Strafrecht (Subject) / Jugendstraf-/prozessrecht (Lesson)

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JStG und JStPO

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  • Unterschiede der persönl. Betreuung zur Aufsicht? Es kann keine Stelle beauftragt werden, sondern nur eine namentlich bezeichnete Einzelperson. Sie trägt die persönliche Verantwortung f. d. Jugendl. Adressaten sind auch die Eltern, d.h. es führt zu einer Einschränkung der elterlichen Sorge.
  • Beispiel für eine standardisierte Betreuungsform i.S.v. Art. 12? Programm PIC: es bietet während 3,5 Monaten eine intensive Begleitung an, in deren Rahmen d. als "Coaches" bezeichneten Betreuungspersonen 24h/Tag erreichbar sind. Danach folgt eine einjährige Kontrollphase, in der nur noch vereinzelt Kontakte stattfinden. Ziel: Die Ressourcen d. Betreuten zu fördern u. d. Jugendl. mit Netzwerkarbeiten besser zu integrieren.
  • Wann wird eine ambulante Behandlung angeordnet? Wenn pathologische Defizite oder Fehlentwicklungen vorliegen. Art. 13.
  • Was wird unter einer "psychischen Störung" gem. Art. 14 vestanden? Der Begriff entspricht d. in der Kinder- und Jugendpsychiatrie übl. Terminologie und wird i.d.R. anhand d. Klassifikationssystems ICD-10 diagnostiziert.
  • Bsp. für ein Behandlungsprogramm für eine ambulante Behandl. nach Art. 14? Multisystemische Therapie: Die Jugendl. werden in ihrem häusl. Umfeld unter Einbezug ihrer Fam., d. Schule,... nach den Grundsätzen d. MST-Konzepts intensiv behandelt. Das Konzept verbindet verhaltenstherapeutische und systemische Grundsätze.
  • Muss eine ambulante Behandlung überwacht werden? Ja, Art. 17 regelt die Kontrollen allgemein, eine Überwachung ist jedoch sehr wichtig. Sie bezieht sich darauf, ob d. Therapie im angeordneten Rahmen stattfindet und Erfolg verspricht.
  • Wann wird eine Unterbringung i.S.v. Art. 15 angeordnet? Nur noch ultima ratio! Bspe. für die Anwendung sind Fällen, in denen d. Eltern hoffnungslos überfordert sind, wo sie das Kind selbst gefährden, wo das Sozialverhalten d. Jugendl. derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehene, ...
  • Welche Behörde ordnet eine Einweisung in eine geschlossene Unterbringung i.S.v. Art. 15 Abs. 2 an? Die urteilende Behörde, also das Jugendgericht (nach Art. 34 JStPO).
  • Was regelt Art. 16 Abs. 1? Gilt nur für den Vollzug in einer offenen oder geschl. Unterbringung! Das Recht auf den persönlichen Verkehr: die Eltern dürfen ihren Anspruch auf persönl. Verkehr wahrnehmen, kann aber beschränkt werden, wenn das Kindswohl durch d. Kontakt gefährdet ist.
  • Was wird durch Art. 16 Abs. 2 geregelt? Disziplinarstrafen: Verstösse gegen die Hausordnungen werden mit Disziplinarstrafen geahndet. Die schwerste ist die Isolation, meist als Arrest bezeichnet, sie darf für max. 7 Tage angeordnet werden. Die Anordnung erfolgt schriftlich und begründet und muss eine Rechtsmittelbelehrung beinhalten. Der Jugendl. kann auch mittels einer disziplinarischen Versetzung in eine strenger geführte Einrichtung untergebracht werden. Allenfalls kommt Art. 18 zum Zuge, wenn die Versetzung längere Zeit andauert.
  • Was regelt Art. 16 Abs. 3? Versetzung in eine Einrichtung für junge Erwachsene: Hat der Jugendl. das 17. LJ. vollendet kann die Unterbringungsmassnahme in einer Einrichtung für junge Erwachsenen nach Art. 61 StGB vollzogen oder weitergeführt werden.
  • Welche Behörde ist für die Versetzung in eine Einrichtung f. junge Erwachsene zuständig? Die vollziehende Behörde. Die Unterbringung bleibt allerdings gem. Art. 61 StGB eine Schutzmassnahme des Jugendstrafrechts und endet mit dem 22 Lj.
