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BGB-Grundlagen (Subject) / Wirtschaftsrecht (Lesson)
Grundlagen BGB
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- Definiere Recht Recht ist die Gesamtheit aller Normen zur äusseren Ordnung des Zusammenlebens von Menschen. Ziel des Rechts ist die Schaffung von Gerechtigkeit
- Beispiele, in den Verkehrssitte durch Gesetze anerkannt ist Auslegung von Verträgen - § 157 BGB Bewirkung von Leistungen § 242 BGB (Treu und Glauben) Bei der Geltung von Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben als Zustimmung = § 346 HGB
- Moral - Normen im Gesetz? § 138 BGB = Verstoss gegen die guten Sitten § 826 BGB - vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung
- Rangordnung des geschriebenen und ungeschriebenen Rechts Völkerrecht Europäisches Recht Verfassungsrecht Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Gewohnheitsrecht
- Definiere Völkerrecht = von internationalen Gemeinschaften, wie etwa den Vereinten Nationen, beschlossenes Recht
- Definiere EG-/EURecht = stellt das von den Orgaen der Europäischen Gemeinschaft bzw. Europäischen Union, d. h. dem Europäischen Rat, der Europäischen Kommission und dem Europaparlament, gesetztes Recht dar. Richtlinien = gelten nicht unmittelbar, sondern erst noch vom nationalen Gesetzgeber in ein nationales Gesetz umgewandelt werden müssen Verordnungen = gelten unmittelbar wie ein nationales Gesetz
- Unterschied EU-REcht Verordnungen und Richtlinien Richtlinien = müssen noch vom nationalen Gesetzgeber in ein nationales Gesetz umgesetzt werden Verordnungen = gelten unmittelbar wie ein nationales Gesetz
- Was ist Verfassungsrecht = Gibt die nationale staatliche Ordnung vor. Es können innerhalb eines staatlichen Gebildes mehrere Verfassungen bestehen BRD = Grundgesetz, Bundesverfassung und 16 Länderverfassungen
- Wie werden Gesetze erlassen = nach ganz bestimmten, im Grundgesetz vorgegebenen Verfahren = nur von zur Gesetzgebung berufenen Organen der Legislative Art. 70 bis 82 GG Man spricht von Rechtsetzung und nennt dieses Recht deshalb das positive Recht. Formelle Gesetze sind daher alle von den dafür berufenen Organgen - im Bund Bundestag und Bundesrat - in den Ländern der jeweilige Landtag in dem dafür vorgeehenen förmlichen Verfahren beschlossenen Rechtsnormen,die sodann ordnungsgemäss verkündet und veröff. wurden
- Was sind Rechtsverordnungen = Rechtsnormen, die von der Exekutive, d. h. der ausführenden Gewalt (Bundesregierung, Minister, Landesverwaltungen) aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die vollziehende Gewalt erlassen werden. Dabei muss die Ermächtigungsnorm Inhalt, Zweck und Ausmass der Ermächtigung bestimmen = Art 80 GG. Rechtsnormen dienen vor allem der Koretisierung von Regelungen
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- Was ist Richterrecht = in Ausfüllung von gesetzeslücken oder in solchen Fällen, in denen die Anwendung des (Zivil-)gesetzes zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Häufig wird Richterrecht dann später in Gesetze aufgenommen und so kodifiziert. Richterrecht entspringt der Erkenntnis, dass kein Gesetzgeber in der Lage ist, alle zukünftigen Entwicklungen vorauszusehen. Häufig werden auch nicht alle denkbaren Fallgestaltungen bedacht. Gleichwohl muss der Richter in all diesen Fällen auch entscheiden. (denke an Wegfall der Geschäftsgrundlage, heute in § 313 BGB als Störung der Geschäftsgrundlage geregelt) Aus der Zeit der Inflation
- Was ist Gewohnheitsrecht = Summe aller Rechtssätze, die sich aufgrund langjähriger gleichmässiger Uebung gebildet haben, ohne schriftlich fixiert zu sein.
