Schuldrecht (Subject) / Lektion 4 (Lesson)
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Schuldrecht
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- Objektive Unmöglichkeit Liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg niemanden erbracht werden kann
- Aufbau Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 3) I. Wirksamer Rücktritt II. Voraussetzungen der § 346 II 1 Nr. 3 III. Kein Ausschlus gem. § 346 III 1 Nr. 2 IV. Kein Ausschluss gem. § 346 III 1 Nr. 3 1. Gesetzliches Rücktrittsrecht 2. Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes beim Berechtigten 3. Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt