Schuldrecht (Fach) / Lektion 4 (Lektion)

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Schuldrecht

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  • Objektive Unmöglichkeit Liegt vor, wenn der geschuldete Leistungserfolg niemanden erbracht werden kann
  • Aufbau Wertersatz (§ 346 II 1 Nr. 3) I. Wirksamer Rücktritt II. Voraussetzungen der § 346 II 1 Nr. 3 III. Kein Ausschlus gem. § 346 III 1 Nr. 2 IV. Kein Ausschluss gem. § 346 III 1 Nr. 3 1. Gesetzliches Rücktrittsrecht 2. Verschlechterung oder Untergang des Gegenstandes beim Berechtigten 3. Beachtung der eigenüblichen Sorgfalt