mehrere Ärzte/Therapeuten gleichzeitig behandelt werden, sind diese zu enger Zusammenarbeit verpflichtet und sind somit untereinander von der Schweigepflicht befreit, soweit das Einverständnis des Ptn. anzunehmen ist · Übermittlung persönlicher Daten an Hausärzte, Psychiater oder andere Psychotherapeuten und umgekehrt die Einholung persönlicher Daten von anderen Behandlern ist ebenfalls nur zulässig, wenn hierfür die schriftliche Einwilligung des Pt. vorliegt (§73 Abs. 1b SGB V) à dann Übermittlungspflicht zw. Behandlern · wird ein Pt. von einem Krankenhausteam oder einer Gemeinschaftspraxis behandelt, ist i.d.R. von einer stillschweigenden Einverständnis des Ptn. auszugehen · Wenn Pt. einer Behandlung durch mehrere Ärzte/ Therapeuten nicht zustimmt, kann nicht von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden · die Weitergabe von Daten muss mit dem Pt. besprochen werden und ein Einverständnis bzw. eine Verweigerung dokumentiert werden · die Verschwiegenheitspflicht besteht grundsätzlich auch gegenüber Angehörigen und Arbeitgebern
- Schweigepflicht in der PT mit Kindern und Jugendlichen -> Güterabwägung zwischen elterlichem Erziehungsrecht und Selbstbestimmungsrecht d. Kindes -> sofern das Kind über ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt, stehen die Persönlichkeitsrechte im Vorrang ggü. elterlichem Erziehungsrecht -> dies gilt u.U. auch bei jüngeren Kindern, wenn die Informierung d. Eltern das Kindeswohl oder der Behandlungserfolg gefährden könnten -> Offenbarungspflicht ist ggü. den Eltern eingeschränkt + Schweigepflicht ist geltend, sofern Kinder kognitiv in der Lage sind, eine entsprechende Entscheidungen eigenständig zu treffen -> in diesen Fällen bedarf die Offenbarung v. Privatgeheimnissen ggü. den Eltern ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung durch die minderjährigen Patienten
- Ausnahmen v. d. Schweigepflicht -> in einigen sozialrechtlich geregelten Sonderfällen besteht sogar Informierungspflicht (auch ohne vorherige Einverständniserklärung d. Pat) => Erstellung d. Konsiliarberichts im Rahmen d. Antragsstellung => institutionelle Auskunftspflicht ggü. Krankenkassen und KV (zur Abrechnung) => ggü. dem medizinischen Dienst d. KK => wechselseitige Berichtspflicht bei Überweisungen v. Vertragsärzten zu PT weiter Fälle: => bei Bewusstlosigkeit oder anderweitigem Verlust der Entscheidungsfähigkeit => bei Offenbarungspflicht (Anzeige-, Mitteilungs-, Auskunftspflicht nach dem Geschlechtskrankheiten- und Bundesseuchengesetz) => anderen rechtfertigenden Umständen
- Offenbarungspflicht & rechtfertigender Notstand Laut Strafgesetzbuch ist jeder Bürger dazu verpflichtet, geplante Straftaten die ihm bekannt werden zur Anzeige zu bringen -> Nichtanzeige ist strafbar! -> für Berufsgeheimnisträger wird Straffreiheit gewährt, wenn diese sich ernsthaft bemüht haben, den Täter von der Tat abzubringen oder den Erfolg abzuwenden (zB anonyme Anzeige) Folgende schwere Straftaten sind auch für verschwiegenheitsverpflichtete PT anzeigepflichtig: -> Mord o. Totschlag, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, erpresserischer Menschenraub, Kriegsverbrechen, Geiselnahme oder Angriffe auf Luft- oder Seefahrt durch terrorist. Vereinigung => Offenbarungspflicht bezieht sich auf geplante Straftaten d. Patienten oder Dritter, von denen der Therapeut Kenntnis erlangt -> bei anderen Straftaten besteht keine Offenbarungspflicht, aber die Berechtigung, die Schweigepflicht zu brechen -> bereits begangene Straftaten die in der Vergangenheit liegen sind niemals Anzeigepflichtig Rechtfertigender Notstand: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden." -> bei unmittelbar drohender Gefahr für Leib und Leben des Ptn (zB Suizidalität) oder Dritter (zB Misshandlungen v. Kindern, HIV-Infektion), oder zu anderweitigen akuten Gefahrenabwehr (zB Gefährund d. öffentlichen Sicherheit) oder zum Schutz höherer Rechtsgüter ist der PT zum Bruch der Schweigepflicht berechtigt bzw. dazu verpflichtet -> Bruch der Schweigepflicht nur dann straffrei, wenn er alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat (zB Gespräch) => dokumentieren!!
