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Völkerrecht (Subject) / Völkerrecht (Lesson)
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- Was galt im klassischen VR hinsichtlich des Kriegsrechts? Das Recht zum Kriege; mit Eintritt des Kriegszustandes waren alle friedlichen Beziehungen zwischen den Kriegsparteien beendet und es waren Eingriffe in die vom Friedens-VR geschützten Güter bzw Rechte des Kriegsgegners gestattet --> Grundsatz des kriegerischen Schädigungsrechts, dh alle Mittel und Methoden waren zulässig, die dem Ziel der Niederringung des Feindes dienten.
- Welchem Recht unterliegen die Krieg Führenden? Für die Dauer des Krieges unterliegt das Verhältnis der Krieg Führenden dem Kriegsrecht, ihre Beziehungen zu den nicht am Krieg beteiligten Staaten sind durch das Neutralitätsrecht geregelt.
- Rechtsquellen des Kriegs- und Humanitätsrechts? Kodifiziert in Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907; 1949 in 4 Genfer Protokollen, 2 Zusatzprotokoll 1977. Außerdem bedeutsam: Durchbruch zu individuellen Verantwortlichkeit für Verstöße gegen zentrale Regeln des Kriegs- und Humanitätsrechts im VR
- Rechtslage im Kriegs- und Humanitätsrecht? Vor dem 1. WK: Haager Übereinnkommen betreffend die Gesetze und Gebräcuhe des Landkrieges mit der angeschlossenen Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges (LKO = universelles VGR). Inhalt der LKO aber weitgehend überlagert von:- III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen 1949- Zusatzprotokoll über Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte 1977- IV. Genfer Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten 1949- Haager Abkommen zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten- Abkommen hinsichtlich erlaubter Kriegsmittel- I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde 1949 Zumindest die 4 Genfer Abkommen dürften eine vgr Geltung besitzen Gewisse Weiterentwicklung durch das Statut des ICC, in dessen Jurisdiktion Kriegsverbrechen fallen.
- Sachlicher Anwendungsbereich des Kriegs- und Humanitätsrechts? 1. international bewaffnete Konflikte: - klassisches VR: Anwendung des Kriegsrechts an formelles Bestehen des Kriegszustandes gebunden, nur zwischen einander anerkennenden Staaten möglich. LKO kan nur zu Anwendung, wenn alle Krieg Führenden auch Vertragspartei waren - 4 Genfer Abkommen verwenden einen materiellen Kriegsbegriff, der neben dem erklärten Krieg auch "einen anderen bewaffneten Konflikt" umfasst. Anwendung von Humanitätsrecht auch dann, wenn der bewaffnete internationale Konflikt von keiner der Parteien als Kriegszustand anerkannt wird. - Das aufrecht gebliebene Erfordernis der Allbeteiligung wird dadurch gemildert, dass die Vertragsparteien untereinander an die Anwendung gebunden bleiben und eine Nicht-Vertragspartei durch Annahme und tatsächlich Anwendung der BEstimmung die Bindung auch ihr gegenüber bewirken kann. - Im I. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen wird der Anwendungsbereich durch authentische Interpretation des Art 2 der 4 Genfer Abkommen auf nationale Befreiungskriege erweitert. 2. nicht-international bewaffnete Konflikte: Bei bewaffneten nicht-internationalen Konflikten gelten Mindestbestimmungen humanitärer Art (Art 3 aller Genfer Abkommen). Die Definition und Abgrenzung zu terroristischen Aktivitäten enthält Art 1 2. Zusatzprotokoll. - Nicaragua-Fall: IGH hat ausgesprochen, dass Art 3 als Ausdruck einer elementaren humanitären Verpflichtung unabhängig von seiner vertraglichen Verpflichtung als Gewohnheitsrecht gelte - Tadic-Fall: Der ICC hat entschieden, dass der wesentliche Kern der in internationalen bewaffneten Konflikten geltenden NOrmen gewohnheitsrechtlich auch auf die nicht-internationalen bewaffneten Konflikte Anwendung finde. - Im Statut des ICC zählen die in nicht-internationalen Konflikten begangenen Verbrechen ebenfalls zu den Kriegsverbrechen.
- Zeitlicher Anwendungsbereich des Kriegs- und Humanitätsrechts? Anknüpfung an das tatsächliche Bestehen von (nicht näher bestimmten) Feindseligkeiten. Es ist dann Kriegszustand, wenn wenigstens eine Partei ihren animus belligerendi zumindest durch Handlungen zum Ausdruck bringt.
