Einkommensteuer (Subject) / § 06 Bewertung (Lesson)

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  • § 6 Ziffer 1 Bewertung abnutzbare WG des Betriebsvermögens   Ist mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten abzgl. AFA ansetzen (auch Firmenwert)
  • § 6 Ziffer 2a Bewertung nicht abnutzbare WG des Betriebsvermögens Nicht abnutzbares AV und UV sind mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen.   Zu den Herstellungskosten gehören auch angemessene Teile der Material- und Fertigungsgemeinkosten Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert auf deren Erträge der besondere Steuersatz (25%) anwendbar ist, sind mit Zuschreibungen zu verrechnen. Ein verbleibender negativer Überhang darf nur zu 50% ausgeglichen werden. Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Verlußte aus der Veräußerung von Grundstücken auf deren der besondere Steuersatz (25%) anwendbar ist, sind vorrangig mit positiven Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zu verrechnen  
  • § 6 Ziffer 3 Bewertung Verbindlicheiten   () zu Anschaffungskosten   () inkl. unmittelbar zusammenhängenden Geldbeschaffungskosten                (gleichmäßig auf die Laufzeit der Verb. zu verteilen)
  • § 6 Ziffer 4 Eintnahmen  mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen Grund und Boden mit dem Buchwert(ausgenommen bereits mit besonderen Steuersatz besteuert §30a Abs 3)  
  • § 6 Ziffer 5 Einlagen Einlagen sind mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Zuführung anzusetzten. Grundstücke im Sinne § 30 (1) mit den AK oder HK anzusetzen.
  • § 6 Ziffer 6 WG Verkauf in eine im Ausland gelegene Betriebsstätte Es gilt ein Fremdüberlicher Verkaufspreis die Festsetzung der Steuerschuld unterbleibt bis zum völligen Ausscheiden der WG aus dem Betriebsvermögen wenn: Auf Antrag in der Steuererklärung Bei Überführung von WG innerhalb eines Betriebes innerhalb der EU und Norwegen Wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: wenn der ausländige Betrieb demselben Steuerpfl. gehört oder wenn der Steuerpflichtige Mitunternehmer des ausl. Betr. ist oder wenn der Steuerpflichtige mehr als 25% am ausl. Betr. beteil. ist oder wenn bei beiden Betrieben dieselben Personen die Kontrolle ausüben  
  • § 6 Ziffer 8 Bewertung bei Betriebseröffnung zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten Einlagen mit dem Teilwert 
  • § 6 Ziffer 9 Betriebsübernahme unentgeltlich Rechtsnachfolger hat die Buchwerte des bisherigen Betriebesinhabers zu übernehmen (Buchwertfortführung) bzw. zu den fiktiven Anschaffungskosten oder Einlagen zum Teilwert
  • § 6 Ziffer 10 Geförderte Wirtschafsgüter Als Anschaffungs- Herstellungskosten gilt: die Differenz AK abzgl. Subventionen aus öffentlichen Mitteln ist anzusetzen
  • § 6 Ziffer 11 Vst Soweit die Vst abzugsfähig ist gehört sie nicht zu den AK oder HK Soweit die Vst nicht abzugsfähig ist gehört sie zu den AK oder HK
  • § 6 Ziffer 12 Vst Berichtigung Wird die Vst berichtigt, gehören auch die AK oder HK berichtigt.
  • § 6 Ziffer 13 IFB, ÜRL Werden der IFB oder die ÜRL später ganz oder teilweise rückgängig gemacht oder WG aufgewertet (Zuschreibung), erhöhen sie den steuerlichen Gewinn.
  • § 6 Ziffer 14 Tausch von WG Heißt Anschaffung und Veräußerung jeweils gilt als Veräußerungspreis der gemeiner Wert  
  • § 6 Ziffer 15 Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind die Anteilsrechte entsprechend der Verhältnis der Nennwerte aufzuteilen
  • § 6 Ziffer 16 Unternehmensschwerpunkt Vermietung von WG Hier kann der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert als aktiver oder passiver Ausgleichsposten angesetzt werden. Wird der Unterschiedsbetrag einmal angesetzt, so ist der für die folgenden Wirtschaftsjahre ebenfalls anzusetzten.