Wirtschaft (Fach) / Öffentliches Recht (Lektion)
In dieser Lektion befinden sich 23 Karteikarten
Berufsfreiheit, Eigentumsrecht, Verwaltungsakt
Diese Lektion wurde von Hassan91 erstellt.
- Berufsfreiheit Persönlicher Schutzbereich -Deutsch (116 I GG) -inländische jur. Personen, OHG, KG, Gbr (19 III GG)
- Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich -Berufswahl, -ausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes, Ausbildungsstätte -Beruf: jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende, Betätigung.
- Berufsfreiheit Sachlicher Schutzbereich "Spezialfälle" ... -Freiheit unternehmerischer Betätigung -Gewerbefreiheit -Wettbewerbsfreiheit -Freie Vertrags- und Preisgestaltung -Freiheit, für berufliche Zwecke zu werben -Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheiminissen ...
- Berufsfreiheit Eingriffe - jedes staatliche Handeln, das dem Grundrechtsträger ein Verhalten, das in dem Schutzbereich eines Grundrechts fällt, ganz oder teilweise unmöglich macht oder wesentlich erschwert -egal ob mittelbar ...
- Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Grundsatz ... Art. 12 I S.2 GG gilt für Berufswahl UND Berufsausübung
- Berufsfreiheit Eingriffe Welche? Drei-Stufen Theorie 1.Berufsausübungsregelung ("wie) betrifft Art und Weise der Berufstätigkeit -Werbebeschränkung -Ladenschlussgesetz 2. Subjektive Zulassungsbeschränkung Zugang zm Beruf von einer ...
- Berufsfreiheit Eingriffe Bedingungen -Gemeinwohlziele -Geeignetheit -Erforderlichkeit -Angemessenheit
- Berufsfreiheit Eingriffe Rechtfertigung Verhältnismäßigkeitsmaßstab ... Berufsausübungsregelung: vernünftige Überlegung des Gemeinwohls subjektive Zulassungsbeschränkung: (besonders) wichtige Gemeinschaftsgüter objektive Zulassungsbeschränkung: überragendwichtige Gemeinschaftsgüter ...
- Eigentumsgrundrecht Grundsätzlich -schützt Erworbenes nicht den Erwerb -normgeprägtes Grundrecht, d.h. bedarf Ausgestaltung des Gesetzgebers (beachte Institusgarantie= man darf Eigentum zwar regeln aber nicht auf null beschränken, ...
- Eigentumsgrundrecht Schutzbereich Persönlich : -jede natürliche Person -juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III) Sachlich: Vermögenswerte Rechtspositionen: -Mobiliar- und Grundeigentum -Forderungen, Nutzungsrechte, Immaterialgüterrechte ...
- Eigentumsgrundrecht Eingriff Inhalts- und Schrankenbestimmung: -können Eigentumsfreiheit erweitern oder verkürzen (Vebot der zweckentfremdung einer Wohnung) -rechtliche Regelungen mit dennen der Gesetzgeber Inhalt und Schranken ...
- Eigentumsgrundrecht Eingriffe Rechtfertigung Inhalts- und Schrankenbestimmung : -Gesetz im formellen oder materiellen Sinn -Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Enteignung: -Formell gesetzliche Regelung -Zum Wohl der Allgemeinheit ...
- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung -Vorrang des Gesetzes kein Handeln gegen das Gesetz -Vorbehalt des Gesetzes kein Handeln ohne Gesetz folgt aus Art.20 III GG (Rechtsstaatsprinzip)
- Handlungsformen der Verwaltung -Verwaltungsakt -Öffentlich-rechtlicher Vertrag -Rechtsordnung -Satzung -Realakt -Verwaltungsvorschriften -Privatrechtliches Handeln
- Verwaltungsakt -Hoheitliche Maßnahme -einer Behörde -auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts -zur Regelung -eines Einzelfalls -mit Auswirkung
- Hoheitliche Maßnahme (Verwaltungsakt) -Maßnahme: jedes zweckgerichtetes Verhalten mit Erklärungsinhalt -Hoheitlich: wenn sie auf Grund eines Über-/Unterordnungsverhältnisses, also durch einen staatlichen Rechtsträger vorgenommen wird. ...
- Behörde (Verwaltungsakt) Jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt
- Gebiet des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt) Unterschied öffentliches Recht zu Privatrecht: -Interessentheorie (privates Interesse vs. öffentl. Interesse) -Subordinationtstheorie (Über-Unterordnungstheorie, nicht gleichrangig Bürger vs ...
- Regelung (Verwaltungsakt) - eine Willenserklärung, die auf Setzung einer Rechtsfolge, d.h. auf Begründung ,Änderung, Aufhebung, Feststellung, von Rechten und Pflichten gerichtet ist. -Abzugrenzen von rein tatsächlichem verwaltungshandeln, ...
- Einzelfall (Verwaltungsakt) Gegenstand: -Bestimmter Sachverhalt: konkret -Unbestimmte Vielzahl von Sachverhalten: abstrakt Personen: -Bestimmte Person: individuell -Unbestimmte Vielzahl von Personen: generell Verwaltungsakt: -konkret-individuell ...
- Auswirkung (Verwaltungsakt) Rechtsfolgen der Maßnahme treten gegenüber einer außerhalb der Verwaltung (Bürger) stehenden natürlichen oder juristischen Person ein
- Wirksamkeit von Verwaltungsakten Beginn der Wirksamkeit -mit Bekanntgabe -es sei denn Nichtigkeit Ende der Wirksamkeit -Erledigung
- Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte: -Rücknahme rechtswiriger belastender VA -Rücknahme rechtswidriger begünstigender VA 2.Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte: -Widerruf rechtmäßiger ...