- Zeugnisverweigerungsrecht Grundsätzlich besteht für jede Person die Verpflichtung, auf Ladung d. Gerichts zur Verhandlung zu erscheinen und wahrheitsgemäßg auszusagen -> nach StPO steht bestimmten Berufsgruppen (u.a. PT) ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zu => danach können PT Auskunftsbegehren v. Behörden und Gerichten zurückweisen und das Zeugnis im Zivil- und Straprozess über Tatsachen verweigern, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hat => Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Berufshelfer wie Sprechstundenhilfen, Praxisassistenten und Sekretärinnen
- Zeugnisverweigerungsrecht -> Ausnahmen - bei Schweigepflichtentbindung durch den Ptn. besteht Aussagepflicht in Straf- und Zivilprozessen - im Falle Minderjähriger + anderer in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen können diese die Entbindungseklärung auch gegen den Willen ihres gesetzlichen Vertreters abgeben, sofern sie über die erforderliche sittliche und geistige Reife verfügen und die Bedeutung und Tragweite der Erklärung erkennen - Minderjährige/in der Geschäftsfähigkeit eingeschränkte Personen sind nur dann einwilligungsfähig in eine psychotherapeut. Behandlung, wenn diese über die behandlungsbezogene natürliche Einsichtsfähigkeit verfügen --> ansonsten ist die Einwilligung d. gesetzl. Vertreters einzuholen
- Rechtsbeziehung => PT und Krankenkassen Vertragsärtzliche Leistung -> durch das PsychThG erhalten PPT eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung -> PPT und KJPT arbeiten aktiv an vertragsärztlicher Versorgung mit --> Delegationsverfahren entfällt -> vertragsärtzliche Stellung => Handeln nach SGB (Wirtschaftlichkeitsgebot), Psychotherapie-Richtlinien, Psychotherapie-Vereinbarungen etc. -> Nicht-Einhaltung d. vertragsärtzlichen Pflichten => disziplinarische Konsequenzen
- Rechtsbeziehung => PPT und Staat & Gesellschaft - (Zwangs-)Mitgliedschaft einer berufsständigen Kammer - einheitliche und an ethischen Grundsätzen orientierten Gesundheitsversorgung (Ethikrichtlinien) - Fachverbände werden in der Rechtsform d. Vereins geführt deren Mitgliedschaft nur fakultativ ist
- SGB => Grundprinzipien d. Sozialgesetzgebung 1. Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit 2. Schutz + Wiederherstellung v. Gesundheit, Heilung/Linderung/Vermeidung v. Krankheit 3. unbeschränkter Zugang zu bedarfsgerechter Versorgung nach medizinischem Kenntnisstand 4. höchstmaß an Eigenverantwortung + Freiheit der Beteiligten 5. Herstellung, Sicherung + Verbesserung v. Berufs- und Erwersbfähigkeiten als Grundlage für selbstverantwortliche Existenzsicherung 6. solidarische Finanzierung bei beitragsfreier Mitversicherung nicht-erwerbstätiger Familienangehöriger 7. einzelwirtschaftliche Effizienz d. Leistungserbringung und gesamtwirtschaftlich vertretbare Höhe der Beitragssätze
- Sozialgesetzbuch §1 (Gesundheitsschaden) Wer einen Gesundheitsschaden erleidet hat das Recht auf -> die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung, Verbesserung, Erhaltung v. Gesundheit und Leistungsfähigkeit -> angemessene wirtschaftliche Versorgung (Recht gilt auch für Hinterbliebene eines Beschädigten)
- für Psychologen relevante Sozialgesetzbücher SGBI : regelt die grundlegenden Sozialrechte und Sozialleistungen sowie die zuständigen Sozialversicherungsträger SGB V : bildet die rechtliche Grundlage für die GKV und die Beziehungzwischen Versicherten, KK, Leistungserbringer SGB VI: rechtl. Rahmen für die gesetzliche Rentenversicherung SGB VII: rechtl. Rahmen für die gesetzliche Unfallversicherung SGB XI: Regelung d. Rehabilitation SGB IX: gesetzliche Pflegeversicherung
