9
Wiso Steuerfachangestellte (Subject) / Grundpfandrechte (Lesson)
- Hypothek - Inhalt § 1113 BGB 1. Belastung eines Grundstücks 2. bestehende Forderung 3. die Hypothek stellt ein Sicherungsrecht für eine bestehende Forderung dar
- Hypothek (Abgrenzung zur Grundschuld) Dem Gläubiger (z.B. Bank) haftet: - das Grundstück als Pfand (dingliche Haftung) - der Schuldner (Kreditnehmer) mit seinem ganzen Vermögen (persönliche Haftung)
- Hypothek - Eintragung ins Grundbuch § 1115 BGB (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen - der Gläubiger - der Geldbetrag der Forderung - und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinsbetrag - wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, - ihr Geldbetrag im Grundbuch angegeben werden. (2) Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen genügt zur Bezeichnung (...) die Bezugnahme auf die Satzung (...) der Kreditanstalt.
- Hypothek - Übertragung § 1153 BGB (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. => d. h. Forderung und Hypothek stellen eine Einheit dar!!
- Hypothek - allgemein - die Hypothek setzt das Bestehen einer Forderung (Kredit) voraus. - die Hypothek ist unlöslich (akzessorisch) mit der ihr zugrunde liegenden Forderung verbunden. - Sie passt sich der Forderung an und erlischt mit ihr. - vor Aus- bzw. Rückzahlung des Kredits entsteht aus der Hypothek eine Eigentümergrundschuld, das heißt ein Grundpfandrecht des Eigentümers selbst.
- Grundschuld - Inhalt § 1191 BGB (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Eine Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass - Zinsen von der Geldsumme - sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
- Grundschuld (Abgrenzung zur Hypothek) Dem Gläubiger haftet nur das Grundstück als Pfand (dingliche Haftung)
- Grundschuld - allgemein - das Bestehen einer Forderung ist NICHT erforderlich. - die Grundschuld ist eine abstrakte dingliche Schuld ("Grundschuld ohne Schuldgrund") - die Grundschuld erlischt nicht bei Rückzahlung des Kredits - durch die Grundschuld können flexibel mehrere selbständige Forderungen gesichert werden.
- Grundschuld - Eintragung Eine Grundschuld entsteht durch: - notarielle Beurkundung der Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger - durch Eintragung ins Grundbuch.
Advertisement