  • Aufgaben der Vollzugsbehörden? Art. 17 umschreibt die Aufgaben. Sie aknn ggü der beauftragten Institutionen Weisungen erlassen und hat festzulegen, wie oft ihr Bericht zu erstatten ist. Sie muss weiter jährlich über die Weiterführung der Massnahme entscheiden.  Gem. Art. 42 JStPO sind die Untersuchungsbehörden gleichzeitig die Vollzugsbehörden. In den dt.CH Kantonen sind das die Jugendanwaltschaften in der Westschweiz die Jugendgerichte.
  • Wie geht eine Massnahmeänderung vonstatten? Sie kommt an Stelle der bedingten Entlassung und wird im Rahmen einer progressiven Rückführung von der Unterbringung zu ambulanten Massnahme durchgeführt. Es wird also eine härtere Massnahme durch eine weniger einschneidende ersetzt.
  • Beendigung der Massnahme? Geregelt in Art. 19: die Vollzugsbehörde prüft von Amtes wegen mindestens jährlich ob sich die Massnahme aufheben oder ändern lässt.  Der Jugendl. und seine gesetzl. Vertreter haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
  • Höchstdauer einer Schutzmassnahme? Es gibt keine Mindestdauer mehr. Die Höchstdauer, mit der alle Schutzmassnahmen enden wird mit Vollendung des 22. Lj. erreicht.
  • Beim wem liegt die richterliche Kompetenz für die Anordnung von Strafen? Deutschweiz: bei den JugendanwältInnen (Strafbefehlsverfahren) Westschweiz: JugendrichterInnen (Strafbefehlsverfahren) Die seltenen hohen Strafen werden durch Jugendstrafgerichte beurteilt (oder Verfahren gg. die Einsprach erhoben wurde).
  • Kriterien der Strafzumessung? VSS für Bestrafung ist das Vorliegen einer Schuld. Für die Strafzumessung ist aber nicht nur das Verschulden massgeblich, sondern auch erzieherische, insb. spezialpräventative Gesichtspunkte. Wichtig ist die mutmassliche Wirkung d. Strafe auf d. Verhalten d. Jugendl. Allerdings mit Rücksicht auf die positive Generalprävention!  
  • Wann könnte eine Strafe d. Erfolg einer Massnahme gefährden, i.S.v. Art. 21.Abs.1 a? Insbesondere wenn eine negative Reaktion d. Jugendl. zu erwarten ist. Dies wäre bspw. der Fall, wenn eine einschneidende Massnahme auf Grund relativ leichter Delikte angeordnet wird.
  • Warum wird in Bagatellfällen (Art. 21 Abs. 1 lit.b) von einer Bestrafung abgesehen? Es besteht kein Strafbedürfnis und damit kein öffentliches Interesse mehr. Gestützt auf d. Opportunitätsprinzip sollte bereits hier auf ein Strafverfahren verzichtet werde.
  • Kriterium für eine Wiedergutmachung gem. Art. 21 Abs. lit. c? Der Jugendliche muss die Tat aufarbeiten und den Ausgleich mit dem Geschädigten aktiv anstreben.
  • Was kann bzgl. dem Zeitablauf von Art. 21 Abs. 1 lit. f gesagt werden? Es sind zwar keine Fristen mehr festgelegt aber aus Art. 36 kann geschlossen werden, dass 2/3 der Verjährungsfrist in jedem Fall verhältnismässig lang ist.  In der Zwischenzeit muss sich der Jugendl. wohl verhalten haben und das Verhalten der Tat muss auf eine innere Umkehr schliessen lassen.
  • Strafbefreiung wegen Mediation? Gem. Art. 17 JStPO kann eine Mediation im gerichtlichen Verfahren durchgeführt werden. Allerdings kommt dies selten vor, weil die Mediation bereits im Untersuchungsverfahren angestrebt wird.
  • Was kann über den Verweis gesagt werden?   Er ist ein Tadel, der an d. guten Willen u. an d. Verantwortungsgefühl d. Jugendl appeliert.  Er ist eigenständige Strafe d. Jugendstrafrechts. VSS: der Jugendl. muss sich auf eine solche Warnstrafeansprechen lassen, dh günstige Legalprognose Kommt nur f. leichte Straftaten u. i.d.R. nur bei ersten Verurteilungen in Betracht. (Schuldprinzip!)  