- Besondere Verfahren zur Sicherung der Einhaltung des Kriegs- und Humanitätsrechts? - VR keine zentralen Organe zur Rechtsdurchetzung; Kriegsrepressalien sind in einem schon bestehenden Gewaltzustand weitgehend erfolglos. - Einhaltung des Kriegs- und Humanitätsrechts nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zu gewährleisten: .) volle materielle Gegenseitigkeit nicht nur in den Objekten (zB jede Seite Kriegsgefangene), sondern auch im Interesse an den Objekten (jede Seite gleiche Einstellung zu kriegsgefangenen Soldaten).) Druck der öffentlichen Mienung, der aber Freiheit der Informationsbeschaffung und -verbreitung voraussetzt. - Versuch der Ergänzung durch Kontrollen (Schutzmacht) und durch (völker)strafrechtliche Mittel und den ICC 1. Innerstaatliche Ausführungsverpflichtungen: Nach Art 1 aller Genfer Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien nicht nur zur Einhaltung des jeweiligen Vertrages, sondern auch dazu, seine Einhaltung durchzusetzen und sicherzustellen. Zu dieser allgemeinen Verpflichtung kommen noch folgende besondere:- Für die Verbreitung der Abkommenstexte und die Schulung zu deren Anwendung berufenen Organwalter und anderer Personen ist schon im Frieden zu sorgen. Diese Verpflichtung hat Ö durch die Kundmachung im BGBl nur formal und teilweise erfüllt.- Ihren Streitkräften den Abkommen entsprechende Vorschriften zu geben und sie in deren Handhabung zu unterweisen. EIn Disziplinarsystem, das die Einhaltung der vr Vorschriften Gewähr leistet, ist nach Art 43 Abs 1 1. ZP konstitutives Element von streitkräften- "schwere Verletzungen" der Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle sind strafrechtlich zu ahnden. 2. Individuelle Verantwortlichkeit: Durch die Verletzung von Kriegs- und Humanitätsrecht entsteht Staatenverantwortlichkeit. ZZusätzlich wurde aber gewohnheitsrechtlich eine individuelle (völker)strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter für Verletzungen des Kriegsrechts (= Kriegsverbrechen) entwickelt. Dieses VGR wurde in den vier Genfer Abkommen kodifiziert und durch die Zusatzprotokolle weiterentwickelt. Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit sind keine Kriegsverbrechen ieS. In den Statuten des vom SR eingesetzten Sonderstrafgerichtes sowie im Statut des ICC werden aber neben den Kriegsverbrechen ieS auch Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (zB Mord, Folter, Versklavung, Vergewaltigung) als Straftatbestände normiert, für die individuelle Verantwortlichkeit besteht. Die Verfolgung erfolgt grds durch staatliche Gerichte. - Verantwortlichkeit von Vorgesetzten für ihre Untergebenen (Art 86, 87 1. ZP, Art. 28 ICC-Statut): Der Vorgesetzte ist für Verletzungen des Kriegs- und Humanitätsrechts durch seine Untergebenen (völker-)strafrechtlich verantwortlich, wenn die Tat auf seinen Befehl/mit seiner Zustimmung begangen wurde; wenn er von der beabsichtigten Tag Kenntnis hatte oder haben musste und seine Befehlsgewalt nicht ausübte um die Tat zu verhindern oder zu beenden und den Täter zu bestrafen; wenn er von der begangenen Tag Kenntnis erlangte oder erlangt haben musste und seine Befehlsgewalt nicht ausnutzte um die Täter ihrer Strafe zuzuführen. - Handeln auf Befehl:EIn Befehl, dessen Befolgung schwere Verletzungen des Kriegs- und Humanitätsrechts bedeuten würde, darf nicht befolgt werden.Weder die Einrede des höheren Befehls (plea of superior order) noch die Tatsache, dass das Handeln innerstaatlich nicht unter Strafsanktion steht, befreien von der Verantwortlichkeit. .) Strafausschließungsgründe: Notwehr/Notstand.) Strafminderungsgründe: Täter glaubte sich im Notstand; innerstaatliches Recht erlaubt die Tat oder ordnet sie sogar an. 3. Untersuchungsverfahren Nach den 4 Genfer Abkommen können die am Konflikt beteiligten Parteien eine Untersuchung behaupteter Verletzungen vereinbaren.
