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BGB-Grundlagen (Subject) / Wirtschaftsrecht (Lesson)

Grundlagen BGB

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  • Was ist eine WE? = Aeusserung eines Willens, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist. Sie ist notwendiger Bestandteil eines jeden Rechtsgeschäfts
  • Characteristika de WE zielt auf Rechtsferfolg hat den Willen und aeussert den Willen, d. h. auf Folgen, die von der Rechtsordnung festgelegt werden §§ 433, 929, 568 BGB
  • Wo sind Mietverhältnisse geregelt? §§ 568 ff BGB+
  • Bestandteile der Willenserklärung zwei verschiedene Bestandteile subjektive Komponente, nämlich den Willen des Erklärenden objektive Komponente = objektiver Erklärungsgehalt
  • Worum geht es beim objektiven Tatbestand der WE Erklärung bzw. Kundgabe des Willens nach aussen.   besteht aus einem Verhalten, das sich aus Sicht eines objektiven Beobachters als Aeusserung eines auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichteten Willens darstellt. Der objektive Beobachter orientiert sich dabei an der üblichen Bedeutung des Verhaltens oder des gesprochenen Wortes, an Sitten, an örtlichen Gebräuchen sowie den Besonderheiten des Einzelfalles. * Was vesteht der objektive Beobachter? Bei Gros z.B. tatsächlich 12 Dutzend, bei regionalen Unterschieden, z.B. Bier in Köln und München, wenn in München geaeussert, bekommt er eine Mass und das ist auch richtig, da ein objektiver Beobachter dies so verstehen muss
  • Erläutern Sie den subjektiven Tatbestand einer WE Der subjektive Tatbestand einer WE muss von einem entsprechenden Willen getragen werden. Das bedeutet, dass der Erklärende auch den Willen und das Bewusstsein haben muss, dass er mit seinem Verhalten einen auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteteten Willen ausdrückt. Ohne diesen Handlungswille oder das Bewusstsein (sog. Erklärungsbewusstsein) liegt von vornherein keine WE vor. Unter Handlungswillen versteht man den Willen etwas Konkretes zu tun. Erklärungsbewusstsein = Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, die Rechtsfolgen auslöst und den Erklärenden rechtlich bindet. Denke an Versteigerung es wird ihm übel reisst dabei Arm hoch. Dann ist der objektive Tatbestand der WE gegegeben. Subjektiv nicht, da es am erforderlichen Handlungswillen fehlt. Dies gilt insbesondere bei Schlafenden, Hypnotisierten, Ohnmächtigen und mechanischen Reflexbewegungen. 
  • Was gehört zum subjektiven Tatbestand der WE = Der Wille des Erklärenden  setzt sich zusammen aus Handlungswillen und Erklärungsbewusstsein. Handlungswille ist der Wille, etwas Konkretes zu tun (fehlt bei Ohnmacht, Schlafenden, Reflex etc) Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, eine rechtserhebliche Erklärung abgeben zu wollen Der subjektive Wille liegt auch vor, wenn der Erklärende wissen muste oder erkennen konnte, dass sein Verhalten als WE gewertet werden kann = potentielles Erklärungsbewusststein  
  • Was verstehen Sie unter dem "potenziellen Erklärungsbewusstsein" Wenn erkannt werden musste, dass das Verhalten als WE gewertet werden kann, dann liegt der subjektive Tatbestand einer WE vor. (Armheben in Versteigerung um zu winken)
  • Objektiver Tatbestand ist die nach aussen gerichtete Erklärung. Dies ist die tatsächliche Erklärung, die aus Sicht eines objektivem Empfängers zu beurteilen ist.  