- Was bedeutet Rangordnung der Gesetze Innerhalb der Reihenfolge besteht eine Rangordnung. Die rangniedrigere Norm darf einer ihr im Rang höher stehenden Norm grundsätzlich nicht widersprechen. So darf zum Beispiel kein vom Bundestag beschlossenes Gesetz dem Grundgesetz oder dem EG-/EU-Recht widersprechen.
- Was gehört zum Privatrecht? BGB, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht
- Unterscheiden Sie zwingendes und nachgiebiges Recht und geben Sie je 1 Beispiel Zwingendes Recht = bestimmte Rechtsnorm darf vertraglich nicht abgeändert werden. Insbes. Sachenrecht = §§ 853 - 1296 BGB Nachgiebiges Recht = durch Vereinbarung zwischen den Parteien abänderbar. insbes. Schuldrecht = §§ 241 - 852 BGB
- Wo ist notarielle Beurkundung geregelt' §§ 311b, 125 BGB regeln zwingend die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages über ein Grundstück, zwingendes Recht
- Ist ein Haftungsausschluss für Mängel wirksam? Ja. § 444 BGB bestimmt, dass der Haftungsausschluss grundsätzlich zulässig ist, soweit der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Wenn also dem Verkäufer keine Mängel bekannt waren. Hier handelt es sich um nachgiebiges Recht. Solche Vereinbarungen sind zulässig und wirksam.
- Was verstehen Sie unter dem Begriff "Recht" und welches Ziel wird damit verfolgt? Recht ist die Gesamtheit aller Normen zur äusseren Ordnung des Zusammenlebens von Menschen. Ziel des Rechts ist die Schaffung von Gerechtigkeit.
- Welche wesentlichen Unterschiede bestehen zwischen dem objektiven Recht und der Sitte und der Moral? Von Sitte und Moral unterscheidet sich das geschriebene und ungeschriebene Recht primär dadurch, dass die Rechtsnormen unmittelbar verbindlich und durchsetzbar sind, was bei sittlichen und moralischen Grundsätzen nicht der Fall ist
- Was ist ein subjektives Recht Unter einem subjektiven Recht ist die Gesamtheit der dem Einzelnen zustehenden Berechtigungen und Rechtsbefugnisse auf der Grundlage der dem objektiven Recht angehörenden Normen zu verstehen. Das subjektive Recht regelt also die dem Einzelnen zustehende Befugnis, die ihm aufgrund des objektiven Rechts zusteht
- Was ist ein absolutes bzw. relatives Recht? Wenn subjektives Recht Charakter eines absoluten Rechts hat. Das sind solche Rechte, die gegenüber jedem Dritten werken (z.B. das Eigentum, § 903 BGB; das Namensrecht, §12 BGB: das allgemeine Persönlichkeitsrecht). Wirken die subjektiven Rechte dagegen nicht gegen jeden beliebigen Dritten, sondern nur gegenüber einer ganz bestimmten Person (wie etwa die Ansprüche aus einem Vertrag) so spricht man vom relativen subjektiven Recht
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- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Wie ist das BGB aufgebaut? 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 = allgemeine Regeln, die für das gesamte BGB gelten 2. Buch = Schuldverhältnisse §§ 241 - 853 = Rechte und Pflichten, die sich an ein Schuldverhältnis knüpfen 3. Buch = Sachenrecht §§ 854 - 1296 = rechtliche und tatsächliche Herrschaftsbeziehung einer Person zu einer Sache = dingliche Rechte (Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten, wie z.B. Leitungs- und Wegerechte an einem Grundstück) 4. Buch §§ 1297 - 1921 = Familienrecht 5. Buch §§ 1922 - 2385 = Erbrecht
- Welche Gerichte sind für das Privatrecht - welche für das öffentliche Recht zuständig? Privatrecht = ordentliche Gerichte = Amtsgericht Landgericht, Oberlandesgericht, Bundesgerichtshof öffentlich = Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht, Bundesverwaltungsgericht
