Wirtschaft (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)

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Berufsfreiheit, Eigentumsrecht, Verwaltungsakt

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  • Berufsfreiheit Persönlicher Schutzbereich -Deutsch (116 I GG) -inländische jur. Personen, OHG, KG, Gbr (19 III GG)
  • Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich -Berufswahl, -ausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes,  Ausbildungsstätte -Beruf: jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende, Betätigung.
  • Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich "Spezialfälle" ... -Freiheit unternehmerischer Betätigung -Gewerbefreiheit -Wettbewerbsfreiheit -Freie Vertrags- und Preisgestaltung -Freiheit, für berufliche Zwecke zu werben -Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheiminissen ...
  • Berufsfreiheit Eingriffe - jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das  in dem Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise  unmöglich macht oder wesentlich erschwert -egal ob mittelbar ...
  • Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Grundsatz ... Art. 12 I S.2 GG gilt für Berufswahl UND Berufsausübung
  • Berufsfreiheit Eingriffe Welche? Drei-Stufen Theorie 1.Berufsausübungsregelung ("wie) betrifft Art und Weise der Berufstätigkeit -Werbebeschränkung -Ladenschlussgesetz 2. Subjektive Zulassungsbeschränkung Zugang zm Beruf von einer ...
  • Berufsfreiheit Eingriffe Bedingungen -Gemeinwohlziele -Geeignetheit -Erforderlichkeit -Angemessenheit
  • Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Verhältnismäßigkeitsmaßstab ... Berufsausübungsregelung: vernünftige Überlegung des Gemeinwohls subjektive Zulassungsbeschränkung: (besonders) wichtige Gemeinschaftsgüter objektive Zulassungsbeschränkung: überragendwichtige Gemeinschaftsgüter ...
  • Eigentumsgrundrecht Grundsätzlich -schützt Erworbenes nicht den Erwerb -normgeprägtes Grundrecht, d.h. bedarf Ausgestaltung des Gesetzgebers  (beachte Institusgarantie= man darf Eigentum zwar regeln aber nicht auf  null beschränken, ...
  • Eigentumsgrundrecht Schutzbereich Persönlich : -jede natürliche Person -juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III)   Sachlich: Vermögenswerte Rechtspositionen: -Mobiliar- und Grundeigentum -Forderungen, Nutzungsrechte, Immaterialgüterrechte ...
  • Eigentumsgrundrecht Eingriff Inhalts- und Schrankenbestimmung: -können Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen (Vebot der zweckentfremdung einer Wohnung) -rechtliche Regelungen mit dennen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken ...
  • Eigentumsgrundrecht Eingriffe Rechtfertigung Inhalts- und Schrankenbestimmung : -Gesetz im formellen oder materiellen Sinn  -Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit   Enteignung: -Formell gesetzliche Regelung -Zum Wohl der Allgemeinheit ...
  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung -Vorrang des Gesetzes      kein Handeln gegen das Gesetz -Vorbehalt des Gesetzes    kein Handeln ohne Gesetz   folgt aus Art.20 III GG (Rechtsstaatsprinzip)
  • Handlungsformen der Verwaltung -Verwaltungsakt -Öffentlich-rechtlicher Vertrag -Rechtsordnung -Satzung -Realakt -Verwaltungsvorschriften -Privatrechtliches Handeln
  • Verwaltungsakt -Hoheitliche Maßnahme -einer Behörde -auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts  -zur Regelung -eines Einzelfalls -mit Auswirkung
  • Hoheitliche Maßnahme (Verwaltungsakt) -Maßnahme: jedes zweckgerichtetes Verhalten mit Erklärungsinhalt   -Hoheitlich: wenn sie auf Grund eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, also durch einen staatlichen Rechtsträger vorgenommen wird.  ...
  • Behörde (Verwaltungsakt) Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt 
  • Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt)   Unterschied öffentliches Recht zu Privatrecht: -Interessentheorie (privates Interesse vs. öffentl. Interesse) -Subordinationtstheorie (Über-Unterordnungstheorie, nicht gleichrangig  Bürger vs ...
  • Regelung (Verwaltungsakt) - eine Willenserklärung, die auf Setzung einer Rechtsfolge, d.h. auf Begründung ,Änderung, Aufhebung, Feststellung, von Rechten und Pflichten gerichtet ist. -Abzugrenzen von rein tatsächlichem verwaltungshandeln, ...
  • Einzelfall (Verwaltungsakt) Gegenstand: -Bestimmter Sachverhalt: konkret -Unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten: abstrakt Personen: -Bestimmte Person: individuell -Unbestimmte Vielzahl von Personen: generell Verwaltungsakt: -konkret-individuell ...
  • Auswirkung (Verwaltungsakt) Rechtsfolgen der Maßnahme treten gegenüber einer außerhalb der Verwaltung (Bürger) stehenden natürlichen oder juristischen Person ein
  • Wirksamkeit von Verwaltungsakten Beginn der Wirksamkeit -mit Bekanntgabe -es sei denn Nichtigkeit   Ende der Wirksamkeit -Erledigung
  • Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte: -Rücknahme rechtswiriger belastender VA -Rücknahme rechtswidriger begünstigender VA   2.Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte: -Widerruf rechtmäßiger ...