- Leitende Grundsätze des Kriegsrechts? Das Kriegsrecht beschäftigt sich mit der Frage, was vr an Kampfmitteln und -methoden erlaubt ist. Das Humanitätsrecht beschäftigt sich mit dem Schutz von Personen (Kriegsteilnehmer, Zivilpersonen) Der leitende Grundsatz des Kriegsrechts (ius in bello) ist die bewaffnete Auseinandersetzung so human wie möglich zu regeln um unnötige Schäden und Leid zu verhindern, sowie bestimmte Kriegsmethoden zu verbieten.
- Ursprünge des Humanitätsrechts? Henri Dunant und das Rote Kreuz; Schlacht von Solferino
- Unterschied Haager Recht und Genfer Recht? Nach Haager Recht liegt Krieg vor, wenn Krieg erklärt wird. In diesem Fall wird das Friedensrecht durch Kriegsrecht ersetzt. Die Erklärung kann durch den animus belli gerendi ersetzt werden. Das Genfer Recht hingegen geht von einem materiellen Kriegsbegriff aus, dh neben dem erklärten Krieg auch anderen bewaffneten Konflikt, selbst wenn der Kriegszustand von einer der Konfliktparteien nicht anerkannt wird.
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- Maarten'sche Klausel? Gilt als VGR. Für Situationen in Kriegen und bewaffneten Konflikten, die nicht ausdrücklich durch geschriebenes internationales Recht reguliert sind, gibt die Klausel Brauch, Gewissen und Menschlichkeit als Maßstäbe zur Bewertung von Handlungen und Entscheidungen.
- Allbeteiligungsklausel? Die Allbeteiligungsklausel war und ist Bestandteil des Haager Rechts. Konventionsrecht kommt danach nur zur Anwendung, wenn alle beteiligten Parteien auch Vertragspartei sind. Dadurch dass inbes das Haager Übereinkommen VGR ist, hat die Allbeteiligungsklausel heute keine praktische Bedeutung mehr.
- Wirkung der Einrede des höheren Befehls? "plea of superior order". Die Einrede des höheren Befehls kommt von einer Person in einem bewaffneten Konflikt, die sich nicht an die Genfer Konventionen gehalten hat, weil sie einen Befehl von einem Vorgesetzten bekommen hat. Die ist ausgeschlossen um das Humanitätsrecht zu sichern (VGR bzw Art 33 ICC-Statut). Dieser Ausschluss wird durch den Ausschluss der Berufung auf die Tatsache der Erlaubtheit im innerstaatlichen Recht ergänzt.
- Funktion einer Schutzmacht? Eine Schutzmacht ist eine Institution, welche nach dem Genfer Abkommen dafür sorgen soll, dass die Genfer Abkommen eingehalten werden. Schutzmacht können andere Staaten sein oder humanitäre Organisationen. EIne Schutzmacht soll idealtypisch im Einvernehmen bestellt werden. Erfolgt keine Einigung, hat das IKRK die Schutzmacht. Die Funktion ist die INteressen der betroffenen Parteien wahrzunehmen.
- Kriegsnotwendigkeit ("military necessity") als Rechtfertigungsgrund für Verletzungen des Kriegs- und Humanitätsrechts? Die Kriegsnotwendigkeit ist ein leitender Grundsatz des Kriegsrechts. Allerdings kann die Kriegsnotwendigkeit nach dem Genfer Recht nur dann ein Rechtfertigungsgrund für den Eingriff und die Verletzung von Kriegs- und Humanitätsrecht sein, wenn dies explizit vorgesehen ist.
- Was sind Kriegsrepressalien und sind sie erlaubt? Repressalie ist der alte Ausdruck für Gegenmaßnahme. Dies bedeutet eine Verletzung durch reziproke Handlung. Die Anwendung der Gegenmaßnahme auf das Kriegsrecht ist ausgeschlossen. Es gibt kein Recht auf Kriegsrepressalien. Von einem Waffenverbot kann uU abgewichen werden, dies ist idR aber nicht der Fall.