- Was regelt insbesondere die Schuldrechtsreform seit 01.01.2002 - Mängelbehebung des bis dahin geltenden Rechts, insbesondere Vereinheitlichung des Rechts der Verjährung und Leistungsstörungen - Verbraucherschutzgesetzte wurden in das BGB eingearbeitet - Euroäische Richtlinien rechtzeitig in nationales Recht umsetzen
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- Was ist ein absolutes bzw. ein relatives subjektives Recht? Absolute = Wirkung gegen alle (§ 903 Satz 1 BGB - Eigentum, § 12 BGB, Namensrecht) Relative = Wirkung nur gegenüber einer bestimmten Person - etwa Ansprüche aus einem Vertrag (§ 433 Abs. 1 und 2; § 286 Abs. 1 BGB)
- Was ist ein absolutes bzw. ein relatives subjektives Recht? Absolute = Wirkung gegen alle (§ 903 Satz 1 BGB - Eigentum, § 12 BGB, Namensrecht) Relative = Wirkung nur gegenüber einer bestimmten Person - etwa Ansprüche aus einem Vertrag (§ 433 Abs. 1 und 2; § 286 Abs. 1 BGB)
- Wer ist rechtsfähig? Alle natürlichen Personen ab Vollendung der Geburt und juristische Personen.
- Welche privatrechtlichen Personenvereinigungen sind juristische Personen? AG GmbH KGaA Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG Stifung des bürgerlichen Rechts eingetragener Verein e.V. Eingetragene Genossenschaft e.G.
- Onkel O schenkt seinem zwei Monate alten Neffen N 1000 Euro. Kann N Eigentümer des Geldes werden? Ja, N ist rechtsfähig, kann damit Träger von Rechten und Pflichten werden. Somt kann er auch Eigentümer des Geldes werden
- Der Tennisverein Grün-Weiss ist nicht im Vereinsregister eingetragen. Kann der Verein Grün-Weiss als eigenständige Person mit Dritten Verträge schliessen? Nein, da der nicht eingetragene Verein keine Rechtsfähigkeit besitzt.
- A und B sind Geschäftsführer der Piepenbrinck-GmbH. Als die Gesellschaft keine Gewinne mehr erwirtschaftet und überschuldet ist, melden A und B Insolvenz an. Gläubiger G, der mit der GmbH regelmässig Geschäfte gemacht hat, hat daraus noch eine Forder Nein, Vertragspartner des G ist die juristische Person GmbH. A und B sind lediglich Organe der GmbH, die persönlich grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden können.
- Welche Personen sind "geschäftsunfähig" bzw "beschränkt geschäftsfähig" Geschäftsunfähig ist wer nicht das siebte Lebensjahr vollendet hat wer sich nicht in einem die freie Willensbestimmung dauerhaft ausschliessenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Beschränkt geschäftsfähig ist wer zwar das siebte Lebensjahr, nicht jedoch das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Teilen Sie ein in Fähigkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr Rechtsfähigkeit = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, selbstständig im Rechtsverkehr wirksame Erklärungen abzugeben Prozessfähigkeit = Fähigkeit, selbstständig einen Prozess zu führen Deliktsfähigkeit = Fähigkeit für einen Schaden verantwortlich zu sein
- Der sechsjährige K bearbeitet den Neuwagen des Nachbarn N mit einem Nagel. Der Lack des Wagens wird vollständig verkratzt. Kann N von K Schadensersatz verlangen? Nein, K ist deliktunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB), d. h. er kann für einen Schaden nicht verantwortlich gemacht werden. In Frage kommt hier allenfalls eine Haftung der Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB).