  • Was ist ein Geschäftswille? = die auf einen bestimmten rechtgeschäftlichen Erfolg gerichtete Absicht. Diese fehlt, wenn andere als die gewollten Rechtsfolgen erklärt werden   BSP. Versteigerung, A hebt Arm, Regularien bekannt. Gibt also Angebot ab und meint aber, er biete für ein Bild. Tatsächlich war ein Buch aufgerufen. Der Auktionator wertet dies als Kaufgebot für das Buch und gibt A den Zuschlag Lösung: Handlungswille und Erklärungsbewusstsein liegen vor, da Regularien bekannt und A auch wusste, dass sein Verhalten als WE gedeutet wird. Eine WE liegt vor, die sich auf den Kauf des Buches bezieht. Dass er eigentlich ein Bild wollte, ist eine Frage des Geschäftswillens. Soweit der objektive Tatbestand = Erklärung und der Geschäftswille unbewusst auseinander fallen, ist dies für die Wirksamkeit der WE unbeachtlich. A kann die Erklärung allenfalls anfechten.
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  • Wie kann WE erklärt werden mündlich schriftlich konkludentes Handeln Nicht: Schweigen oder Nichtstun, d.h. unbestellt zugesante Waren müssen nicht zurückgeschickt werden. Auch dann nicht, wenn der Zusender schreibt, er werte Schweigen als Zustimmung. § 241 a BGB. Anders, wenn der Empfänger die Ware in Gebrauch nimmt. Dann gibt er durch konkludentes Verhalten zu erkennen, dass er die zugesandte Sache behalten und kaufen will.
  • Wann kommt dem Schweigen im Rechtsverkehr die Qualität einer WE zu? Nach § 545 BGB kann sich ein Mietverhältnis stillschweigend verlängern. Nach § 108 Abs. 2 S. 2 BGB gilt Schweigen als Ablehnung bei einem schwebend unwirksamen rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen, wenn der Vertragspartner die gesetzlichen Vertreter zur Genehmigung aufgefordert hat Im Handelsrecht wird das Schweigen des Kaufmanns unter bestimmten Voraussetzungen als Zustimmung gewertet = § 362 HGB Durch vertragliche Vereinbarung (Buchclub)
  • Welche nichtempfangsbedürftigen WE werden unmittelbar mit Kundgabe wirksam? Testament = §§ 2064 ff BGB Auslobung = § 657 BGB Abgabe und Wirksamkeit fallen zusammen. Es bedarf keiner sonstigen zusätzlichen Erfordernisse.
  • WE in Anwesenheit des Erklärungsempfängers - Zugang? Ergibt sich aus Regelung § 130 BGB, die dortigen Regelungen gelten unter Abwesenden, sind jedoch ihrem Rechtsgedanken nach hier entsprechend anzuwenden.
  • Unter Abwesenden nachts 23.00 Uhr Für die Wirksamkeit der WE ist Zugang erforderlich. Zugang ist erfolgt, wenn die WE - in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und - üblicherweise mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann   In der Nacht kann er üblicherweise nicht Kenntnis nehmen. Daher verspätet, da sie erst am nächsten Tag als zugegangen und wirksam gilt.
  • Erklärung per Mail - An- oder Abwesend? Die WE erfolgt unstreitig als unter Abwesenden, da keine unmittelbare Kommunikation stattfindet. Das ist der wesentliche Unterschied zur telefonischen Erklärung gem. § 147 Abs. 1 S. 2 BGB Digitale WE im Wege der "Einweg-Kommunikation". Kenntnisnahme abhängig, wann Empfänger den Mail-Server kontaktiert und die Nachricht abruft.  
  • Brief wird unter Anwesenheit über geben - zugegangen? Regeln An- oder Abwesend? Herkömmlich nimmt man eine Erklärung unter Anwesenden an, wenn auf beiden Seiten des Empfängers eine sofortige Rückfragemöglichkeit besteht. Daneben ist entscheiden, ob die Erklärung verkörpert ist oder nicht Ist sie verkörpert = WE unter Abwesenden, ansonsten, wenn die Verkörperung felt = unter Anwesenden. Bei der persönlichen Uebergabe einer schriftlichen WE könnte man zwar noch annehmen, dass nach sofortiger Kenntnisnahme auch die sofortige Rückfragemöglichkeit besteht, da die Erklärung aber verkörpert ist, geht man regelmässig von der Erklärung unter Abwesenden aus.  
