Wirtschaft (Subject) / Öffentliches Recht (Lesson)
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Berufsfreiheit, Eigentumsrecht, Verwaltungsakt
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- Berufsfreiheit Persönlicher Schutzbereich -Deutsch (116 I GG) -inländische jur. Personen, OHG, KG, Gbr (19 III GG)
- Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich -Berufswahl, -ausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes, Ausbildungsstätte -Beruf: jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende, Betätigung.
- Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich "Spezialfälle" -Freiheit unternehmerischer Betätigung -Gewerbefreiheit -Wettbewerbsfreiheit -Freie Vertrags- und Preisgestaltung -Freiheit, für berufliche Zwecke zu werben -Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheiminissen
- Berufsfreiheit Eingriffe - jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in dem Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert -egal ob mittelbar oder unmittelbar, rechtlich oder tatsächlich -ABER: berufsregelnde Tendent, d.h. es muss um die Regelung der Berufsfreiheit gehen
- Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Grundsatz Art. 12 I S.2 GG gilt für Berufswahl UND Berufsausübung
- Berufsfreiheit Eingriffe Welche? Drei-Stufen Theorie 1.Berufsausübungsregelung ("wie) betrifft Art und Weise der Berufstätigkeit -Werbebeschränkung -Ladenschlussgesetz 2. Subjektive Zulassungsbeschränkung Zugang zm Beruf von einer bestimmten, in der Person selbst liegenden und von dieser beeinflussbaren Vorraussetzung abhängig -Ausbildung, Prüfung 3. Objektive Zulassungsbeschränkung Zugang zum Beruf von einer bestimmten, außerhalb der Person liegenden und von dieser nicht beeinflußbaren Vorraussetzung abhängig -Bedarfsregelung, Schutz vor Konkurenz
- Berufsfreiheit Eingriffe Bedingungen -Gemeinwohlziele -Geeignetheit -Erforderlichkeit -Angemessenheit
- Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Verhältnismäßigkeitsmaßstab Berufsausübungsregelung: vernünftige Überlegung des Gemeinwohls subjektive Zulassungsbeschränkung: (besonders) wichtige Gemeinschaftsgüter objektive Zulassungsbeschränkung: überragendwichtige Gemeinschaftsgüter
- Eigentumsgrundrecht Grundsätzlich -schützt Erworbenes nicht den Erwerb -normgeprägtes Grundrecht, d.h. bedarf Ausgestaltung des Gesetzgebers (beachte Institusgarantie= man darf Eigentum zwar regeln aber nicht auf null beschränken, schützt nicht im Einzelfall)
- Eigentumsgrundrecht Schutzbereich Persönlich : -jede natürliche Person -juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III) Sachlich: Vermögenswerte Rechtspositionen: -Mobiliar- und Grundeigentum -Forderungen, Nutzungsrechte, Immaterialgüterrechte - KEINE öffentl.-rechtliche Positionen -KEINE Steuern und Abgaben -KEINE Vermögen und Gewinnaussichten
- Eigentumsgrundrecht Eingriff Inhalts- und Schrankenbestimmung: -können Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen (Vebot der zweckentfremdung einer Wohnung) -rechtliche Regelungen mit dennen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Eigentums abstrakt und generell festlegt Enteignung: vollständiger oder teilweiser Entzug konkreter Eigentumspositionen durch gezielten hoheitlichen Rechtsakt zur Erfüllung öffentl. Aufgaben (Man muss Land verkaufen für den Bau einer Straße)
- Eigentumsgrundrecht Eingriffe Rechtfertigung Inhalts- und Schrankenbestimmung : -Gesetz im formellen oder materiellen Sinn -Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Enteignung: -Formell gesetzliche Regelung -Zum Wohl der Allgemeinheit -Entschädigungsklausel (Junktimklausel) -Verhältnismäßigkeit
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung -Vorrang des Gesetzes kein Handeln gegen das Gesetz -Vorbehalt des Gesetzes kein Handeln ohne Gesetz folgt aus Art.20 III GG (Rechtsstaatsprinzip)
- Handlungsformen der Verwaltung -Verwaltungsakt -Öffentlich-rechtlicher Vertrag -Rechtsordnung -Satzung -Realakt -Verwaltungsvorschriften -Privatrechtliches Handeln
- Verwaltungsakt -Hoheitliche Maßnahme -einer Behörde -auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts -zur Regelung -eines Einzelfalls -mit Auswirkung
- Hoheitliche Maßnahme (Verwaltungsakt) -Maßnahme: jedes zweckgerichtetes Verhalten mit Erklärungsinhalt -Hoheitlich: wenn sie auf Grund eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, also durch einen staatlichen Rechtsträger vorgenommen wird.
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- Behörde (Verwaltungsakt) Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
- Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) Unterschied öffentliches Recht zu Privatrecht: -Interessentheorie (privates Interesse vs. öffentl. Interesse) -Subordinationtstheorie (Über-Unterordnungstheorie, nicht gleichrangig Bürger vs Staat) -Zuordnungstheorie (wenn auf der einen Seite ausschließlich ein Hoheitträger gerade als solcher berechtigt oder verpflichtet wird) Abgrenzung zu privatrechtlichem Verwaltngshandeln -privatrechtliche Hilfsgeschäfte -erwerbswirtschaftliche Betätigung -Verwaltungsprivatrecht
- Regelung (Verwaltungsakt) - eine Willenserklärung, die auf Setzung einer Rechtsfolge, d.h. auf Begründung ,Änderung, Aufhebung, Feststellung, von Rechten und Pflichten gerichtet ist. -Abzugrenzen von rein tatsächlichem verwaltungshandeln, z.B. Mitteilungen,Hinweise,Vorbereitungsakte und Auskünfte Grenztden Verwaltungsakt vom Realakt (dieser ist auf tatsächlichen Erfolg gerichtet) und der Vorbereitungshandlung ab.
- Einzelfall (Verwaltungsakt) Gegenstand: -Bestimmter Sachverhalt: konkret -Unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten: abstrakt Personen: -Bestimmte Person: individuell -Unbestimmte Vielzahl von Personen: generell Verwaltungsakt: -konkret-individuell (Hausbesitzer XY muss am 27. November 2009 vor seinem Haus kehren) -abstrakt-individuell (immer bei Glätte, muss Hausbesitzer XY vor seinem Haus streuen) -konkret-generell (Spezialfall "Allgemeinverfügung")( Halteverbot auf der Fahrbahn, d.h. jedem ist an der Stelle wo das Schild aufgestellt wurde das Halten untersagt) KEIN Verwaltungsakt: abstrakt-generell ( § 2 eines fiktiven Gesetzes lautet: „Bei Glätte müssen alle Hausbesitzer streuen“)
- Auswirkung (Verwaltungsakt) Rechtsfolgen der Maßnahme treten gegenüber einer außerhalb der Verwaltung (Bürger) stehenden natürlichen oder juristischen Person ein
- Wirksamkeit von Verwaltungsakten Beginn der Wirksamkeit -mit Bekanntgabe -es sei denn Nichtigkeit Ende der Wirksamkeit -Erledigung
- Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte: -Rücknahme rechtswiriger belastender VA -Rücknahme rechtswidriger begünstigender VA 2.Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte: -Widerruf rechtmäßiger belastender VA -Widerruf rechtmäßiger begünstigender VA
