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Strafrecht (Subject) / Definitionen 2. Semester (Lesson)
Vorlesungsgliederung:
Delikte gegen das Eigentum
Weitere Strafbarkeitsvoraussetzungen
Versuch und Rücktritt
Beteiligung mehrerer an einer Straftat
Unterlassungsdelikte
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Die Konkurrenzlehre
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- fremd Fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
- beweglich Beweglich ist eine Sache dann, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann.
- Sache Eine Sache ist nach § 90 BGB jeder körperliche Gegenstand
- Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen (nicht notwendig eigenen) Gewahrsams an der Sache
- Gewahrsam Gewahrsam ordnet einer Person die Verfügungsgewalt über eine Sache zu.
- Gewahrsamsbruch Die tatsächliche Sachherrschaft des bisherigen Gewahrsamsinhabers wird gegen dessen Willen oder zumindest ohne sein Einverständnis aufgehoben.
- Begründung neuen Gewahrsams Unter der Begründung neuen Gewahrsams ist die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft durch den Täter dergestalt zu verstehen, dass 1. ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und 2. der bisherige Gewahrsamsinhaber auf die Sache nicht mehr einwirken kann, ohne zuvor die Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten zu beseitigen.
- Aneignung Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht
- Enteignung Enteignung ist der dauerhafte faktische Ausschluss des Eigentümers aus seiner Eigentümerposition.
- Rechtswidrigkeit der Zueignung Wenn die Zueignung objektiv im Widerspruch zur Eigentumsordnung steht.
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