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Rechtsgrundlagen (Subject) / Soziale Arbeit und Recht (Lesson)

Aufbau der Schweizerischen Rechtsordnung

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  • In welche Teile wird die Rechtsordnung als Gesamtheit des objektiven Rechts eingeteilt? In öffentliches Recht und Privatrecht (oder Zivilrecht)
  • Was wird im öffentlichen Recht geregelt? Öffentliches Recht regelt  Inhalt und Umsetzung öffentlicher Interessen. Aufgaben und die Organisation des Staates  sowie die Beziehung zwischen Bürger/In und Staat Es ist zwingend anwendbar.
  • Wichtige Teile des öffentlichen Rechts sind? Staatsrecht findet sich in der Bundesverfassung und Kt. Verfassungen regelt Grundrechte, Rechtsgleichheit etc. Verwaltungsrecht: Steuerrecht, Sozialhilferecht (kt. geregelt), Ausländer- und Asylrecht, Sozialversicherungsrecht, Schulrecht usw. Strafrecht ist vereinheitlicht im Strafgesetzbuch StGB Völkerrecht: Rechtsbeziehung zwischen den einzelnen Staaten. Prozessrecht: Schulbetreibungs- und Konkursrecht SchKG
  • Was regelt das Privatrecht? Ordnet die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen. Ist teilweise dispositiv, gibt Aunahmen wie Mietrecht und Arbeitsrecht.
  • Unterschied zwischen materiellen Recht und formellen Recht? Materielles Recht ist Sachrecht. Legt fest was rechtens ist. Regelt die Lebensverhältnisse. Beispiel Personenrecht zufinden in ZGB, OR, StGB. Formelles Recht ist Verfahrensrecht. Dienst zur Durchsetzung des materiellen Rechts. Regelt Verfahren, Organisation und Zuständigkeiten von Behörden und Gerichten. Beispiel: Polizei, ZPO StPO
  • Was ist eine natürliche Person, was ist eine juristische Person? Natürliche Person: Mensch mit Herz und Seele Juristische Person: Körperschaft, die man rechtl. belangen kann
  • Was bedeutet Billigkeit, es ist recht und billig? Ein Abwägen, Ermessen von Interessen.
  • Wie kann das Schweizerische Sozialrecht eingeteilt werden? Sozialleistungsrecht: Sozialversicherungen, Sozialhilfe, Kt. Bedarfsleistungen, Opferhilfe Eingriffssozialrecht: Kindes- und Erwachsenenschutz, Jugendstrafrecht, Bewährungshilfe Sozialversicherungsnormen im Zivilrecht: Arbeitsrecht, Mietrecht, Unterhaltsrecht im Ehe- und Scheidungsrecht.
  • Verortung des Personenrechts im ZGB? Natürliche Personen (Art. 21 bis 49) Recht der Persönlichkeit Persönlichkeit im Allgemeinen Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Handlungsunfähigkeit
  • Grundbegriffe im Personenrecht Rechtsfähigkeit, Art 11 ZGB (Zustand Handlungsfähgikeit: Volljährigkeit und Urteilsfähigkeit (aktive, Handlung Handlungsunfähigkeit
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  • Rechtsfähigkeit Art. 11 ZGB, Fähigkeit Rechte und Pflichten zu haben. (zB. Steuern zahlen) Grundsatz: Rechtsfähig ist jedermann Teilaspekt: Parteifähigkeit (Person gilt als Partei, natürliche Person unabhängig von Alter und kognitiven Fähigkeiten) Status quo. Der Beginn der Rechtsfähigkeit findet bei Zeugung des Kindes statt und endet beim Tod.
  • Volljährigkeit Vollendetes 18. Altersjahr, keine umfassende Beistandschaft
  • Urteilsfähigkeit Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln Voraussetzung: Wissenselement und Wollen-Element Wissenselement: Erkenntnisfähigkeit, Tragweite des Handelns erkennen Wollen-Element: Steuerungsfähigkeit Urteilsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet Relativität der UF: immer in Bezug auf konkrete Situation/ Handlung, keine fixe Altersgrenze, ist subjektiv und variabel, kein genereller Zustand, nicht festlegbar  
  • Beistandschaften Begleitbeistandschaften (Beratung / Unterstützung), Vertretungsbeistandschaft , Mitwirkungsbeistandschaft (Handlungsfähigkeit ist beschränkt), umfassende Beistandschaft (handlungsunfähig)
  • Höchstpersönliche Rechte Absolut höchstpersönliche Rechte sind vertretungsfeindlich, enge Verbundenheit mit der Person (zb. Datenschutz) Relativ höchstpersönliche Rechte, Vertretung bei Urteilsunfähigen möglich.
  • Rechtsfolgen zu Handlungsfähigkeiten und Unfähigkeiten, Zusammenfassung UF: Nein Volljährigkeit: Nein = voll handlungsunfähig UF: Ja Volljährigkeit: Ja = voll handlungsfähig UF: Ja Volljährigkeit: Nein = beschränkt handlungsfähig UF: Nein Volljährigkeit Ja = voll handlungsunfähig
  • Verfahrensgrundsätze beim ZGB als Eingriffsozialrecht gelten Grundrechtorientierung Verhältnismässigkeitsprinzip Subsidiaritätsprinzip Offizialmaxime Prinzip der Sachverhaltsabklärung vom Amtes wegen