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Steuerlehre (Fach) / Allgemein (Lektion)

Bürgerliches Recht: Begriffe, Unternehmensrechtliche Ebene, Erbrechtliche Ebene Steuerrecht Ertragssteuerliche Ebene, Rchtsverkehrsteuerliche Ebene, Bewertungsrechtliche Ebene, Verahrensrechtliche Ebene Betriebswirtschaft Geldwertrisiko, Liquidität

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  • Eigentum 903 BGB  rechtliche Herrschaft über eine Sache    
  • Sache 90 BGB körperlicher Gegenstand
  • Besitz 854 BGB tatsächliche Herrschaft über eine Sache
  • Kaufmann 1 Abs.1 HGB wer ein Handelsgewerbe betreibt  Istkaufmann
  • Handelsgewerbe 1 Abs.2 HGB Gewerbebetrieb +kaufmännisch eingerichteter Betrieb
  • Kannkaufmann 2 HGB
  • Offene Handelsgesellschaft 105 HGB   Betriebeine Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma alle Gesellschafter haften unbeschränkt 
  • Kommanditgesellschaft 161 HGB wie offene Handelsgesellschaft doch haftet mindestens ein Gesellschafter beschränkt Komplementär = Vollhafter haftet unbeschränkt Kommanditist  = Teilhafter haftet beschränkt in Höhe der Haftsumme abzüglich der tatsächlich geleisteten Pflichteinlage 
  • Partnerschaftgesellschaft 1 PartGG Zusammenschluss von Freiberuflern zur Ausübung ihrer Berufe unter einem gemeinsamen Namen der OHG nachgebildet 
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts 705 BGB ist eine ergänzende Gesellschaftsform wenn werde eine OHG oder KG noch eine Partnerschaftsgesellschaft vorliegt
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  • Stille Gesellschaft Geschäftsinhaber und stiller Gesellschafter Der stille Gesellschafter hat nur Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Geschäftsinhaber Es gibt kein Gesellschaftsvermögen der stillen Gesellschaft
  • Einkommensteuer bis 45 v.H. ist Maßstab für Kirchensteuer Solidaritätszuschlag 
  • Kirchensteuer 51a EStG Zuschlagsteuer 8 oder 9 v.H. der Einkommensteuer
  • Solidaritätszuschlag SolZG Zuschlagssteuer 5,5 v.H. der festgesetzten Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
  • Körperschaftsteuer 23 Abs.1 KStG 15 v.H. Einkommensteuer der nicht natürlichen Personen = Körperschaften z.B. 3 Kapitalgesellschaften AG KGaA GmbH 
  • Gewerbesteuer GewStG abhängig vom Hebesatz der Gemeinde 14 v.H.bei Hebesatz 400 v.H. Gewerbeertrag x Steuermesszahl 3,5 v.H. x Hebesatz 
  • Bearbeitungsschema Einkommensteuer A Persönliche Verhältnisse
  • Bearbeitungsschema Einkommensteuer B Gesamtbetrag der Einkünfte
  • Bearbeitungsschema Einkommensteuer C Zu versteuerndes Einkommen
  • Bearbeitungsschema Einkommensteuer D Festzusetzende Einkommensteuer
  • Bearbeitungsschema Einkommensteuer E Steuerschuld
  • Persönliche Verhältnisse Steuerpflicht Veranlagung Tarif Kinder
  • Steuerpflicht unbeschränkt 1Abs.1 allgemein beschränkt 1Abs.4 mit 49,50, 50a erweitert beschränkt 2 AStG mit 50 und 50a EStG
  • Veranlagung und Tarif Zusammenveranlagung 26b getrennte Veranlagung 26a  Einzelveranlagung 25 Grund- oder Splittingtabelle 32a
  • Kinder Kind im Sinne der Einkommensteuer 32 Abs.1 innerhalb der Altersgrenze 32 Abs.3 bis 5 Kindergeld oder 62, 63 und 66 Kinderfreibetrag bis 2.184 oder 4.368 und 32 Abs. 6 Betreuungsfreibetrag bis 1.320 oder 2.640