  • Fälle Erklärung WE unter Abwesenden - digitale UEbermittlung - sonstige verkörperte WE   d. h. während normalen Tages- und Geschäftszeiten zur Kenntnis zu nehmen. Denke an Fitnessstudio.
  • Zugang Willenserklärung und Widerruf bei elektronischen Willenserklärungen? Gibt es Möglichkeit des Widerrufs nach § 130 BGB? Bedeutungslos, da Abgabe und Zugang bei einer elektronischen WE nahezu zeitgleich erfolgen. Die EU-Fernabsatz-Richtlinie stärkt hier jedoch die Rechte der Verbraucher bei Online-Vertragsabschlüssen. Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 nun Eingang in das BGB gefunden. Die Vorschriften in §§ 312 b ff. BGB gelten für Fernabsatzverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, gleichgültig, ob sie via E-Mail, Internet, Telefon oder Telefax zustande gekommen sind. Zentraler Inhalt ist die Einräumung eines zweiwöchigen Widerrufsrechts für den Verbraucher nach §§ 312e, 312d und 355 BGB.     
  • Was sind bewusste Willensmängel? - Geheimer Vorbehalt = § 116 BGB - Mangel der Ernstlichkeit = § 118 BGB - Scheingeschäft = § 117 BGB
  • Erläutern Sie Geheimer Vorbehalt § 116 BGB Soweit sich der Erklärende insgeheim vorbehält, die Rechtsfolgen seiner Erklärung nicht zu wollen, ist dieser geheime Vorbehalt unbeachtlich. Die einem anderen gegenüber abzugebende WE ist jedoch nichtig, wenn der Empfänger den innerlichen Vorbehalt des Erklärenden kennt  Bsp: Kündigung, will abe rnur Schreck einjagen, ist dennoch wirksam, es sei denn, der andere weiss, dass er ihm nur einen Schreck einjagen will
  • Erläutern Sie den Willensmangel "Mangel der Ernstlichkeit" § 118 BGB   Eine nicht ernst gemeinte WE, die in der Erwartung abgegeben wird, der Empfänger der WE werde die mangelnde Ernstlichkeit erkennen ist gem. § 118 BGB nichtig. Allerdings ist der Erklärende dem anderen zum Ersatz eines eventuellen Schadens verpflichtet, wenn dieser den Scherz nicht durchschaut hat. z.B. Kündigung, denkt, der andere merkt, dass es ein scherz ist. Dieser merkt es nicht und schaltet Stellenanzeige. Dann ist die Kündigungserklärung des A gem. § 118 BGB nichtig, allerdings muss A die Kosten für die unnötige Stellenanzeige erseten.
  • Unterschied Erklärungsirrtum und Motivirrtum Hat sich nicht über den Inhalt der WE geirrt, sondern über den Beweggrund, der ihn zur Abgabe der Erklärung veranlasst hat. Hier liegt ein Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt.  
  • Unterschied Erklärungsirrtum und Motivirrtum Hat sich nicht über den Inhalt der WE geirrt, sondern über den Beweggrund, der ihn zur Abgabe der Erklärung veranlasst hat. Hier liegt ein Motivirrtum vor, der nicht zur Anfechtung berechtigt.  
  • Was ist bei einer Anfechtung wichtig?   muss nach § 143 BGB die Anfechtungserklärung dem Anfechungsgegner gegenüber abgegeben werden. Dann ist die WE nach § 143 als von Anfang an nichtig anzusehen. Da der Anfechtungsgegener aber regelmässig auf den Bestand der WE vertraut, ist der Anfechtende gem. § 122 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere oder ein Dritter dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der WE vertraut hat § 122 BGB. Man spricht hier von dem sogenannten Ersatz des Vertrauensschadens. Dabei ist der Anfechtungsgegenber so zu stellen, wie wenn der rechtgeschäftliche Kontakt nie geknüpft und das schädigende Ereignis daher ausgeblieben wäre.