- Was sind vertretbare und nicht vertretbare Sachen § 91 BGB definiert, was vertretbare Sachen sind, nämlich solche, "die im Verkehr nach Zahl, Mass oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen". Bsp. Serienmässig hergestellte neue Waren sind vertretbare Sachen, z.B. Zucker, Autos etc. Individuell angefertigte oder gebrauchte Sachen sind nicht vertretbare Sachen. Unterscheidung für Verträge von Bedeutung = § 607 Abs. 1 S. 1 BGB: Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen". Bsp. § 607 Zucker derselben Marke Darlehensvertrag § 604 Leihe einer Kuchenform - nicht vertretbar, dieselbe Kuchenform muss zurückgegeben werden.
- Was regelt 598 BGB Regelt, dass Leihvertrag für nicht vertretbare Sachen ausgeschlossen wird. Es gilt § 604 BGB
- § 823 Abs. 1 BGB
- Schreiner E hat für die Erweiterung seiner Produktionshallen von S mit notariellem Kaufvertrag vom 1.3. ein Gewerbegrundstück mit einem Schreinereibetrieb gekauft. Uebergabe soll am 1.7. sein. 1.6. Grundbucheintragung. In Schreinerei war Bandsäge. E kann die Rosenstöcke von S gem. § 985 herausverlangen, wenn er Eigentümer geworden ist. E könnte am 1.6. Eigentümer der Rosenstöcke geworden sein, wenn die Rosen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks waren, §§ 873, 925, 94. Gem. § 94 Abs. 1 S. 2 BGB werden Pflanzen mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Etwas anderes gilt dann, wenn sie nur zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt worden sind., § 95 BGB. S als früherer Eigentümer des Grundstücks hat die Rosen nicht zu einem vorübergehenden Zweck eingepflanzt. Sie sind deshalb wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gewesen. E ist am 1.6. Eigentümer der Rosen geworden. kann die Rosen von S herausverlangen § 985. Bandsäge E kann das Gatter von S gem. § 985 herausverlangen, wenn er Eigentümer ist. Er könnte die Bandsäge zusammen mit dem Betriebsgrundstück erworben haben, wenn die Bandsäge wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks war. §§ 873, 925, 94. Gem. § 94 Abs. 2 sind die zur Herstellung eines Gebäudes eingefügten Sachen wesentliche Bestandteile des Gebäudes. Die Bandsäge diente nicht zur Herstellung des Betribsgebäudes. Sie ist deshalb nicht wesentlicher Bestandteil. Er könnte die Bandsäge zusammen mit dem Betriebsgrundstück erworben haben, wenn es Zubehör war. §§ 873, 925, 926, 97, 98. Gem. § 98 Nr. 1 sind Zubehörstücke bei einer Fabrik die zum Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften. Die Bandsäge ist eine solche Maschine, also Zubehör. E hat die Bandsäge zusammen mit dem Betriebsgrundstück erworben, da zwischen E und S nicht vereinbart worden war, dass die Bandsäge vom Erwerb ausgeschlossen sein sollte, vgl. § 926 Abs. 1 S. 2. E kann von S die Bandsäge herausverlangen.
- Was ist ein gesetzliches Schuldverhältnis A stösst aus Versehen eine teure Vase um. Zwar unabhängig vom Willen der Person, aber gesetzliches Schuldverhältnis. Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB
- Wo sind die Rechtsgeschäfte geregelt? §§ 104 - 185 BGB
- § Kaufvertrag? § 433 BGB
- Was ist ein Rechtsgeschäft? Ein Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die erforderlich sind, um den mit der Willenserklärung bezweckten Erfolg herbeizuführen. Eine bestimmte Rechtsfolge tritt sodann ein, weil sie so gewollt ist.
- Wonach richtet sich die Uebereignung einer beweglichen Sache? § 929 ff BGB
- Grundstücksverkauf - welche 2 Rechtsgeschäfte? § 929 ff. Einigung § 311b BGB notarielle Beurkundung