- Voraussetzungen und Folgen der Behandlung als legitimer Kombattant? Es gibt vier Arten legitimer Kombattanten (Art 4 A GA III): 1. Angehörige der Streitkräfte (der Kriegsparteien) 2. Mitglieder von Milizen oder freiwilligen Verbänden, die nicht dem stehenden Heer angehören (Beruf ist nicht Soldat). Diese müssen aber vier kumulative Voraussetzungen erfüllen:- hierarchische Unterordnung mit Befehlsgewalt mit einem befehlenden Kommandanten an der Spitze- Unterscheidbarkeit durch ein erkennbares Zeichen von zivilen Personen- Waffen müssen offen getragen werden- Kriegs- und Humanitätsrecht muss bei ihren Handlungen eingehalten werden 3. Organisierte Widerstandsbewegungen im vom Feind besetzten Gebiet 4. Aufständische Bevölkerung (levée en masse) in einem vom Feind unbesetzten GEbiet. Die Bevölkerung muss von selbst bei Herannahen des Feindes zu Waffen greifen. Durch das 1. ZP kommt es zu einer Vereinheitlichung des Begriffs der Streitkräfte. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist das offene Führen der Waffe und die militärische Struktur (Unterordnung, Befehlsstruktur). Nur diese Personen dürfen unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen und nur gegen sie dürfen sich solche unmittelbar richten. Handelt es sich um einen legitimen Kombattanten, so ist das Kriegs- und Humanitätsrecht anzuwenden. Es besteht insbes das Recht auf die Behandlung als Kriegsgefangener.
- Wer darf nicht Gegenstand von Feindseligkeiten sein und nicht bekämpft werden? - Kombattanten: 1. Angehörige der Streitkräfte, die sich ergeben 2. Kombattanten, die aus einem in Not geratenen Flugzeug mit Fallschirm abspringen 3. Verwundete, Bewusstlose, Kranke - weitere Personen: 1. Parlamentäre (verhandeln mit der anderen Partei und zeigen sich mit weißer Flagge) 2. Personen die in friedenserhaltender Mission tätig sind 3. Personen, die einem Heer folgen, ohne ihm anzugehören 4. Journalisten
- Rechtstellung von Söldnern, Spionen und Freischärlern? Diese Rechtstellungen sind alle im 1. ZP geregelt. - Söldner sind Personen, die Kampfhandlungen wegen Geld für einen Staat setzen, aber nicht dessen Staatsangehörige sind. Sie sind keine legitimen Kombattanten (Art 47 1. ZP). - Spione beschaffen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder heimlich Informationen von militärischer Bedeutung in einem von der gegnerischen Partei kontrollierten Gebiet. Diese sind ebenfalls keine legitimen Kombattanten. - Freischärler sind Personen, die an Kampfhandlungen teilnehmen ohne Kombattanten zu sein. Sie genießen bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung den Schutz von GA III. (Art 44 Abs 1 1. ZP). Strafanspruch gegen Spione und Freischärler nur bei Ergreifung auf frischer Tat, nicht jedoch nach erfolgreich abgeschlossener Tat. Alle drei haben keinen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.Der Staat kann auf diese illegalen Kombattanten sein nationales Strafrecht anwenden. Ist der Status als legitimer Kombattant fragwürdig, hat die Person nach dem 1. ZP einen Anspruch auf Feststellung.
- Darf im Falle eines international bewaffneten Konfliktes auf einem mit einem Fallschirm abspringenden Uniformierten geschossen werden? Ist er ein legitimer Kombattant, darf auf ihn geschossen werden. Ist er aber in Luftnot und wirkt dadurch nicht mehr an den Kriegshandlungen mit, darf er nicht Objekt von Kampfhandlungen sein und ist als Kriegsgefangener zu behandeln.
- Verbotene Kampfmittel? Art 23 LKO, Art 35, 36 1. ZP Allgemein ist alles verboten, was unnötiges Leiden verursacht. Durch spezielle Materienverträge sind Giftgas, chemische und bakteriologische Waffen, sowie alles an Kampfmitteln, was nicht zwischen legitimen Kombattanten und Zivilisten unterscheidet, verboten - Nuklearwaffen, Landminen, Streumunition.
- Was ist eine Kriegslist? Handlungen, die einen Gegner irreführen oder ihn zu unvorsichtigem Handeln verleiten sollen, die aber keine Regel der in bewaffneten Konflikten anwendbaren VR verletzen und nicht heimtückisch sind.