  • Schadensersatz bei Anfechtung? Ja, wenn Irrtum Nein bei arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung
  • Was ist der Unterschied zwischen Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften? Verfügungsgeschäfte sind diejenigen Rechtsgeschäfte, die unmittelbar ein bestehendes Recht übertragen, belasten, umgestalten oder aufheben. Verfügungsbeschäfte dienen in der Regel der Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften. Tyisches und häufiges Beispiel eines Verfügungsgeschäftes ist die èbertragung des Eigentums an einer beweglichen SAche gem. § 929 BGB. d. h. die Verpflichtungen aus § 433 zsp. , indem sie das Eigentum an der Kaufsache bzw. das Eigentum am Geld nach § 929 an den jeweils anderen Vertragspartner übertragen.
  • Abstraktionsprinzip Besonderheit des deutschen Rechtssystems = Das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft sind jeweils vollkommen selbstständig zu behandeln. In ihrer rechtlichen Wirksamkeit sind sie unabhängig voneinander. Die Verfügungüber einen Gegenstand kann also auch dann wirksam sein, wenn das zugrunde liegende Verpflcihtungsgeschäft nichtig ist.   
  • Nennen Sie Beispiele, in den Schriftform vorgeschrieben ist - Bürgschaftserklärung § 766 BGB - Beendigung von Arbeitsverhältnissen § 623 BGB    
  • Schriftorm gem. § 126 BGB = eigenhändige Unterschrift der Urkunde durch den Aussteller. Kannd an kein Telefax sein. Bsp. - Verbraucherdarlehensvertrag § 492 BGB - Kündigung von Wohnraum § 568 BGB - Bürgschaftserklärung § 766 BGB - Kündigung von Arbeitsverhältnissen oder Abschluss Aufhebungsvertrag § 623 BGB
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  • § 126 - emails entsprechen Sie der Schriftformerfordernis nach 126? Zentrale Begriffe bei 126 Schriftform sind "Urkunde", "Unterschrift" Unter Urkunde = Verkörperung der Gedankenerklärung in Schriftzeichen. Erfordernis der Vekörperung wird Genüge getan, wenn die digitale Erklärung vonbeidem Seiten auf einem nicht-flüchtigen Speichermedium abgelegt ist. Aber dieErfordernis der Wahrnehmbarkeit aus sich heraus. Diese Voraussetzung wird von einem elektronischen Dokument nicht erfüllt, da es zur Wahrnehmung stets eines technischen Hilfsmittels bedarf (Bildschirm, Drucker etc). Ausserdemeigenhändige Unterschift oder notariell beglaubigtes Handzeichen nach § 126 erforderlich. Erklärung und Unterschift müssen sich also in einer einheitlichen Urkunde befinden. Setzt demnach persönlcihe Anwesenheit und Aktivität des Erklärenden voraus. Dem wird eine elektronisch übermittelte WE nicht gerecht, da die Unterschriftsleistung durch den Aussteller er selbst mit der Hand erfolgen muss.  Im Internet abgegebene digitale WE und übermittelte elektronische Dokumente erfüllen demnach nicht die Voraussetzung der Schriftform des § 126 BGB. Eigenhändige Unterschriften liegen im übrigen auch nicht vor, wenn der Namenszug zuvor eingescannt oder mittels technischer Vorrichtungen direkt in den entsprechenden Text eingefügt wurde. 
  • Schriftformen gelten wann? Notarielle Beurkundung § 128 BGB bsp. Grundstückskauvertrag §§ 433, 311 b BGB und Schenkungsversprechen § 518 BGB Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form nicht entspricht, ist nichtig § 125 BGB Ein formnichtiger Grundstücksvertrag, ein Schenkungsversprechenoder eine Bürgschaftserklärung werden jedoch durch Erfüllung geheilt §§ 311b Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Abs. 2 BGB
  • Welche drei Tatbestände kennt das Gesetz bzgl. Nichtigkeit - Formmangel § 125 - Verstoss gegen gesetzliches Verbot § 134 - Verstoss gegen die guten Sitten § 138
  • Nennen Sie Fallbeispiele für Nichtigkeit nach § 138 BGB - Konkurrenzverbot 5 Jahre ohne Entschädigung - Bierliefervertrag für mehr als 20 Jahre - Darlehensvertrag Sicherheit das 6fache - Erteilung einer Bürgschaft eines vermögenslosen Sohnes
  • Nennen Sie einseitig verpflichtende Verträge Schenkung = 516 BGB Leihe = 598 BGB Auftrag = 662 BGB
  • Nennen Sie Beispiele für gegenseitige Verträge Kauf § 433 BGB Miete § 535 BGB Darlehen § 607 BGB
  • Unter welchen Voraussetzungen wird eine WE wirksam? Durch Kundtun einerErklärung In der Mehrzahl auch Zugang Ob ein Zugang der WE zu deren Wirksamwerden erforderlich ist oder ob die blosse Abgabe der Erklärung genügt, richtet sich danach, ob es sich um eine empfangsbedürftige oder eine nichtempfangsbedürftige WE handelt. Dann gibt es noch in Anwesenheit oder in Abwesenheit nach § 130 BGB
  • Testament an Tierheim, ist diesem aber nicht zugegangen. Wirksam? Die O hat hier ein wirksames Testament errichtet. Im Hinblick auf das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands dieser WE ergeben sich keine Zweifel. Fraglich ist, ob die WE dem Tierheim zugehen musste, um wirksam werden zu können. Das Testament ist eine nicht empfangsbedürftige WE nach §§ 2231, 2247 BGB. Für dessen Wirksamwerden reicht die Abgabe, also die schriftliche Niederlegung des letzten Willens und die Ablage bei den persönlichen Unterlagen aus. Eines Zugangs beim Tierheim bedurfte es daher nicht. Die Richtsauffassung des N ist daher irrig.
  • K besucht die Homepage des V und möchte dort 2 Tintenpatronen für seinen Drucker bestellen. Bei der Eingabe vertippt er sich und bestellt irrtümlich 22 Druckerpatronen. Kann er seine WE anfechten? Erklärtes und Gewolltes sind unbewusst auseinandergefallen. Dabei hat K eine Erklärung abgegeben, die er so nicht abgeben wollte. Es liegt hier ein Fall des sog. Erklärungsirrtums vor, der zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigt.
  • Vermieter V kündigt seinem Mieter M fristgerecht. Er will das Mietverhältnis jedoch nicht beendigen, sondern M nur einen Schrecken einjagen. M erfährt durch die Ehefrau des V von dessen Absicht. Liegt eine wirksame Kündigung vor?  Die Kündigung ist unwirksam nach § 116 Satz 2 BGB, weil V sich insgeheim vorbehielt, dass sie nicht gelten sollte und weil M aufgrund der Mitteilung der Ehefrau diesen Vorbehalt kannte.
  • Pistole - Schadensersatz bei widerrechtlicher Drohung? Nein, da der Anfechtungsgegner wegen seines rechtswidrigen Verhaltens nicht schutzwürdig ist, sieht das Gesetz im Gegensatz zru Anfechtung wegen Irrtums in den Fällen des § 123 keinen Schadensersatzanspruch für den Anfechtungsgegner vor. Hier: widerrechtliche Drohung.
  • V bietet K seinen Pkw für 5000 schriftlich um Kauf an. K verliest sich und entnimmt 4000 und schreibt zurück, er nehme den Wagen. Als K wenige Tage später den Pkw abholen will, stellt sich der Irrtum heraus. Kann K seine Willenserklärung anfechten? Erklärtes und Gewolltes sind auseinandergefallen. K wollte den Kauf zum Preis von 4000 tätigen hat aber objektiv den Antrag des V zum Preis von 5000 angenommen. Es liegt ein sogenannter Inhaltsirrtum i.S.d.§§119 Abs. 1 BGB vor, der zur Anfechtung berechtigt und die Folge des § 122 BGB auslöst (Ersatz des Vertrauensschadens für V).