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- Sozialgesetzbuch (I) --> Aufgaben d. SGB Das Recht d. SGB soll die Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit, sozialer Sicherheit und Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfe gestalten Es soll dazu beitragen -> ein menschenwürdiges Dasein zu sichern -> gleiche Voraussetzungen zur freien Entfaltung d. Persönlichkeit schaffen -> den Erwerb d. Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen -> Familie zu fördern und zu schützen -> besondere Belastungen d. Lebens - auch durch Hilfe zur Selbsthilfe - abzuwenden oder auszugleichen Desweiteren soll das Recht d. SGB auch dazu beitragen, dass die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienste und Einrichtungen ausreichend und rechtzeitig zur Verfügung stehen
- SGB I - Sozialversicherung 1. Jeder hat im Rahmen d. Gesetzbuches ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung 2. Wer i. d. SV versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflegeversicherung einschließlich d. Altervorsorge für Landwirte Recht auf --> alle notwendigen Maßnahmen zum Schutz, Erhalt, Besserung und Wiederherstellung d. Gesundheit + Leistungsfähigkeit --> wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung d. Erwerbsfähigkeit und Alter --> Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen d. Versicherten
- SGB I - Leistungen gesetzlicher Krankenversicherungen 1. Leistungen zur Förderung d. Gesundheit + Früherkennung + Verhütung v. Krankheit 2. bei Krankheit Krankenbehandlung, insbesondere -> ärztliche + zahnärztliche Versorgung -> Versorgung mit Arznei-, Heil-, Hilfs-, Verbandsmittel -> häusliche Krankenpflege + Haushaltshilfe -> Krankenhausbehandlung -> Leistungen zur Rehabilitation -> Krankengeld 3. bei Mutterschaft und Schangerschaft ärztliche Betreuung, Hebammenhilfe, stationäre Entbindung, Mutterschafts- und Entbindungsgeld 4. Hilfe zur Familienplanung und Leistungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch sowie Sterilisation 5. Sterbegeld
- SGB V - Richtlinien Psychotherapieverfahren (Verfahren + Anwendungsbereiche) 1. Psychoanalytisch begründete Verfahren -> Tiefenpsychologisch fundierte Therapie -> Analytische Psychotherapie 2. Verhaltenstherapie Indikation zur Anwendung von PT und Maßnahmen d. Psychosomatischen Grundversorgung - affektive Störungen - AS, ZS - Somatoforme Störungen u. dissoziative Störungen - Esssstörungen - Sexuelle Funktionsstörungen - Persönlichkeitsstörungen u. Verhaltensstörungen - nicht organisch bedingte Schlafstörungen - Reaktionen auf schwere Belastungen o. Anpassungsstörungen - Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn i.d. Kindheit und Jugend PT kann auch nach oder neben einer somatisch ärztlichen Behndlung von Krankheiten o. deren Auswirkungen angewandt werden, wenn pschychische Faktoren einen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von PT bietet. => Indikationen: 1. Abhängigkeit v. Alkohol, Drogen, Medikamente nach vorangengangener Entgiftung (-> im Stadium d. Entwöhnung unter Abstinenz) 2. Seelische Krankheit in Folge v. frühkindlichen emotionalen Mangezuständen o. tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zshg. mit frühkindlichen Schädigungen oder Missbrauch stehen 3. Seelische Krankheiten in Folge v. chronischen schweren Krankheitsverläufen 4. Psychische Begleit-, Folge-, Residualsymptome psychot. Erkrankungen