- Ein mit dem Roten Kreuz gekennzeichnetes Heeres-Sanitärfahrzeug wird zum Transport von Munition verwendet. Kriegslist oder Perfidie? Es geht um die Kampfmethode. Kriegslisten sind erlaubt, davon ist die Perfidie zu unterscheiden. Dabei wird das Misstrauen des Gegner misbraucht, indem man ihn zur Annahme verleitet, dass er nicht militärisch handeln darf, weil man oder er unter das Humanitätsrecht fällt. Hier: Perfidie
- Angriffe auf Zivilbevölkerung? Nach dem 1. ZP ausdrücklich verboten (Art 50, 51 1. ZP). Regelt erstmals Zivilschutzaufgaben, dh humanitäre Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten sowie zur Schaffung des für das Überleben notwendigen Voraussetzungen. Symbol: blaues Dreieck auf orangenem Grund
- Darf militärisches Sanitätspersonal bewaffnet sein? Diese sind Nichtkombattanten. Es ist formell ein Teil der Streitkräfte und mit Defensivwaffen bestückt. Sie sollen keine Kampfhandlungen setzen, dürfen sich aber im Falle einer Verletzung selbst verteidigen. Die Einheiten müssen äußerlich gekennzeichnet sein (rotes Kreuz auf weißem Grund). 1. ZP dehnt den Schutz aus auf ziviles Sanitätspersonal, Sanitätseinheiten neutraler Staaten, deren Hilfsgesellschafte noder einer unparteiischen internationalen humanitären Organisation.
- EIne mit einem Kulturgüterschutzzeichen versehene Kirche wird als Munitionsdepot genutzt. Die gegnerische Aufklärung stellt dies fest. Es geht hier um den Schutz von Kulturgütern im bewaffneten Konflikt. Diese ist im 1. ZP geregelt. Die Staaten sind nach den Konventionen verpflichtet Kulturschutzgüter zu benennen mit weiß-blauem Kennzeichen. Jede feindselige Handlung gegen solche Objekte ist verboten. Umgekehrt dürfen solche Objekte nicht zur Unterstützung der militärischen EInheiten gebraucht werden. Diese Objekte dürfen nur dann angegriffen werden, wenn sie zu militärischen Zwecken missbraucht werden und aus ihnen eine unmittelbare militärische Gefahr droht. Wird aus der Kirche geschossen, wird sie zum militärischen Objekt gemacht. Angriffe dürfen nur auf militärische Ziele gerichtet werden, dh entweder auf Kombattanten oder auf Objekte iSd Art 52 Abs 2 1. ZP. Im Zweifel wird vermutet, dass ein überlicherweise zivilen Zwecken dienendes Objekt kein militärisches Ziel ist. Außerdem gibt es Sonderregelungen (Art 54-56 1. ZP) wonach verboten ist:- Zerstörung der für die Zivilbevölkerung lebensnotwendiger Objekte (zB Trinkwasserversorgungsanlagen, ERnte- und Viehbestände)- Zerstörung der natürlichen Umwelt- Angriff auf Anlagen und Einrichtungen, die gefährlich Kräfte enthalten, auch wenn es sich um militärische Ziele handelt (zB Staudamm).
- Unterschied Waffenruhe - Waffenstillstand? Waffenruhe und Waffenstillstand sind Abkommen zwischen den militärischen Befehlsherren. Weder Waffenruhe noch Waffenstillstand beenden den völkerrechtlichen Kriegszustand und das Kriegsrecht. Der Unterschied liegt darin, dass die Waffenruhe (Feuerpause) nur zeitlich befristet ist. Der Waffenstillstand ist zeitlich unbegrenzt.
- Wer hat Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangener? Wesentlich sind die Regelungen nach Genfer Recht. Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangener haben die legitimen Kombattanten, alle Personen die einem Heer folgen ohne ihnen direkt anzugehören, Verwundete und Kranke der Streitkräfte, die in die Hand der gegnerischen Partei fallen. Auch eine vorübergehende Verletzung des Humanitätsrechts verwirkt den Anspruch nicht (Art 44 Abs 2 1. ZP). Keinen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangener haben Söldner, Spione und Freischärler. Es gibt die Pflicht nach Vermissten zu forschen. Gefallene sind zu bergen, zu identifizieren und zu begraben, ihre Namen an Auskunftsstelle weiterzuleiten. Genauso hinsichtlich verstorbener Kriegsgefangener und Zivilinternierter.
- Was kann im Krieg errichtet werden? Durch Vereinbarung können errichtet werden: - Sanitätszonen und -orte - neutrale Zonen - entmilitarisierte Zonen
- Unverteidigte Orte? Dürfen grds nicht angegriffen werden (Art 59 1. ZP). Die Zerstörung militärischer OBjekte aus der Luft ist auch in unverteidigten Orten erlaubt, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Opfer unter der Zivilbevölkerung entstehen.
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- Wie sind Kriegsgefangene zu behandeln? Kriegsgefangene sind aus der Gefahrenzone (dem Kampfgebiet) zu entfernen. Kampfhandlungen gegen Kriegsgefangene sind zu unterlassen. Sie können in Kriegsgefangenenlager zusammengebracht werden, dürfen aber nicht zu Auskünften gebracht oder gezwungen werden. Sie sind verpflichtet über ihre Personen Auskunft zu geben. Kriegsgefangene sind an das IKRK weiterzuleiten. Nach Ende der Feindseligkeiten sind sie freizulassen. Sie haben daher das Recht auf Heimkehr. Es ist auch verboten Kriegsgefangene der Öffentlichkeit Preis zu geben. Beginn der Kriegsgefangenschaft mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene tatsächlich in die Hand der gegnerischen Partei fällt. Es gibt für alle einen Mindestschutz (Art 44 1. ZP). Die menschliche Würde muss gewahrt bleiben. Sie dürfen nicht in ihrer psychischen und physischen Integrität verletzt werden. Sie dürfen jedoch der Jurisdiktion des Staates unterworfen werden.
- aut dedere aut iudicare? Mit "aut dedere aut judicare" wird der völkerrechtliche Grundsatz bezeichnet, nach dem ein Staat einen Tatverdächtigen fremder Staatsangehörigkeit entweder selbst verfolgen und ggf. verurteilen oder dem betroffenen Staat ausliefern muss.
- Wie beurteilen Sie die Unterbindung von Lebensmittellieferungen in einen Ort im besetzten Gebiet, dessen Einwohner sich weigern, die von der Besatzungsmacht auferlegten Steuern zu bezahlen? Hier geht es um die occupation bellica. Anknüpfungspunkt ist wieder die Effektivität: Das Gebiet muss sich tatsächlich in der Macht der Feinde befinden. Ein Teil der Hoheitsgewalt kann auf das okkupierte GEbiet und die Bevölkerung ausgeübt werden. DIe besetzte Bevölkerung ist verpflichtet, dem Folge zu leisten Die okkupierte Bevölkerung ist jedoch nicht zur Treue verpflichtet. Sie dürfen nicht gezwungen werden, für den Staat zu kämpfen. Steuern dürfen eingehoben werden. Die Okkupationsmacht ist auch zur Versorgung der Bevölkerung verpflichtet. Kollektive Strafen sind generell verpflichtet. Es gibt das Verbot, dass der Besatzungsmacht untersagt, gegen die Zivilbevölkerung körperlichen bzw seelischen Zwang oder Grausamkeiten zu begehen.
- Feindliche Staatsangehörige auf eigenem Gebiet? Soweit dies dem nationalen Recht nicht zuwider läuft: Recht auf Ausreise. Verbleiben sie im Feindstaat, ist rechtlicher Mindeststandarf vr gesichert. Dürfen, wenn es Sicherheit des Aufenthaltsstaates erfordert, Zwangsaufenthalt zugewiesen oder interniert werde. Eigentum kann für die Dauer des Krieges sequestriert werden.
- Pflichten der Besatzungsmacht? - Besatzungsmacht hat die Versorgung der Zivilbevölkerung gemäß Art 55-61 GA IV und Art 14-16, 69 1. ZP in folgendem Umfang sicherzustellen: medizinischer + religiöser Bereich; Lebens- und Arzneimittel; Betten; Kleidung und Notunterkünfte. Hilfsaktionen zugunsten der Zivilbevölkerung eines besetzten Gebiets sind zu gestaaten und zu erleichtern. Sie befreien aber die Besatzungsmacht nicht von ihrer Versorgungspflicht - Privateigentum darf weder zerstört noch geplündert werden, aber gegen Bezahlung requiriert. - Zivilpersonen > 18 J. können zu Arbeiten gezwungen werden, die notwendig sind (keine Kampfhandlungen!)
- Was versteht man unter Staatenverantwortlichkeit? Die Verantwortlichkeit sind die sich aus einer VR-Verletzung ergebenden rechtlichen Folgen.
- Unterschied Staatenverantwortlichkeit - Staatenhaftung? Gibt es eine Gefährdungshaftung im internationalen Recht? Die Staatenhaftung ist immer das Einstehenmüssen für rechtskonformes Verhalten. Haftungsgrund: Risiko oder Gefährdung, die eine bestimmte Tätigkeit für andere Personen darstellt. Staatenverantwortlichkeit liegt eine VR-Verletzung zugrunde. Die Gefährdungshaftung beschränkt sich auf Handlungen, welche ein besonderes Risiko nach sich ziehen.