  • Braucht es für eine Arbeitsleistung i.S.v. Art. 23 Abs.1 eine Einverständnis? Es braucht keine Zustimmung d. Verurteilten, aber eine faktische Akzeptanz ist trotzdem erforderlich, weil es keinen Sinn macht wenn d. Jugendl. nicht bereit ist die Leistung zu erbringen.
  • Beispiele für gezielte Programme nach Art. 23 Abs. 2? Anti-Aggressivitäts-Trainings; Multisystemische Anti-Aggressions-Programme; Gruppenworkshops (bei Delikten, die in Gruppen begangen wurden) "Take-off": Kt. BL, für "herumhängende" Jugendliche
  • Wie können Verschuldensunterschiede bei der Anordnung einer persönlichen Leistung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 ausgeglichen werden? Die Teilnahme an Kursen u.ä. kann gem. Art. 33 mit einer Strafe verbunden werden. Dabei kann die Busse dazu dienen, den Strafcharakter zu betonen.
  • Dauer der persönlichen Leistung? Geregelt in Art. 23 Abs. 3-6: Für Jugendl. unter 15 J. max. 10T. Für Jugendl. über 15 J. bis max 3 Monate.
  • Was bedeutet der bedingte Vollzug nach Art. 35? Die Busse, persönl. Leistung od. einen Freiheitsentzug v. max. 30 J. muss nicht geleistet werden, wenn sich der Jugendl. in der Probezeit bewährt.
  • Vollstreckung einer Busse? Wird die Busse nicht innerhalb einer Frist bezahlt, ist kein Umrechnungs-Schlüssel festgelegt. Orientierungshilfe gibt d. Max.Betrag v. 2000.- und die Höchstdauer d. Ersatzfreiheitsstrafe v. 30 T. Damit entspräche einen Tat Freiheitsentzug umgerechnet 70.- Die individuelle Festlegung wird nach dem Verschulden angelegt.
  • Anwendungsbereich d. Freiheitsentzugs? Gem. Art. 25 können nur Jugendl. mit Freiheitsentzug bestraft werden, die das 15. Lj. vollendet haben und ein nach Art. 10 StGB Verbrechen od. Vergehen begangen haben. Nach Abs. 2 kann für Jugendl., die das 16 Lj. vollendet haben einen Freiheitsentzug bis zu 4 Jahren angeordnet werden.
  • Wann kommt Art. 25 Abs. 2 nicht zum Zuge? Wenn Milderungsgründe nach Art. 48 StGB od. eine verminderte Zurechnungsfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGb vorliegt.
  • Was bedeutet Skrupellosigkeit i.S.v. Art. 25 Abs. 2 lit. b? Das Gleiche wie in Art. 112 StGB. Weiter kommen in Frage: Habgier, Sadismus od. Rache, Heimtücke, Kaltblütigkeit od. Grausamkeit.
  • Wie werden lange Freiheitsstrafen oftmals kombiniert? Zusammen mit stationären Schutzmassnahmen. Dabei hat d. Vollzug d. Massnahme Vorrang und sofern d. Massnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann, wird d. Freiheitsentzug nicht vollzogen (Art. 32).
  • Wann kommt eine Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine persönliche Leistung in Frage? In Fällen, in denen sich die Verhältnisse od. die Einstellung d. Jugendl. seit d. richterlichen Beurteilung grundlegend geändert haben.
  • Was kann bzgl. Electronic Monitoring gesagt werden? Im Jugendstrafrecht besonders sinnvoll; durch den elektronisch gesichterten Hausarrest hätte sich gem. ersten Erfahrungen der Kontakt zu den Angehörigen verbessert, zudem hätten die Jugendl. wieder zeit gefunden zu lernen, aufzuräumen ect.
  • Neue spezielle Einrichtungen i.S.v. Art. 27 Abs. 2-5 in CH?   Bisher noch nicht in CH; In Planung sind aber 4-6 Einrichtungen (je eine f. Ost-, Zentral-, und Nordwestschweiz, 2 f. d. Westschweiz u. 1 für Kt. Tessin),  Diese Einrichtungen sollen über ein qualifiziertes sozialpädagogisches und sogar therapeutisches Instrumentarium verfügen; Art. 48  
  • VSS einer bedingten Entlassung? Eine nicht ungünstige Legalprognose.
  • Zusammensetzung d. Fachkommission i.S.v. Art. 28 Abs. 3 und deren Vorgehen?   Setzt sich aus Vertretern d. Strafverfolgungsbehörden, Vollzugsbehörden u. d. Psychiatrie zusammen; Sie nehmen mit Prognosemethoden eine Beurteilung d. Gefährlichkeit vor und geben zu Handen d. Vollzugsbehörden Empfehlungen ab; Die Vollzugsbehörden treffen aufgrund d. Empfehlung d. Fachkommission d. Entscheid über eine Entlassung; Kritisch ist der Umstand, dass eine Beurteilung ohne persönliche Anhörung und nur aufgrund d. Akten erfolgt.  
  • Modalitäten der bedingten Entlassung, Art. 29? eine bedingte Entlassung ist immer mit einer Probezeit verbunden (Abs. 1); es können zudem Weisungen zur Verhaltenssteuerung auferlegt werden (Abs. 2); in allen Fällen d. bedingten Entlassung wird dem Jugendl. eine Begleitperson zugeteilt (Abs. 3).
  • Welches sind die Folgen einer Nichtbewährung? Widerruf d. bedingten Entlassung (in d. meisten Fällen!)--> Rückversetzung zum ganzen od. teilweisen Vollzug d. Reststrafe; Teilvollzug: v.a. bei längerene Strafen sinnvoll.
  • Vikariierendes Prinzip? Eine Strafe wird nicht mehr vollzogen, wenn d. stationäre Schutzmassnahme ihren erzieherischen und/oder therapeutischecn Zweck erreicht hat (Art. 32 konkretisiert diese Regel).
  • Möglichkeiten wenn ambulante Massnahmen u. unbedingter Freiheitsentzug zusammentreffen? Zwei Möglichkeiten, Art. 32 Abs. 4: Freiheitsentzug kann aufgeschoben werden; die Schutzmassnahme kann auch während d. Freiheitsentzuges od. danach durchgeführt werden.
  • Asperationsprinzip? geregelt in Art. 34; Def.: begeht d. gl. Jugendl. mehrere Straftaten, so werden d. gleichartigen Einzelstrafen nicht einfach kumuliert und zusammengezählt, sondern es wird eine Gesamtstrafe festgelegt.
  • Prognoseproblematik beim bedingten Vollzug? Eine zuverlässige Voraussage im grossen Mittelfeld (zw. d. ganz leichten Fällen u. d. ganz schweren) ist kaum möglich. Grundsätzlich ist von einer nicht ungünstigen Prognose auszugehen, so lange diese nicht durch eindeutige Risikofaktoren insb. bei Rückfalldelinquenz ausgeschlossen wird.
  • Welche Wirkung hat ein bedingter Vollzug von Bussen od. persönlicher Leistung? Wenig präventive Wirkung! Es sollte öfter einen unbedinten Vollzug dieser Strafen erfolten.
  • Was bedeutet die sog. split sentence? =Teilbedingter Vollzug Ein (unbedingter) Teil der Strafe wird als vollziehbar erklärt und muss verbüsst werden, während d. Rest zur Bewährung ausegsetzt wird.
  • Abweichungen d. Regeln d. bedingten Entlassung und d. bedingten u. teilbedingten Vollzugs? Bestimmung d. Probezeit, Anordnung v. Weisungen u. d. Einsetzung einer Begleitperson wird durch eine richterliche Instanz (und nicht durch d. Vollzugsbehörde) festgelegt; Probezeit kann i.S.d. Bewährungsauflagen länger angesetzt werden.
  • Massgebliches Kriterium für die Verfolgungsverjährung? Die abstrakte Strafandrohung, dh die Höchststrafe, die im Gesetz f. d. entsprechenden TB vorgesehen ist.
  • Problematik d. verkürzten Verfolgungsfristen?   Es ist fraglich, ob die Obergrenze v. 5 J. generalpräventativ sinnvoll ist, wenn ein Jugendl. ein Schwerstverbrechen begeht; bei Durchführung einer Mediation, da die Verjährung während d. Mediation weiterläuft; die Verjährung tritt nach dem erstinstanzlichen Urteil weiter ein, dh. d. Jugendl. könnte die Verjährung herbeiführen, indem er ein Rechtsmittel ergreift.