- SGB V - Krankenversicherung => Solidarität und Eigenverantwortung - Die KV als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen o. zu verbessern - Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich => sollen durch: 1. gesundheitsbewussten Lebensstil 2. frühzeitige Teilnahme an Vorsorgeuntersuchungen 3. aktives Mitwirken an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen, den Eintritt von Krankheit oder Behinderung zu vermeiden oder deren Folgen zu überwinden. - Die KK haben den Versicherten dabei durch Aufklärung, Beratung und Leistungen zu helfen
- SGB V - Krankenversicherung => Leistungen - Die KK stellen den Versicherten Leistungen unter Beachtung d. Wirtschaftlichkeitsgebotes zur Verfügung - Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen sind dabei nicht ausgeschlossen - Die Qualität und Wirksamkeit d. Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse zu entsprechen und medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen - Die Versicherten erhalten die Leistungen in Dienst- und Sachleistungen - Bei der Auswahl d. Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu berücksichtigen. Den religiösen Bedürfnissen d. Patienten ist Rechnung zu tragen. - KK, Versicherte und Leistungserbringer haben darauf zu achten, dass Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden
- SGB V - Krankenversicherung => Leistungsarten Anspruch auf Leistungen -> zur Verhütung v. Krankheiten, Empfängnisverhütung, Sterilisation sowie Schwangerschaftsabbruch -> zur Früherkennung v. Krankheiten -> zur Behandlung v. Krankheiten -> bei Schwerpflegebedürftigkeit
- SGB V - Krankenversicherung => Wirtschaftlichkeitsgebot Leistungen müssen -> ausreichend -> zweckmäßig -> wirtschaftlich sein -> dürfen das Maß d. Notwendigen nicht überschreiten Leistungen die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können -> Versicherte nicht beanspruchen -> dürfen Leistungserbringer nicht bewirken -> und Krankenkassen nicht bewilligen
- SGB V - Krankenversicherung => Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit Die Krankenkassen und Leistungserbringer haben den Versicherten eine -> gleichmäßige -> bedarfsgerechte -> dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnise entsprechende Versorgung zu gewährleisten. Die Leistungen müssen in der fachlich gebotenen Qualität sowie wirtschaftlich erbracht werden.
- SGB V - Krankenversicherung => Qualitätssicherung d. vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung 1. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen nur über die KK abgerechnet werden, wenn auf Antrag Ärzte und KK ihre Empfehlungen abgegeben haben, über: -> die Anerkennung d. therapeutischen und diagnostischen Nutzens -> notwendigen Qualifikationen d. Ärzte und apparative Anforderungen, um eine sachgerechte Anwendung zu sichern -> erforderlichen Aufzeichnungen über die ärztliche Behandlung 2. Die Sicherung d. Qualität der Leistungserbringung ist eine gesetzlich festgeschriebene Aufgabe der Krankenkassen, Ärzte und PPT 3. bei Behandlungs- oder Untersuchungsmethoden, die besondere Erfahrung oder Kenntnisse erfordern, werden einheitliche Qualifikationskriterien festgelegt. Nur Ärzte welche über diese Qualifikationen verfügen, dürfen die Leistungen abrechnen. 4. Die kassenärztlichen Bundesvereinigungen bestimmen durch Richtlinien Verfahren zur Qualitätssicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung