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Steuerlehre (Subject) / Allgemein (Lesson)
Bürgerliches Recht:
Begriffe, Unternehmensrechtliche Ebene, Erbrechtliche Ebene
Steuerrecht
Ertragssteuerliche Ebene, Rchtsverkehrsteuerliche Ebene, Bewertungsrechtliche Ebene, Verahrensrechtliche Ebene
Betriebswirtschaft
Geldwertrisiko, Liquidität
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- Eigentum 903 BGB rechtliche Herrschaft über eine Sache
- Sache 90 BGB körperlicher Gegenstand
- Besitz 854 BGB tatsächliche Herrschaft über eine Sache
- Kaufmann 1 Abs.1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt Istkaufmann
- Handelsgewerbe 1 Abs.2 HGB Gewerbebetrieb +kaufmännisch eingerichteter Betrieb
- Kannkaufmann 2 HGB
- Offene Handelsgesellschaft 105 HGB Betriebeine Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma alle Gesellschafter haften unbeschränkt
- Kommanditgesellschaft 161 HGB wie offene Handelsgesellschaft doch haftet mindestens ein Gesellschafter beschränkt Komplementär = Vollhafter haftet unbeschränkt Kommanditist = Teilhafter haftet beschränkt in Höhe der Haftsumme abzüglich der tatsächlich geleisteten Pflichteinlage
- Partnerschaftgesellschaft 1 PartGG Zusammenschluss von Freiberuflern zur Ausübung ihrer Berufe unter einem gemeinsamen Namen der OHG nachgebildet
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB ist eine ergänzende Gesellschaftsform wenn werde eine OHG oder KG noch eine Partnerschaftsgesellschaft vorliegt
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- Stille Gesellschaft Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter Der stille Gesellschafter hat nur Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Geschäftsinhaber Es gibt kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft
- Einkommensteuer bis 45 v.H. ist Maßstab für Kirchensteuer Solidaritätszuschlag
- Kirchensteuer 51a EStG Zuschlagsteuer 8 oder 9 v.H. der Einkommensteuer
- Solidaritätszuschlag SolZG Zuschlagssteuer 5,5 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
- Körperschaftsteuer 23 Abs.1 KStG 15 v.H. Einkommensteuer der nicht natürlichen Personen = Körperschaften z.B. 3 Kapitalgesellschaften AG KGaA GmbH
- Gewerbesteuer GewStG abhängig vom Hebesatz der Gemeinde 14 v.H.bei Hebesatz 400 v.H. Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5 v.H. x Hebesatz
- Bearbeitungsschema Einkommensteuer A Persönliche Verhältnisse
- Bearbeitungsschema Einkommensteuer B Gesamtbetrag der Einkünfte
- Bearbeitungsschema Einkommensteuer C Zu versteuerndes Einkommen
- Bearbeitungsschema Einkommensteuer D Festzusetzende Einkommensteuer
- Bearbeitungsschema Einkommensteuer E Steuerschuld
- Persönliche Verhältnisse Steuerpflicht Veranlagung Tarif Kinder
- Steuerpflicht unbeschränkt 1Abs.1 allgemein beschränkt 1Abs.4 mit 49,50, 50a erweitert beschränkt 2 AStG mit 50 und 50a EStG
- Veranlagung und Tarif Zusammenveranlagung 26b getrennte Veranlagung 26a Einzelveranlagung 25 Grund- oder Splittingtabelle 32a
- Kinder Kind im Sinne der Einkommensteuer 32 Abs.1 innerhalb der Altersgrenze 32 Abs.3 bis 5 Kindergeld oder 62, 63 und 66 Kinderfreibetrag bis 2.184 oder 4.368 und 32 Abs. 6 Betreuungsfreibetrag bis 1.320 oder 2.640