- Rechtsquellen der Staatenverantwortlichkeit? ILC Artikel über die Staatenverantwortlichkeit; sind ein ANnex zu einer Generalversammlungsresolution. Es handelt sich um VGR
- Unterschied Primärnormen - Sekundärnormen? Primärnormen = das gesamte geltende VR, welches das Verhalten vorschreibt Sekundärrecht behandlet die Rechtsfolgen. Die Artikel über Staatenverantwortlichkeit sind deshalb zum Großteil Sekundärrecht. Diese Qualifikation ist aber insoweit relativ, als diese selbst die Funktion von Primärnormen übernehmen, was zur Anwendung der Regeln der Staatenverantwortlichkeit führt.
- 3 Arten von aus Primärnormen entstehenden Rechtsverletzungen? 1. Dauerdelikt, dh die Verletzung einer Verpflichtung mit andauerndem Charakter, bei dem die Rechtsverletzung solange gegeben ist, wie der rechtswidrige Akt besteht (Teheran-Geisel-Fall) 2. Nicht-Dauerdelikt, Rechtswidrikeit mit Setzung des Aktes vollendet, selbst wenn die Wirkung des Aktes anhält (La Grand-Fall) 3. Verletzung der Pflicht, bestimmtes Ereignis zu verhindern.
- Gliederung der Staatenverantwortlichkeit? 4 Teile: 1. Entstehung der vr-widrigen Handlung eines Staates, Zurrechnung, wann von einer Verletzung auszugehen ist, Zusammenhang mit anderen Staaten, Rechtswidrigkeitsausschließungsgründe 2. Inhalt (Rechtsfolgen): Wiedergutmachung des Schadens, schwere Verletzungen von ius cogens 3. Durchsetzung, Umsetzung, Geltendmachung: Zulässigkeit, Gegenmaßnahmen 4. Allgemeine Bestimmungen
- Voraussetzungen für den Eintritt der Staatenverantwortlichkeit? 1. Verhalten, welches dem Staat zurechenbar ist 2. vollendete VR-Verletzung (Art. 2 ILC-Text) Schaden ist keine Voraussetzung. Zeitliche Relativität: Staat handelt nur in jenem Zeitpunkt vr-widrig, zu dem er an die betreffende VR-Norm gebunden ist (Art. 13)
- Schuld- oder Erfolgshaftung? Schuldhaftung: Anknüpfung an subj. Beweislage des Täters Erfolgshaftung: Anknüpfung an den obj. ersichtlichen Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung (Kausalität) ILC hat sich für die Erfolgshaftung entschieden. Enstehen einer vr Verantwortlichkeit setzt lediglich Zurechenbarkeit des betreffendesn Aktes sowie dessen VR-widrigkeit voraus. Verschulden ist nur dann relevant, wenn die verletzte Verpflichtung selbst ein subj. Schuldelement enthält.
- Verhinderungspflichten und "due diligence"? due diligence = nötige Sorgfalt. Die Verhinderungspflichten beinhalten durch die due diligence einen Verschuldensmaßstab als Tatbestandselement. Die Staaten müssen eine angemessene Sorgfalt an den Tag legen. Sie handeln nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie alles zumutbare getan haben und dies nicht ausgereicht hat.
- Welches Verhalten ist einem Staat zurechenbar? Art. 4 - 11 ILC-Text. Die Zurechnung richtet sich allein nach VR selbst. "act of state" = alle Akte, die dem Staat kraft VR zugerechnet werden. - Das Verhalten der de iure Organe ist einem Staat zweifellos zurechenbar. De iure Organ ist ein ORgan, das nach dem nationalen Recht ein Staatsorgan ist. Die Stellung ist dabei egal. Auch das Verhalten von Organen von Gliedstaaten ist dem Staat zurechenbar, selbst wenn sie ihre Zuständigkeit überschreiten, Gesetze verletzen oder Weisungen missachten. - Das Verhalten von de facto Staatsorgangen, dh die hoheitlichen Tätigkeiten wurden ausgelagert. Das Ausübungen hoheitlicher TÄtigkeit ist dem Staat zurechenbar. - Wenn ein Staat seine Leute einem anderen Staat zur Verfügung stellt, sind diese Organe dem Staat zuzurechnen, dem sie zur Verfügung gesetllt werden. Es muss bewiesen werden, dass private Personen ein vr Recht eines fremden Staates verletzt haben im Auftrag oder unter Kontrolle von Staatsorganene oder wenn sie tatsächlich Elemente der Staatsorgane ausüben. - Zurechnung aufgrund von Kontrolle, es kommt auf die effektive Kontrolle an - Anerkanntes Verhalten ist dem Staat zurechenabr, wenn der Staat also das Verhalten im Nachhinein ausdrücklich gutheißt.
