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StrafrechtAT1 (Subject) / StrafrechtAT1 (Lesson)

StrafrechtAT1

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  • Aberatio ictus Aberatio ictus ist das Fehlgehen der Tat. Hier hat der Täter seinen Vorsatz auf ein bestimmtesTatobjekt konkretisiert und dieses anvisiert, trifft aber ein anderes Tatobjekt (nach h.M.Vorsatzausschluss und Prüfung von Veruch am anvisierten und Fahrlässigkeit am getroffenenObjekt).
  • Asthenische Affekte Asthenische Affekte sind solche, die sich aus einer Schwächer heraus, wie z.B. Verwirrung, Furchtoder Schrecken entwickeln (§ 33 beachten! Abgrenzung zu sthenischen Affekten, vgl. dort!)
  • Atypischer Kausalverlauf atypisch ist ein Kausalverlauf, wenn er völlig außerhalb dessen liegt, wasnach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist (führtzur Verneinung der obj. Zurechnung).
  • Beschädigen Beschädigen (§ 303) ist eine Veränderung, durch die die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit der Sachebeeinträchtigt wird.
  • Beendeter Versuch Ein beendeter Versuch liegt vor wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges notwendig ist.
  • Bewusste Fahrlässigkeit Bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter zwar die abstrakte Gefährlichkeit seines Verhaltenserkennt, aber im konkreten Fall darauf vertraut, dass schon alles gutgehen wird (beachteAbgrenzung zum dolus eventualis).
  • Erlaubnisirrtum Erlaubnisirrtum liegt vor, wenn der Täter aufgrund falscher rechtlicher Wertung davon ausgeht, seinVerhalten sei ausnahmsweise erlaubt, also gerechtfertigt (Behandlung nach § 17, alsoSchuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit [vgl. dort]).
  • Erlaubnistatbestandsirrtum Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter sich eine Situation vorstellt bei derentatsächlichem Vorliegen er auch gerechtfertigt wäre. D.h. der Täter irrt über den Sachverhalt undnicht in rechtlicher Hinsicht (Behandlung sehr str.; nach h.M. [eingeschränkte Schuldtheorien]§ 16 I 1 bzw. dessen RF analog).
  • Error in persona vel objecto Error in persona vel objecto ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft dasTatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aberüber dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem ObjektUnbeachtlichkeit).
  • Gesundheitsschädigung Gesundheitsschädigung (§ 223) ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften)Zustandes (physischer oder psychischer Art). Krankhaft ist ein Zustand dann, wenn er nachteiligvom Normalzustand des Opfers abweicht.
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  • Handlung im strafrechtl. Sinne Handlung im strafrechtl. Sinne ist jedes vom Willen beherrschte oder beherrschbare menschlicheVerhalten.
  • Kausal Kausal ist ein Verhalten dann, wenn es nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg inseiner konkreten Gestalt entfiele (conditio-sine-qua-non-Formel nach der Äquivalenztheorie).
  • Alternative Kausalität Alternative Kausalität liegt vor, wenn zwei Handlungen jeweils für sich unanhängig voneinander gleichzeitig zum Erfolg führen.
  • Kumulative Kausalität Kumulative Kausalität liegt vor, wenn zwei Handlungen zwar unanhängig voneinander gesetzt werden, aber nur gemeinsam zum Erfolg führen (hier Kausalität [+], aber u.U. obj. Zurechnung [-])
  • Überholende Kausalität Überholende Kausalität liegt vor, wenn die ursprünglich in Gang gesetzte Kausalkette durch eine völlig neue Kausalkette (die nicht am ersten Kausalverlauf anknüpft) unterbrochen wird und den Erfolg herbeiführt (hier ist nur die überholende Kausalkette kausal für den Erfolg).
  • Körperliche Mißhandlung Körperliche Mißhandlung (§ 223) ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
  • Menschsein Menschsein im strafrechtlichen Sinne beginnt nach h.M. mit Beginn der Eröffnungswehen und endet mit dem Hirntod.
  • Notstand Notstand (§ 34) ist ein Verhalten, das vorgenommen wird um eine drohende gegenwärtige und nicht anders abwendbare Gefahr von einem Rechtsgut auf Kosten eines anderen Rechtsguts abzuwehren, wobei das gerettete Rechtsgut dem geopferten wesentlich überwiegen muss.
  • Gegenwärtige Gefahr Eine Gefahr ist ein Zustand, der bei ungehindertem Fortgang denEintritt eines Schadens für ein notstandsfähiges Rechtsgut ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden, da die Gefahr unmittelbar bevorsteht, akut ist oder noch fortdauert. Anders als bei § 32 StGB werden auch sog. Dauergefahren erfasst.
  • Nötigungsnotstand Nötigungsnotstand liegt vor, wenn der Täter nur deswegen eine Straftat begeht, weil er dazu von einem Dritten nach § 240 genötigt wird (nach h.M. § 34 [-] und allenfalls § 35 [+]).
  • Notwehr Notwehr (§ 32) ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
  • Notwehrexzess Notwehrexzess (§ 33) liegt vor, wenn der Täter die Grenzen einer tatsächlich bestehenden Notwehrlage überschreitet, wobei umstr. ist, ob § 33 nur den intensiven oder auch den extensiven Notwehrexzess erfasst.
  • Objektive Zurechnung Der Erfolg kann dem Täter objektiv zugerechnet werden, wenn dieser eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im konkreten Erfolg realisiert und vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist.
  • Rechtfertigende Einwilligung Rechtfertigende Einwilligung liegt dann vor, wenn das dipositionsbefugte Opfer wirksam in die Verletzung eines diponiblen Rechtsguts einwilligt.
  • Sachen Sachen (§§ 242, 303) sind alle körperlichen Gegenstände (auch Tiere).
  • Sthenische Affekte Sthenische Affekte sind solche, die sich aus einer Stärke heraus entwickeln, wie z.B. Wut, Zorn, Kampfeslust. (Diese Affekte werden nicht von § 33 StGB erfasst! Anders asthenische Affekte, vgl. dort).
  • Tatbestandsirrtum Tatbestandsirrtum (§ 16) ist immer dann gegeben, wenn der Täter einen Umstand, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (also ein Tatbestandsmerkmal) nicht kennt (Ausschluss desVorsatzes aber event. Fahrlässigkeit). D.h. der Täter irrt nicht rechtlich, sondern tatsächlich.
  • Verbotsirrtum Verbotsirrtum (§ 17) liegt vor, wenn der Täter aufgrund einer falschen rechtlichen Wertung davon ausgeht, sein Verhalten sei nicht verboten (Schuldausschluss nur bei Unvermeidbarkeit).
  • Vis absoluta Vis absoluta ist die willensbrechende oder auch unwiderstehliche Gewalt.
  • Vis compulsiva Vis compulsiva ist die willensbeugende Gewalt.
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  • Vorsatz Vorsatz (§ 15) ist der Wille, einen Straftatbestand zu verwirklichen und zwar unter Kenntnis aller Tatumstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören (Umkehrschluss aus § 16 StGB).
  • Zerstörung Zerstörung (§ 303) liegt vor, wenn eine Sache so wesentlich beschädigt ist, daß sie für ihren Zweck völlig unbrauchbar ist.