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Hypothek-Grundschuld

Diese Lektion wurde von Jeallie99 erstellt.

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  • Hypothek - Inhalt § 1113 BGB 1. Belastung eines Grundstücks 2. bestehende Forderung 3. die Hypothek stellt ein Sicherungsrecht für eine bestehende Forderung dar
  • Hypothek (Abgrenzung zur Grundschuld) Dem Gläubiger (z.B. Bank) haftet: - das Grundstück als Pfand (dingliche Haftung) - der Schuldner (Kreditnehmer) mit seinem ganzen Vermögen (persönliche Haftung)
  • Hypothek - Eintragung ins Grundbuch § 1115 BGB (1) Bei der Eintragung der Hypothek müssen - der Gläubiger - der Geldbetrag der Forderung - und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinsbetrag - wenn andere Nebenleistungen zu entrichten sind, ...
  • Hypothek - Übertragung § 1153 BGB (1) Mit der Übertragung der Forderung geht die Hypothek auf den neuen Gläubiger über. (2) Die Forderung kann nicht ohne die Hypothek, die Hypothek kann nicht ohne die Forderung übertragen werden. ...
  • Hypothek - allgemein - die Hypothek setzt das Bestehen einer Forderung (Kredit) voraus. - die Hypothek ist unlöslich (akzessorisch) mit der ihr zugrunde liegenden Forderung verbunden. - Sie passt sich der Forderung an und ...
  • Grundschuld - Inhalt § 1191 BGB (1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld). (2) Eine ...
  • Grundschuld (Abgrenzung zur Hypothek) Dem Gläubiger haftet nur das Grundstück als Pfand (dingliche Haftung)
  • Grundschuld - allgemein - das Bestehen einer Forderung ist NICHT erforderlich. - die Grundschuld ist eine abstrakte dingliche Schuld ("Grundschuld ohne Schuldgrund") - die Grundschuld erlischt nicht bei Rückzahlung des Kredits ...
  • Grundschuld - Eintragung Eine Grundschuld entsteht durch: - notarielle Beurkundung der Einigung zwischen Grundstückseigentümer und Gläubiger - durch Eintragung ins Grundbuch.