- Was heißt Zurechnung? Das Verhalten der aufständischen Regierung wird dem Staat zugerechnet, wenn sie sich durchsetzt und die neue Regierung wird.
- Welche Arten von Pflichten unterscheidet die ILC in ihrem Entwurf zur Staatenverantwortlichkeit? Wofür ist diese Unterscheidung wichtig? Nach Art 2 kann jeder vr-widrige Akt in einem Tun oder Unterlassen bestehen. Art 14 unterscheidet drei Arten von Staatenverantwortlichkeit: 1. Nichtdauerdelikt: Verletzung erfolgt mit der Handlung 2. Dauerdelikt: Verletzung über den gesamten Zeitraum, in dem die Handlung verletzt wird 3. Verletzung der Verhinderungspflicht: Verletzung über den gesamten Zeitraum, in dem die Pflicht verletzt wird.
- Beihilfe oder Unterstützung bei Begehung einer Völkerrechtsverletzung? Art 16 Die Rechtsverletzung wird nur dann zugerechnet, wenn die Handlung in Kenntnis der Rechtswidrigkeit begangen wird und die Verpflichtung (Verletzung) auch im Verhältnis zum dritten Staat besteht.
- Welche Rechtfertigungsgründe kennt das VR? Art 20-27 Eine zurechenbare VR-widrigkeit führt zur Staatenverantwortlichkeit, außer es gibt einen Strafausschließungsgrund: - Art 20 Einwilligung/Zustimmung, dh Verzicht auf ein best. Recht oder dessen Durchsetzung. Die Zustimmung ist aber dann vr ungültig, wenn der verletzte Staat nicht über das betreffende Recht verfügen kann (insbes bei ius cogens) - Art 21 Selbstverteidigung. Bezieht sich auf das Gewaltverbot, gerechtfertigt wenn sie in ÜBereinstimmung mit der SVN stattfindet - Art 22 Gegenmaßnahmen aufgrund vohergehenden vr Unrechts des verletzten gegen den numehrigen Verletzer - Art 23 Höhere Gewalt - Art 24 Notlage des Verursachers, keine andere geeignete Möglichkeit, sein eigenes Leben oder das anvertrauter Personen zu retten. - Art 25 Notstand, dh einzige Möglichkeit ein wesentliches INteresse vor einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr zu schützen. Die Handlung muss ultima ratio sein, es darf kein wesentliches Interesse des anderen Staates beeinträchtigt werden. Bei notstandsfesten Rechten (zB EMRK) oder wenn der Staat selbst dazu beigetragen hat, kann man sich nicht auf Notstand berufen. - Art 26: selbst wenn ein Rechtswidrigkeitsausschließungsgrund vorliegt, muss ius cogens eingehalten werden. Es gibt nie eine rechtskonforme Verletzung von ius cogens. - best. innerstaatliche Rechtslage, die zur VR-Verletzung führt, ist kein Rechtfertigungsgrund - Art 27 legt fest, dass der Gerechtfertigte für den verursachten Schaden einstehen muss. Es handelt sich um eine Billigkeitserwägung.
- Was sind die (materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen) Folgen der vr Verantwortlichkeit? Vr Pflicht, das Unrecht wiedergutzumachen und alle Folgen soweit wie möglich zu beseitigen. Verletzung dieser Pflicht stellt neuerliches vr Unrecht dar. - unmittelbare Unrechtsfolgen: Beendigungspflicht und Unterlassungsgarantien (Art 30) - Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens (Art 31, 34-39): immaterieller und materieller Schaden. Volle Wiedergutmachung umfasst restitutio (Wiederherstellung des vorherigen Zustandes). Ist restitutio nicht möglich, so ist Schadenersatz zu leisten. Zusätzlich kann Genugtuung geleistet werden. Restitution ist nicht zu leisten, wenn sie tatsächlich unmöglich oder außer Verhältnis steht. - Gegenmaßnahmen